B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7850/2015/brl
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz Elaziğ), gemäss eigenen
Angaben die Türkei am 3. Juli 2015 in Richtung Bulgarien verliess,
dass er am 23. Juli 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch stellte,
dass ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 6. August 2015
summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragte,
dass er anlässlich dieser Befragung zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer sehr religiösen
Familie, und diese habe ihn zwingen wollen, sich dem sogenannten
"Islamischen Staat" anzuschliessen,
dass er anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Aargau zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom 2. Sep-
tember 2015 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG;
SR 142.31) zur eingehenden Anhörung zu seinen Asylgründen ‒ statt-
zufinden am 10. September 2015 ‒ vorgeladen wurde,
dass diese ‒ mit eingeschriebener Post versandte ‒ Vorladung von der
schweizerischen Post am 11. September 2015 mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" zurückgeschickt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom
10. September 2015 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG aufgefordert
wurde, in Bezug auf sein Nichterscheinen zur angeordneten Anhörung eine
schriftliche Stellungnahme abzugeben,
dass diese ‒ mit eingeschriebener Post versandte ‒ Vorladung von der
schweizerischen Post am 21. September 2015 mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" zurückgeschickt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (Datum der Eröffnung:
3. November 2015) das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei festzustellen, dass er das vom SEM gewährte rechtliche Gehör unver-
schuldeterweise nicht wahrgenommen habe, und die Vorinstanz sei anzu-
weisen, den Beschwerdeführer erneut zur Anhörung zu dessen Asylgrün-
den vorzuladen,
dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass es – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig
entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen damit begründet wird, der Beschwerdeführer sei am fest-
gesetzten Termin seiner Anhörung zu den Asylgründen ferngeblieben (bzw.
habe die entsprechende schriftliche Vorladung vom 2. September 2015
nicht entgegengenommen) und habe auch von der Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (bzw. habe auch die
entsprechende schriftliche Aufforderung vom 10. September 2015 nicht bei
der zuständigen Poststelle abgeholt),
dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe damit
seine gesetzliche Mitwirkungspflicht grob verletzt, und aus seinem Ver-
halten müsse geschlossen werden, dass er an der Fortführung des Asyl-
verfahrens nicht interessiert sei,
dass ferner offenkundig sei, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber
dem SEM anders verhalten hätte, sollte er in seinem Heimatstaat tatsäch-
lich asylrelevante Nachteile erlitten bzw. zu befürchten haben,
dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wird, dem Be-
schwerdeführer könne kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden,
da er vom Zustellungsversuch der schweizerischen Post keine Kenntnis
gehabt habe,
dass er nämlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft die Post bzw. eine
Abholungseinladung nicht direkt erhalte, sondern das für die Asylsuchen-
den zuständige Büro die Post entgegennehme, welche dann durch das
Büro an die Adressaten weitergegeben werde,
dass die Verteilung der Post durch das zuständige Büro jeweils am Mitt-
woch erfolge, und dass der Beschwerdeführer in beiden vom SEM genann-
ten Fällen keine Post erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer somit von seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör in unverschuldeter Weise keinen Gebrauch habe machen können,
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dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der zuständigen Behörde des
Kantons Aargau in einer von der Gemeinde C._______ betriebenen
Unterkunft für Asylsuchende wohnt,
dass nach Auskunft der Gemeinde C._______ an der Adresse des dem
Beschwerdeführer zugewiesenen Wohnsitzes ein Briefkasten vorhanden
ist, an welchen die Postsendungen für die Bewohner der Unterkunft zuge-
stellt werden,
dass gemäss dieser Auskunft ausserdem eine für die Unterkunft zustän-
dige Person täglich kontrolliert, ob die zugestellte Post durch die Bewohner
tatsächlich dem Briefkasten entnommen wird,
dass die Aussage in der Beschwerdeschrift, die an die Bewohner der
Unterkunft adressierte Post werde durch ein zentrales "Büro" entgegen-
genommen und einmal wöchentlich an die Adressaten verteilt, somit nicht
zutrifft,
dass ferner festzustellen ist, dass die vorliegend angefochtene Verfügung
gemäss dem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Rückschein der
schweizerischen Post durch den Beschwerdeführer persönlich entgegen-
genommen wurde,
dass auch diese Tatsache nicht mit dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Prozedere der Postverteilung vereinbar ist, wäre der Rück-
schein doch ansonsten durch eine verantwortliche Person des fraglichen
"Büros" unterzeichnet worden,
dass während eines laufenden Asylverfahrens objektiv jederzeit eine ge-
wisse Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer (auch abschliessenden)
Verfügung besteht (vgl. hierzu und zum Folgenden Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 15 E. 3d, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts
sowie EMARK 2001 Nr. 9),
dass eine Verfügung in dem Moment als eröffnet gilt, da sie dem Adres-
saten tatsächlich übergeben wurde,
dass, wird eine Verfügung mit eingeschriebener Post versandt, auf den
Moment der Zustellung durch die Post oder auf den Moment der Abholung
auf der Poststelle abgestellt wird,
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dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Verfügung nach Ablauf der sieben-
tägigen Abholfrist als rechtsgültig eröffnet gilt, auch wenn der Adressat auf-
grund einer besonderen Vereinbarung mit der Post erst zu einem späteren
Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten hat oder wenn die Verfügung als unzu-
stellbar zurückkommt, wobei die genannte Norm für das Asylverfahren die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sogenannten Zustellfiktion (vgl.
BGE 115 Ia 12 f.) kodifiziert,
dass die mit eingeschriebener Post versandten Zwischenverfügungen des
SEM vom 2. September 2015 und vom 10. September 2015 von der
schweizerischen Post nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 11. bzw.
am 21. September 2015 jeweils mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück-
gesandt wurden, nachdem sie korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AsylG
adressiert worden waren,
dass damit die genannten Kriterien für eine rechtsgültige Eröffnung erfüllt
sind und die genannten Zwischenverfügungen des SEM dem Beschwerde-
führer in rechtsgültiger Weise eröffnet worden sind,
dass des Weiteren nach dem zuvor Gesagten in Bezug auf die Zustellung
der Post an die Wohnadresse des Beschwerdeführers (kommunale Unter-
kunft für Asylsuchende der Gemeinde C._______) auch nicht davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer sei unverschuldeterweise von der Ent-
gegennahme bzw. Abholung der ihm zugestellten Zwischenverfügungen
abgehalten worden,
dass folglich die Beschwerde insofern abzuweisen ist, als mit ihr beantragt
wird, die angefochtene Verfügung sei mit der Begründung aufzuheben, er
habe das vom SEM gewährte rechtliche Gehör unverschuldeterweise nicht
wahrnehmen können,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung formell nicht auf Art. 8
AsylG gestützt hat, sondern trotz der festgestellten Verletzung der Mitwir-
kungspflicht im soeben erwähnten Sinn auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers eingetreten ist, mit der Folge einer materiellen Abweisung des
Asylgesuchs im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, die Verfügung des
SEM vom 30. Oktober 2015 mit der erwähnten ‒ und als nicht begründet
zu beurteilenden ‒ Rüge anzufechten, er habe im vorinstanzlichen Ver-
fahren unverschuldeterweise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
wahrnehmen können,
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dass angesichts dessen kein Anlass besteht, im vorliegenden Beschwer-
deverfahren die Asylgründe des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht
zu beurteilen,
dass ‒ wenn auch nur ergänzend ‒ gleichwohl festzustellen ist, dass an-
gesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei aus der Türkei ge-
flüchtet, weil ihn seine Familie habe zwingen wollen, sich dem sogenann-
ten "Islamischen Staat" anzuschliessen, von einer offensichtlich fehlenden
asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe auszugehen ist,
dass nämlich, sollte der behauptete Sachverhalt überhaupt als glaubhaft
einzustufen sein, von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des türki-
schen Staats gegenüber einer derartigen Bedrohung durch die Familie des
Beschwerdeführers auszugehen wäre,
dass das SEM somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht zur Beur-
teilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfol-
gung glaubhaft gemacht und erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne des Art. 3 AsylG nicht,
dass das Staatssekretariat, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass auch diesbezüglich durch den Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren keine Beschwerdegründe vorgebracht werden,
dass somit ebenfalls kein Anlass besteht, im vorliegenden Urteil die Recht-
mässigkeit der Wegweisung und der Anordnung des Vollzugs in materieller
Hinsicht zu prüfen,
dass ‒ wiederum nur ergänzend ‒ festzustellen ist, dass angesichts der
vorhandenen Akten keinerlei Anlass zur Annahme besteht, die von der
Vorinstanz verfügte Wegweisung und der angeordnete Wegweisungs-
vollzug stünden nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraus-
setzungen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1‒4 des Ausländergesetzes
[AuG, SR 142.20]),
dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
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dass die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Kosten auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach
Martin Scheyli
Versand: