Abtei lung IV
D-786/2009/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-786/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylge-
such stellte,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner - anlässlich seiner
Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden am 27. Oktober und
6. November 2008 im Wesentlichen angab, er stamme aus B._______
(Kosovo), wo er von Geburt an bis zu seiner jetzigen Ausreise zusam-
men mit seiner Mutter im mehrheitlich von Serben bewohnten
C._______ im D._______ gelebt habe, wogegen der E._______
überwiegend von Kosovo-Albanern bewohnt werde,
dass er im März 1999 während des Bürgerkriegs kurzzeitig von Ser-
ben festgenommen worden sei und dabei erlebt habe, wie die Serben
innerhalb einer Gruppe von etwa 600 Personen 24 Menschen getötet
hätten,
dass sein Vater seither verschwunden und er als Folge dieser Ge-
schehnisse traumatisiert sei,
dass er seit mehreren Jahren Anfeindungen der Serben ausgesetzt
gewesen sei, welche ihn bis dreimal wöchentlich verbal belästigt be-
ziehungsweise zum Verlassen der Stadt aufgefordert hätten,
dass er auch mehrere Male von Serben verprügelt worden sei,
dass er zusätzlich Schwierigkeiten mit Albanern gehabt habe, weil ihm
diese die Vergangenheit seines Vaters, welcher bis 1995 für die serbi-
sche Polizei als Übersetzer tätig gewesen sei, vorgeworfen hätten,
dass sich seine diesbezüglichen Probleme seit der Unabhängigkeitser-
klärung von Kosovo noch verstärkt hätten, wobei er sich aus Angst
kaum mehr aus dem Hause getraut und schliesslich auf Anraten seiner
Mutter hin die Heimat verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2009 - eröffnet am folgen-
den Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Um-
stand, wonach der Beschwerdeführer trotz jahrelanger verbaler und
körperlicher Belästigungen durch Serben erst im Oktober 2008 aus
Kosovo gereist sei, sei im Ergebnis mit dem Verhalten einer wirklich
verfolgten Person unvereinbar,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, seit mehreren Jahren - und
seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo in starkem Masse zu-
nehmend - von Dritten bedroht worden zu sein, eine reine Behauptung
sei, die - von einer mehrere Jahre alten Narbe unbekannter Herkunft
abgesehen - durch keinerlei konkrete Elemente untermauert sei,
dass im Übrigen unabhängig von der Glaubhaftigkeit der entsprechen-
den Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Übergriffe Drit-
ter seitens der kosovarischen Behörden strafrechtlich geahndet wür-
den und der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit gehabt hätte,
sich diesbezüglich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu
wenden, was er indessen auf Anraten seiner Mutter unterlassen habe,
dass es angesichts der vom Beschwerdeführer unterlassenen Schutz-
suche beim Heimatstaat nicht angehe, letzterem irgendwelche Ver-
säumnisse vorzuwerfen,
dass der Wegweisungsvollzug auch zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen liess, es sei der negative Asylentscheid vom
8. Januar 2009 aufzuheben; es sei ihm in Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventuell sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und für ihn die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
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dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 mitteil-
te, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 4. März 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf
die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der der Kostenvor-
schuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. März 2009
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einge-
zahlt wurde,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die angeblich zu einer Traumatisierung des Beschwerdeführers
führenden Ereignisse im Jahr 1999 (vgl. act. A3 S. 4/5, act. A5 S. 6
Antw. 58 ff. und Beschwerde S. 4) ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit
zeitlich zu weit zurückliegen, um noch als ausreisebestimmend und
damit als in asylrechtlicher Hinsicht erheblich gelten zu können,
dass im Weiteren angesichts der erst im Oktober 2008 erfolgten Aus-
reise des Beschwerdeführers trotz angeblich jahrelanger Belästigun-
gen durch Serben und Albaner vorab gefolgert werden muss, diese
seien - Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - nicht hinreichend intensiv ge-
wesen, um in asylrechtlicher Hinsicht beachtlich sein zu können,
dass ferner in Kosovo die zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer
Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Drit-
ter vorgehen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von ei-
nem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden
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Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen
Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, KPS und „Kosovo Force
(KFOR), ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 zum von Serbien unabhängi-
gen Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung
im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtli-
che Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vor-
schlag zur Regelung des Kosovostatus” des Sondergesandten des
UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen,
dass auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung von einem in Koso-
vo bestehenden schutzwilligen und -fähigen Ordnungs- und Schutz-
system ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer mithin auch
in Zukunft die Möglichkeit hätte, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte
zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Angriffen sei-
tens unbekannter Serben bzw. Albaner zu ersuchen,
dass es sich zudem bei den geltend gemachten Übergriffen durch Ser-
ben (im D._______) und durch Albaner (unter dem angeblichen
Vorwurf, sein Vater sei Übersetzer bei der vormals serbischen Polizei
und damit ein Verräter an den Albanern gewesen) um lokal respektive
regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, weshalb der
Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
(vgl. ebendort S. 4 Ziff. 2.2.) auch über eine - die Flücht-
lingseigenschaft ausschliessende - innerstaatliche Fluchtalternative
verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Autowascher und
als Fliesenleger gearbeitet hat (vgl. act. A3 S. 2 Ziff. 8) und in
B._______ nebst seiner Mutter noch über einen Onkel im E._______
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verfügt (vgl. act. A3 S. 3 Ziff. 12 i.V.m. act. A5 S. 2 und 3), weshalb ihm
auch zuzumuten ist, die in Kosovo bestehende innerstaatliche
Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen,
dass im Weiteren seine Behauptung, zufolge eines Erlebnisses im
Jahre 1999 traumatisiert zu sein und daher aktuell einer psychiatri-
schen Betreuung zu bedürfen (vgl. act. A5 S. 6 f.), einerseits nicht nä-
her belegt ist, andererseits auch im Heimatland behandelbar wäre,
weshalb der Antrag auf Durchführung einer psychiatrischen Begutach-
tung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4 unten) abzuweisen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 3. März 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese sind durch den am 3. März 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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