B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7857/2015
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
D-7857/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss
im Dezember 2014 und gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am
10. Juli 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 16. Juli 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Befragung zur Person
durch (BzP). Er sagte aus, er habe Zukunftsängste gehabt und gesehen,
wie es anderen Leuten gehe. Er habe Angst gehabt, dass er nach Sawa
gehen müsse.
A.c Das SEM teilte der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2015
mit, der Beschwerdeführer sei ihrem Kanton zugewiesen worden. Es wies
darauf hin, dass es sich bei ihm um eine unbegleitete minderjährige Person
handle. Am 20. Juli 2015 ersuchte das SEM die kantonale Behörde um
unverzügliche Einleitung der für unbegleitete Minderjährige vorgesehenen
Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 wies das SEM den
Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kan-
ton C._______ zu.
A.d Mit Schreiben vom 14. August 2015 teilte der Rechtsvertreter (Vertrau-
ensperson) dem SEM mit, dass sein Amt mit der gesetzlichen Vertretung
des minderjährigen Beschwerdeführers beauftragt worden sei.
A.e Am 22. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe-
senheit einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen.
Zudem habe er Angst gehabt, aufgegriffen und nach Sawa gebracht zu
werden. Er sei zweimal im Gefängnis gewesen, obwohl er einen Passier-
schein gehabt habe. Im Jahr 2012 sei er einmal eine Woche lang und ein-
mal drei Tage lang im Gefängnis gewesen. Beim zweiten Mal habe man
ihn mit der Begründung, er sei minderjährig, freigelassen. Auf Nachfrage
gab er an, er habe die Gefängnisaufenthalte bei der BzP nicht erwähnt,
weil man ihm gesagt habe, es sei eine verkürzte Befragung und er könne
bei der zweiten Befragung detailliert erzählen. Des Weiteren präzisierte er,
er habe die Schule abgebrochen, weil er Angst gehabt habe, nach Sawa
zu gehen. Zu den Inhaftierungen gab er an, er sei beide Male im Dezember
2012 verhaftet worden; auf Nachfrage sagte er, das erste Mal sei er im
März 2012, das zweite Mal im August 2012 verhaftet worden. Im August
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2012 sei er bei einer Razzia aufgegriffen worden. Man habe ihn auf einer
Polizeistation festgehalten und geschlagen. In der Nacht seien sie geschla-
gen und am Tag in die Zelle gesteckt worden. Weiteres könne er dazu nicht
sagen. Auch im März 2012 sei er bei einer Razzia festgenommen und auf
den Polizeiposten gebracht worden. Drei Tage später habe seine Cousine
einen Passierschein gebracht und er sei freigelassen worden. Bei der zwei-
ten Inhaftierung habe er ebenso wenig einen Passierschein auf sich getra-
gen.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 5. November 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit
unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Dezember 2015 die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 8. Dezember 2015 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an
das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2016
an seinen Anträgen fest.
D-7857/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer sich in Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Anhörung vor-
erst ausgesagt, die erste Haft habe eine Woche, die zweite drei Tage ge-
dauert. Danach habe er gesagt, die erste Haft habe drei Tage gedauert.
Zudem sei die Schilderung der Inhaftierungen substanzarm. Überdies wäre
zu erwarten gewesen, dass er die Inhaftierungen bereits bei der BzP er-
wähnt hätte, falls er tatsächlich verhaftet worden wäre. Die geltend ge-
machten Inhaftierungen seien somit unglaubhaft. Hinsichtlich der Ausreise
habe er bei der Anhörung gesagt, er sei auf der Strecke von B._______
nach D._______ von jemandem mit dem Auto gefahren worden. Bei der
BzP habe er angegeben, er habe lediglich die Strecke B._______ -
E._______ in einem Fahrzeug zurückgelegt. Die Beschreibung des Fuss-
marsches und des Überschreitens der Grenze zu Äthiopien sei auffällig
substanzarm. Die Vorbringen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse dereinst
Militärdienst leisten, sei festzuhalten, dass nur von einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen
werden könne, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen
Organen des eritreischen Staats gekommen sei. Aus diesem Kontakt
müsse erkennbar sein, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle.
Die Befürchtung, irgendwann ausgehoben zu werden, reiche nicht aus, da
sie die erforderliche Intensität nicht aufweise (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10.).
Der Beschwerdeführer sei nicht aufgeboten worden und habe keinen kon-
kreten Kontakt mit den Behörden in besagtem Sinn geltend gemacht. Es
bestehe somit keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen
seitens der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung.
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Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Rechtsprechung
komme den Aussagen der asylsuchenden Person in der Empfangsstelle
nur ein beschränkter Beweiswert zu. Das UNHCR habe Richtlinien zum
Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden erlassen, die
sich auch zur Sachverhaltsfeststellung äusserten.
Der Beschwerdeführer habe gegen Ende der Anhörung darauf hingewie-
sen, dass es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen sei,
was bereits im Verlauf der Anhörung ersichtlich geworden sei. Als er ge-
fragt worden sei, wann er das zweite Mal festgenommen worden sei, habe
der Dolmetscher die Antwort mit "beide Male im Dezember" übersetzt. Auf
unmittelbare Nachfrage, ob er beide Male im Dezember inhaftiert worden
sei, habe er dies verneint. Zudem habe er verneint, gesagt zu haben, beide
Inhaftierungen hätten im Dezember stattgefunden. Dies zeige, dass zumin-
dest an dieser Stelle ein Übersetzungsfehler aufgetreten sei. Weitere Über-
setzungsfehler könnten nicht ausgeschlossen werden.
Während der Anhörung habe der Beschwerdeführer unter hoher Anspan-
nung gestanden. Bei der Entscheideröffnung habe er eingeräumt, er sei
nicht sicher, ob er die Monate August und März selber durcheinanderge-
bracht habe. Erst auf Erklärung des Rechtsvertreters hin habe er verstan-
den, was mit der Frage nach weiteren Informationen zur Haft gemeint ge-
wesen sei. Diesem gegenüber habe er die erlittene Haft und die Schläge
ausführlich geschildert. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz seine
Ausführungen als substanzarm bezeichnet habe, obwohl sie ihm kaum
Fragen gestellt habe. Die Frage, ob er einvernommen worden sei, habe er
verneint; er habe jedoch gesagt, er sei geschlagen worden. Nach dem Ver-
lauf der Haft befragt, habe er verstanden, er solle den Tagesablauf schil-
dern. Die Aufforderung, weiteres zur Haft zu erzählen, habe er nicht ver-
standen. Der Vorwurf der substanzarmen Schilderungen sei angesichts der
Tatsache, dass keine detaillierten Fragen zur Haft gestellt worden seien,
obwohl Hinweise auf Misshandlungen vorgelegen hätten, als ungerechtfer-
tigt zurückzuweisen. Dies umso mehr, wenn man beachte, dass der Min-
derjährigkeit von Asylsuchenden Rechnung zu tragen sei und es sich bei
Misshandlungen um ein Tabuthema handle, über das der Beschwerdefüh-
rer nur spreche, wenn er direkt gefragt werde.
Der Beschwerdeführer habe bei beiden Befragungen gesagt, er kenne sich
ausserhalb B._______ nicht aus, weshalb er hinsichtlich der Ausreise nur
die Namen von grösseren Ortschaften habe nennen können. Auch diesbe-
züglich habe er erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters detailliert über den
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Seite 7
Reiseweg erzählen können. In der Folge wird der vom Beschwerdeführer
gegenüber seinem Rechtsvertreter geschilderte Reiseweg wiedergege-
ben. Es wird geltend gemacht, er schildere glaubhaft, detailliert und nach
bestem Gewissen, wenn er wisse, wie die gestellte Frage gemeint sei. Die
Vorinstanz habe keine genaueren Fragen gestellt, die er hätte umfassen-
der beantworten können.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die substanzarmen Aussagen
während der Anhörung auf die knappen Fragen und die damit verbundenen
Missverständnisse zurückzuführen seien. Es falle ihm schwer, die während
der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen detailliert zu schildern, was
auch für die von permanenter Angst geprägte Ausreise gelte. Die Vo-
rinstanz habe durch die Art der Befragung seiner Minderjährigkeit nicht
Rechnung getragen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei mit Nachdruck
darauf hinzuweisen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers schwer
wiegende Ungereimtheiten bestünden. Er habe die Haftvorbringen bei der
Anhörung nachgeschoben. Bei der BzP habe er ausdrücklich gesagt, er sei
in seinem Heimatland nie inhaftiert gewesen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der Vernehmlas-
sung nicht auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft zufolge illegaler Aus-
reise aus Eritrea eingegangen. Bei der Anhörung habe der Beschwerde-
führer gesagt, er habe bei der BzP eine Inhaftierung nicht erwähnt, weil ihm
gesagt worden sei, er könne bei der zweiten Anhörung detailliert berichten.
Die BzP werde in einem schnellen Tempo durchgeführt, was bei unbeglei-
teten Minderjährigen zu starker Verunsicherung führe. Vorliegend habe die
BzP inklusive Rückübersetzung nur eine Stunde und fünfzehn Minuten ge-
dauert und man habe ihm gesagt, er solle nur kurz antworten. Er habe ver-
sucht, dieser Aufforderung Folge zu leisten, und sich vorgenommen, über
die Inhaftierungen bei der zweiten Anhörung zu berichten. Bei der BzP sei
weder eine Hilfswerkvertretung noch eine Vertrauensperson zugegen ge-
wesen, die ihm hätten erklären können, dass er trotz des summarischen
Charakters der BzP bereits in den Grundzügen über allfällige Inhaftierun-
gen hätte sprechen müssen. Hinzuweisen sei auf die am 1. Juli 2015 in
Kraft getretene revidierte Fassung der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311), in deren Art. 7 Abs. 2bis festgehalten werde,
dass die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung beginne.
Zu deren Aufgaben gehöre gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a AsylV 1 Beratung
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vor und während den Befragungen. Die BzP sei vorliegend nach Inkrafttre-
ten der revidierten Bestimmung durchgeführt worden, ohne dass eine Ver-
trauensperson beigezogen worden wäre.
5.
5.1 Vorab ist auf die in der Stellungnahme erhobene Rüge, das SEM habe
die BzP ohne Beizug der Vertrauensperson durchgeführt, einzugehen.
5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG erlässt der Bundesrat ergänzende Be-
stimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situ-
ation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Die
zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjäh-
rige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren In-
teressen für die Dauer des Aufenthalts in einem Empfangs- und Verfah-
renszentrum wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss
Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG).
Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm im Asylgesetz eingeräumte Kompe-
tenz in Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 festgelegt, dass die zuständige kantonale Be-
hörde für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach Zuweisung in den
Kanton für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens
aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum
Eintritt der Volljährigkeit unverzüglich eine Vertrauensperson ernennt. In
Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 wurde festgelegt, dass die Tätigkeit der Vertrauens-
person mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne. Gemäss
Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 gehört zu den Aufgaben der Vertrauensperson na-
mentlich die Beratung vor und während den Befragungen, die Unterstüt-
zung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln und der Bei-
stand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des
Gesundheitswesens. In Abs. 4 von Art. 7 AsylV 1 wird festgehalten, dass
die kantonale Behörde dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht so-
wie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtli-
che vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mitteilt.
5.3 Das SEM führte in einem erläuternden Bericht zur Verordnung über die
Anpassung verschiedener Verordnungen aufgrund von Neuerungen be-
züglich des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom Juni 2015 aus, das Parla-
ment habe in der Herbstsession 2014 verschiedene Gesetzesvorlagen im
Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen der Schweiz an Schen-
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gen und Dublin verabschiedet. Dies bedinge eine Anpassung des Asylge-
setzes und des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20); zudem seien ge-
wisse Bestimmungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), sehe stärkere Rechte für unbeglei-
tete Minderjährige vor, weshalb der Bundesrat beschlossen habe, dass für
unbegleitete Minderjährige bereits zu Beginn des Dublin-Verfahrens eine
Vertrauensperson zu ernennen sei. Das SEM weist darauf hin, dass die
Unterstützung des minderjährigen Asylsuchenden durch die Vertrauens-
person gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 im Asylverfahren ab den ersten
wichtigen Verfahrensschritten im Empfangs- und Verfahrenszentrum be-
ginne und bis zum Inkrafttreten des Asyl- und Wegweisungsentscheides
daure. In Bezug auf das Dublin-Verfahren sei zu präzisieren, dass ab der
Eröffnung des Verfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen sei. Somit
sei in einem Dublin-Verfahren bereits bei der BzP eine Vertrauensperson
zu bestimmen.
5.4 Das SEM geht gemäss den vorstehend wiedergegebenen Ausführun-
gen in seinem erläuternden Bericht implizit davon aus, die BzP könne in
den Fällen, in denen das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchgeführt wird, vor Ernennung der Vertrauensperson durchgeführt wer-
den, was sich mit dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG deckt. Auch
das Bundesverwaltungsgericht interpretiert die Rechtslage so, dass die
kantonale Behörde einer unbegleiteten minderjährigen Person vor der ers-
ten Anhörung eine rechtskundige Person (Vertrauensperson) beizuordnen
hat (vgl. Urteil des BVGer D-5672/2014 vom 6. Januar 2016 E. 5.3.4), was
die Durchführung der summarischen Befragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG
vor Ernennung derselben nicht ausschliesst. Die Tatsache, dass das SEM
vorliegend die BzP durchführte, bevor die kantonalen Behörden dem Be-
schwerdeführer eine Vertrauensperson beiordneten, ist somit nicht zu be-
anstanden.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
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Seite 10
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP einleitend darauf hingewie-
sen, dass man ihn summarisch zu den wichtigen Gründen, aus denen er
ein Asylgesuch gestellt habe, befragen werde. Des Weiteren wurde er auf
die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen. Diesbezüglich wurde
ihm unter anderem gesagt, er müsse die ihm gestellten Fragen nach bes-
tem Wissen beantworten. Falsche Angaben wirkten sich negativ auf den
Entscheid aus. Er trage somit eine grosse Verantwortung für das, was er
sage, aber auch für das, was er nicht sage. Hernach bestätigte er, dass er
sowohl den Dolmetscher als auch alle Punkte der Einleitung (gut) verstan-
den habe (vgl. act. A9/11 S. 1 f.).
6.2.2 Insofern in der Stellungnahme zur Vernehmlassung geltend gemacht
wird, das gehetzte Tempo bei der BzP führe bei unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden zu einer starken Verunsicherung, ist festzuhalten, dass
eine solche beim Beschwerdeführer nicht unbesehen angenommen wer-
den kann. Dem Protokoll gemäss hat er die ihm gestellten Fragen prob-
lemlos erfasst und zielstrebig beantwortet. Es entsteht nicht der Eindruck,
als habe er der Befragung nicht folgen können oder nicht verstanden, dass
er konkrete Fragen, wenn auch kurz, aber wahrheitsgemäss zu beantwor-
ten habe. Dieser Eindruck wird durch den Umstand bekräftigt, dass er auch
bei einer Einvernahme durch die Kantonspolizei C._______ in Sachen "Wi-
derhandlung Ausländergesetz" vom 8. Juli 2015 klare – und auch recht
ausführliche – Aussagen zu den ihm gestellten Fragen machte (vgl. act.
A1/37). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zum Zeitpunkt
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Seite 11
der BzP 17-Jährigen, der eine lange und ereignisreiche Reise von Eritrea
in die Schweiz hinter sich hatte. Sein Aussageverhalten entspricht nicht
dem eines unbedarften Jugendlichen, sondern dem eines recht reifen her-
anwachsenden Mannes.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde bei der BzP gebeten, alle Gründe für
das Verlassen der Heimat und die Asylgesuchstellung zu nennen. Als
Grund für die Ausreise nannte er spontan Zukunftsangst; er habe gesehen,
wie es anderen Leuten gehe, und er habe seiner Familie helfen wollen. Auf
Nachfrage, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, das ihn zur Aus-
reise veranlasst habe, sagte er, er habe Angst gehabt, nach Sawa
(12. Schuljahr, Beginn der Militärpflicht; Anmerkung des Gerichts) gehen
zu müssen. Auf die Frage nach einem Vorfall, der seine Ausreise ausgelöst
habe, antwortete er, es sei ihm nichts passiert. Die Frage, ob dies alle
Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien, bejahte er. Die Frage,
ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei, verneinte er. Auf nochmalige
Nachfrage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rück-
kehr nach Eritrea sprächen, sagte er, falls er zurückgehe, müsse er ins
Militär, sonst gar nichts (vgl. act. A9/11 S. 6 f.). Angesichts dieser Aus-
gangslage vermag die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
vertretene Ansicht, er habe aufgrund des summarischen Charakters der
BzP die geltend gemachten Inhaftierungen erst bei der Anhörung erwäh-
nen wollen, nicht zu überzeugen.
6.3.2 Diese Auffassung wird auch durch die Aussagen, die der Beschwer-
deführer am 8. Juli 2015 bei der Kantonspolizei C._______ machte, bestä-
tigt. Er zeigte sich bei dieser Einvernahme kooperativ und beantwortete die
ihm gestellten Fragen fundiert und recht ausführlich. Die Frage, weshalb er
sich in der Schweiz bei einem Empfangszentrum habe melden wollen, be-
antwortete er dahingehend, dass er gerne hier leben und arbeiten möchte.
Im Rahmen des ihm gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Wegweisung in das Heimatland wurde er gefragt, ob es zwin-
gende Gründe gebe, die gegen eine Rückführung nach Eritrea sprächen.
Er gab an, er müsse vielleicht zwangsweise in den Militärdienst einrücken,
was er nicht wolle.
6.3.3 Bei der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer
gefragt, aus welchen Gründen er seine Heimat verlassen habe. Seine
spontane Antwort war, er habe in Eritrea die Schule nicht besuchen dürfen.
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Nach weiteren Gründen gefragt, gab er an, zwei seiner Onkel seien im Mi-
litär und er habe Angst davor, nach Sawa gebracht zu werden. Erst auf
nochmalige Nachfrage hin brachte er vor, er sei zweimal im Gefängnis ge-
wesen, obwohl er einen Passierschein gehabt habe. Gefragt, weshalb er
die beiden Inhaftierungen bei der BzP nicht erwähnt habe, antwortete er,
man habe ihm gesagt, er solle es beim zweiten Mal im Detail beschreiben.
Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, da er bei der BzP
ausdrücklich gefragt wurde, ob er je in Haft gewesen sei. Er wurde ein-
gangs der BzP ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die ihm gestellten
Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten habe. Die auch im Beschwerde-
verfahren vertretene Position, bei der BzP handle es sich um eine summa-
rische Befragung und man habe ihm gesagt, er könne sich zu einem spä-
teren Zeitpunkt detailliert zu seinen Fluchtgründen äussern, erklärt nicht,
weshalb er eine konkrete Frage, die er kurz und bündig hätte bejahen kön-
nen, verneinte. Somit entstehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Inhaftierung.
Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist es durchaus möglich,
dass es sich bei der übersetzten Aussage des Beschwerdeführers, er sei
beide Male im Dezember 2012 inhaftiert worden, um ein Missverständnis
handelt. Einerseits passt die Antwort "beide Male im Dezember" nicht zur
Frage, wann er zum zweiten Mal festgenommen worden sei, anderseits
stellte er unmittelbar danach klar, er sei nicht im Dezember 2012 festge-
nommen worden. Zudem kann die Feststellung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe die Haft nur substanzlos geschildert, nicht unbese-
hen als gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
sprechendes Element verwendet werden. Da es sich bei ihm um einen,
wenn auch über 17-jährigen Minderjährigen handelt, wäre es angebracht
gewesen, ihn eingehender und konkreter zu befragen. Nicht von der Hand
gewiesen kann auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei sich
nicht ganz sicher, welche Haft wie lange gedauert habe, da die Ereignisse
zum Zeitpunkt der Anhörung über zwei Jahre zurücklagen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM berechtigterweise
Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen
äusserte, hingegen bei der Anhörung seiner Minderjährigkeit nicht ausrei-
chend Rechnung trug. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Inhaftierungen – wie nachfolgend auszuführen sein wird – asylrechtlich
nicht relevant wären und der Sachverhalt im Übrigen als hinreichend er-
stellt zu erachten ist, kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vor-
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Seite 13
instanz zur Neubeurteilung verzichtet werden, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist.
7.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar
mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist
beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei-
nen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über
deren Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei aller-
dings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende be-
gründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen
kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
7.2
7.2.1 Mit Blick auf die konstante Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. Urteil des
BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1) ist festzustellen, dass
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng
bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht al-
lein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Be-
dingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vor-
gesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behör-
den als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
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Seite 14
7.2.2 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, er habe die Schule
abgebrochen, da er befürchtet habe, nach Sawa gehen zu müssen. Dort
absolviere man die 12. Klasse. Er habe das 10. Schuljahr nicht absolvieren
wollen, da man dann das Aufgebot erhalte (vgl. act. A21/12 S. 4). Somit
habe er die Schule im 9. Schuljahr abgebrochen und sei kurz darauf aus-
gereist, ohne mit den Behörden nach dem Schulabbruch Kontakt gehabt
zu haben (vgl. act. A9/11 S. 7). Er hatte somit zum Zeitpunkt der Ausreise
keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden, weshalb
ihm keine begründete Furcht vor einer ihm gemäss Art. 3 AsylG drohenden
Verfolgung zuerkannt werden kann.
7.3 Wie vorstehend erwogen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Anhörung geltend ge-
machten Inhaftierungen als zweifelhaft. Wie bereits zur Frage der Glaub-
haftigkeit erwähnt wurde, wären diese indes ohnehin asylrechtlich nicht re-
levant, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG ab-
schliessend genannten Grundes festgenommen worden wäre. Gemäss
seinen Angaben sei er festgenommen worden, weil er einen Passierschein
benötigt, diesen aber nicht auf sich getragen habe. Eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgungsmotivation der eritreischen Sicherheitsbehörden wäre
damit nicht ersichtlich. Zudem hätten die beiden Inhaftierungen zum Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurückgele-
gen, sodass auch ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang nicht ersicht-
lich wäre, da er nicht geltend machte, nach der angeblich im August 2012
erfolgten zweiten Inhaftierung irgendwelche Schwierigkeiten mit den eritre-
ischen Behörden gehabt zu haben. Damit ist gesagt, dass dem Beschwer-
deführer selbst bei Wahrannahme der beiden Inhaftierungen keine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden könnte.
7.4 Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
8.
8.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen davon aus, dass ein legales
Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zu-
sätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit
mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen
Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen aus-
gestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
D-7857/2015
Seite 15
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in denen über-
haupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vor-
liegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behörd-
liche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Be-
strafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmen-
den Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu
verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht,
mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des
BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hin-
weisen).
8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt unter
Hinweis auf die Ausführungen unter der vorstehenden Ziffer 8.1 von Ge-
setzes wegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Da-
von wird er, trotz der nur eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten
aus Eritrea, nicht entbunden. Es findet auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt.
8.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er sei von einem Schlepper
mit dem Auto nach E._______ gefahren worden, vielleicht seien sie durch
D._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss nach Äthiopien mar-
schiert. Er sei einen Monat in F._______ (möglicherweise ist damit
G._______ gemeint; Anmerkung des Gerichts) geblieben und dann in den
Sudan gegangen. Bei der Einreise seien sie erwischt worden und man
habe sie nach H._______ in ein Camp (…) gebracht. Von dort aus sei er
teils zu Fuss und teils mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er sich
etwa zweieinhalb Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Libyen
weitergereist, von wo aus er mit dem Boot nach Italien gebracht worden
sei. Mit Bussen und mit dem Zug sei er schliesslich in die Schweiz gelangt.
Die Reise habe ihn 45000 Nakfa und 2000 Dollar gekostet; dieses Geld
hätten ihm seine Grossmutter und sein in den USA lebender Patenonkel
gegeben. Diese Schilderung kann gemäss Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht als substanzlos bezeichnet werden, zumal die BzP in-
klusive einleitende Erläuterung und Rückübersetzung lediglich eine Stunde
und 15 Minuten dauerte. Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer
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aus, er sei von B._______ nach D._______ gebracht worden. Er könne
sich nicht an weitere Ortschaften, aber an E._______ erinnern. Auf Nach-
frage sagte er, er sei mit dem Wagen nach E._______ gelangt. Auf weitere
Nachfrage gab er an, er sei bis D._______ mit dem Wagen gereist und von
dort aus zu Fuss weitergegangen. Sie seien nach F._______ und von dort
aus nach J._______ gebracht worden. Der Befrager wies den Beschwer-
deführer darauf hin, dass er sich unterschiedlich dazu geäussert habe, ob
er mit dem Wagen nach E._______ oder nach D._______ gefahren worden
sei, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er kenne sich ausserhalb
B._______ nicht aus. Die Feststellung des SEM, die Schilderung des Be-
schwerdeführers der Ausreise sei substanzarm, vermag auch hinsichtlich
der Anhörung nicht zu überzeugen, da er dazu nicht einlässlich befragt
wurde.
Weitere Hinweise zur Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer geschilderten illegalen Ausreise lassen sich der Befragung durch die
Kantonspolizei C._______ vom 8. Juli 2015 (eine Woche vor der BzP) ent-
nehmen. Dort gab er an, er sei im Dezember 2014 mit dem Auto von
B._______ nach E._______ gebracht worden. Von dort aus sei er zu Fuss
nach K._______ (Äthiopien) gegangen. Danach habe man ihn nach
L._______ in ein Flüchtlingslager gebracht. Anschliessend seien sie in
M._______ in einem anderen Lager gewesen. Von dort aus sei er mit dem
Auto nach N._______ gebracht worden, wonach sie den Fluss O._______
überquert hätten. Am Fluss habe es verschiedene leere 20-Liter-Plastikbe-
hälter gehabt, die an einer Schnur befestigt gewesen seien. Daran hätten
sie sich auf die sudanesische Seite des Flusses gezogen. Im Sudan seien
sie von den Behörden aufgegriffen und ins Flüchtlingslager (…) gebracht
worden. Von dort aus sei er mit dem Auto nach I._______ gereist, wo er
zweieinhalb Monate geblieben sei. Weiter sei es über Libyen nach Italien
gegangen. Seine Grossmutter habe ihm für die Reisekosten etwa 820 Dol-
lar geben, sein Patenonkel habe 2000 Dollar beigesteuert.
Insgesamt gesehen hat der Beschwerdeführer gegenüber den schweizeri-
schen Behörden recht detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende
Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Die Tatsache, dass er
einmal angab, er sei mit dem Wagen nach E._______ gefahren worden,
ein anderes Mal jedoch sagte, er sei bis D._______ gefahren worden, ver-
mag nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu füh-
ren, da er diese insgesamt gesehen übereinstimmend und recht ausführ-
lich schilderte.
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8.4 Wie bereits vorstehend dargelegt, haben eritreische Staatsangehörige,
die illegal aus ihrem Heimatland ausreisen, – unabhängig von ihrem Alter
und vom Grund der Ausreise – bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern es drohen ihnen auch
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Bestrafung wegen ille-
galer Ausreise durch das eritreische Regime liegt neben rechtsstaatlich
nicht legitimen Sanktionsgründen auch die Verdächtigung der Betroffenen
als Regimegegner und mithin als politische Oppositionelle zugrunde. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 54 AsylG und ist als
Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheid des BVGer E-2038/2014
vom 1. Mai 2014).
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als dem
Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling verweigert wurde; im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 2. November
2015 ist – die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – teilweise aufzuheben
und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzu-
lässig. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dis-
positivziffern 4–7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag
zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die
Vorinstanz darüber neu verfügen kann.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
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Seite 18
Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vor-
aussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen not-
wendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er wurde indes
vom Amt für Jugend- und Berufsbildung, also einer dafür zuständigen Be-
hörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rech-
nung stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen
Kosten entstanden und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 2. November 2015 wird bezüglich der Ziffern 1 und 4
bis 7 aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und als solchen vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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