Abtei lung IV
D-7853/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7853/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Anhörungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 10. Oktober 2008 und durch das BFM nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vom 16. Oktober 2008 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe, sei im Besitz einer
serbischen Identitätskarte und habe seit seiner Geburt in dem
serbischen Dorf C._______ in Kosovo gelebt. Im September 2007
seien fünf ethnische Albaner aus dem albanischen Dorf D._______ zu
ihm gekommen, als er auf dem Feld gearbeitet habe, das seiner
Familie gehöre. Sie hätten ihn beschimpft und ihm gesagt, dass das
Land, auf dem er arbeite, den Albanern gehöre. Einer sei mit den
Fäusten auf ihn losgegangen. Als er zu Boden gefallen sei, hätten alle
weiter auf ihn eingeschlagen und gesagt, er solle Kosovo so schnell
wie möglich verlassen. Er habe diesen Vorfall der serbischen Polizei in
E._______ gemeldet, aber da er die Angreifer nicht namentlich habe
nennen können, habe die Polizei die Anzeige nicht weiter verfolgen
können. Zudem habe die serbische Polizei in E._______ keine
Befugnisse mehr für Kosovo. Er werde von den Albanern auch
gehasst, weil der Ehemann seiner (Verwandten) bei der serbischen
Polizei arbeite und in dieser Funktion Informationen aus dem Dorf an
das Innenministerium in E._______ weiterleite. Immer wenn er das
Haus, das sich an der Hauptstrasse von F._______ nach G._______
befinde, verlassen habe, sei er von vorbeifahrenden Albanern als
Serbe beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Vor zwei Monaten
sei er erneut bedroht worden. Mehrere jugendliche Albaner seien beim
Busbahnhof in C._______ aus ihrem Auto gestiegen und hätten ihn
und seine Familie beschimpft und ihn aufgefordert, das Dorf so schnell
wie möglich zu verlassen. Er habe diesen Vorfall nicht gemeldet, da er
überzeugt sei, dass die albanischen Behörden nichts unternehmen
würden und die serbische Polizei in E._______ keine Befugnisse mehr
habe. Er habe mit der Ausreise bis zum Schulabschluss gewartet. Es
sei ihm aber schon zuvor, im letzten Schuljahr, bewusst gewesen,
dass er das Land verlassen wolle. Obwohl er die Ausbildung zum
(Beruf) im letzten Jahr abgeschlossen habe, habe er nie auf diesem
Beruf gearbeitet, da es in seinem Heimatdorf keine diesbezügliche
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Arbeit gebe. Seine Familie habe aber dennoch gut leben können, da
sie (...) besässen und sein Vater zudem bei einer (...) arbeite. Am
5. Oktober 2008 habe er das Land schliesslich verlassen und sei
durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A1 und A9).
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 12. November
2008 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug, der via Belgrad zu erfolgen habe, an.
B.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Be-
schwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei in Kosovo
seitens ethnischer Albaner diskriminiert, beschimpft, zusammen-
geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei es in Kosovo in
den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen. Es könne jedoch
nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der
Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo
weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vor-
gesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch
in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten inter-
nationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige
des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische
Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte
zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in
der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche
Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten
die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige
von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein
eines adäquaten Schutzes auszugehen sei, seien die vom
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Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe
nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen
Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in
den südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Der Beschwerdeführer erfülle
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei.
B.b Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Ver-
besserung der allgemeinen Sicherheitslage in den vergangenen
Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie
eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet
werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden Kosovos. Für Serben
mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin
zumutbar.
Demgegenüber könne ausserhalb des Heimatdorfes des Beschwerde-
führers (C._______ [Südkosovo]) eine konkrete Gefährdung aufgrund
der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden, es
bestehe jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos. Da davon ausgegangen werden könne, dass es dem
Beschwerdeführer möglich sein werde, sich dort allenfalls eine
Existenzgrundlage aufzubauen, sei der Vollzug der Wegweisung in den
Norden Kosovos grundsätzlich als zumutbar zu erachten.
Sodann bestehe für Serben auch eine Aufenthaltsalternative in
Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo
integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch
nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, bei den diplomatischen Vertretungen in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Der Be-
schwerdeführer besitze eine serbische Identitätskarte. Er sei jung,
gesund und verfüge über eine gute Schul- beziehungsweise Berufs-
ausbildung als (Beruf) sowie berufliche Erfahrung in der
Landwirtschaft. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in
Serbien, wo er der Mehrheitsethnie angehöre, sei deshalb ebenfalls
zumutbar.
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Es könne somit vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich
entweder im Norden Kosovos oder in Serbien um den Aufbau einer
neuen Existenz bemühe, zumal die Voraussetzungen hierfür aufgrund
des Gesagten nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Rein
soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung betroffen sei, stellten im Übrigen keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als
unzumutbar erscheinen liessen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich
somit als durchführbar, da er auch zulässig und möglich sei, wobei er
via Belgrad zu erfolgen habe.
C.
C.a Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um voll-
umfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde.
C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, die ethnischen Serben in Kosovo seien bei der Mehrheits-
bevölkerung der Albaner unerwünscht. Seit der selbsternannten Un-
abhängigkeit Kosovos im Februar 2008 habe sich die Lage für alle
Nichtalbaner verschärft. Die verfassungsmässigen Minderheitsrechte
seien bis jetzt nur toter Buchstabe geblieben. Der psychische und
physische Druck durch die dort ansässigen Albaner werde von Tag zu
Tag unerträglicher. Als Serbe sei man alltäglichen Morddrohungen und
Schikanen von Seiten der Albaner ausgesetzt. Auch er habe schon
etliche Morddrohungen erhalten und die Polizei unternehme nichts
oder zumindest zu wenig, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
Zudem seien in der Polizei nur noch ethnische Albaner vertreten, seit
die Serben ihren Dienst aus Protest gegen die selbsternannte Un-
abhängigkeitsausrufung quittiert hätten. Die Folgerung des BFM,
wonach er als Serbe in den nördlichen Teil Kosovos oder allenfalls gar
nach Serbien gehen könne, entbehre jeglicher Vernunft. Gemäss
dieser Logik könnten Kosovo-Albaner auch nach Albanien gehen und
dann wäre die ethnische Säuberung perfekt. Das Ziel der Albaner sei
es, die Serben aus Kosovo zu vertreiben, obwohl Kosovo seit Jahr-
hunderten zu Serbien gehöre und gemäss der immer noch gültigen
UN-Resolution 1244 unter serbischer Souveränität stehe. Aktuelle Be-
richte in der in Frankfurt gedruckten serbischen Zeitung „Vesti“,
wonach entführten Kosovo-Serben systematisch Organe entnommen
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worden seien, würden belegen, dass Drohungen und Gewalt nach wie
vor akut seien. Auch er und sein Vater seien von Albanern nieder -
geschlagen, getreten und bedroht worden, mit dem Ziel, sie von ihrem
Grundstück zu vertreiben. Sie hätten seinem Vater gedroht, sie würden
ihn – den Beschwerdeführer – umbringen. Sein Vater habe ihm
deshalb geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Um der Öffentlichkeit
kein schlechtes Bild von Kosovo zu vermitteln, würde die Vertreibung
der Serben heute nicht mehr gross angelegt erfolgen, sondern in
kleinen Aktionen, wenn jeweils keine Polizei in der Nähe sei. Bezüglich
der vom BFM behaupteten Aufenthaltsalternativen halte er fest, dass
er in Serbien keine Verwandten habe, die ihn aufnehmen könnten, und
noch nie im Norden Kosovos gewesen sei. Er beantrage zumindest
eine vorläufige Aufnahme, bis sich die Situation in Kosovo stabilisiert
habe und der Minderheitenschutz gewährleistet sei. Insbesondere die
Polizei dürfe nicht nur aus Albanern bestehen, sondern müsse sich
aus Personen verschiedener Ethnien zusammensetzen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er
den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. Dezember 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
D.b Am 24. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Vernehmlassung ging am
15. Januar 2009 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landes-
weiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaats in Schutz bringen kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
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Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer macht ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten
privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vor-
instanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz der geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Die Argumente in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hin-
sichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. Der
Beschwerdeführer, der eine serbische Identitätskarte einreichte, ist
aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu
betrachten, wobei er infolge der serbischen Abstammung und Geburt
auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss
serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die
serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörig-
keiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige
sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O.
E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen
Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Ver-
folgung drohen würde. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung
in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den
südlichen Bezirken Kosovos grundsätzlich eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlings-
eigenschaft – und damit auch die Asylgewährung – ausschliesst. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerde-
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führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde
die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Be-
dingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alter-
nativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen
nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung des aus C._______ in der Gemeinde F._______
im Süden Kosovos stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zu-
mutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für
ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven im Norden Kosovos
weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist deshalb
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zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Zufluchtsalternative im
Norden Kosovos oder in Serbien besteht.
6.2.2 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien nicht von einer Situation all -
gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug
dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist
grundsätzlich zumutbar (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.2). Dasselbe
gilt auch für die serbische Enklave im Norden Kosovos.
6.2.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der serbischen
Enklave im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei der Be-
urteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss
höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die
Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 6.2.3.1 - 6.2.3.3 auf-
geführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O.
E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2).
6.2.3.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums:
Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die
Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei
auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres
Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der
Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich
generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen
Existenzminimums aus.
6.2.3.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort
ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst -
haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Ver-
wandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Ver-
wandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach sozio-
kulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden
und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den
Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird
relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende
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Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen
ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist.
6.2.3.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen
familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der
Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl
und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und
der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten.
6.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, ledigen und – soweit aktenkundig – gesunden Mann
handelt, der seit seiner Geburt mit den Eltern und Geschwistern in
C._______/F._______ im Süden Kosovos gelebt hat. Er verfügt über
eine abgeschlossene Ausbildung zum (Beruf), wobei er nie er-
werbstätig gewesen sei, da es in seinem Heimatort keine diesbezüg-
liche Arbeit gegeben habe und er das Land nach dem Schulabschluss
verlassen habe (vgl. A1 S. 2, A9 S. 7). Der Beschwerdeführer ver-
brachte somit sein ganzes bisheriges Leben – bis zur Ausreise am
5. Oktober 2008 – in Südkosovo, wo er der serbischen Minderheits-
ethnie angehörte. Weder in der serbischen Enklave im Norden
Kosovos noch in Serbien verfügt er über Verwandte (alle Verwandten
[Aufzählung] lebten in den Orten C._______ und H._______ in der
Gemeinde F._______ im Süden Kosovos [vgl. A1 S. 3]) oder sonstige
Bezugspersonen; mithin fehlt ein – gemäss der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts erforderliches – tragfähiges
Beziehungsnetz. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere
angesichts der fehlenden Berufserfahrung, dürfte der Beschwerde-
führer ohne soziales Beziehungsnetz auch kaum in der Lage sein, sich
im Norden Kosovos oder in Serbien wirtschaftlich zu integrieren.
In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bundes-
verwaltungsgericht damit zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt sowohl in die
serbische Enklave im Norden Kosovos als auch nach Serbien als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist. Die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind
damit erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer
vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen nicht vor.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
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Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 bis 6 des Dis-
positivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2008 sind
aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt – sind dem Beschwerdeführer die
hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind durch den geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- vollständig gedeckt und sind mit diesem zu ver-
rechnen; der Überschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten (vgl. beiliegendes Zahladresse-Formular).
8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Da dem nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen entstanden sind, ist ihm keine
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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