Abtei lung IV
D-7863/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Türkei,
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7863/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer
Ethnie, welcher aus der Provinz X._______ stammt – gelangte am
6. Juli 2009 mit einem schriftlichen Asylgesuch an die schweizerische
Botschaft in Ankara, worauf er am 10. August 2009 in den Räumen der
Botschaft persönlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er könne in der Türkei nicht mehr leben, da er
hier mittlerweile in drei politische Strafverfahren verwickelt sei. Er sei
Kurde, Mitglied der Partei für eine demokratische Gesellschaft (DTP)
und des Menschenrechtsvereins (IHD), und früher habe er auch im Ve-
rein für freie Bürger gearbeitet. Aufgrund seiner oppositionellen Per-
sönlichkeit sei er in den letzten Jahren mehrfach von der Polizei ver-
haftet und auch zweimal für mehrere Monate im Typ-F Gefängnis von
X._______ inhaftiert worden. Nachdem er in zwei Verfahren erstin-
stanzlich zu über 9 Jahren Haft verurteilt worden sei, rechne er auch
im dritten Verfahren mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von über
6 Jahren. Während der gegen ihn gerichteten Verfahren sei er im Ge-
wahrsam Druck und Gewalt ausgesetzt gewesen. Nun fürchte er je-
doch, für Jahre ins Gefängnis zu kommen, weshalb er die Türkei ver-
lassen müsse. Zwar treffe es zu, dass er sich im Moment noch unbe-
helligt auf der Strasse bewegen könne. Er könne aber aus Angst nicht
mehr schlafen, denn er fürchte, dass er unvermittelt von der Polizei
wieder mitgenommen werde. Betreffend die laufenden Verfahren führte
er in seiner Eingabe – welche von der Botschaft übersetzt wurde – so-
wie anlässlich der persönlichen Anhörung das Folgende aus: Zum ers-
ten Verfahren gegen ihn sei es gekommen, nachdem er im ... 2006 –
zusammen mit ... Personen und im Vorfeld einer geplanten Presse-
kundgebung – im Parteibüro der DTP in X._______ verhaftet worden
sei. Nach vier Tagen Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft sei er
für drei Monate in geschlossene Haft im Typ-F Gefängnis von
X._______ gekommen und man habe ihn wegen „Widerstand gegen
Staatsbeamte, Körperverletzung und Propaganda für eine Terrororga-
nisation“ angeklagt. Mit Urteil vom ... 2008 sei er zwar in den zwei ers-
ten Anklagepunkten freigesprochen worden, wegen „Propaganda“ ha-
be man ihn jedoch zu zehn Monaten Haft verurteilt. Am ... 2007 sei er
ein zweites Mal verhaftet worden, nun unter dem Vorwurf der „Bege-
hung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation“. Aufgrund ei -
Seite 2
D-7863/2009
ner anonymen Anzeige sei ihm vorgehalten worden, er habe Molotow-
Cocktails in ein Internet-Café geworfen. Er sei diesbezüglich von der
Staatsanwaltschaft befragt, nach einem Tag in Gewahrsam aber wie-
der entlassen worden. Am ... 2008 sei es zu seiner dritten Verhaftung
gekommen. Er sei an jenem Tag in der Frühe von Polizisten zuhause
festgenommen worden, diesmal unter dem Vorwurf der Verletzung von
fünf Polizisten, des Besitzes von Sprengstoff und der Mitgliedschaft
und der Propaganda für die Organisation. Zu dieser Verhaftung sei es
aus Rache von Seiten der Polizei gekommen, da sein Freund
B._______ – statt für die Polizei als Spitzel tätig zu werden und auch
den Beschwerdeführer als Spitzel anzuwerben – beim IHD eine Anzei-
ge gegen die Polizei deponiert habe. Als Folge der Anzeige beim IHD
seien B._______ und er von der Polizei beschuldigt worden, eine De-
monstration organisiert zu haben, bei welcher Jugendliche Molotow-
Cocktails geworfen hätten. Er sei zwar nur kurz in Polizeigewahrsam
gewesen, die erhobenen Anschuldigungen hätten aber zum zweiten
Gerichtsverfahren gegen ihn geführt, in dessen Folge er mit Urteil vom
... 2009 wegen „Begehung von Straftaten im Namen der Organisation,
ohne ihr als Mitglied anzugehören“ zu 7½ Jahren Haft und erneut we-
gen „Propaganda“ zu einer Zusatzstrafe von nochmals 1½ Jahren Haft
verurteilt worden sei. Zum dritten Gerichtsverfahren gegen ihn sei es
schliesslich gekommen, nachdem offenbar während neun Monaten
sein Telefon abgehört worden sei. Er sei am ... 2008 abermals verhaf-
tet und vier Tage später ein zweites Mal in geschlossene Haft im Typ-F
Gefängnis von X._______ gekommen, diesmal für vier Monate. Unter
Verweis auf eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in X._______
vom ... 2008 machte er diesbezüglich geltend, in dem dritten Gerichts-
verfahren werde er aufgrund der abgehörten Telefonate der
„Mitgliedschaft bei der Organisation (PKK)“ beschuldigt. Er sei jedoch
in keine der ihm vorgeworfenen Handlungen verwickelt gewesen, er
stehe nun aber bei der Polizei als Terrorist auf der Liste, weil er mit
seinem Jugendfreund C._______ telefoniert habe, dessen Vater in die
Schweiz geflohen sei. In diesem Verfahren, welches mittlerweile vor
dem ... Gericht für schwere Straftaten in X._______ geführt werde, ha-
be der letzte Verhandlungstermin am ... 2009 stattgefunden. Das Ver-
fahren werde sich mutmasslich noch etwas hinziehen, er erwarte aber
eine Verurteilung zu 6¼ Jahren Haft wegen „Mitgliedschaft“. Die zwei
bereits gegen ihn ausgefällten Entscheide habe er an den Appella-
tionshof weitergezogen, welcher aber regelmässig innert etwa 1½-Jah-
ren die angefochtenen Urteile bestätige, und er befürchte, dass er als
Folge davon demnächst für Jahre ins Gefängnis komme. Daneben
Seite 3
D-7863/2009
führte der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der gegen ihn laufen-
den Verfahren auch seine Angehörigen unter Druck geraten seien. So
seien nicht nur er, sondern auch sein Vater und seine Mutter verhaftet
worden, und es sei bei seiner Familie immer wieder zu Hausdurchsu-
chungen von Seiten der Abteilung für Terrorbekämpfung gekommen.
Dies unter dem Vorwurf, er und seine Familie seien Mitglieder der Or -
ganisation (PKK) und würden für diese Propaganda betreiben, was
aber nicht zutreffe. Mittlerweile werde er jedoch von den Sicherheits-
kräften mit fast jeder illegalen Aktion im Quartier in Verbindung ge-
bracht und deswegen behelligt.
Bereits in seiner Jugend vor ca. 10 Jahren sei er in Strafverfahren ver-
wickelt gewesen, dabei habe es sich jedoch nicht um politische Sach-
verhalte gehandelt. So sei er als Minderjähriger zu einer auf Bewäh-
rung ausgesetzten (Jugend-)Strafe von 1½ Jahren wegen eines Vor-
falls im Jahre 2002 verurteilt worden. Mit dieser Sache, ein Diebstahl
respektive Einbruchdiebstahl, habe er eigentlich gar nichts zu tun ge-
habt, jedoch habe er nach Misshandlungen ein diesbezügliches Ge-
ständnis unterschrieben. In ein zweites Verfahren sei er verwickelt wor-
den, weil ihm ein Freund beim Hantieren mit einer Waffe in den Fuss
geschossen habe. In diesem Verfahren sei er jedoch das Opfer gewe-
sen. Mit der gleichen Waffe sei jedoch auch ein Mord begangen wor -
den, weshalb er auch in dieses Verfahren involviert worden sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vorab ein Urteil
des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2008, ein
Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in X._______ vom ... 2009
und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom ... 2008 zu den
Akten. Zudem legte er ein Aussageprotokoll zum Ermittlungsverfahren
vom ... 2007 vor, wie auch die von ihm erwähnte Anzeige von
B._______ beim Menschenrechtsverein vom ... 2008. Anlässlich der
Anhörung auf der Botschaft legte er ferner seinen Nüfus vor, wobei er
auf Nachfrage hin angab, er habe keinen Pass, er könne sich aber pro -
blemlos einen ausstellen lassen. Im Nachgang zur Anhörung reichte er
einen aktuellen Strafregisterauszug sowie zwei ihn betreffende Ju-
gendstrafurteile vom ... 2004 und vom ... 2004 sowie einen Zusatzent-
scheid in Sachen Strafreduktion vom ... 2005 nach.
B.
Am 17. August 2009 übermittelte die schweizerische Vertretung in An-
kara dem BFM das schriftliche Gesuch des Beschwerdeführers, das
Seite 4
D-7863/2009
Anhörungsprotokoll und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Be-
weismittel. Dabei waren von der Botschaft betreffend die vorgelegten
Gerichtsdokumente auszugsweise Übersetzungen angefertigt worden.
C.
Das BFM unterzog drei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ge-
richtsdokumente – das Urteil des ... Gerichts für schwere Straftaten in
X._______ vom ... 2008, das Urteil des ... Gerichts für schwere Strafta-
ten in X._______ vom ... 2009 sowie die Anklageschrift der Staatsan-
waltschaft an das Gericht für schwere Straftaten in X._______ vom ...
2008 – einer amtsinternen Dokumentenprüfung, wobei laut dem BFM
eine oder zwei Auffälligkeiten, aber keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt wurden. Betreffend den vorgelegten Strafregisteraus-
zug hielt der mit der Prüfung befasste BFM-Mitarbeiter fest, dass darin
nur das Geburtsjahr des Beschwerdeführers angegeben sei, das Ge-
burtsdatum jedoch exakter angegeben sein müsste, weshalb sich Ab-
striche an der Aussagekraft des Dokuments ergäben.
D.
Am 20. Oktober 2009 unterbreitete das BFM die Akten dem Dienst für
Analyse und Prävention (DAP), welcher am 22. Oktober 2009 dem
BFM mitteilte, der Beschwerdeführer sei nicht nachteilig verzeichnet.
Einige seiner Aussagen liessen aber auf eine Verwicklung in gewalt tä-
tige Aktionen schliessen (u.a. sei von einer Mordklage die Rede) und
insgesamt sei er bei seinen Aussagen ungenau geblieben oder habe
nicht konkret Auskunft geben wollen. Die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung werde aufgrund der momentanen Aktenlage als problematisch
erachtet und es werde deshalb vorgeschlagen, durch die schweizeri-
sche Vertretung noch weitere Abklärungen zu veranlassen.
E.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – dem Beschwerdeführer durch
Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara am 16. Novem-
ber 2009 eröffnet – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Ent-
scheidbegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Eingabe in türkischer Sprache – eingelangt bei der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara am 9. Dezember 2009 – erhob der Be-
Seite 5
D-7863/2009
schwerdeführer gegen die Ablehnung seines Asylantrages Beschwer-
de, wobei er namentlich um eine nochmalige Prüfung der Sache im
Lichte seiner detaillierten Begründung und um Annahme seines Asyl-
antrages ersuchte. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 übermittelte die schweizeri-
sche Botschaft in Ankara die Eingabe des Beschwerdeführers an das
zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo sie zwei Tage später eintraf
und in der Folge aus prozessökonomischen Gründen von Amtes we-
gen in eine Amtssprache übersetzt wurde.
G.
Am 22. März 2010 liess der Beschwerdeführer der schweizerischen
Botschaft in Ankara die Kopie eines Verhandlungsprotokolles vom ...
2010 zukommen, welches am 31. März 2010 von der Botschaft ans
BFM übermittelt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
er hat seine Beschwerde fristgerecht bei einer schweizerischen Vertre-
tung im Ausland eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
Seite 6
D-7863/2009
ren [VwVG, SR 172.021] und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21
Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Eingabe aus prozessökonomischen
Gründen von Amtes wegen übersetzt wurde, kann auf eine Rückwei-
sung zwecks Verbesserung verzichtet werden, mithin sich die Be-
schwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Per-
sonen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zu-
letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthaf-
te Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen.
2.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(vgl. Art. 7 AsylG).
2.3 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der
Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Emp-
fangsstelle zu stellen (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Wird ein Asylgesuch im
Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asyl -
gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.4 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch na-
mentlich dann ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG), aber auch dann,
wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmit-
telbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Seite 7
D-7863/2009
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden, oder kann
der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dau-
er der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung
als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des
Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
2.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben, wobei den Asylbehörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung ist dabei die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betrof-
fenen Person, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betroffenen
Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3b
S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid gelangte das BFM zum Schluss, dem
Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und sein Asylgesuch abzulehnen, da er nicht schutzbedürftig sei, auf-
grund seiner Straftaten zudem ein Fernhalteinteresse der Schweiz be-
stehe und er schliesslich über die Möglichkeit verfüge, wenn nötig
auch in einem anderen Land als der Schweiz Schutz zu finden.
3.1.1 In seinen diesbezüglichen Erwägungen hielt das BFM einleitend
dafür, dass ein Gesuchsteller nicht schutzbedürftig sei, wenn die ge-
gen ihn gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitim
sind oder er gestützt auf Art. 1 F lit. B des Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention;
Seite 8
D-7863/2009
[SR 0.142.30]) aus der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist. Das
BFM hielt dem Beschwerdeführer in der Folge unter Verweis auf die
Strafurteile vom ... 2008 und ... 2009 entgegen, aus den Akten gehe
hervor, dass er an mindestens zwei Kundgebungen teilgenommen ha-
be, bei welchen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen
sei. Dabei seien mindestens neun Sicherheitsbeamte verletzt und zu-
dem Slogans skandiert worden, welche von ihrem Inhalt her bereits
ein Hinweis auf eine aktive Unterstützung der PKK seien. Aus der An-
klageschrift vom ... 2008 ergebe sich sodann, dass er sowohl brieflich
als auch durch eine E-Mail bei den Sicherheitsbehörden als einer der
verantwortlichen Organisatoren für gewaltsame Aktionen in seinem
Wohnviertel denunziert worden sei. In der Folge habe eine Telefonab-
hörung im Rahmen polizeilicher Untersuchungsmassnahmen explizite
Aussagen des Beschwerdeführers erbracht, und zudem sei festgestellt
worden, dass er telefonisch einen Waffenverkauf vermittelt habe. Auf-
grund dessen sei die Anklagebehörde zum Schluss gelangt, dass er
Teil eines regen Netzwerkes sei, er aktiv in die Veranstaltung illegaler
und gewaltsamer Aktionen in seinem Viertel involviert sei und er zu-
dem persönliche Beziehungen zu Angehörigen des Bergkaders der
PKK unterhalte. Aufgrund der Akten sei somit zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer im Umfeld der PKK tätig sei und demnach eine bis
in die jüngste Zeit immer wieder zu Mitteln der Gewalt greifende Orga-
nisation unterstützt habe. Bei den ihm zur Last gelegten Aktionen
handle es sich um Straftaten, welche auch in der Schweiz verfolgt wür-
den und mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden könnten. Somit
seien die durch die türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vor-
würfe als im Kern rechtsstaatlich legitim zu erachten. Mit seinem Ver-
halten habe er zudem eine hohe Gewaltbereitschaft offenbart.
3.1.2 In seinen weiteren Erwägungen hielt das BFM dafür, aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers bestehe ferner der Verdacht,
dass er in ein Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts involviert sei.
Entlastende Unterlagen habe er in diesem Zusammenhang nicht nach-
gereicht. Zudem habe auch der Dienst für Analyse und Prävention
(DAP) in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2009 Bedenken ge-
äussert und eine Einreise des Beschwerdeführers für problematisch
erachtet. Vor diesem Hintergrund hielt das BFM dem Beschwerdefüh-
rer entgegen, es liege schliesslich nicht im Interesse des Schweiz, ge-
waltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilli-
gung zu erteilen.
Seite 9
D-7863/2009
3.1.3 Betreffend die Frage der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat als die Schweiz hielt das BFM fest, dass dem Beschwerdeführer
– welcher sich seinen Angaben zufolge problemlos einen Reisepass
beschaffen könne – als Alternative zur Schweiz nach Kenntnis des
Amts Kroatien zur Verfügung stehe, wo er als türkischer Staatsange-
höriger visumfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylver-
fahren durchlaufen könne. Eine Eingliederung in Kroatien sei zudem
auch zumutbar, auch wenn sie sich allenfalls schwieriger gestalten
könnte als in der Schweiz. Jedoch seien Kroatien und die Schweiz im
Hinblick auf seine türkische Herkunft bezüglich Kulturnähe in etwa ver-
gleichbar. Angesichts der Aktenlage vermöge schliesslich auch der
Umstand, dass zwei entfernte Verwandte des Beschwerdeführers in
der Schweiz leben, an dieser Einschätzung nichts Wesentliches zu än-
dern.
3.2 In seiner Eingabe hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz ent-
gegen, sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil das BFM zu Un-
recht zur Ansicht gelangt sei, er sei ein Befürworter von Gewalt. Diese
Einschätzung des BFM entspreche nicht den Tatsachen, sondern er
sei in den gegen ihn angestrengten Verfahren – entgegen dem wahren
Sachverhalt – von Seiten der Staatsmacht so dargestellt worden.
3.2.1 In diesem Zusammenhang wies er vorab darauf hin, dass es
sich beim ersten politischen Verfahren gegen ihn um ein Massenver-
fahren gegen ... Personen gehandelt habe, zu welchem es im Vorfeld
zu einer Presseerklärung der DTP gekommen sei. Er selbst sei in die -
sem Verfahren vom Vorwurf des Widerstandes gegen die Staatsgewalt
und der Körperverletzung freigesprochen und einzig wegen Propagan-
da verurteilt worden. Es sei undenkbar, dass alle ... Personen in ge-
walttätige Handlungen verwickelt gewesen seien. Vielmehr seien die
Menschen, darunter auch Vertreter von Menschenrechtsvereinen, ein-
zig zusammengekommen, um eine Presseerklärung anzuhören. Sie
seien jedoch alle unter Einsatz von Gewalt festgenommen worden, ob-
wohl sie nur ihre demokratischen Rechte hätten wahrnehmen wollen,
und dafür auch noch bestraft worden. Daran anschliessend führte der
Beschwerdeführer an, gegen ihn seien zwar noch weitere Verfahren
eingeleitet worden, diese seien jedoch alle ohne Substanz gewesen.
Er sei einzig wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation
und Propaganda verurteilt worden, jedoch nie wegen Gewalt. Zwar ha-
be man ihn des Sprengstoffbesitzes und der Körperverletzung ange-
schuldigt, dieses Verfahren habe jedoch mit einem Freispruch geendet.
Seite 10
D-7863/2009
Dies zeige, dass die Ansicht, er neige zur Gewalt, nicht der Wahrheit
entspreche.
3.2.2 In seinen weiteren Ausführungen hielt der Beschwerdeführer der
Vorinstanz entgegen, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass
sämtliche gegen ihn erhobenen Anschuldigungen den Tatsachen ent-
sprechen würden respektive dass er tatsächlich alle Straftaten began-
gen habe. Indes seien die Anklageschriften gegen ihn durch Richtung
gebende Einflussnahme der Polizei und der Justizbehörden zustande
gekommen. Mithin gebe es keine Beweise, dass er die ihm vorgehal te-
nen Parolen gerufen habe, und auch die durch die Telefonabhörung er-
haltenen Aussagen seien im Rahmen einer Auslegung durch eine wei-
te Interpretation entstanden. Selbst seine Tätigkeiten in legalen Verei-
nen sei dabei anders interpretiert worden. Schliesslich treffe es nicht
zu, dass er für die PKK tätig sei. Er sei lediglich ein Mensch, welcher
sich für gesellschaftlichen Fragen interessiere, insbesondere im Hin-
blick auf die Lösung des Kurdenproblems, und welcher im demokrati-
schen Sinne an Presseveranstaltungen und Aktionen teilnehme. Er sei
Mitglied der DTP und des Vereins für Menschenrechte (IHD), jedoch
seien in der Türkei selbst Personen, welche diesen Organisationen an-
gehören, Repressalien ausgesetzt.
4.
Vorab ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht von einer legitimen Strafver-
folgung des Beschwerdeführers ausging.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer derzeit
– wegen eines tatsächlichen oder aber bloss vermeintlichen Engage-
ments zugunsten der kurdischen Sache – in mehrere Strafverfahren
politischen Charakters verwickelt ist. Auch die Vorinstanz ist von die-
sem Sachverhalt ausgegangen. Sie führt diesbezüglich jedoch aus, bei
der entsprechenden Strafverfolgung handle es sich um legitimes staat-
liches Handeln, habe doch der Beschwerdeführer an Demonstrationen
mit gewalttätigem Ausgang teilgenommen, anlässlich deren PKK-
freundliche Parolen gerufen worden seien, und auch aufgrund der Ab-
hörungen am Telefon habe sich seine Gewaltbereitschaft gezeigt. Die-
ser Argumentation kann jedoch in keiner Weise gefolgt werden.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit den gegen ihn laufenden Verfahren während mehreren
Monaten festgehalten und in der Haft gedemütigt und misshandelt
Seite 11
D-7863/2009
worden ist. Aufgrund der politischen Situation ist weiter davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auch in der gerichtlichen Beurtei-
lung mit einem Politmalus zu rechnen hat. Selbst wenn dies nicht der
Fall wäre, muss der Beschwerdeführer aber im Falle des Vollzugs ei-
ner Haft mit weiteren Nachteilen in Form von Misshandlungen rech-
nen, und für die Zukunft ist sodann überwiegend wahrscheinlich, dass
er von den Sicherheitskräften weiterhin verdächtigt wird und gegen ihn
weitere Strafverfahren angestrebt würden. Bereits aufgrund dieser
Ausführungen ist der Hinweis der Vorinstanz auf die rechtsstaatliche
Legitimität der erlittenen und in Zukunft zu befürchtenden Nachteile
kaum nachvollziehbar.
4.3 Weiter impliziert die Vorinstanz in ihren Erwägungen, der Be-
schwerdeführer habe sich Handlungen zu schulden kommen lassen,
die den Tatbestand der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG
erfüllten beziehungsweise gar zum Ausschluss von der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK führen würden. Auch diese
Sichtweise kann jedoch jedenfalls aufgrund der bestehenden Akten-
lage nicht geteilt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer selbst von den türkischen Ge-
richten bisher offenbar nicht mit konkreten Gewaltakten in Verbindung
gebracht worden ist, die bisherigen Verurteilungen beziehen sich auf
Propagandatätigkeit und allenfalls auf Mitgliedschaft bei der PKK. Die
PKK ist aufgrund ihres Wirkens als politische Partei und des zeit -
weisen Auftretens als Bürgerkriegspartei in der schweizerischen
Rechtsprechung nicht als terroristische Organisation qualifiziert
worden (vgl. dazu u.a. EMARK 2002 Nr. 9), weshalb allein die Mit -
gliedschaft oder die Unterstützung nicht als asylunwürdige Handlung
beurteilt werden kann. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag zu
konkreten Straftaten zu beurteilen. Es kann deshalb nicht angehen,
dass die schweizerischen Asylbehörden allein deshalb, weil der Be-
schwerdeführer an einer Demonstration teilgenommen hat, anlässlich
der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen ist und an
der PKK-freundliche Parolen gerufen wurden, von der Gewaltbereit-
schaft des Beschwerdeführers und dessen Asylunwürdigkeit ausgeht.
Es ist vielmehr der diesbezüglich erfolgte Freispruch durch die
türkischen Gerichte entsprechend zu gewichten. Das BFM verweist
weiter auf die Verwicklung in ein Tötungsdelikt. Aus den Akten geht
jedoch die Rolle des damals 15-jährigen Beschwerdeführers in diesem
Zusammenhang recht deutlich hervor. So hat er damals offenbar allein
versucht, seinen Freund zu schützen, nachdem er von diesem
Seite 12
D-7863/2009
versehentlich durch eine Waffe verletzt worden war und wurde einzig
wegen falscher Aussage belangt. Mit dem Mord, der offenbar mit der
gleichen Waffe verübt worden war, wurde der Beschwerdeführer
jedoch nicht in direkten Zusammenhang gebracht (vgl. Urteile des ...
Landgerichts in X._______ aus dem Jahre 2004; A8; Beweismittel 9
und 10). Schliesslich lässt sich auch aus den Telefonaussagen nicht
ableiten, der Beschwerdeführer sei als PKK-Mitglied in terroristische
Aktivitäten verwickelt gewesen, müssten doch konkrete Hinweise für
einen entsprechenden Tatbeitrag vorliegen. Solche liegen jedoch nicht
vor, auch wenn der Beschwerdeführer in seinen Kommentaren seine
Sympathien für die PKK nicht verheimlicht.
4.4 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss nicht von legitimer
Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitskräften für seine
politische Haltung und für rechtsstaatlich legitime politische Aktivitäten
verfolgt worden ist und weitere Verfolgungshandlungen nicht auszu-
schliessen sind. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen
Sicherheitskräfte, mithin auch angesichts der bereits erlebten Vor-
kommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar
und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften
ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht
repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer
sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
5.
5.1 Nachdem aufgrund der bisherigen Ausführungen und der be-
stehenden Aktenlage eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
ausgeschlossen werden kann, ist das Asylgesuch des Beschwerde-
führers – da er sein Gesuch im Ausland gestellt hat und er sich nach
wie vor in seiner Heimat befindet – ferner im Licht von Art. 52 Abs. 2
AsylG zu prüfen. Das BFM geht davon aus, dem Beschwerdeführer sei
es zuzumuten, in Kroatien, wo er visumfrei einreisen könne, ein
Asylgesuch zu stellen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer hat zwar zur Schweiz nur entfernte Be-
ziehungen. Dies allein ist jedoch letztlich nicht ausschlaggebend, da
Seite 13
D-7863/2009
die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz
gegenüber anderen Staaten faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit
eines Auslandsgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19).
Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer könne auch in Kroatien um Asyl nachsuchen, fehl, da
der Beschwerdeführer zu keinem anderen Staat als der Schweiz, auch
nicht zu Kroatien, eine nähere Beziehung hat. Die Vorinstanz führt in
diesem Zusammenhang selber aus, eine Eingliederung dort könne
sich schwieriger gestalten als in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer hat entfernte Verwandte in der Schweiz und
folglich ist nachvollziehbar, dass er gerade in der Schweiz um Asyl
nachsuchte. Zugleich ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht des
fehlenden engen Bezugs zu anderen Staaten nicht zuzumuten, sich im
Hinblick auf eine mögliche Schutzgewährung an einen anderen Staat
zu wenden. Des Weiteren ist angesichts der in der Schweiz lebenden
Verwandten auch von günstigen Voraussetzungen bezüglich der vor-
aussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers
auszugehen.
5.1.2 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerde-
führer auch nicht zugemutet werden kann, sich um Aufnahme in einem
Drittstaat zu bemühen.
5.2 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde, soweit die Ein-
reisebewilligung begehrt wird, gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 ist aufzuheben. Soweit die
Asylgewährung betreffend ist das Verfahren zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach
dessen Einreise das ordentliche Asylverfahren fortzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 14
D-7863/2009
6.2 Nachdem kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerde-
führer seien Vertretungskosten entstanden, ist schliesslich keine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-7863/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach dessen Einreise in die Schweiz das
ordentliche Asylverfahren fortzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Ankara (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der bei -
liegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
(per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 16