Abtei lung IV
D-7857/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7857/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
B._______, seinen Heimatstaat am 21. Oktober 2009 und reiste über
eine ihm unbekannte Route am 25. Oktober 2009 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte.
Am 4. November 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summa-
risch zu Personalien und Ausreisegründen befragt und am 10. Novem-
ber 2009 fand die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei
verschiedentlich grundlos – beziehungsweise weil er Kurde sei – von
den türkischen Behörden festgenommen, festgehalten und misshan-
delt sowie mit dem Tod bedroht worden. Zwar sei er Sympathisant der
Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi [Demokratische Gesellschafts-
partei]) und habe für diese die Zeitung "Welat" verteilt, doch sei er da-
bei nie erwischt worden. Man habe ihm diesbezüglich nie einen kon-
kreten Vorwurf gemacht.
Als zweiten Grund für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer
an, er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, da er nicht gegen
andere Kurden kämpfen wolle.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am
gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides hielt das Bundes-
amt zusammengefasst fest, den Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Festnahmen fehle es an Detailreichtum, Konkretisie-
rung, Differenziertheit und Realkennzeichen. Auch habe er nur vage
auf die Frage antworten können, wie oft er von den türkischen Sicher-
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heitskräften bei ihm zu Hause festgenommen und auf den Posten
überführt worden sei. Insgesamt sei angesichts der Angaben des Be-
schwerdeführers offenkundig, dass es sich bei seinen Vorbringen, er
sei von den türkischen Sicherheitskräften wiederholt festgenommen,
misshandelt und bedroht worden, um ein Sachverhaltskonstrukt hand-
le. Die betreffenden Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
Hinsichtlich des Militärdienstes führte die Vorinstanz aus, die Dienst-
pflicht allein sei nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämp-
fung eines innerstaatlichen Konflikts eingesetzt würden. Ein Einsatz
des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstraf-
rechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stelle somit keine
asylbeachtliche Massnahme im Sinne des AsylG dar. Die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Schliesslich erachtete das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantra-
gen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer
Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung von Dokumenten aus dem
Ausland. Überdies sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorab ist auf den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Einwand
(vgl. S. 6) einzugehen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der
Anhörung einer überaus kritischen, voreingenommenen Befragungs-
person gegenüber gesehen, welche ihn mehrmals nach der Überset-
zung eines ersten Teils seiner Antwort bereits mit der nächsten Frage
konfrontiert habe, ohne ihn die vorangehende Frage ausführlich beant-
worten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe sich während der gan-
zen Befragung verunsichert gefühlt, da er sich des Eindrucks nicht
habe erwehren können, man glaube ihm seine Schilderungen nicht.
Zudem habe er nachträglich realisiert, dass nicht sämtliche seiner Ant-
worten übersetzt worden seien.
5.2 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befra-
gung (vgl. A7/10 S. 5, Antwort auf Frage 35) erwähnte, er habe eine
der Fragen noch nicht gut beantwortet und der Befrager darauf sagte,
der Beschwerdeführer könne das später noch machen. Am Schluss
der Befragung (vgl. A7/10 S. 7 Antwort auf Frage 51) holte der Be-
schwerdeführer die nach seiner Ansicht noch ausstehende Beantwor-
tung nach. Andere Hinweise, welche die Darstellung des Beschwerde-
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führers stützen würden, lassen sich dem Befragungsprotokoll nicht
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat während der Befragung keine
Einwände gegen die Anhörung vorgebracht und am Ende derselben
das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet, ein Umstand, den er sich ent-
gegenhalten lassen muss. Ebenso wenig hat die zur Beobachtung ei-
nes korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreterin auf dem für
sie bestimmten Formular Einwendungen gegen die Anhörung, nament-
lich die Art und Weise der Befragung erhoben oder sonst irgendwelche
Unregelmässigkeiten festgestellt. Im Übrigen legt der Beschwerdefüh-
rer auch nicht dar, inwiefern seine angeblich nicht protokollierte bezie-
hungsweise übersetzte Aussage von Belang wäre.
5.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind sodann nicht ge-
eignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift lässt sich die
Schilderung von selbst erlebten Festnahmen mit den rudimentären
Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. Vielmehr
hat die Vorinstanz zur Recht festgehalten, die Angaben des Beschwer-
deführers seien ausweichend und detailarm. Ebenfalls nicht beizu-
pflichten ist dem Beschwerdeführer darin, dass er im Zeitpunkt der An-
hörung, nämlich am 10. November 2009, aufgrund des "langen" Zeit-
ablaufs seit der letzten Verhaftung nicht mehr sagen konnte, um wel-
chen Wochentag es sich gehandelt habe. Bei einer Zeitspanne von
weniger als eineinhalb Monaten kann durchaus von einem Studenten
der (...) erwartet werden, dass er ein einschneidendes Ereignis noch
konkret einzuordnen vermag. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch,
wie sich aus dem Protokoll ergibt (vgl. A7/10 S. 3), nicht einmal
ansatzweise versucht. Sodann wird die in der Beschwerdeschrift
kritisierte vorinstanzliche Annahme, in der Regel versuche man
zunächst, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu realisieren,
vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, indem er ausführen lässt, er
habe sich so lange wie möglich in der Nähe seiner Familie aufhalten
wollen (S. 6). Insgesamt ist mit dem Bundesamt davon auszugehen,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Da nicht
ersichtlich ist, inwiefern das vom Beschwerdeführer angekündigte (Be-
schwerdeschrift S. 6) Bestätigungsschreiben, dessen Beweiskraft als
nicht amtliches Dokument ohnehin beschränkt wäre, etwas am Gesag-
ten zu ändern vermöchte, ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zu ver-
zichten, weshalb das Rechtsbegehren, es sei eine Nachfrist von 30 Ta-
gen für die Nachreichung von Dokumenten aus dem Ausland zu ge-
währen, abzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c
S. 84). Insbesondere macht der Beschwerdeführer selber nicht
geltend, er sei jeweils wegen seiner Tätigkeit für die DTP
festgenommen worden.
5.4 Was auf Beschwerdeebene sodann zur Militärdienstpflicht ausge-
führt wird, ist nicht geeignet, die vom BFM verneinte Asylrelevanz zu
widerlegen. Vielmehr geht der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz
davon aus, die Einteilung in eine Truppeneinheit erfolge nach dem Zu-
fallsprinzip. Mithin hielt die Vorinstanz zu Recht fest, ein Zusammen-
hang zwischen Stationierungsort und Ethnie lasse sich nicht herstel-
len.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit be-
ziehungsweise an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG
nicht genügen. Die Beweismitteleingaben in Bezug auf das Verbot der
DTP durch das türkische Verfassungsgericht führen zu keinem ande-
ren Ergebnis. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
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richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen –
und soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann, der über ein
familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (mehrere Geschwister [vgl.
A1/11 S. 3]) verfügt. In der Beschwerdeschrift werden dazu denn auch
keine Einwände geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um un-
entgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltichen
Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist damit –
unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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