B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-786/2012
U r t e i l v o m 11 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Sri Lanka,
alias A._______, geboren (…),
Frankreich,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N.
D-786/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2002 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz stellte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) dieses Gesuch im
Hinblick auf die Irrelevanz und Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mit Ver-
fügung vom 13. Mai 2003 ablehnte und die Wegweisung sowie den Voll-
zug anordnete,
dass diese Verfügung mit Urteil der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) am 20. September 2005 in Rechts-
kraft erwuchs, und der Beschwerdeführer in der Folge unbekannten Auf-
enthaltes war,
dass er am 11. Juli 2007 ein zweites Asylgesuch stellte, welches das BFM
mit Verfügung vom 1. November 2007 angesichts unglaubhafter Vorbrin-
gen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2011
die gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde abwies, worauf das
BFM dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 13. Dezember
2011 ansetzte,
dass dieser am 15. Januar 2012 durch seinen Rechtsvertreter das dritte
Asylgesuch einreichen liess, wobei er zur Begründung dieses Gesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei am 12. Januar 2012 im Rahmen
der vom BFM getroffenen Papierbeschaffungsmassnahmen auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf interviewt worden, bei welcher Gele-
genheit ihm die Konsularbeamten zu verstehen gegeben hätten, sie seien
über ihn und seine Vorgeschichte in Sri Lanka sowie seine Asylvorbringen
in der Schweiz informiert,
dass es beim Interview vom 12. Januar 2012 nicht um die Identifizierung,
sondern um Ermittlungsarbeiten im Hinblick auf seine Rückkehr nach Sri
Lanka gegangen sei,
dass das Generalkonsulat bei seinen Recherchen insbesondere auf das
offene Gerichtsverfahren von 2001, welches das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil vom 14. November 2011 nicht berücksichtigt habe, auf-
merksam geworden sei,
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dass das BFM zudem dem Generalkonsulat wesentlich mehr Angaben
über die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gemacht habe als zuläs-
sig sei, weshalb der Beschwerdeführer nun in Sri Lanka gefährdet sei,
nicht zuletzt wegen des Gerichtsverfahrens aus dem Jahre 2001,
dass dieses Gerichtsverfahren zumindest unter dem Aspekt von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewürdigt werden und zumindest
zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es ferner den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ablehnte, ei-
ne Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei gemäss
BVGE 2009/53 grundsätzlich nicht notwendig, vor Erlass der Verfügung
explizit das rechtliche Gehör zu gewähren, wenn ein Verwaltungsverfah-
ren nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin eingeleitet werde,
dass die Vorbringen zu den Vorkommnissen anlässlich des Interviews
vom 12. Januar 2012 offensichtlich haltlos seien, zumal es sich dabei um
eine Routinemassnahme der sri-lankischen Konsularbehörden handle,
die für alle Personen gelte, die ein sri-lankisches Ersatzreisedokument
benötigten, unabhängig davon, ob sie Identitätsausweise hätten oder
nicht,
dass das Vorbringen, das Interview habe nicht der Identifikation gedient
sondern Ermittlungsarbeiten, deshalb tatsachenwidrig sei,
dass sich Art und Umfang der vom BFM dem Generalkonsulat bekannt
gegebenen Daten nach Art. 97 AsylG richte, weshalb es sich beim Vor-
bringen, das BFM habe dem Generalkonsulat mehr Angaben zu den
Asylvorbringen gemacht als zulässig sei, um eine haltlose Unterstellung
handle,
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dass es für die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten dem Be-
schwerdeführer zu verstehen gegeben, sie hätten all die erwähnten An-
gaben über ihn, nicht die geringsten objektiven Hinweise gebe,
dass bei den sri-lankischen Behörden vielmehr Zweifel an der Identität
des Beschwerdeführers aufgekommen seien, weshalb sie weitere Anga-
ben über seinen Aufenthalt in der Schweiz verlangt hätten,
dass es sich bei den Schlussfolgerungen in der Eingabe, das General-
konsulat habe bereits umfangreiche Ermittlungen angestellt und sei auf
ein Verfahren aus dem Jahre 2001 gestossen, um durch nichts bewiese-
ne Parteibehauptungen handle,
dass die sri-lankischen Konsularbeamten, hätten sie die behaupteten Er-
mittlungen über den Beschwerdeführer tatsächlich bereits angestellt ge-
habt und ihn so rasch wie möglich einer Verfolgung in Sri Lanka zuführen
wollen, nicht noch weitere Abklärungen veranlasst hätten, sondern der
Ausstellung eines Emergency Passports unmittelbar zugestimmt hätten,
dass die Vorbringen im vorliegenden Asylgesuch somit keinerlei Grundla-
ge hätten und nichts für die Verwirklichung der geltend gemachten Ge-
fährdung spreche,
dass das am 11. Juli 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem 14. No-
vember 2011 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten kei-
ne Hinweise ergäben, wonach nach Abschluss dieses Verfahrens Ereig-
nisse eingetreten wären, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 folgende
Rechtsbegehren stellen liess: Dem Beschwerdeführer sei vollständige
Einsicht in die Vollzugsakten des BFM zu gewähren, insbesondere in das
Aktenstück W3/4 sowie in die nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten
Vollzugsakten. Ebenso seien dem Beschwerdeführer die bereits zuge-
stellten Vollzugsakten noch einmal zuzustellen, wobei die der Geheimhal-
tung unterstehenden Passagen nicht abzudecken, sondern einzuschwär-
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zen seien. Verbunden mit der Gewährung der Akteneinsicht sei dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 26. Janu-
ar 2012 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
haltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei
die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 betreffend die
Ziffer 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2012 eine
Eingangsbestätigung zugestellt wurde, welche den Namen des Instrukti-
onsrichters enthält,
dass der Rechtsvertreter in der Folge am 28. Februar 2012 ein sinnge-
mässes Ausstandsbegehren gegen Bundesverwaltungsrichter Fulvio
Haefeli einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 das Aus-
standsbegehren, soweit darauf einzutreten war, abwies, die Kosten des
Verfahrens auf insgesamt Fr. 1000.- festsetzte, sie im Betrage von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegte und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnete,
dass der Restbetrag von Fr. 400.- Rechtsanwalt Gabriel Püntener persön-
lich auferlegt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt
Gabriel Püntener, wegen mutwilliger Prozessführung, Störung des Ge-
schäftsgangs sowie Verletzung des Anstands gemäss Art. 60 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1000.- belegte,
und die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern entsprechend orien-
tierte,
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dass es zwecks Weiterführung des Verfahrens die Akten D-786/2012
Richter Fulvio Haefeli zustellte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten reichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter
oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber
und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Ver-
fahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwir-
ken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bekannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff., unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinwei-
se auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das
Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss
zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwen-
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dung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu
erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer geltend machen lässt, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in die Vollzugs-
akten des ersten und zweiten Asylverfahrens gewährt habe, doch seien
dabei die geheim zu haltenden Stellen nicht etwa eingeschwärzt, sondern
überdeckt worden, weshalb aus den zugestellten Kopien nicht mehr er-
sichtlich sei, an welchen Stellen sich weitere Informationen befänden,
dass dementsprechend nochmalige Zustellung der Akten verlangt werde,
wobei diesmal die der Geheimhaltung unterstehenden Stellen einzu-
schwärzen seien, um die Weglassungen von Informationen und Angaben
im Interesse der Transparenz ersichtlich zu machen,
dass dieser Antrag abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer einerseits
bezüglich der Vollzugsakten des ersten und zweiten Asylverfahrens Ak-
teneinsicht unbestrittenermassen bereits gewährt wurde, andererseits
auch nicht ansatzweise ein stichhaltiger Verdacht bezüglich einer mögli-
chen Manipulation durch das BFM geäussert wird,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, er habe nicht
vollständige Akteneinsicht in das Aktenstück W3/4 aus dem zweiten Asyl-
verfahren gehabt, weil ihm die vierte Seite dieses "zentralen Aktenstücks"
nicht zugestellt worden sei,
dass es indessen keinerlei Anlass gibt, dem Rechtsvertreter eine leere
Seite (ohne Abdeckungen oder Einschwärzungen) zuzustellen, zumal
auch die vom Rechtsvertreter propagierte Prozedur in Wirklichkeit keiner-
lei Schutz bieten würde gegen eine unzulässige Verkürzung des Akten-
einsichtsrechts,
dass stattdessen an dieser Stelle festgestellt werden kann, dass dem
Rechtsvertreter vollständige Akteneinsicht in das Aktenstück W3/4 ge-
währt wurde,
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dass es auch andernorts weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen
des Beschwerdeführers Anzeichen für eine konkrete Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gibt,
dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen,
dass der Rechtsvertreter der Vorinstanz sinngemäss unterstellt, sie habe
dem sri-lankischen Generalkonsulat Informationen übermittelt, die weit
über den Kreis der nach Art. 97 AsylG zulässigen Angaben hinausgehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich Entscheide im Rahmen sei-
ner Zuständigkeit trifft, und es dem Rechtsvertreter obläge, allfälliges zu
ahndendes Verhalten der Vorinstanz bei der zuständigen Behörde zur
Anzeige zu bringen,
dass es sich demnach an dieser Stelle erübrigt, auf die spekulativen Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift zu Informationen, die das BFM unzuläs-
sigerweise an das sri-lankische Generalkonsulat weitergegeben habe,
oder über Aktenstücke, die nach dem Verständnis des Rechtsvertreters
existieren sollten, in Wirklichkeit aber nicht existieren, weiter einzugehen,
dass die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
somit auch den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und den Sachver-
halt vollständig und richtig abgeklärt hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Vorbringen im Asylgesuch vom 15. Januar 2012 zu den angebli-
chen Vorkommnissen im sri-lankischen Generalkonsulat wirklichkeits-
fremd ausgefallen sind,
dass der Rechtsvertreter zudem im Zusammenhang mit dem Aktenstück
W7/2 Hypothesen in den Raum stellt, obwohl er dem ihm offengelegten
Aktenstück W8/2 hätte entnehmen können, weshalb im Falle des Be-
schwerdeführers eine "vertiefte Prüfung" erforderlich wurde,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
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dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzuge-
hen oder den Beschwerdeführer nochmals anzuhören,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts der gesamten Umstände
zum Schluss kommt, vorliegend seien keine Hinweise auf in der Zwi-
schenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers begründen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-
rer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Ver-
folgungssituation im ersten und zweiten Asylverfahren als unglaubhaft er-
kannt wurden, wie sich aus den Urteilen der ARK vom 20. September
2005 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 er-
gibt,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage auch aus dem soge-
nannten Original einer sri-lankischen Gerichtsvorladung nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann, weil derartige Beweismittel im Heimatstaat des
Beschwerdeführers problemlos von jedermann zu erwerben sind und so-
mit keinen Beweiswert aufweisen,
dass das Beweismittel A22/4 (und B5/Beweismittel Nr. 4) somit nicht ge-
eignet ist, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogrup-
pe auch nur glaubhaft zu machen, weshalb der Beschwerdeführer aus
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, und demnach der Wegwei-
sungsvollzug zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-8210/2007 vom 14. November 2011
E. 6.3 zur individuellen Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka verwiesen werden kann, zumal seither keine wesent-
liche Veränderung der Sachlage eingetreten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. da-
zu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-786/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: