Abtei lung IV
D-7847/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7847/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge am
17. Januar 2007 verliess und am 3. November 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung und der direkten Bundesbefragung die
am 13. November 2008 und 28. November 2008 im Empfangszentrum
A._______ durchgeführt wurden, im Wesentlichen aussagte, er sei am
5. Juli 2004 in seiner Heimat zwangsweise in die Armee eingezogen
worden,
dass man ihm mitgeteilt habe, er werde am 1. Juni 2006 von
B._______ nach C._______ versetzt,
dass er sich geweigert habe, nach C._______ zu gehen, weshalb er
am 2. Juni 2006 verhaftet worden sei,
dass er am 13. Januar 2007 aus der Haft geflohen sei,
dass er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei,
dass er in Italien nicht betreut worden sei und keine Unterkunft gehabt
habe, weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die italienischen Behörden am 26. November 2008 einem Rück-
übernahmegesuch der Schweizer Behörden vom 17. November 2008
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 – eröffnet am
2. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Italien als verfolgungssicheren Staat bezeichet,
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dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben gemäss vor seiner
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe,
dass Italien sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit
erklärt habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach nahe Ange-
hörige des Beschwerdeführers oder Personen, zu denen er eine enge
Beziehung habe, in der Schweiz lebten,
dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zu Tage trete, da
seine Identität nicht feststehe,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
über eine Identitätskarte verfügt habe, weshalb seine "militärischen
Vorbringen" nicht zutreffen könnten,
dass gemäss den Erkenntnissen des BFM in Eritrea die zivilen Doku-
mente beim Eintritt in den Militärdienst abgenommen würden,
dass demnach sein Vorbringen, er sei aus dem Militärdienst geflohen,
nicht zutreffen könne, was auch durch die unrealistischen Angaben zu
seiner Flucht bestätigt werde,
dass keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sein
Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist
und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen
wird,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen auf das Begehren, es
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zu-
rückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Italien
am 14. Dezember 2007 (zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-
Staaten) vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor seiner Einreise
in die Schweiz nachweislich in Italien aufgehalten hat,
dass Italien einer Rückübernahme am 26. November 2008 zugestimmt
hat,
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dass keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorlie-
gen,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es lebten
nahe Angehörige oder (andere) enge Bezugspersonen des Beschwer-
deführers in der Schweiz (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flüchtlingseigen-
schaft entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht of-
fensichtlich zutage tritt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass einerseits die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, an-
dererseits Zweifel an der von ihm geltend gemachten Desertion beste-
hen, und auch nicht feststeht, wann und auf welchem Weg er Eritrea
verlassen hat,
dass im Weiteren mangels entsprechender gegenteiliger, konkreter
Hinweise davon auszugehen ist, in Italien bestehe effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und sich aus den Akten keine Hin-
weise dafür ergeben, die italienischen Behörden würden sich nicht an
ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Eintschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss Art.
34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick auf
Italien zu prüfen ist, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Eritrea nicht geprüft wer-
den müssen, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil-
den,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen vorliegend zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet (vgl. die vorstehenden Erwägungen),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
ses Land sprechen, da nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nach Italien hinweist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Vollzugshindernisse be-
stehen und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zuge-
stimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien daher zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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