B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7854/2015
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…)s.
D-7854/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 9. Mai 2013 auf dem Landweg in Richtung B._______. Von dort
reiste er über Griechenland, wo er sich während mehrerer Monate aufhielt,
und weitere Länder am 10. Dezember 2014 illegal in die Schweiz. Glei-
chentags suchte er in C._______ um Asyl nach. Am 14. Januar 2015 wurde
er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (so-
genannte Befragung zur Person, BzP). Am 29. Juni 2015 erfolgte in Bern-
Wabern die Anhörung durch das Staatssekretariat (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt in
D._______ gewohnt. Im (…) 2008 habe er an Demonstrationen teilgenom-
men. Deswegen sei er während 24 Stunden festgehalten und dann von der
Universität ausgeschlossen worden. Er habe ungefähr im Jahr 2011 im Iran
zum Christentum konvertiert. Er sei (…) und gelte als Protestant. Der Pfar-
rer sei festgenommen worden und verschwunden. Daraufhin sei die Kirche
geschlossen worden. Ein Freund, welcher den Beschwerdeführer mit der
Kirche vertraut gemacht habe, sei ebenfalls verschwunden. Vor diesem
Hintergrund sei er aus seinem Heimatstaat ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine „(…)“, ausgestellt als Tauf-
schein von der (…) in Griechenland, ein
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 7. November 2015 –
stellte das Staatssekretariat fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. So sei die vorgebrachte
Festnahme von 24 Stunden mangels Intensität flüchtlingsrechtlich nicht re-
levant, umso weniger, als er eigenen Angaben zufolge in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Benachteiligungen erlitten und den Iran rund fünf
Jahre nach diesem Vorfall mit einer anderen Begründung verlassen habe.
Dasselbe gelte für den geltend gemachten Ausschluss von der Universität,
umso weniger, als es ihm nicht versagt gewesen sei, auf einem anderen
D-7854/2015
Seite 3
Gebiet, nämlich als (…), tätig zu sein. Deshalb erübrige es sich, dieses
Vorbringen auf seine Glaubhaftigkeit zu prüfen. Sodann sei es ihm nicht
gelungen, seine Konversion zum Christentum im Iran glaubhaft zu machen,
da offensichtlich die innere Überzeugung fehle und sie somit nicht nach-
haltig sei, was durch die von ihm diesbezüglich unstimmig geschilderten
Umstände bestätigt werde. Daran vermöge die eingereichte (…) nichts zu
ändern. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 (Poststempel: 3. Dezember 2015) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, [eventualiter] die Feststellung, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
und die Anordnung der vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wur-
den die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und der Beschwerde-
führer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu orientieren. Gleichzeitig reichte er insbesondere Unterlagen
im Zusammenhang mit einer Solidaritätskundgebung vom (…) 2015 in
E._______ gegen Christenverfolgung im Iran als Beweismittel ein (…).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 teilte der damalige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gut-
geheissen. Zudem wurde ihm Frist um Mitteilung des Namens eines von
ihm selber bestimmten Rechtsvertreters angesetzt. Auf den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde
nicht eingetreten. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abge-
wiesen.
D-7854/2015
Seite 4
E.
Mit Mandatsanzeige vom 22. Dezember 2015 teilte die rubrizierte Rechts-
vertreterin unter Beilage einer Vollmacht mit, dass sie vom Beschwerde-
führer mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren beauftragt wor-
den sei und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2016 bestellte der damalige Instruk-
tionsrichter Livia Kunz, MLaw, Bern, als amtliche Rechtsbeiständin und
sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehm-
lassung an die Vorinstanz.
G.
G.a Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 beantragte das Staatssek-
retariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Beilagen enthielten keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwä-
gungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde.
G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar
2016 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass
am 2. Februar 2016 eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattfin-
den werde, stellte eine allfällige Eingabe in Aussicht und ersuchte darum,
mit dem Urteil noch zwei Wochen zuzuwarten.
I.
Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergän-
zung/Stellungnahme samt Kostennote und einer Kopie eines Bestäti-
gungsschreibens (…) für den Beschwerdeführer ein.
J.
Am 16. Februar 2016 (Eingangsstempel) sandte das SEM dem Bundes-
verwaltungsgericht kommentarlos ein Schreiben des Beschwerdeführers
vom 29. Oktober 2015 an das SEM samt den bereits erwähnten, als Be-
schwerdebeilagen eingereichten Unterlagen (vgl. vorstehend Bst. C) sowie
Fotos von christlichen Glaubensaktivitäten in der Öffentlichkeit und in einer
Kirche in der Schweiz zu.
D-7854/2015
Seite 5
K.
Am 14. April 2016 (Eingangsstempel; Schreiben datiert vom 23. März
2016; Aufgabedatum nicht rekonstruierbar) reichte die Rechtsvertreterin
ein weiteres Beweismittel ein und führte dazu aus, dem Dokument sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die (…) seit dem Jahr 2015 regel-
mässig besuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere eingewandt, das SEM
habe die vom Beschwerdeführer am 10. September 2015 nachgereichten
Dokumente zur Solidaritätskundgebung gegen Christenverfolgung im Iran
und den (…), den er unter Angabe seines vollständigen Namens mitunter-
zeichnet habe, in seinem Entscheid nicht berücksichtigt. Zudem fehlten
D-7854/2015
Seite 6
diese Beweismittel in den Akten. Einerseits bestätige die erwähnte Aktivität
die Echtheit seiner Konversion und zeige, dass er nicht nur ein anonymer
Kirchenbesucher sei, sondern den Glauben aktiv und sichtbar lebe, was
die Gefahr von weiteren flüchtlingsrelevanten Massnahmen seitens des
iranischen Staats erhöhe. Andererseits würden sich daraus exilpolitische
Tätigkeiten ergeben, die vom SEM im Asylentscheid nicht berücksichtigt
worden seien. Durch den (…) sei diese Aktivität für das iranische Regime
sichtbar. Wegen seiner Unterschrift unter vollständiger Namensangabe
könne der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden identifiziert
werden. Diesem Umstand sei im Asylentscheid nicht Rechnung getragen
worden. Die Beweismittel seien vom SEM nicht aufgenommen worden und
fehlten in den Akten. Deshalb habe er sie zusammen mit der Beschwerde
ein weiteres Mal eingereicht. Dass er eine Kundgebung geplant habe, sei
von ihm schon bei der Anhörung (vgl. Frage […]) thematisiert worden.
Diese Einwände werfen in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz und
den Anspruch auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab zu prüfen gilt.
3.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz geltender
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere das
Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den
Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts si-
chert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Namentlich hat die Behörde der gesuchstellen-
den Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der
Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ih-
ren Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernst-
D-7854/2015
Seite 7
hafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen er-
möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1).
3.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Einwände, das Staatsekre-
tariat habe vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens nachgereichte Dokumente zu seinen religiösen und exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz nicht in seine Akten aufgenommen und diesen
Vorbringen in seinem Asylentscheid nicht Rechnung getragen, grundsätz-
lich zutreffen. Zwar wurden diese Unterlagen nicht bereits am 10. Septem-
ber 2015, sondern erst am 29. Oktober 2015 beim SEM eingereicht, wie
sich aus dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers von diesem Datum
beziehungsweise dem darauf angebrachten Eingangsstempel des SEM
(30. Oktober 2015) ergibt. In der Folge wurden die Unterlagen vom Staats-
sekretariat weder paginiert noch ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Ob-
wohl vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingereicht, wurden
die diesbezüglichen Vorbringen in der angefochtenen Verfügung mit kei-
nem Wort erwähnt. Das SEM äusserte sich dazu erst im Beschwerdever-
fahren und nur implizit, indem es in seiner Vernehmlassung vom 18. Januar
2016 lediglich mit drei Wörtern ausführte, die Beschwerdeschrift und die
„damit eingereichten Beilagen“ enthielten keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Abgesehen davon reichte der Beschwerdeführer zusam-
men mit der Rechtsmitteleingabe nebst den bereits erwähnten noch wei-
tere Beilagen zu seinen Verfolgungsvorbringen ein. Des Weiteren fällt auf,
dass die am 30. Oktober 2015 beim SEM eingereichten Unterlagen am
16. Februar 2016, mit Ausnahme des auf dem Begleitschreiben des Be-
schwerdeführers vom 29. Oktober 2015 am unteren Rand angebrachten
handschriftlichen Vermerks „div. Kopien“, von der Vorinstanz kommentar-
los an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden. Zudem wur-
den diese Akten auch nachträglich vom SEM weder paginiert noch fanden
sie Eingang in sein Aktenverzeichnis.
3.4 Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dem
SEM vor Erlass der angefochtenen Verfügung von seinen Verfolgungsvor-
bringen, welche sich auf die von ihm geltend gemachten Aktivitäten in der
Schweiz beziehen, Kenntnis gegeben und mit Beweismitteln dokumentiert
hatte. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz klarerweise gehalten
D-7854/2015
Seite 8
gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht abzuklä-
ren. Insofern hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig er-
stellt. Damit einher geht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem
das Staatssekretariat die erwähnten Vorbringen weder geprüft noch sich
dazu in der Begründung des Asylentscheids oder der Vernehmlassung ge-
äussert hat.
3.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese
bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, und
sie wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die
Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der
Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773,
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185). Vorlie-
gend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es zum einen nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
entspricht, Versäumnisse der Vorinstanz durch das Gericht nachzuholen.
Zum andern wiegt die in casu festgestellte Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs schwer. Hinzu kommt insbesondere, dass die Vorinstanz die Gele-
genheit versäumt hat, diese Rechtsmängel im Rahmen des Schriftenwech-
sels zu beheben.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 beantragt
wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten
sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozess-
stoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen.
Im Lichte dieser Erwägungen besehen, erübrigt es sich zum jetzigen Zeit-
punkt auf die weiteren in der Beschwerde gestellten Anträge einzugehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
D-7854/2015
Seite 9
5.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Zusammen
mit ihrer Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine
„Honorarnote vom 3. Februar 2016“ ein und stellte Antrag auf Parteient-
schädigung. Diese Honorarnote, datiert vom 11. Januar 2016, bezieht sich
jedoch inhaltlich offensichtlich auf die bis zum 11. Februar 2016 erbrachten
Dienstleistungen. Darin wird nebst Mehrwertsteuer und einer dieser nicht
unterliegenden Spesenpauschale ein zeitlicher Aufwand von sieben Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausgewiesen. Nach diesem
Datum wurde von der Rechtsvertreterin lediglich mit einem Kurzbrief vom
23. März 2016 ein weiteres Beweismittel eingereicht. Unter Einbezug der
Nachreichung des Beweismittels liegt der zeitliche Aufwand über dem Rah-
men vergleichbarer Fallkonstellationen und ist daher herabzusetzen, wobei
fünf Stunden angemessen erscheinen. Zudem ist der Stundenansatz zu
kürzen, zumal in Anbetracht der gegebenen Rechtsfragen dessen Höhe
nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen und des Ansatzes des Gerichts für Fälle der amtlichen nicht-
anwaltlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung ein Stun-
denansatz von Fr. 150.‒ zugrunde zu legen. Somit beläuft sich die Kosten-
note auf total Fr. 860.– (Honorar Fr. 750.–, Mehrwertsteuer Fr. 60.–, Aus-
lagen Fr. 50.–).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7854/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 5. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 860.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: