B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-785/2015
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 10. Juni 2011 ersuch-
ten die sich im Sudan aufhaltenden Beschwerdeführenden (Schwester und
Bruder) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewäh-
rung. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ko-
pien ihrer Taufbestätigungen zu den Akten.
B.
Das BFM (neu: SEM) teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
3. November 2011 mit, dass der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz
lebende Bruder (N […]) der Beschwerdeführenden anlässlich seiner Anhö-
rung im November 2006 zu Protokoll gegeben habe, die Beschwerdefüh-
renden seien damals (…)- respektive (…) Jahre alt gewesen, mithin davon
auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien volljährig. Die einge-
reichten Geburtsurkunden vermöchten nichts daran zu ändern, seien diese
doch leicht käuflich erwerbbar.
Da gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung
vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen
Gründen nicht möglich sei, werde von einer solchen abgesehen, was der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerde-
führenden zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwand-
ten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 beantworteten die Beschwer-
deführenden innert erstreckter Frist das Schreiben des BFM vom 3. No-
vember 2011. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie ein Schreiben der
Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung sowie angeblich aktuelle Foto-
grafien von sich zu den Akten.
D.
Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben vom 10. Juni 2011
und 29. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend, bis im Jahr 2010 hätten
alle gemeinsam in Eritrea gewohnt. Als der Vater im August 2010 und kurze
Zeit später die Mutter gestorben seien, habe die Beschwerdeführerin ge-
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meinsam mit zwei weiteren Geschwistern ihren Heimatstaat illegal verlas-
sen und sei in den Sudan gelangt. Nach etwa drei bis vier Monaten Aufent-
halt im Flüchtlingslager D._______ seien sie nach E._______ gelangt, wo
sie seither lebten. Der Beschwerdeführer sei zunächst bei einem Nachbarn
in Eritrea geblieben, mittlerweile – seit Ende 2011 – befinde er sich eben-
falls bei seinen Geschwistern im Sudan. Seit anfangs Dezember 2011 sei
ein Geschwister spurlos verschwunden, wahrscheinlich sei sie entführt
worden.
E.
Nachdem die Beschwerdeführenden mehrmals um Auskunft über den
Stand des Verfahrens ersucht hatten, reichte die damalige Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 28. September 2012
wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden
Vollmachten zugunsten des in der Schweiz wohnhaften Bruders sowie ein
Schreiben der Beschwerdeführerin zu den Akten, in welchem ausgeführt
wird, die Probleme in Eritrea hätten damit begonnen, dass ihre Eltern vor
dem äthiopischen Regime geflohen und als Flüchtlinge im Sudan gelebt
hätten. Nach der Unabhängigkeit seien die Eltern nach Eritrea zurückge-
kehrt, aber die Situation sei für sie als Bauern schwierig geblieben. Als die
Eltern im Jahr 2010 gestorben seien, seien sie alleine zurückgeblieben; all
ihre älteren Geschwister seien wegen des Militärdienstes geflohen.
Schliesslich sei auch noch ihr Haus mit allen Habseligkeiten und Dokumen-
ten abgebrannt. Sie hätten zunächst bei einem Nachbar Unterschlupf ge-
funden und seien sodann alle zusammen – bis auf den Beschwerdeführer
– ausgereist. Im Flüchtlingslager seien sie nicht sicher gewesen, weshalb
sie weiter nach E._______ gereist seien. Eine Schwester sei jedoch in den
Sinai entführt worden und der in der Schweiz wohnhafte Bruder habe eine
grosse Summe Lösegeld bezahlen müssen. Diese Schwester lebe nun in
Israel.
G.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Septem-
ber 2014 erneut mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März
2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und
organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen
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abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte
das BFM die Beschwerdeführenden zwecks Vervollständigung des rechts-
erheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum
Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). Des Weiteren
wurde ausgeführt, sowohl der in der Schweiz wohnhafte Bruder (N […])
sowie auch die Schwester (N […]) hätten anlässlich der Anhörungen in ih-
ren Asylverfahren im Jahr 2006 zu Protokoll gegeben, die Beschwerdefüh-
renden seien damals (…)- respektive (…) Jahre alt gewesen. Daraus re-
sultiere für die Beschwerdeführerin ein Jahrgang von (…) und für den Be-
schwerdeführer von (…), wobei weder die eingereichten Geburtsurkunden
noch die Fotos das geltend gemachte Alter zu beweisen vermöchten. Den
Beschwerdeführenden wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden
innert erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten,
worin sie noch einmal ihre Ausreisegründe und ihre schwierige Situation im
Sudan darlegten. Das Flüchtlingslager hätten sie, bevor sie Ausweise er-
halten hätten, und aufgrund von Morddrohungen gegenüber der mittler-
weile in Israel wohnhaften Schwester verlassen. In E._______ hätten sie
Mühe, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und seien auf die Unterstützung
des in der Schweiz wohnhaften Bruders angewiesen. Ein weiterer Verbleib
im Sudan sei ihnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit und wegen drohender
sexueller Übergriffe unzumutbar.
I.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 13. Januar 2015 – ver-
weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihre Asylgesuche ab.
J.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren in der Schweiz wohnhaften Bruder – gegen den Ent-
scheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die
Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses ersucht.
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Der Eingabe waren Kopien der bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu
den Akten gereichten Vollmachten der Beschwerdeführenden zugunsten
ihres in der Schweiz wohnhaften Bruders beigelegt.
K.
Am 11. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
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Seite 6
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe BVGE D-103/2014 vom 21. Januar
2015).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 12. Januar 2015
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, zunächst sei anzumerken, dass
der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer
Asylverfahren in der Schweiz unabhängig voneinander beide zu Protokoll
gegeben hätten, die Beschwerdeführenden seien sechs Jahre älter. Daher
gehe das SEM von der Volljährigkeit der Beschwerdeführenden aus. So-
dann seien den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine konkreten
und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im
Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor asylrechtlichen Verfol-
gungsmassnahmen gehabt hätten. Schliesslich würden sie auch seit mitt-
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lerweile vier Jahren im Sudan leben, weshalb die Hürden für eine zumut-
bare Existenz nicht unüberwindbar erscheinen würden. Sollten sie tatsäch-
lich ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten haben, sei es ihnen überdies
zuzumuten, sich beim UNHCR um Schutz zu bemühen respektive regist-
rieren zu lassen.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wird dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, im Rahmen des Asylverfahrens des Bruders der
Beschwerdeführenden sei es zu Unklarheiten betreffend ihr Alter gekom-
men. Aus den vor einem Jahr eingereichten Fotografien gehe klar hervor,
dass sie nicht (…)- respektive (…) Jahre alt seien. Sie seien beide sehr
jung und hätten im Sudan kein familiäres Netz. Sie seien gefährdet, Opfer
von Entführungen, Gelderpressungen oder einer Deportation nach Eritrea
zu werden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland
sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili-
gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge-
ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach-
verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4).
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Seite 8
5.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt gehalten, das Abse-
hen von einer Befragung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
5.4 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
der Beschwerdeführenden durch die vom BFM in den Schreiben vom
3. November 2011 und 29. September 2014 erwähnten begrenzten Perso-
nalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich sachlich begründet. In ihrem Gesuch vom 10. Juni
2011 (vgl. act. A1/11) schilderten die Beschwerdeführenden bereits ziem-
lich ausführlich ihre Ausreisegründe aus Eritrea und ihre Situation im Su-
dan. Die in den erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätz-
lichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurtei-
lung der von den Beschwerdeführenden schriftlich eingereichten Asylgesu-
che aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab. Sie wurden von der Be-
schwerdeführenden mit Eingaben vom 29. Dezember 2011 und 26. No-
vember 2014 (vgl. act. A 9/7 und act. A 28/10) genügend beantwortet.
5.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
6.
6.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
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Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art.
52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. auch schon BVGE 2010/54 E. 7.7).
Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwer-
deführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG
somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar.
7.
7.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Es wird auch vom Gericht als starkes Indiz für die Volljährigkeit der Be-
schwerdeführenden gewertet, dass sowohl die Schwester (N […]) als auch
der Bruder (N […]) anlässlich ihrer Anhörung am 11. Juli 2006 respektive
23. November 2006 hinsichtlich Verwandter im Heimatstaat unabhängig
voneinander zu Protokoll gegeben haben, die Beschwerdeführerin sei etwa
(…)-jährig und der Beschwerdeführer etwa (…)-jährig (vgl. N […], act. A
20/21 S. 3; N […], act. A1/11 S. 4). Die eingereichten Beweismittel sind in
Anbetracht dieser Ausführungen nicht geeignet, die Minderjährigkeit der
Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen und zu einem anderen
Schluss zu führen.
7.2 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland – Eritrea – einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt wären.
7.3 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, sie seien illegal
ausgereist.
7.4 Im vorliegenden Verfahren wird von den Beschwerdeführenden in kei-
ner Weise geltend gemacht, sie seien aus dem Militärdienst desertiert oder
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Seite 10
sie hätten den Dienst verweigert. Es ist den Beschwerdeführenden dem-
nach nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie hätten im Zeitpunkt der Aus-
reise ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder zu befürch-
ten.
7.5 Selbst wenn die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auf-
grund der erfolgten illegalen Ausreise im Sinne subjektiver Nachfluchtgrün-
den anzuerkennen wäre, schliesst – gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in
einem Auslandsverfahren von vornherein aus (vgl. BVGE 2012/26 E. 7).
7.6 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind be-
ziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz ge-
währen muss. Im Lichte dieser klaren Sachlage erübrigen sich weitere Er-
örterungen zur Zumutbarkeit ihres Aufenthaltes im Sudan. Die Vorinstanz
hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylge-
suche abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer
Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-
den um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Aktenlage und im Lichte obenstehender Erwä-
gungen erschienen die gestellten Beschwerdebegehren aussichtslos, wes-
halb die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das entsprechende Ge-
such ist deshalb abzuweisen.
9.2 Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
D-785/2015
Seite 11
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-785/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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