Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-785/2011
Urteil vom 18. Februar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
c/o Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in
B._______, ersuchte mit türkischsprachigem Schreiben vom 20. Juli 2010
bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara (Eingang: 23. Juli 2010)
um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Am 4. und 5. November 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in
Ankara den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
B.b Im Asylgesuch vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei 1999 vom 2. Staatssicherheitsgericht in C._______ der
Mitgliedschaft in der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên
Kurdistan) beschuldigt worden, weswegen er sich drei Monate in
Untersuchungshaft befunden habe. Etwa im Jahre 2001 sei er von
diesem Vorwurf freigesprochen worden. Eine Woche nach seiner
Freilassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 1999 habe er sich
den Bergkadern der PKK in B._______ angeschlossen. Er sei in der
politischen Gruppe der Organisation tätig gewesen und habe nie an
Gefechten teilgenommen. Anschliessend sei er für politische Arbeiten in
den Iran gegangen. Im Jahre 2004 sei es zu einer Spaltung seiner Partei
gekommen, worauf er sich der Gruppe unter D._______, dem Bruder von
E._______, angeschlossen habe. Mit seiner Gruppe sei er nach
F._______ (Irak) gegangen, wo sie sich hätten verstecken müssen, da
sie sowohl vom türkischen Staat als auch von der Gruppe von E._______
bedroht worden seien. In der Folge habe er mit Gleichgesinnten die
PWDK (Partei der Verteidigung des Demokratischen Kurdistans)
gegründet. Innerhalb dieser Organisation sei es dann aber zu Konflikten
gekommen, weshalb er diese Organisation verlassen und sich in
G._______ (Irak) niedergelassen habe. Dort sei er von seiner Familie
regelmässig besucht worden. Im Jahre 2005 hätten die türkischen
Behörden seinen Vater in Gewahrsam genommen und Druck auf ihn
ausgeübt, um seinen Sohn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Im
Rahmen des sogenannten "Rückkehrergesetzes" habe er sich
schliesslich zu einer Rückkehr in die Türkei entschlossen und sich im
Februar 2005 einer geheimdienstlichen Einheit der türkischen
Gendarmerie in G._______ gestellt, von der er in die Türkei
zurückgebracht worden sei. Dort habe man ihn fünf Monate lang in
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Untersuchungshaft gesetzt, wobei man ihn misshandelt habe. Während
dieser Zeit sei das "Rückkehrergesetz" verschärft und in das
"Reuegesetz" umgewandelt worden, von dem man nur noch habe
profitieren können, wenn man sich bereit erklärt habe, mit den Behörden
zusammen zu arbeiten und Informationen zu liefern. Da er dies nicht
habe tun wollen, habe er bei seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft im Juli 2005 keinen Antrag auf Nutzung des
"Reuegesetzes" gestellt. Am 5. Juli 2005 sei er (…) wegen Mitgliedschaft
in der PKK zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten
verurteilt worden. Zur Zeit sei ein Revisionsverfahren bezüglich dieses
Urteils beim Kassationshof hängig. Nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft sei er nach H._______ geflohen, da er zu Hause bei
seinen Eltern Todesdrohungen erhalten habe. Aufgrund einer
unbekannten Anzeige sei er im Juni 2006 in H._______ verhaftet und
anschliessend bis 30. Dezember 2008 erneut inhaftiert worden. Da er
während dieser Haft Kurdisch, seine Muttersprache, habe sprechen
wollen, habe man Druck und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Vom Gefängnis
aus habe er mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
wegen des Verbots der kurdischen Sprache in den Haftanstalten einen
Briefwechsel geführt. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft sei
er gezwungen worden, Wehrdienst zu leisten. Während dieser Zeit habe
man ihn bedroht und psychologischen Druck auf ihn ausgeübt. Nach dem
Ende des Militärdienstes habe er versucht, eine Arbeitsstelle zu finden,
was ihm jedoch aufgrund seiner Vorstrafen nicht gelinge. Zudem sei er
auch nach Beendigung seines Militärdienstes von unbekannten Personen
mit dem Tode bedroht worden; er werde verfolgt. Zur Zeit werde nicht
nach ihm gesucht, es sei ihm jedoch ein Ausreiseverbot auferlegt worden.
Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das
Protokoll der Anhörung beziehungsweise das Asylgesuch verwiesen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Passkopie, eine Nüfuskopie, eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 2. März 2005 (inklusive deutscher Übersetzung),
ein begründetes Urteil (…) vom 5. Juli 2005 (inklusive deutscher Übersetzung), einen Auszug aus dem
Aktenregister des Kassationshofs (inklusive deutscher Übersetzung), vier Antwortschreiben des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (inklusive summarischer deutscher Übersetzung), ein
Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 8. November 2010 (inklusive deutscher
Übersetzung) sowie eine Haftfristbescheinigung (inklusive deutscher Übersetzung) ein.
C.
Am 15. Dezember 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung in
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Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM
(Eingang: 22. Dezember 2010).
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verweigerte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Personen, die aufgrund qualifizierter
Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit
gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen
Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen
klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte drohe. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen
ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische
Handlungen zu qualifizieren seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen
Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen
und gestützt auf die gesamte Aktenlage gelange man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer
qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz der PKK eingegliedert gewesen sei und mit seinen
Aktivitäten einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele der PKK geleistet habe. Vor diesem
Hintergrund obiger Darlegungen sei daher seine strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände sei zudem davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer
Terrororganisation aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den
Beschwerdeführer geführt worden sei, weshalb dieser nicht schutzbedürftig sei.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bereits 1999 der Mitgliedschaft in der PKK angeklagt und
2001 freigesprochen worden zu sein, sei festzuhalten, dass zwischen diesem Strafverfahren und dem
Einreichen des Einreise- und Asylgesuchs der sachliche und zeitliche Zusammenhang fehle, weshalb der
Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses ebenfalls nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei.
Soweit der Beschwerdeführer von Todesdrohungen berichte, sei festzustellen, dass er diesbezüglich keine
konkreten Ereignisse habe nennen können. Offenbar habe er sich diesen Drohungen auch dadurch
entziehen können, dass er nach H._______ umgezogen sei. Auch was die Beschattungen und die
Diskriminierungen im Militärdienst angehe, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese in Zukunft
in eine asylrelevante Verfolgung umschlagen würden. Ebenso stelle der Umstand, dass der
Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden, keine politische Verfolgung dar.
Diese Vorbringen seien somit für eine Einreise ebenfalls nicht relevant.
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Überdies liege es nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine
Einreisebewilligung zu erteilen. Dass der Beschwerdeführer auch heute noch mit der PKK eng verbunden
sei, zeige der Umstand, dass er lieber eine Haftstrafe in Kauf nehme, als vom Reuegesetz zu profitieren.
Des weiteren müsste der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden. Ausserdem verfüge
der Beschwerdeführer, ausser angeblich einem Freund, über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, zu
anderen Ländern aber schon. Somit sei in Würdigung all dieser Erwägungen das Einreise- und Asylgesuch
des Beschwerdeführers auch aus diesen Gründen abzulehnen.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 1. Februar 2011) Beschwerde ein
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
7. Januar 2011 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur
Einreise.
Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, seit
seiner Entlassung aus der Haft werde er von der Polizei und der "Bundeswehr" immer wieder aufgehalten
und schikaniert. Zudem werde seine Wohnung immer wieder durchsucht. Er habe heute nichts mehr mit
der PKK zu tun, obwohl er noch immer gewisse Sympathien für diese Organisation hege. In der Türkei
habe er nicht mehr lange zu leben. Wenn er nicht von den türkischen Behörden irgendwo exekutiert werde,
dann würden ihn seine Nerven umbringen, da es ihm zur Zeit psychisch sehr schlecht gehe. Auf die
weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 20. Juli
2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 zum einen
geltend, er sei 1999 vom 2. Staatssicherheitsgericht in C._______ der
Mitgliedschaft in der PKK beschuldigt worden, weswegen er sich drei
Monate in Untersuchungshaft befunden habe, bevor er im Jahre 2001
von diesem Vorwurf freigesprochen worden sei.
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5.1.2. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass dieses Vorbringen zu weit zurückliegt, um noch asylrelevant zu sein,
weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.
5.2.
5.2.1. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch
vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 im
Wesentlichen vor, er sei am 5. Juli 2005 von einem Gericht wegen
Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt
worden.
5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen
die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl.
ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der
PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76
(1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in
bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht
mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche
Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte
ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S.
245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit
Hinweisen). Demnach erachtet das Bundesgericht die Gewaltanwendung
durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen ist
der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes
Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.3). Aufgrund des Gesagten und der
Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
während Jahren in erheblichem Ausmass für die PKK engagiert hat, ist
übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten
ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
türkischen Behörden wegen Mitgliedschaft in der PKK im Kern als
rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Auch die erstinstanzliche
Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (…)
vom 5. Juli 2005 erscheint in Berücksichtigung der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als übertrieben hoch.
Zudem spricht der Umstand, dass einer der urteilenden Richter
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Widerspruch gegen das Urteil eingelegt hat, dafür, dass sich das Gericht
sorgfältig und differenziert mit dem Fall des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine anderen
Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen
würden, weshalb diesbezüglich ein Politmalus ausgeschlossen werden
kann. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden.
Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens
ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein
Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Obwohl der
Beschwerdeführer eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
erwartet, ist keineswegs auszuschliessen, dass das Kassationsgericht
den Beschwerdeführer milder bestrafen respektive freisprechen wird,
zumal sich gemäss dem eingereichten Urteil (…) vom 5. Juli 2005 ein
Richter gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgesprochen
hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Aussagen am 30. Dezember 2008 bedingt aus der Haft
entlassen wurde und sich seither (nach Beendigung des Militärdienstes)
in Freiheit befindet, was darauf hindeutet, dass er von den türkischen
Behörden aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK keine
nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch
ansonsten vor über zwei Jahren nicht ohne Auflagen aus der Haft
entlassen worden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in
Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG vorliegt.
5.3.
5.3.1. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch
vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010
geltend, wegen des Strafverfahrens im Militärdienst schikaniert worden zu
sein. Zudem habe er Todesdrohungen von unbekannten Personen
erhalten; er werde verfolgt. Überdies sei es für ihn aufgrund der
strafrechtlichen Verurteilung schwierig, eine Arbeit zu finden.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Militärdienst
schikaniert worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Überdies ist
diesbezüglich ohnehin zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr im Militärdienst befindet. Bezüglich der
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vom Beschwerdeführer geltend gemachten Todesdrohungen
beziehungsweise Verfolgungen durch ihm unbekannte Personen ist
festzustellen, dass er weder im Asylgesuch vom 20. Juli 2010 noch in der
Anhörung vom 4. und 5. November 2010 diese Todesdrohungen und
Verfolgungen irgendwie konkretisierte, weshalb erhebliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse bestehen. Aber selbst wenn sich
diese behaupteten Todesdrohungen respektive Verfolgungen tatsächlich
ereignet haben sollten, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer von den unbekannten Personen, von denen er
bedroht beziehungsweise verfolgt sein will, eine landesweite Behelligung
zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer könnte sich somit durch einen
innerstaatlichen Wegzug, allenfalls in den Grossraum H._______,
möglichen Behelligungen durch unbekannte Personen entziehen und
müsste sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative
entgegenhalten lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. und 5. November
2010 geltend machte, bereits früher aufgrund von erhaltenen
Todesdrohungen nach H._______ geflohen zu sein (Akten BFM A 2/7, S.
4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilung sei es für ihn schwierig, in seiner Heimat eine Arbeit zu
finden, ist zu bemerken, dass dieser Umstand asylrechtlich nicht von
Belang ist.
5.4. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, seit
seiner Entlassung aus der Haft werde er von der Polizei und der
"Bundeswehr" immer wieder aufgehalten und schikaniert und seine
Wohnung werde immer wieder durchsucht. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit
unglaubhaft zu beurteilten sind, zumal er Derartiges anlässlich der
Anhörung mit keinem Wort erwähnte.
5.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht wünschenswert ist,
dem Beschwerdeführer, der sich jahrelang in erheblichem Ausmass für
die PKK engagierte und sich auch heute noch mit dieser Organisation
verbunden fühlt, in der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem
näheren und weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb
grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse der Schweiz an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht (siehe im Zusammenhang
mit dem Fernhalteinteresse von politischen Extremisten auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.3).
Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine
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besondere Beziehungsnähe zu Schweiz verfügt, machte er doch
anlässlich der Anhörung lediglich geltend, ein Freund von ihm, den er seit
wenigen Jahren kenne, lebe hier in der Schweiz. Seine Behauptung in
der Rechtsmittelschrift, wonach mehrere seiner Freunde in der Schweiz
lebten, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Gewaltanwendung der PKK über eine längere Zeitdauer hinweg in
massgeblicher Weise befürwortete und förderte, was – stünde dies zur
Diskussion – mit grosser Wahrscheinlichkeit als "verwerflich" im Sinne
von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) zu erachten wäre.
6.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter
diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter
einzugehen, das sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung
einer Einreisebewilligung indizieren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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