B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-786/2019
brl
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. Februar 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass das SEM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 6. Februar 2012 mit Urteil vom 3. April 2012 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer ab dem 4. Mai 2012 als untergetaucht galt,
dass er am 17. Dezember 2018 erneut in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei vorbrachte, er sei nach dem negativen Asylentscheid zu-
nächst in Frankreich gewesen, anschliessend habe er via Malaysia nach
Australien reisen wollen, sei jedoch von den malaysischen Behörden nach
Sri Lanka ausgeschafft worden,
dass er nach einem ungefähr zehnmonatigen Aufenthalt in Sri Lanka im
Jahr 2013 nach Deutschland gegangen und dort um Asyl ersucht habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ebenfalls ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2013 in
Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass er am 11. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Ge-
suchsgründen befragt wurde,
dass ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach
Deutschland sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er habe in Deutsch-
land einen negativen Asylentscheid erhalten, weil er falsche Angaben zu
seiner Identität gemacht und falsche Asylgründe angegeben habe,
dass auch seine Beschwerde gegen den Asylentscheid abschlägig beur-
teilt worden sei und seine Duldung nicht mehr verlängert worden sei, wes-
halb er in die Schweiz gekommen sei,
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dass es ihm grundsätzlich egal sei, in welchem Land er lebe, solange das
entsprechende Land ihn nur „rette“,
dass er Probleme mit den Armen habe und an Vergesslichkeit und Depres-
sionen leide,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. Januar 2019 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der
Verordnung (EU) Nr. Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2019 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Februar 2019 – eröffnet am 7. Februar
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Beschwerde vom
14. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei auf sein
Asylgesuch einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthalts-
titel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge am 13. August 2013 in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und die deutschen Behörden die-
ses in der Folge abgelehnt haben,
dass bei dieser Sachlage Deutschland für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO),
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dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
23. Januar 2019 am 30. Januar 2019 ausdrücklich zustimmten und
dadurch ihre Zuständigkeit anerkannten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit ge-
geben ist, was seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten wird,
dass der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, er müsse befürchten,
im Falle einer Wegweisung nach Deutschland von dort in sein Heimatland
zurückgeschafft zu werden, wo ihm Verfolgung drohe,
dass er sein Asylgesuch in Deutschland unter falscher Identität gestellt und
auch nicht seine wahren Asylgründe angegeben habe, weil er Angst gehabt
habe, er würde, wie schon zuvor in der Schweiz, einen negativen Asylent-
scheid erhalten,
dass er nach dem negativen Asylentscheid in Deutschland versucht habe,
seine Identität offenzulegen und die wahren Fluchtgründe geltend zu ma-
chen, was aber nicht möglich gewesen sei,
dass er deshalb darum bitte, dass die Schweiz, welche bereits ein erstes
Asylgesuch behandelt habe, seine neuen Asylgründe prüfe,
dass diese Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Deutschlands
in Frage zu stellen respektive die Überstellung dorthin zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer im deutschen Asylverfahren offenbar vorsätz-
lich falsche Angaben gemacht hat, womit er seine Mitwirkungspflicht ver-
letzt hat,
dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, dass ihm daraufhin in einem
anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit geboten wird, seine – angeblich –
wahren Asylgründe vorzutragen,
dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls in Deutschland weitere recht-
liche Schritte unternehmen kann, um seine neuen Asylgründe prüfen zu
lassen,
dass es jedenfalls keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen
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systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen auch eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass den Akten ferner keine konkreten Gründe für die Annahme zu entneh-
men sind, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: