Abtei lung IV
D-7850/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniele Cattaneo,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Carlo Monti.
A._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7850/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Verlauf des
Jahres 2010 Algerien verliess und auf einem Boot von B._______
nach Italien reiste,
dass er von da aus per Zug über C._______ am 7. August 2010 ohne
Identitätsdokumente in die Schweiz gelangte,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte und, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, gleichentags
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere
nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten BFM A3/1),
dass im EVZ Basel am 10. September 2010 die Befragung zur Person
(BzP), am 15. September 2010 eine Nachbefragung zu seiner Alters-
angabe und am 22. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – die An-
hörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM
stattfand,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei al -
gerischer Staatsangehöriger aus Algier und am 7. Oktober 1993 gebo-
ren,
dass sein drogenabhängiger Bruder eine Person umgebracht habe
und danach verschwunden sei,
dass die vier Brüder des Opfers daraufhin zweimal am Arbeitsort des
Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort seines Bruders fragten
und, als er auch beim zweiten Mal keine Angaben dazu machen konn-
te, ihn mit dem Tod bedrohten, wenn er bei ihrem dritten Erscheinen
noch immer nichts darüber wisse,
dass der Beschwerdeführer sich deshalb entschlossen habe, nach Eu-
ropa zu reisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – eröffnet am glei-
chen Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
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Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer daraufhin in der BzP und an der Nachbe-
fragung erklärt habe, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen,
dass er hingegen an der Anhörung zu den Asylgründen angegeben
habe, sie sei bei Freunden abhanden gekommen,
dass der Beschwerdeführer – mit diesen widersprüchlichen Aussagen
konfrontiert – angeführt habe, vom Verlust der Identitätskarte bei
Freunden erst im Nachhinein erfahren zu haben,
dass weiter jegliche Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er einge-
hend danach befragt worden sei,
dass auch bezüglich seiner neunjährigen Schulbildung substanzi-
iertere und nachvollziehbarere Aussagen erwartet werden könnten,
dass sich deshalb der begründete Schluss aufdrängen würde, der Be-
schwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bezie-
hungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um seine tatsächli-
che Identität zu verschleiern respektive um einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Pa-
piere zu den Akten gereicht hat, dieser auch nicht in der Lage sei, die
geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen,
dass er behauptet habe, am 7. Oktober 1993 geboren zu sein, und da-
mit bei der Stellung des Asylgesuchs ein Alter von fast 17 Jahren zu-
gegeben habe,
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dass der Beschwerdeführer aber das angegebene Alter nicht mittels
Identitätsdokumenten habe beweisen können,
dass es in diesem Zusammenhang als zumutbar und möglich erschei-
ne, dass er durch Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Hinweis auf
sein tatsächliches Alter hätte geben können,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus vage Aussagen zum Alter
seiner Eltern gemacht und angegeben habe, er wisse nicht mehr, wie
alt er gewesen sei, als er die Schule verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlich un-
substanziierten und realitätsfremden Darstellungen als volljährig zu
betrachten sei,
dass nicht einmal annähernd Angaben zum zeitlichen Hintergrund der
geschilderten Ereignisse habe machen können,
dass dies als realitätsfremd zu werten sei, zumal davon auszugehen
sei, dass die Vorfälle einen bedeutenden Einschnitt in seinem Leben
darstellen würden,
dass er ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, konkrete oder zu -
mindest anschauliche Aussagen über die Täter zu machen,
dass auch die Gründe, wegen denen er und seine Familien-
angehörigen keinen Schutz gesucht hätten, nur als diffus zu werten
seien,
dass weiter die Aussage, die Polizei sei nicht in der Lage, ihn Tag und
Nacht zu schützen und er müsse bei einer Anzeige Nachweise vor le-
gen, die er nicht habe, in dieser pauschalen Form der Darstellung
nicht überzeuge,
dass aus diesen Gründen die Asylvorbringen als unsubstanziiert und
nicht glaubhaft zu qualifizieren seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben, weiter sei auf die Beschwerde
einzutreten, und es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem vorbrach-
te, dass sein Leben in seinem Heimatland gefährdet sei,
dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die Be-
schwerdeschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2010 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei -
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb
insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die
Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 AuG auch materiell mit der Sache befasste,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
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gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend
machte, er sei minderjährig,
dass er die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minder-
jährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenen-
falls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. EMARK 2004
Nr. 30, EMARK 2001 Nr. 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig-
keit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchen-
den Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff.),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2010 aufgrund der
Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine volljährige Person,
dass das Bundesamt aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht
und mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Be-
schwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaub-
haft dartun können,
dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten gereicht habe, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Alters-
angabe zulassen würden,
dass er darüber hinaus in der Nachbefragung zu seiner Altersangabe
auf Hinweis des BFM, er werde aufgrund seiner unglaubhaften Dar-
stellungen als volljährig betrachtet, lediglich angab: "Für mich ist es
kein Problem, die Schweiz will, so kann sie mich volljährig machen"
(vgl. Akten BFM A5/3, S. 3),
dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Beschwerdeschrift kei-
nerlei Hinweise lieferte, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Beurteilung führen könnten,
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dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite
gestellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als
glaubhaft erscheinen lässt,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Janu-
ar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of -
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die betreffenden Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und
unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu er-
achten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann,
dass zudem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dazu
nicht Stellung nahm,
dass er somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht
selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht
geeignet erachtete, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft zu genügen,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wur-
den und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche
sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen, keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen könnten,
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dass im Übrigen ernsthaft verfolgte Personen erfahrungsgemäss un-
mittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ihr Asylgesuch beim BFM
deponieren (vgl. Akten BFM A1/9, S. 7),
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und
sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnis-
se ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten,
dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Aus-
führungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen wer-
den konnte,
dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es – wie vorgängig festgestellt –
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Alge-
rien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7566/2010 vom 2. November 2010),
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen
Mann mit einer neunjährigen Schulbildung und einer einjährigen Ar-
beitserfahrung als Kellner handelt,
dass er zudem in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern [Akten BFM
A1/9, S. 3]),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
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führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- das E._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Carlo Monti
Versand:
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