Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7860/2009
Urteil vom 25. März 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein in B. in der Bosnischen Föderation
registrierter Bosniake, erstmals im Jahr (…) mit seinen Eltern und
weiteren Familienangehörigen in die Schweiz kam und die Familie in der
Folge am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ablehnte und die
Familie nach Rückzug der dagegen eingereichten Beschwerde am (…) in
ihre Heimat zurückreiste,
dass die gesamte Familie am (…) zum zweiten Mal in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, auf welche Asylgesuche das BFF mit Verfügung vom
(…) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, woraufhin die Familie am
(…) wiederum nach Bosnien und Herzegowina zurückreiste,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und
Herzegowina erneut am 29. August 2009 auf dem Landweg verliess, über
ihm unbekannte Länder am 31. August 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C. (EVZ) ein drittes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er am 18. September 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 10. November 2009 –
ebenfalls in Chiasso – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das
Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte,
nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2000 habe er mit seiner
Familie in B. (Kanton D.) zusammengelebt,
dass er Ende 2008 von seinem Vater aufgefordert worden sei, von nun
an in dem (…) von B. entfernten Haus der Familie in E. (Republik Srpska)
zu leben und Arbeit zu suchen, jedoch keine Arbeit gefunden habe, wobei
auch seine Vorstellung beim Arbeitsvermittlungsamt in B. erfolglos
geblieben sei,
dass er in E. regelmässig auf der Strasse von betrunkenen Serben seiner
bosnischen Herkunft wegen beleidigt worden sei und im Frühling 2009
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die er auf dem kleinen Grundstück
vor dem Haus gepflegt habe, von unbekannten Personen zertrampelt
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worden seien, wobei er Serben hinter dieser Tat vermute, welche auch
andere dort wohnhafte Bosniaken behelligen würden,
dass er während seiner Besuche in B. von islamischen Extremisten
angepöbelt worden sei, wie alle, die sich nicht an deren islamische
Regeln gehalten hätten,
dass er aus all diesen Gründen seinen Heimatstaat Ende August 2009
verlassen habe
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. November 2009 – eröffnet am 20. November 2009 – ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass die geltend gemachte Schwierigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden,
Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen
Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina sei, indes Nachteilen,
die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben können, die für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen
fehlten,
dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten gewesen wäre, sich
über den Kreis von E. hinaus nach einer Arbeitsstelle zu erkundigen, was
er jedoch unterlassen habe,
dass es sich bei den Urhebern der geltend gemachten Behelligungen in
E. und B. um Drittpersonen handle, wobei keine Hinweise vorlägen, dass
irgendwelche staatlichen Organe darin verwickelt wären,
dass die erlittenen Nachteile in ihrer Intensität keine Notsituation
hervorrufen würden, die ein Weiterleben in der Heimat verunmöglichten
und es der Beschwerdeführer im Übrigen selber nicht für angebracht
gehalten habe, irgendwelche Massnahmen dagegen zu ergreifen,
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dass seine Begründung für die Unterlassung, sich an die serbischen
Behörden gewendet zu haben, weil diese sowieso nicht eingegriffen
hätten, lediglich eine leere, durch nichts belegte Behauptung darstelle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere jung und bei guter Gesundheit
sei, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in seiner Heimat
sowie über eine berufliche Ausbildung als (...) verfüge und es ihm trotz
der Aufforderung seines Vaters, nach E. zu gehen, um sich um das
Familienhaus zu kümmern, als erwachsene Person offenstehe, sich in
einer andern Region seines Heimatstaats niederzulassen,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, adressiert an das
BFM (Eingangsstempel 16. beziehungsweise 17. Dezember 2009) und
von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang:
18. Dezember 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, in
welcher er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und ihm Frist
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Januar 2010
ansetzte,
dass der Kostenvorschuss am 5. Januar 2010 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-3 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerde an den bisherigen Vorbringen festgehalten und
zusätzlich ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von den Serben in
E. unter anderem angespuckt und geschlagen worden und habe wegen
der ständigen Angst um sein Leben ein Trauma erlitten, weshalb er
nachts nicht mehr schlafen könne und Albträume von den Personen
habe, welche ihn umbringen wollten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und sich die vorinstanzlichen
Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu
beanstandenden, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass zudem der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht abgewichen ist,
dass die Misshandlungen durch Serben und das wegen der Bedrohungen
in E. erlittene Trauma vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren mit keinem Wort erwähnt, sondern erst im
Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden,
dass es sich bei diesen nachgeschobenen Vorbringen um durch nichts
belegte Behauptungen des Beschwerdeführers handelt, weshalb sie
unter den gegebenen Umständen als nicht glaubhaft einzuschätzen sind,
dass mithin die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass nebst (…) noch weitere Familienangehörige (…) nach wie vor in
Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer anheimgestellt bleibt, ob er sich in der
Bosnischen Föderation oder in der Republik Srpska niederlassen will,
dass er nebst seiner serbokroatischen Muttersprache noch (…) spricht
und über eine Ausbildung als (...) verfügt,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des
noch relativ jungen und – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
5. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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