B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-785/2017
lan
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusam-
men mit seinem Vater, einer Schwester und zwei Brüdern am 25. August
2015 und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er über ihm unbe-
kannte Länder am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. De-
zember 2015 statt. Am 23. November 2016 führte das SEM eine Anhörung
durch.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ – machte geltend, er
habe die Schule vorzeitig abgebrochen und in der Folge zusammen mit
vier Brüdern in einem Betrieb für (…) gearbeitet. Zwischen seinem Bruder
C._______ und einem Angehörigen der nordirakischen Regierung sei es
zu einem Streit gekommen. In diesem Zusammenhang sei sein Bruder
D._______ von Freunden des Regierungsvertreters im August 2015 um-
gebracht worden. Sein Vater habe befürchtet, dass auch er – der Be-
schwerdeführer – Opfer eines Gewaltdelikts werden könnte. Demzufolge
hätten sie das Land im Dezember 2015 verlassen und sich vor der Weiter-
reise in den Westen in der Türkei aufgehalten.
Als Beweismittel wurde eine irakische Identitätskarte zu den Akten ge-
reicht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Januar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien wi-
dersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe anlässlich der BzP
ausgesagt, beim Streit von C._______ mit einer Drittperson, deren Beruf
er nicht kenne, sei es um eine Scheidung gegangen. Bei der Anhörung sei
er nicht in der Lage gewesen, die Gründe der Auseinandersetzung zu ver-
deutlichen. Überdies habe er dort erwähnt, es handle sich um einen Mitar-
beiter der Regierung. Zu den Umständen des Gewaltdelikts an D._______
habe er in keiner Weise konkrete und substantiierte Angaben machen kön-
nen. Sein Erklärungsversuch, die Angehörigen hätten ihn über die Tat nicht
näher informiert, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es sei ihm
mithin nicht gelungen, den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln.
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Den Vollzug des Beschwerdeführers in den Nordirak erachtete das SEM
für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um vollumfängli-
che Einsicht in seine eingereichte Identitätskarte verbunden mit Fristanset-
zung zur Beschwerdeergänzung. Es sei die unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung machte er vorab geltend, das SEM habe seinen Anspruch
auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt. Die ein-
gereichte Identitätskarte sei weder im Aktenverzeichnis noch auf einem all-
fälligen Beweismittelumschlag paginiert worden. Zudem sei die Einsicht in
das Dokument nicht gewährt worden. Ferner sei beim entsprechenden Pro-
tokoll der Zeitpunkt der Beendigung der Anhörung nicht vermerkt worden.
Insbesondere gehörsverletzend sei sodann die Tatsache, dass die Vor-
instanz es unterlassen habe, die Asyldossiers seiner Familienmitglieder
beizuziehen. Es handle sich um diejenigen seiner Eltern mit dem jüngeren
Bruder E._______ (N …), seines Bruders C._______ mit Familie (N …),
seiner Schwester F._______ (N …) sowie seines Bruders G._______
(N ...). Obwohl er ausdrücklich auf seine Familienangehörigen verwiesen
und den Verfolgungszusammenhang mit diesen vorgebracht habe, sei das
SEM diesen Umständen auch nicht ansatzweise nachgegangen. Es
handle sich um eine Familienfehde, die nicht von seiner Person ausgelöst
worden sei. Es liege gemäss Rechtsprechung auf der Hand, dass der Ent-
scheid im vorliegenden Fall nicht ohne Beizug und Berücksichtigung der
konnexen Akten sämtlicher Familienmitglieder hätte erlassen werden dür-
fen. Die vorinstanzliche Verfügung sei offensichtlich völlig unabhängig von
diesen ergangen. Zudem habe das SEM bis zum heutigen Zeitpunkt über
keines der Gesuche der Angehörigen befunden. Im Falle der Eltern habe
überdies noch keine Anhörung stattgefunden.
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Soweit dem Beschwerdeführer Unglaubhaftigkeit angelastet werde, ver-
kenne das SEM, dass er ausdrücklich auf seine Unkenntnis der genauen
Sachverhaltsumstände hingewiesen habe. Er habe weder den Streit noch
die Tötung von D._______ als Zeuge mitbekommen und sei auf die Schil-
derungen der Angehörigen, welche mit ihm nicht gerne darüber gespro-
chen hätten, angewiesen gewesen. Abgesehen davon habe die Anhörung
erst ein Jahr nach der BzP stattgefunden. Die ihm angelasteten angebli-
chen Ungereimtheiten in den Schilderungen bestünden nicht beziehungs-
weise seien nicht wesentlicher Natur. Insgesamt sei er in der Lage gewe-
sen, ausreichende Angaben zum Tod von D._______ zu machen. Die Vo-
rinstanz sei zu Unrecht vom Gegenteil ausgegangen. Im Weiteren sei auch
die begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen durch Drittverfolgung
zu bejahen. Der irakische Regierungsvertreter sei zielgerichtet vorgegan-
gen, und bei einer auch gegen ihn gerichteten Feindseligkeit könnte er in
Anbetracht der Position des Angreifers und seiner Kumpane nicht mit hin-
reichendem staatlichen Schutz rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegwei-
sung würde nach dem Gesagten und in Anbetracht der allgemeinen Lage
vor Ort sowie seiner persönlichen Umstände gegen die relevanten gesetz-
lichen Bestimmungen verstossen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer wurde unter
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Kopie seiner Identitätskarte übermit-
telt.
E.
Am 15. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner
prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte das SEM ohne de-
taillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 zur
Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermitt-
lung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist
und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu-
chenden Person sprechen (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-6033/2008 vom 26. August 2011 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhalts-
feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt
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wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und
Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen
der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie
sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des
Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit
jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit
der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven
leiten lässt.
4.
4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien
nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Betreffend Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Aussagen des Beschwerdeführers als solchen trifft zwar zu, dass
sie wenig Substanz aufweisen und insofern nur bedingt den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form
entsteht. Er war aber gemäss seinen Schilderungen in die Geschehnisse
(noch) nicht konkret involviert und bei der Ausreise noch sehr jung. Der
Beschwerdeführer verweist ausserdem zurecht auf die Rechtsprechung
des Gerichts zur Behandlung von Asyldossiers Angehöriger derselben Fa-
milie hin. In diesem Zusammenhang macht er geltend, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das SEM die Verknüpfung sei-
nes Gefährdungsprofils mit den Asylverfahren seiner Eltern und Geschwis-
tern ignoriere und deren Dossiers für den vorliegenden Fall zu Unrecht
nicht beigezogen und gewürdigt habe. In der Tat finden sich keine Hinweise
dafür, dass die Akten seiner Eltern mit dem jüngeren Bruder E._______
(N …), seines Bruders C._______ mit Familie (N …), seiner Schwester
F._______ (N …) sowie seines Bruders G._______ (N …) beigezogen wor-
den wären. Gemäss Beschwerdevorbringen seien seine Eltern noch nicht
einmal befragt worden. Gemäss ZEMIS-Konsultation steht jedenfalls fest,
dass über ihre Asylgesuche noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde.
Auch beim Bruder G._______ fehlt der SEM-Entscheid nach wie vor. Dem-
gegenüber entschied die Vorinstanz im Februar 2017 sowie im August
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2017 über die Gesuche des Bruders C._______ beziehungsweise der
Schwester F._______ und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz.
4.2 Das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszu-
sammenhanges reicht zwar nicht aus, um einen Aktenbeizug von Angehö-
rigen als zwingend erscheinen zu lassen. Das konkrete Geltendmachen
einer entsprechenden Reflexverfolgung und auch objektive Gründe kön-
nen aber Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben und sich
gar aufdrängen. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im
Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs finden; dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie
der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses. Dass vorliegend
eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör in Form eines zu Unrecht unterlassenen Ak-
tenbeizuges vorliegt, ist angesichts des vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Verfolgungszusammenhanges insbesondere mit der drohenden
Verfolgung auch von C._______ welcher bereits im Oktober 2015 in die
Schweiz floh, jedoch augenfällig (vgl. A 9/11 S. 7 unten f.). Das SEM wird
sich nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere
an die in vorgängigen Urteilen konkretisierten Leitplanken betreffend Ak-
tenbeizüge zu halten und eine zeitliche und sachliche Koordination kon-
nexer Verfahren zu prüfen haben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 mit weite-
ren Hinweisen). Bereits im Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 (vgl. E. 6.3)
war verdeutlicht worden, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylge-
suche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur un-
ter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie
nach rechtlicher Gesamtwürdigung getroffen werden dürfen.
4.3 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungs-
pflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesent-
licher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen.
4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – auch
deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels
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in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen be-
treffend Aktenbeizug eingegangen ist.
5.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Ent-
scheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage
kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwer-
devorbringen und -anträge einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den
Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 2000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 2000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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