B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7853/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 von der deutschen
Auslandvertretung in B._______ (Türkei) ein vom 15. Januar 2016 bis am
20. Januar 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis so-
wie zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland anlässlich der Be-
fragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 29. September 2016 das
rechtliche Gehör gewährte,
dass er dabei insbesondere erklärte, er sei im Januar 2016 bereits in
Deutschland gewesen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, aber wegen
Problemen seiner Schwester in die Türkei zurückgekehrt,
dass er die Türkei am 16. September 2016 wiederum verlassen habe und
am 22. September 2016 in die Schweiz eingereist sei,
dass er am 8. Oktober 2016 ein Schreiben betreffend seine Wegbeschrei-
bung sowie eine türkische Wohnsitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 zu
den Akten reichte und im Wesentlichen geltend machte, dass der Dolmet-
scher seiner Pflicht als Übersetzer schlecht nachgekommen sei,
dass er das SEM zudem informierte, er sei am 16. Januar 2016 nach
Deutschland gereist, jedoch anderntags in die Türkei zurückgereist, weil
seine Schwester dort Probleme gehabt habe, man ihm aber anlässlich der
BzP keinen Glauben geschenkt habe,
dass das SEM am 11. Oktober 2016 ein Informationsersuchen gemäss
Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) an Deutschland richtete,
dass Deutschland am 1. Dezember 2016 eine positive Auskunft bezüglich
des Informationsersuchens erteilte (vgl. act. […]),
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dass das SEM die deutschen Behörden am 2. Dezember 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die deutschen Behörden am 6. Dezember 2016 das Übernahmeersu-
chen guthiessen,
dass das SEM mit – am 15. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom
6. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit Deutschlands
für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob mit
den Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 6. De-
zember 2016 sei aufzuheben,
dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2016 den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklä-
rungen am 8. Januar 2016 durch die Auslandvertretung Deutschlands in
B._______ ein vom 15. Januar 2016 bis am 20. Januar 2016 gültiges Vi-
sum ausgestellt wurde (vgl. act. […]),
dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands für
die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den deutschen Be-
hörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des
SEM vom 2. Dezember 2016 am 6. Dezember 2016 bestätigt wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerde-
führer habe anlässlich der BzP keine Einwände bezüglich Pflichterfüllung
des Dolmetschers als Übersetzer gemacht, sondern angegeben, dass er
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diesen gut verstanden habe, und habe mit seiner Unterschrift bestätigt,
dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und in
eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei,
dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass und den Bewei-
sen für eine Rückkehr in die Türkei gemacht habe, indem die deutschen
Behörden dem SEM am 1. Dezember 2016 – entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach ihm der Pass anlässlich der Rückreise in die
Türkei vom Schlepper abgenommen worden sei und er das Dokument,
nachdem er es von jenem zurückerhalten gehabt habe, in der Türkei fort-
geworfen habe – mitgeteilt hätten, dass sein Reisepass (…) vorhanden sei,
dass er mit Schreiben vom 8. Oktober 2016 eine Kopie einer türkischen
Wohnsitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 zu den Akten gereicht habe, ob-
wohl er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, keine Beweismittel
bezüglich einer Rückkehr in die Türkei zu besitzen,
dass solche Dokumente ausserdem leicht zu fälschen seien und keine Be-
weiskraft hätten,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM – unter
Angabe der Aussagen des Beschwerdeführers – zugestimmt hätten,
dass in der Beschwerde unter Einreichung einer weiteren Kopie der Wohn-
sitzbescheinigung vom 12. Mai 2016 im Wesentlichen die bisherigen Vor-
bringen wiederholt werden,
dass es sich bei diesem Dokument um ein Original handle, welches er per-
sönlich am 12. Mai 2016 bei den Behörden eingefordert und abgeholt
habe, zumal man ein solches Dokument nur gegen Vorlage der türkischen
Identitätskarte bekomme und eine Aushändigung an Drittpersonen verbo-
ten sei,
dass der Vorwurf der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente in pau-
schaler Weise erhoben worden sei,
dass bezüglich seines Reisepasses kein Widerspruch bestehe, zumal die
deutschen Behörden nicht gesagt hätten, dass sich das Dokument bei
ihnen befinde, sondern lediglich, dass es bestehe, und nicht sagen könn-
ten, wo es sich befinde,
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dass das SEM unter diesen Umständen in nicht zutreffender Weise davon
ausgehe, dass er sich vom 21. Januar 2016 bis zum 22. September 2016
illegal in die Deutschland aufgehalten habe,
dass mit dem Wiederholen der Vorwürfe gegen den Dolmetscher nicht dar-
gelegt wird, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
nicht richtig sein sollten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
angeblichen Rückkehr von Deutschland in die Türkei im Januar 2016 nach
Überprüfung der Akten nicht zu überzeugen vermögen, sondern diesbe-
züglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist,
dass er auch aus der türkischen Wohnsitzbescheinigung nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei der Darstellung in der Be-
schwerde (Ziff. 7.2), eine Wohnsitzbescheinigung erhalte man bei den tür-
kischen Behörden nur mit persönlicher Ausweisung, um eine reine Be-
hauptung handelt und eine persönliche Entgegennahme nicht belegt ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die sich aus der Dublin-
III-VO ergebende Zuständigkeit Deutschlands auch mit den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermochte,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Deutschland, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung
des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
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gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandlos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: