Abtei lung IV
D-7853/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen
Jenny De Coulon Scuntaro und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. November 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7853/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie
und stammt aus C._______ im autonomen tibetischen Bezirk
D._______ in der chinesischen Provinz Sichuan, lebte indessen seit
seinem neunten Lebensjahr in Peking. Gemäss eigenen Angaben ver-
liess er China am 4. Juni 2006 und reiste am 5. Juni 2006 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel ein Asylgesuch stellte. Hier erfolgten am 20. Juni 2006 eine
summarische Befragung sowie am 18. Juli 2006 eine direkte Anhörung
durch das Bundesamt für Migration (BFM) zu den Asylgründen. An-
schliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 lehnte das Bundesamt für Mi-
gration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen die Verfügung des Bundesamts erhob der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 bei der damaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese wurde durch
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2008 vollum-
fänglich abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 11. September 2008 beantragte der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des Urteils vom
13. August 2008.
E.
Mit Urteil vom 23. März 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Revisionsgesuch gut. Dabei gelangte es zum Schluss, der Revisions-
grund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten lie-
genden erheblichen Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz im Sinne
von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sei gegeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist – nachdem deren erste beschwerdein-
stanzliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revi-
sionsurteil vom 23. März 2009 wieder aufgehoben wurde – einzutreten
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Bezüglich der Gründe für seine Flucht aus China machte der Be-
schwerdeführer auf den verschiedenen Verfahrensstufen Folgendes
geltend.
4.1 Anlässlich der im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragun-
gen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen Folgendes vor: Als ethnischer, seit seinem
neunten Lebensjahr in Peking wohnhafter Tibeter habe er nach seinem
Studium seit dem Januar 2005 als Schreibkraft beim staatlichen For-
schungszentrum für Tibetkunde in Peking gearbeitet. Durch seine Tä-
tigkeit habe er von vielen Schriften und Dokumenten über Tibet Kennt-
nis erlangt. Diese Dokumente hätten davon gehandelt, was die Chine-
sen aus Tibet machen wollten oder wie sie Tibet gern hätten (Protokoll
der summarischen Befragung, S. 6) beziehungsweise wie Tibet zu re-
gieren sei (Protokoll der Zweitbefragung, S. 5 f.). Dabei sei etwa davon
die Rede gewesen, wie die buddhistische Religion mit der Politik ver-
bunden werden solle, um davon zu profitieren. Weiter habe er von fol-
genden Plänen gelesen: noch stärkere Förderung des Chinesisch-Un-
terrichts in den Schulen; Förderung des Alkoholkonsums in Tibet; For-
cierung der chinesischen Kultur; Propagierung des chinesischen
Glücksspiels Majin, wodurch die Tibeter von der Ausübung ihrer Religi-
on abgelenkt werden sollten. Die Dokumente seien durch drei Schlag-
wörter geprägt gewesen: Förderung des Alkoholkonsums, Zulassung
von Glücksspielen, Behinderung der Religion. Er habe diese in der
Folge ausgedruckt und einem ebenfalls aus Tibet stammenden
Freund, F._______, gezeigt. Im März 2006 habe er ausserdem ent-
sprechende Dokumente vom Computer eines Arbeitskollegen auf ei-
nen USB-Stick kopiert. Zusammen mit F._______ habe er beschlos-
sen, in Tibet über den Inhalt jener Dokumente zu informieren, und sie
seien deshalb im Januar und im Mai 2006 zweimal in den Heimatort
des Beschwerdeführers, C._______ in der tibetischen Region
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G._______, gereist. Anlässlich des zweiten Aufenthalts in C._______,
ungefähr am 27. Mai 2006, hätten sie im Haus eines Onkels des Be-
schwerdeführers eine grössere Zahl von Leuten über die erwähnten
Dokumente informiert. Nachdem sie bereits wieder aus C._______ ab-
gereist seien, habe der Beschwerdeführer in H._______, auf dem
Rückweg nach Peking, die Nachricht erhalten, dass ein in C._______
wohnhafter Sohn jenes Onkels verhaftet worden sei. Er habe daher
davon ausgehen müssen, dass jenes Treffen der Polizei verraten wor-
den sei, und habe deshalb beschlossen unterzutauchen. Mit Hilfe ei-
nes amerikanischen Freundes, eines Lehrers seines ehemaligen Col-
leges, habe er in der Folge China verlassen. Anlässlich der Zweitbefra-
gung durch das BFM führte der Beschwerdeführer ferner aus, die im
Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise kopierten Datei-
en befänden sich immer noch in seinem Besitz, denn diese seien auf
seinem Mobiltelephon gespeichert.
4.2 Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel einen Ausdruck eines in
chinesischer Sprache abgefassten Schriftstücks ein, bei welchem es
sich um eines jener Dokumente handle, die er sich während seiner Tä-
tigkeit beim Forschungszentrum für Tibetkunde unerlaubterweise be-
schafft und deren Dateien er auf seinem Mobiltelephon gespeichert
habe. Ferner übermittelte er im Laufe des Revisionsverfahrens eine
deutsche Übersetzung des genannten chinesischen Dokuments und
verschiedene Unterstützungsschreiben, so namentlich von I._______,
Leiter des „Tibet Office“ in Genf sowie Repräsentant des Dalai Lama
und der tibetischen Exilregierung für Mittel- und Osteuropa. Ausser-
dem wandte sich I._______ selbst an das Bundesverwaltungsgericht,
um seiner Besorgnis über die Gefährdungssituation des Beschwerde-
führers im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach China Ausdruck
zu verleihen.
5.
5.1 Das BFM stützte seine Ablehnung des Asylgesuchs in der ange-
fochtenen Verfügung hauptsächlich auf die Einschätzung, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die anlässlich
der durchgeführten Befragungen gemachten Angaben bezüglich sei-
ner Rolle als Mitarbeiter des Forschungszentrums für Tibetkunde in
Peking, der in seiner Heimatregion G._______ über geheime Doku-
mente betreffend die chinesische Tibetpolitik berichtet habe, seien un-
substantiiert und widersprüchlich ausgefallen.
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5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche
für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach
wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den
Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die vom BFM
genannten Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Einzelnen nicht gra-
vierend sind beziehungsweise sich bei genauerer Betrachtung auflö-
sen. So sieht die Vorinstanz etwa einen Widerspruch zwischen der An-
gabe des Beschwerdeführers einerseits, er habe zweimal, nämlich im
Januar sowie im Mai 2006, in C._______ darüber berichtet, was in den
Dokumenten des Forschungszentrums für Tibetkunde enthalten gewe-
sen sei, und seiner Aussage andererseits, er habe die fraglichen Be-
weismittel im März 2006 auf einem USB-Stick – und später jedenfalls
eines davon auf seinem Mobiltelephon – gespeichert. Nach dem Ver-
ständnis des BFM soll der Beschwerdeführer somit erst im März 2006
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in den Besitz der fraglichen Informationen gelangt sein, was aus-
schliesse, dass er im Januar 2006 in C._______ darüber habe berich-
ten können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, ergibt
sich doch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Anhörungen nicht zwingend eine solche Ereigniskette. Vielmehr lassen
sich seine Aussagen ohne weiteres auch so verstehen, dass er von
den Dokumenten im Forschungszentrum für Tibetkunde Kenntnis er-
langt, solche ausgedruckt und seinem Freund F._______ gezeigt habe,
im Januar 2006 erstmals zu Informationszwecken nach C._______ ge-
reist sei, im März 2006 dann entsprechende Dokumente vom Compu-
ter eines Arbeitskollegen auf einen USB-Stick kopiert habe und
schliesslich im Mai 2006 erneut nach C._______ gereist sei.
5.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwer-
deführers ist zudem nunmehr – über die Aussagen anlässlich seiner
Anhörungen hinaus – unter Berücksichtigung der im Rahmen des Re-
visionsverfahrens eingereichten Beweismittel zu prüfen. Mit dem Revi-
sionsurteil vom 23. März 2009 (E. 4.4.1) wurde bereits festgestellt,
dass es sich bei dem auf dem Mobiltelephon des Beschwerdeführers
gespeicherten, nun vorliegenden chinesischen Dokument um ein für
die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zentrales Beweismittel handelt.
Ebenfalls wurde dabei festgehalten, dass das BFM im ordentlichen
Asylverfahren von der Existenz dieses Beweismittels Kenntnis hatte,
sich indessen unverständlicherweise nicht um dessen Beschaffung be-
mühte.
5.4.1 Aus der vorliegenden deutschen Übersetzung des im Revisions-
verfahren eingereichten chinesischsprachigen Dokuments geht im We-
sentlichen Folgendes hervor: Unter dem Titel „Antrag auf Aufrechter-
haltung der Stabilität und Förderung der Entwicklung in Tibet“ äussert
sich ein Autor namens J._______ zu verschiedensten in Tibet zu er-
greifenden Massnahmen. Neben Überlegungen zur strategischen Be-
deutung der Eisenbahnverbindung zwischen der Provinz Sichuan und
der Autonomen Region Tibet wird dabei unter anderem festgehalten,
die Zentralregierung könne zum Zweck der Schwächung der religiösen
Betätigung in Tibet „allmählich die Kultur der alkoholischen Getränke,
die Kultur von Mahjongg und die Popmusik unter den Tibetern verbrei-
ten“. Weiter wird unter anderem ausgeführt, es gelte, die Zahl der Han-
Chinesen in Tibet zu erhöhen, da diese im Falle einer Meuterei der Se-
paratisten die Regierung bei deren Bekämpfung unterstützen würden.
Daher sei es zu empfehlen, Bevölkerungen aus armen Gebieten des
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chinesischen Binnenlands nach Tibet umzusiedeln. Ferner sei es emp-
fehlenswert, entlassene Soldaten in Tibet anzusiedeln, um so die Ver-
teidigungsfähigkeit zu verbessern. Die Umsiedlung von Han-Chinesen
nach Tibet solle ausserdem durch verschiedene Anreize gefördert wer-
den.
5.4.2 Im Revisionsverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiede-
ne Schreiben Dritter ein, die sich zur Bedeutung des erwähnten Doku-
ments äussern. Dabei stellt sich etwa K._______, China-Analyst der
„International Campaign for Tibet“, Washington, in einem vom 5. Sep-
tember 2008 datierenden E-Mail an I._______ auf den Standpunkt,
jene Person, die sich das fragliche Dokument – das offensichtlich ver-
traulich sei – beschafft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
habe, sei in Lebensgefahr, sollte sie durch die chinesischen Behörden
gefasst werden. In einem vom 4. September 2008 datierenden Unter-
stützungsschreiben äussert sich ferner I._______ unter anderem da-
hingehend, die unerlaubte Weitergabe behördlicher Dokumente werde
in China als schweres Verbrechen betrachtet; in der Vergangenheit sei-
en sowohl chinesische wie auch ausländische Journalisten unter ent-
sprechendem Vorwurf zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden.
Ferner teilte der Genannte mit, der Beschwerdeführer habe ihm be-
richtet, dass chinesische Behördenvertreter dessen Mutter in Peking
aufgesucht und darüber informiert hätten, man wisse über die Asylge-
suchstellung ihres Sohnes in der Schweiz Bescheid.
5.5 In Ergänzung zu diesen Angaben ist festzuhalten, dass kein
Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe nicht tat-
sächlich, wie geltend gemacht, als Mitarbeiter des Forschungszen-
trums für Tibetkunde in Peking gewirkt. Dieser Sachverhalt wird denn
auch von der Vorinstanz offensichtlich nicht bestritten. Das Bundesver-
waltungsgericht gelangt somit unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Aspekte (entgegen der mit dem Revisionsurteil vom 23. März
2009 aufgehobenen ersten beschwerdeinstanzlichen Beurteilung) zum
Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft
sind.
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage nach der asylrechtlichen Relevanz dieser
Vorbringen ist zunächst allgemein festzuhalten, dass verfolgt im Sinne
von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufge-
zählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründe-
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te Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei um-
fasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemali-
gen ARK entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allge-
mein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Ele-
ment einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffe-
nen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h.
von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine
Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa).
6.2 Bei der Erwägung der Gefährdungssituation des Beschwerdefüh-
rers ist des Weiteren auch der allgemeinen politischen und menschen-
rechtlichen Situation in China Rechnung zu tragen: Personen oder Per-
sonengruppen, die als Bedrohung für den Staat angesehen werden,
sind in China einer umfassenden Überwachung unterworfen. Dabei
sind die chinesischen Behörden gegenüber Angehörigen ethnischer
und religiöser Minderheiten sowie politisch unliebsamen Personen
überaus misstrauisch, und ihr Vorgehen gegenüber diesen Gruppen ist
von grosser Willkür geprägt. Bestrebungen für politische Autonomie
oder gar Unabhängigkeit werden rigoros bekämpft; dahingehende Mei-
nungsäusserungen werden mit Haft, meist mit Misshandlung verbun-
den, bestraft (vgl. etwa UK HOME OFFICE, Country of Origin Information
Report, China, 16. Dezember 2008, S. 146 ff.; FLORIAN BLUMER/SCHWEI-
ZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], China: Situation der ethnischen und re-
ligiösen Minderheiten, Update, Bern 2009, S. 1, 3 ff.). Auch wenn der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 aus China ausreiste, ist aus-
serdem zu erwähnen, dass sich die Menschenrechtslage in Tibet seit
den März-Unruhen vor den olympischen Spielen 2008 ganz erheblich
verschlechtert hat. So gehen die chinesischen Behörden mit grosser
Härte gegen (tatsächliche wie auch vermeintliche) Dissidenten vor; all-
gemein ist die Situation in Tibet durch Repression gekennzeichnet (vgl.
bspw. COUNCIL ON FOREIGN RELATIONS/CONGRESSIONAL EXECUTIVE COMMISSION ON
CHINA, Annual Report 2008, S. 182 ff.; U.S. DEPARTEMENT OF STATE, 2008
Human Rights Report: China; BLUMER/SFH, a.a.O., S. 3 ff.; HUMAN RIGHTS
WATCH, World Report 2009, China, Events of 2008).
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6.3 Bei einer gesamthaften Beurteilung der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers sind folgende Aspekte besonders hervorzuheben: Zu-
nächst ist zum Inhalt des zentralen Beweismittels, des Dokuments
„Antrag auf Aufrechterhaltung der Stabilität und Förderung der Ent-
wicklung in Tibet“ von J._______, festzuhalten, dass die darin postu-
lierten Massnahmen im Sinne der chinesischen politischen Interessen
offensichtlich geeignet sind, die gesellschaftliche Ordnung in den be-
troffenen Gebieten in erheblicher Weise zu stören. Dabei ist es zwar
nicht als neue Erkenntnis zu werten, dass die chinesische Regierung
in Tibet Massnahmen zum Zweck der politischen und kulturellen Assi-
milierung ergreift. Indessen sind die chinesischen Behörden bestrebt,
ihre Minderheitenpolitik – insbesondere im Verhältnis zu Tibet – in ei-
nem möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Somit ist davon
auszugehen, dass ein Dokument wie das hier vorliegende, in dem das
strategische Vorgehen gegenüber Tibet offen dargelegt wird, in China
der Geheimhaltung unterliegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der
Heimatort des Beschwerdeführers, C._______ (in anderen Schreibwei-
sen [...]), im autonomen tibetischen Bezirk D._______ [...] liegt und zur
(sich über mehrere chinesische Provinzen sowie Teile der Autonomen
Region Tibet erstreckenden) tibetischen Kulturregion G._______ ge-
hört. Somit ist die Heimatregion des Beschwerdeführers Bestandteil je-
ner Gebiete, auf welche sich das erwähnte Dokument bezieht. Wie zu-
vor ausgeführt wurde, weisen die Aussagen, die der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen zu den Umständen seiner Informationsrei-
sen nach C._______ machte, keine wesentlichen Unglaubhaftigkeits-
elemente auf (E. 5.3), und es ist zudem auch davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sich wie geltend gemacht das erwähnte Doku-
ment unerlaubterweise während seiner Arbeit beim Forschungszen-
trum für Tibetkunde beschafft hat (E. 5.4.3). Angesichts des Inhalts
des fraglichen Dokuments und nicht zuletzt auch unter Berücksichti-
gung der Anstellung beim genannten Forschungszentrum ist ferner
auch als realistisch einzustufen, dass der Beschwerdeführer, indem er
in C._______ über seine Kenntnisse informierte, die Aufmerksamkeit
der chinesischen Behörden auf sich zog.
6.4 Bei einer gesamthaften Würdigung aller wesentlichen Umstände
ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – nachdem im
Anschluss an seinen Aufenthalt in C._______ im Mai 2006 ein Sohn
jenes Onkels festgenommen wurde, in dessen Haus er über die chine-
sische Tibetpolitik informiert hatte – davon ausging, er selbst habe die
Verhaftung durch die chinesischen Behörden zu befürchten. Somit
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ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise, er könnte asylrelevante Nachteile erleiden, auch aus ob-
jektiver Sicht berechtigt war. Angesichts des Andauerns der schlechten
menschenrechtlichen Lage in China ist die Furcht des Beschwerdefüh-
rers ferner auch zum heutigen Zeitpunkt unverändert begründet, im
Falle einer Rückkehr nach China asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Begründetheit der
Furcht des Beschwerdeführers vor staatlichen Verfolgungsmassnah-
men örtlich nicht beschränkt ist, gehen die chinesischen Behörden
doch gegen Personen, die staatsfeindlicher Umtriebe oder Gesinnung
verdächtigt werden, landesweit koordiniert vor. Dem Beschwerdeführer
steht folglich in China auch keine innerstaatliche Fluchtalternative of-
fen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Nachdem den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
zu entnehmen sind, ist die Beschwerde folglich gutzuheissen, und die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischen-
verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 25. Januar
2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und durch das erste
beschwerdeinstanzliche Urteil vom 13. August 2008 abgewiesen wur-
de, wird damit gegenstandslos.
8.3 Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer die im aufgehobe-
nen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten und bezahlten Verfahrens-
kosten von Fr. 600.– zurückzuerstatten (vgl. E. 6.2 des Revisionsurteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009).
8.4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
Seite 11
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hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im wiederaufgenommenen
Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbe-
gehren vollumfänglich durchgedrungen. Dabei hat der Beschwerdefüh-
rer zwar keinen Rechtsvertreter bestellt; indessen sind ihm Überset-
zungskosten in der Höhe von Fr. 646.– erwachsen, die als weitere not-
wendige Auslagen im Sinne von Art. 8 VGKE zu erachten sind. Somit
sind dem Beschwerdeführer Fr. 646.– (inkl. Mehrwertsteuer) als Partei-
entschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihm durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. November 2006 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die im aufgehobenen Urteil vom 13. August 2008 auferlegten Ver-
fahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 646.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 13