B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7847/2016
plo
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______,
geboren am (…), Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola,
ACSCA Cabinet juridique,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 11. April 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 9. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe im Mai 2013 in seiner Heimatstadt mit vier
anderen Personen einen reichen Geschäftsmann und dessen Begleiter
entführt und die Familie des Geschäftsmannes erpresst, ein Lösegeld in
Höhe von zwei Millionen nigerianischen Naira zu zahlen,
dass der entführte Geschäftsmann in der Nacht nach der Entführung in-
folge eines Asthmaanfalles verstorben sei,
dass man seine Leiche – nachdem die Familie eine Million Nigerianische
Naira des verlangten Lösegeldes gezahlt habe – am Strassenrand abge-
legt und den Begleiter freigelassen habe,
dass es in der Folge zum Streit unter ihnen, den Entführern, hinsichtlich
der Aufteilung der erhaltenen Lösegeldsumme gekommen sei, und dabei
auch der Opferfamilie seine Identität bekannt geworden sei, deren Rache-
handlungen er nunmehr befürchte,
dass er deshalb zunächst im Mai 2013 nach Ghana geflüchtet sei, wo er
sich bis zum April 2015 aufgehalten habe,
dass er im April 2015 in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, jedoch zwi-
schenzeitlich zwei der anderen Entführer umgebracht worden seien und er
ebenfalls befürchte, umgebracht zu werden,
dass auch eine Selbstanzeige bei der Polizei nicht in Betracht käme, da
diese die Gesetze nicht befolgen und ihn ebenfalls töten würden,
dass das SEM mit Entscheid vom 18. November 2016 – eröffnet am
22. November 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwer-
deführer habe in seinem Heimatstaat ein gemeinrechtliches Delikt began-
gen, welches die zuständigen nigerianischen Behörden zu ahnden hätten,
was aber nicht asylrelevant sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 19. Dezember
2016 durch den von ihm mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen,
dass im Weiteren darum ersucht wurde, dem Beschwerdeführer den Auf-
enthalt provisorisch zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht unter anderem um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Zuerkennung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Januar
2017 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwer-
deführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur
Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. Januar 2017 in der Höhe
von Fr. 600.– aufforderte,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert
Frist leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht und mit zutreffender Begründung bereits als nicht asylrelevant
erachtet hat, weshalb sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens erübrigt,
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dass auch bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Fluchtgründe nicht davon ausgegangen werden kann, dass er durch
die heimatlichen Behörden einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt ist,
dass die Flucht vor einer Strafverfolgung praxisgemäss grundsätzlich kei-
nen Grund für die Anerkennung als Flüchtling gilt, da die Einleitung und
Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die Verurteilung we-
gen eines gemeinrechtlichen Delikts nur dann eine Verfolgungshandlung
im flüchtlingsrechtlichen Sinn darstellt, wenn einer Person eine gemein-
rechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder in-
neren Merkmalen (wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zu verfolgen,
oder wenn die Situation einer Person, die ein gemeinrechtliches Delikt tat-
sächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv im Sinne eines sogenann-
ten Politmalus erheblich erschwert wird (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE
2014/28 E. 8.3, je mit weiteren Hinweisen),
dass Entsprechendes vorliegend aber weder ersichtlich ist, noch vom Be-
schwerdeführer konkret geltend gemacht wird,
dass – soweit der Beschwerdeführer Rachehandlungen seitens der Opfer-
familie befürchtet – von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der hei-
matlichen Behörden auszugehen ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Vorbringen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die auf Beschwerdeebene lediglich pauschalen Verweise auf das
ausgeprägte Banditentum in Nigeria und die von der Terrorgruppe Boko
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Haram ausgehende Gefahr nicht geeignet sind, diesbezüglich zu einer
anderen Einschätzung zu gelangen,
dass der noch junge und soweit ersichtlich gesunde Beschwerdeführer
über verschiedene Arbeitserfahrungen verfügt, und ihm zuzumuten ist,
nach der Rückkehr in den Heimatstaat dort seinen Lebensunterhalt selbst
zu bestreiten,
dass er eigenen Angaben gemäss sodann auch über ein familiäres Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass
ihm eine Reintegration ohne weiteres gelingen wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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