Abtei lung IV
D-7856/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 14. November 2007 i.S. Asyl
und Wegweisung / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7856/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 1. September 2007 und gelangte am 22. Oktober 2007
in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 1.
November 2007 fand in die Empfangszentrumsbefragung statt, und
am 8. November 2007 erfolgte eine direkte Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Jahre 2005 dem B._______
beigetreten und habe an der Wahlkampagne mitgeholfen, indem er –
selbst behindert – andere behinderte Personen zu überzeugen
versucht habe, die Partei von C._______ zu unterstützen. Als er am
14. Juli 2006 auf einem Fahrrad für Behinderte unterwegs gewesen
sei, sei er von mehreren Mitgliedern der D._______ angegriffen und
schwer verletzt worden. Er habe in einer privaten Poliklinik während
einer Woche hospitalisiert werden müssen. Zurück zu Hause habe
seine Frau von ihm verlangt, dass er die B._______ verlasse. Sie sei
zusammen mit den drei Kindern in den E._______ gezogen. Er selbst
sei in der Folge ins Hauptquartier gezogen und habe seine Aktivitäten
für die B._______ als F._______ weitergeführt. Nachts habe er die
Wache aufgestellt und tagsüber verdächtige Personen gemeldet.
Anlässlich der Wirren in Kinshasa vom 22. März 2007 sei er durch die
Soldaten der D._______ verhaftet und in das G._______ geführt
worden, wo er bis zum festgehalten worden sei. Dank der
Intervention eines Cousins sei er an diesem Tag wieder freigekommen
und habe sich am folgenden Tag nach Kongo (Brazzaville) begeben,
wo er während 45 Tagen bei einem Pfarrer gelebt habe. Auf dem
Luftweg habe er in der Folge das Land verlassen und sei über Italien
in die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 21. November 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, die Verfügung des
BFM vom 14. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, und das
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Asylgesuch vom 22. Oktober 2007 gutzuheissen. Eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 8.
Dezember 2007 einbezahlt.
E.
Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 mit,
er habe seiner Rechtsvertreterin das Mandat entzogen. Zudem reichte
er am 14. Dezember 2007 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten,
worin er unter anderem um wiedererwägungsweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit der Beschwerdeergänzung
legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, einen Bericht aus
dem Internet vom 11. Dezember 2007 sowie drei Fotografien ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art.
111 Abs. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zumal jene
unsubstanziiert, tatsachenwidrig, realitätsfremd und widersprüchlich
ausgefallen seien. Darüber hinaus stehe auch die Identität des
Beschwerdeführers nicht fest, da er lediglich eine Mitgliederkarte der
B._______, nicht jedoch ein Identitätspapier abgegeben habe.
4.2 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das BFM habe den
Sachverhalt unvollständig und unrichtig wiedergegeben. Eine Prüfung
der vorliegenden Akten ergibt jedoch, dass diese Rüge zu Unrecht
erhoben wurde. So lässt sich der angefochtenen Verfügung entgegen
anderer Ansicht in der Beschwerdeergänzung entnehmen, dass das
BFM die beim Beschwerdeführer festgestellten Narben explizit
aufgeführt (vgl. Verfügung S. 3), die Ursache der Narben indessen
nicht auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse vom Juli
2006 zurückgeführt hat, was aber eine Frage der rechtlichen
Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung darstellt.
Ebensowenig kann gehört werden, dass das BFM lediglich von einem
Fahrrad, nicht jedoch von einem Fahrrad für Behinderte gesprochen
habe, ergibt sich dies doch aus der Formulierung im Sachverhalt der
Verfügung, wo die Vorinstanz festhielt, der Beschwerdeführer sei auf
einem Fahrrad herumgefahren, welches ihm vom Zentrum für
Behinderte zur Verfügung gestellt worden sei.
Weiter wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht
kommt aber nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten
zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aus den von
der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Gründen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten sind. Die
Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die
diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So
ist von jemandem, der wie der Beschwerdeführer behauptet, Mitglied
der B._______ zu sein und sich aktiv für diese Partei eingesetzt zu
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haben, unabhängig vom Bildungsgrad zu erwarten, dass er die
Bedeutung der Parteiabkürzung der Gegenpartei wiederzugeben
vermag, dies umso mehr als er auch von Leuten dieser Partei
angegriffen und verletzt worden sein will. Ebenso wurden die
angeblichen politischen Aktivitäten für die B._______ entgegen
anderer Auffassung unsubstanziiert geschildert und das vom
Beschwerdeführer angeführte Entweichen aus dem Camp muss mit
der Vorinstanz als stereotyp bezeichnet werden, was den Eindruck
erweckt, der Beschwerdeführer habe diese Ereignisse und Nachteile
nicht selbst erlebt. Das Verweisen auf die Vorbringen anlässlich der
Befragungen vom 1. November 2007 und vom 8. November 2007 und
auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Oktober 2007
sowie das Zitieren von Passagen aus den Befragungsprotokollen wie
auch das Beharren auf dem Detailreichtum der Schilderungen vermag
an der Sachlage nichts zu ändern. Auch wurden bis heute die vom
Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellten
"anderen Identitätsdokumente" wie auch die Bestätigung der
Mitgliedschaft zur B._______ durch die Präsidentin der Föderation
nicht zu den Akten gereicht und auch keine entsprechenden
Beschaffungsbemühungen dargelegt. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.
November 2007 auf die Notwendigkeit der Einreichung von
Identitätspapieren aufmerksam gemacht wurde und er anlässlich der
Empfangszentrumsbefragung erklärte, ein Geburtszertifikat sowie
Schulzeugnisse und Diplome befänden sich bei den Eltern und er
wolle schauen, ob er bis zur Anhörung durch das BFM bezüglich der
Beschaffung von Dokumenten etwas tun könne (vgl. A 1, S. 5). Im
Übrigen werden, auch wenn die eingereichte Mitgliedschaftskarte echt
sein sollte, damit die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen
nicht glaubhaft gemacht oder gar belegt. Es erübrigt sich an dieser
Stelle, noch näher auf die einzelnen Ausführungen auf
Beschwerdeebene einzugehen, da sie auch nicht geeignet sind, die zu
Recht erfolgten Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die
erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG erfolgte nach dem
Gesagten ebenfalls zu Unrecht.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich bei
dieser Sachlage, die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel
(insbesondere Arztzeugnis über einen Spitalaufenthalt, Brief einer
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Führungsperson der Handicapierten, Arztzeugnis vom
Kimabanguisten-Spital in Brazzaville) abzuwarten respektive eine
entsprechende Frist zu deren Einreichung anzusetzen, da sie am
Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auch nichts
zu ändern vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
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Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Art. 83 Abs. 4
AuG und Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.9 Mit Blick auf die politische Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass trotz bewaffneter
Auseinandersetzungen in dem von Rebellenorganisationen
kontrollierten Gebiet im Osten des Landes nicht auf dem gesamten
kongolesischen Staatsgebiet von einer Situation von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, die in jedem Fall dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstünde. Vielmehr wird der Vollzug
der Wegweisung praxisgemäss grundsätzlich als zumutbar erachtet,
wenn abgewiesene Asylsuchende ihren letzten Wohnsitz vor der
Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flughafenstadt im
Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte so-
ziale Beziehungen verfügen. Hingegen erscheint der Vollzug der
Wegweisung gemäss geltender Praxis trotz Vorliegen der vorstehend
genannten Kriterien doch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung
der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die
zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit-
tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein stehende, nicht über
ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl.
EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3. S. 237).
5.10 Der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige und gute
Schulbildung, eine Ausbildung als H._______ sowie über
entsprechende Berufserfahrung verfügt (vgl. A1, S. 2; A8, S. 2), lebte
eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise in I._______, wohin er
wieder zurückkehren kann. Neben seiner Frau und den drei Kindern,
zu denen er gemäss Angaben in der Beschwerdeergänzung nicht
zurückkehren könne, da er mit ihnen keinen Kontakt mehr habe, leben
im Land weitere Familienangehörige, so beispielsweise sein Cousin in
I._______, weshalb er bei einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt
wäre. Auch sprechen mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz keine gesundheitlichen Probleme gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -
4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Das in der Beschwerdeergänzung gestellte Gesuch um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren auch
nach Einreichung der Beschwerdeergänzung als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen waren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 8. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- den (Beilage: Mitgliedschaftskarte B._______)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand:
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