B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7864/2010/sma/sed
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2010 / N _______.
D-7864/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein äthiopi-
scher Staatsangehöriger amharischer Ethnie – seine Heimat am 21. No-
vember 2005 per Flugzeug via C._______ und D._______. Von dort aus
reiste er per Auto über E._______ am 23. November 2005 in die Schweiz
ein, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung im EVZ (…) vom 12. Dezember 2005 und der An-
hörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 16. Januar 2006 im
Wesentlichen geltend, dass er seit Januar/Februar 2005 Mitglied der All
Ethiopia Unity Party (AEUP) sei. Fortan habe er Propaganda gemacht
und unter einem Pseudonym ungefähr 14 oder 15 Artikel für die Zeitung
"F._______" geschrieben. Am 8. Mai 2005 habe er an einer Demonstrati-
on teilgenommen. Nachdem er am 23. Mai 2005 das Gebäude, in wel-
chem sich die Redaktion von "F._______" befinde, verlassen habe, sei er
von drei Personen in ein Auto gezerrt und über seine Tätigkeit für die Zei-
tung ausgefragt worden. Es sei ihm Schlimmes angedroht worden, falls er
seine Tätigkeit für die Zeitung nicht aufgeben würde. Er habe jedoch wei-
terhin Artikel geschrieben, diese der Redaktion aber ausschliesslich per
Post zukommen lassen. Am 22. Juni 2005 habe er mit zwei Freunden in
einem Restaurant über Politik diskutiert. Beim Verlassen des Restaurants
seien er und einer seiner Freunde festgenommen und in zwei unter-
schiedlichen Militärwagen in die Zone G._______ gebracht worden. Auf
dem Posten – wo man viele weitere junge Personen festgehalten habe –
sei er geschlagen worden. Am nächsten Tag sei er wieder frei gekommen,
nachdem er ein Dokument habe unterschreiben müssen. Als er am
24. September 2005 seine Schwester habe besuchen wollen, sei er im
Bus kontrolliert worden und man habe dabei seinen Mitgliederausweis
der Partei gefunden. Daraufhin habe man ihn auf den Polizeiposten
H._______ geführt. Nach wenigen Stunden sei er wieder frei gekommen.
Im Oktober/November 2005 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er
wieder auf dem Polizeiposten erscheinen müsse. Dort habe man ihm mit-
geteilt, dass die Polizei über seine Artikel Bescheid wisse. Er habe jedoch
seine Tätigkeit abgestritten, und er sei erneut frei gelassen worden. Nach
dem Erhalt einer auf den (…) datierten Vorladung habe er sich zur Flucht
entschlossen. Nach seiner Ausreise sei ihm telefonisch mitgeteilt worden,
D-7864/2010
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dass seine Schwester im Januar 2006 während vier Tagen inhaftiert wor-
den sei und die Polizei weiterhin nach ihm suche.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identi-
tätskarte, zwei Quittungen für bezahlte Mitgliederbeiträge an die AEUP,
einen Zeitungsartikel, sowie Kopien seines Mitgliederausweises der
AEUP, seines Universitätsdiploms und der Vorladung als Beweismittel
ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 24. November 2005 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D.
Mit zwei Eingaben seines Rechtsvertreters vom 8. November 2010 –
einer Beschwerdeschrift und einer Ergänzung derselben – erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststel-
lung einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung sowie die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Neueröffnung, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege (ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel Nr. 5 - 13 der Rechtsmit-
teleingabe und die Beweismittel Nr. 1 und 2 der ergänzenden Eingabe
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 teilte das Bundesverwal-
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tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Instruktionsrichter wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels
Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen – auf, bis zum 26. November 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen.
F.
Am 22. November 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlang-
ten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-7864/2010
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen
und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten
kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK
2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tat-
sächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-7864/2010
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilakti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschluss-
grund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausrei-
chen (vgl. BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
D-7864/2010
Seite 7
5.
5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 7. Oktober
2010 führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich. Er habe geltend gemacht, er sei am 22. Juni 2005
gemeinsam mit einem Freund beim Verlassen eines Restaurants festge-
nommen worden. Anlässlich der Befragung habe er angeben, er sei am
Freitag, 22. Juni 2005 verhaftet worden (vgl. A1, S. 4). Der 22. Mai 2005
(recte: 22. Juni 2005) sei jedoch ein Mittwoch gewesen. Diese tatsa-
chenwidrige Angabe habe er nicht zu klären vermocht. Seine Aussage er-
staune insbesondere, weil er zuerst die Datumsangabe und erst später
den Wochentag genannt habe. Beim Datum sei er sich also am Anfang
sicher gewesen, im späteren Verlauf habe er jedoch nur noch am Wo-
chentag festgehalten. So habe er auch anlässlich der Anhörung nur noch
den Wochentag angegeben (vgl. A11, S. 9). Während der Befragung ha-
be er geltend gemacht, er sei gemeinsam mit einem Freund von vier Per-
sonen festgenommen und in zwei verschiedenen Militärwagen abgeführt
worden (vgl. A1, S. 4). Bei der Anhörung habe er plötzlich nur noch von
zwei Personen gesprochen, die ihn und seinen Freund festgenommen
hätten (vgl. A11, S. 10 und S. 15). Auf Vorhalt hin habe er diesbezüglich
gesagt, sie seien von zwei Personen angesprochen worden, zwei andere
seien in der Nähe gestanden und hätten sie beobachtet (vgl. A11, S. 18).
Diese Erklärung vermöge den Widerspruch nicht zu klären. Somit be-
stünden erste erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer seine Vorbringen massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt. Der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, zwei Mal – nämlich im Januar und im Au-
gust 2005 – in demselben Büro der AEUP Mitgliederbeiträge einbezahlt
zu haben. Nun falle auf, dass die beiden Quittungen die Nummern 63'853
und 63'854 aufwiesen und somit unmittelbar nacheinander hätten ausge-
füllt werden müssen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ge-
be es auf dem Büro der Partei eine Art Quittungsblock. Nach der Bezah-
lung (des Mitgliederbeitrages) sei das Original der Quittung bei der Partei
geblieben und das Mitglied habe die entsprechende Kopie erhalten (vgl.
A11, S. 13). Es sei unvorstellbar, dass im Zeitraum zwischen Januar und
August 2005 kein anderer Mitgliederbeitrag einbezahlt worden sei, so
dass die Nummern der beiden Quittungen seiner einbezahlten Beiträge
unmittelbar aufeinander hätten folgen können. Auf Vorhalt sei der Be-
schwerdeführer mehrmals ausgewichen und habe keine plausible Erklä-
rung dafür zu liefern vermocht (vgl. A11, S. 17 f.). Zumal es sich bei den
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Seite 8
Quittungen um Kopien handle und diese Dokumente leicht fälschbar sei-
en, erübrige es sich, näher auf diese Beweismittel einzugehen. Die bei-
den angeblichen Quittungen für die einbezahlten Mitgliederbeiträge
müssten somit als Fälschungen betrachtet werden. Somit würden diese
nicht zur Glaubhaftmachung der ohnehin bereits zweifelhaften Vorbringen
des Beschwerdeführers beitragen.
Der Beschwerdeführer habe einen angeblichen Mitgliederausweis der
AEUP als Beweismittel eingereicht. Auf dem Ausweis stehe nun aber "Ali
Ethiopia Unity Party" statt "All Ethiopia Unity Party". Es sei auszuschlies-
sen, dass die Partei offizielle Mitgliederausweise ausstellen lasse, auf
welchen der Name der Partei falsch geschrieben sei. Angesprochen auf
diesen Umstand habe der Beschwerdeführer keine Erklärung zu liefern
vermocht. Er habe lediglich gesagt, es sei womöglich falsch gedruckt
worden, weil die Partei in dieser Zeit versucht habe, viele Mitglieder zu
gewinnen (vgl. A11, S. 17). Somit werde auch dieses Beweismittel als
Fälschung betrachtet und die Mitgliedschaft in der AEUP ihm somit nicht
geglaubt. Bereits oben geäusserte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen würden somit erhärtet und seine gesamte Verfolgungssituati-
on erscheine als unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe eine Kopie einer auf den (…) datierten Vor-
ladung als Beweismittel zu den Akten gereicht. Angenommen, es handle
sich bei der Vorladung um keine Fälschung, sei dennoch nicht ersichtlich,
aus welchem Grund er hätte vorgeladen werden müssen. Wie er selber
zu Protokoll gegeben habe, stehe der Grund für die Vorladung nicht auf
dem Dokument (vgl. A11, S. 17). Deshalb vermöge die eingereichte Kopie
der Vorladung den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen
und sei somit als Beweismittel untauglich. Schliesslich habe er auch noch
einen Zeitungsartikel als Beweismittel eingereicht. Er habe jedoch geltend
gemacht, jeweils unter einem Pseudonym publiziert zu haben, weshalb
mit dem Zeitungsartikel nicht bewiesen werden könne, ob dieser von ihm
selbst stamme oder nicht. Somit sei auch dieses Beweismittel untauglich.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2. In den beiden Eingaben vom 8. November 2010 – einer Beschwer-
deschrift und einer Ergänzung derselben – werden einleitend Ausführun-
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Seite 9
gen zum bereits beim BFM geltend gemachten Sachverhalt und fasste
die Argumentation der vorinstanzlichen Verfügung in Kürze zusammen.
Erst anschliessend folgen die eigentlichen Beschwerdeausführungen und
die Kritik am Entscheid des BFM.
5.2.1. Vorab sei einzuwenden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
betreffend subjektive Nachfluchtgründe vorliegend nur ungenügend ab-
geklärt beziehungsweise entscheidwesentliche Tatsachen nicht beachtet
habe. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 sei das BFM vom Vertretungs-
verhältnis zwischen dem unterzeichnenden Rechtsvertreter und dem Be-
schwerdeführer in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig auf seine exilpoliti-
schen Tätigkeiten hingewiesen worden. Er sei Mitglied des (…) der KSOS
(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: "KINIJIT-Coalition for Unity
and Democracy Party (CUDP) support group" Schweiz [nachfolgend kurz:
KSOS]). Er sei unter anderem für die Vernetzung der KSOS mit internati-
onalen Organisationen sowie den Aufbau diplomatischer Beziehungen
zuständig. Im gleichen Schreiben sei die Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an zahlreichen Protestaktionen der KSOS geltend gemacht und mit
rund acht Beilagen nachgewiesen worden. Zudem habe er darauf hinge-
wiesen, politisch inspirierte Gedichte im Internet veröffentlicht zu haben.
Schliesslich sei auch mittels Eingabe per Einschreiben (vgl. Beilagen 3
und 4 der Rechtsmitteleingabe) ein Bestätigungsschreiben der KSOS
eingereicht worden. Die Vorinstanz äussere sich in keiner Weise zu die-
sen Vorbringen und verletze dadurch den Grundsatz von Art. 12 VwVG.
Der Beschwerdeführer sei ein führendes Mitglied der KSOS. Er nehme
regelmässig an Treffen mit internationalen Kaderleuten der CUDP/KINIJIT
teil, organisiere Parteiaktivitäten und publiziere selbst politische Texte.
Das (…) der KSOS umfasse (…) Mitglieder, abgesehen von ihm allesamt
in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. Er präge die Bewegung mit sei-
nen Meinungen und Ideen massgeblich und halte auch regelmässig An-
sprachen an die Mitglieder. In der mit der Beschwerdeeingabe eingereich-
ten Beilage 5 sei er zum Beispiel anlässlich einer Ansprache im (…) in
I._______ zu erkennen. Zudem schreibe und veröffentliche er regelmäs-
sig politische Gedichte auf einschlägigen Internetseiten wie (…), (…) und
(…) (vgl. dazu die Beilage 6: Internetausdruck Verlinkung Gedichte). Ei-
nes der Gedichte habe er anlässlich des Minendramas in Chile verfasst.
Er vergleiche den chilenischen Präsidenten mit demjenigen Äthiopiens
und bedauere, dass nur Ersterer sich für sein Volk einsetze. In der Beila-
ge 7 der Eingabe befinde sich die englische Abschrift des entsprechen-
den Gedichts. Anlässlich der Verhaftung des Sängers J._______ habe
der Beschwerdeführer eines seiner Gedichte mit einem bekannten Lied
D-7864/2010
Seite 10
des Interpreten gemixt und unter anderem auf (…) veröffentlicht. Er habe
zudem eine englische Abschrift des Liedertextes angefertigt. Die Stro-
phen des Liedes von J._______ würden sich mit denjenigen seines Ge-
dichts abwechseln (siehe dazu die Beilagen 8 und 9 der Rechtsmittelein-
gabe). Die Gedichte des Beschwerdeführers seien bereits einem breite-
ren Publikum im Internet bekannt geworden und erfreuten sich grosser
Nachfrage. Eine einfache Google-Suche mit den Stichworten
"A._______" und "(…)" führe zur oppositionellen äthiopischen Plattform
(…), welche zwei seiner Gedichte in amharisch zugänglich mache. Ver-
schiedene Fotos würden seine regelmässigen Teilnahmen an regimekriti-
schen Protestaktionen belegen. Diesbezüglich werden in der Beilage 10
Fotos einer Demonstration vor dem (…) in K._______ vom (…) sowie ei-
ner Versammlung der KSOS in K._______ zu den Akten gereicht. Als ei-
nem der aktivsten Mitglieder der KSOS hätten sich dem Beschwerdefüh-
rer zahlreiche Möglichkeiten geboten, hochrangige äthiopische Oppositi-
onspolitiker zu treffen und mit diesen politische Entwicklungen in Äthio-
pien zu diskutieren. Kurz vor ihrer Wiederverhaftung im (…) habe sich die
(…) L._______ im Rahmen ihrer Europatournee nach K._______ bege-
ben. Die in der Beilage 12 eingereichten Fotos würden eine private Dis-
kussion zwischen ihnen Beiden zeigen. Auch habe sich ihm die Gelegen-
heit geboten M._______ (Führer der […]) persönlich kennenzulernen
(siehe dazu das in Beilage 13 eingereichte Foto). Die genannten Be-
weismittel würden verdeutlichen, dass er einer der aktivsten Exilpolitiker
in der Schweiz sei. Als Mitglied des (…) der KSOS und bekannter Dichter
präge er die Bewegung massgeblich. Als langjähriger politisch aktiver
Akademiker werde er von den weltweit führenden äthiopischen Oppositi-
onspolitikern als Diskussionspartner geschätzt. Es stehe ausser Zweifel,
dass er innerhalb der Bewegung eine besondere Rolle einnehme und
durch sein Profil, seine Tätigkeiten, seine Funktion und seine Kontakte
hervorsteche.
Die äthiopischen Behörden überwachten die Tätigkeiten der Opposition
sowohl im In- wie im Ausland streng. Ihr Vorgehen habe sich im Hinblick
auf die Wahlen 2010 verschärft, was sich auch in der neuen Anti-
Terrorismus Gesetzgebung niedergeschlagen habe. Auch im Ausland tä-
tige oppositionelle Bewegungen würden überwacht. Gerade über das In-
ternet verbreitete kritische Äusserungen würden von den Behörden als
potentiell destabilisierend angesehen und dementsprechend streng
überwacht. Zu den in diesem Absatz erwähnten Themen werden mehrere
in englischer Sprache gehaltene Textstellen zitiert (vgl. dazu Rechtsmit-
teleingabe vom 8. November 2010 S. 7 bis 9).
D-7864/2010
Seite 11
5.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lege der Beschwerdefüh-
rer seine Fluchtgründe glaubhaft dar. Er schildere das Erlebte anlässlich
der Anhörungen übereinstimmend und sehr substantiiert. Insbesondere
habe er detailliert über die Geschichte, Organisation und Führungsstruk-
tur der AEUP Auskunft geben können (vgl. A11, S. 11 ff.). Auch die mehr-
maligen Vorladungen und kurzzeitigen Verhaftungen habe er überein-
stimmend und nachvollziehbar geschildert. Dementsprechend halte ihm
das Bundesamt auch nur zwei kleinere Widersprüche entgegen, welche
sich bei genauerer Betrachtung auflösen oder zumindest plausibel erklä-
ren liessen. So habe er zunächst fälschlicherweise angegeben, die zweite
Entführung habe am 22. Juni 2005 stattgefunden. Bereits damals habe er
jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen
Freitag gehandelt habe (vgl. A1, S. 4). Zumal sich der Beschwerdeführer
mit Freunden in einem Restaurant befunden habe, sei es durchaus nach-
vollziehbar, dass dieser sich eher an den Wochentag als an das genaue
Datum des Vorfalls erinnern könne. Angesichts der vielzähligen aufeinan-
derfolgenden Zwischenfälle erstaune es nicht, dass er sich nicht habe
exakt an das Datum jedes einzelnen Vorfalls erinnern können. Die Orien-
tierung nach Wochentagen und Tageszeit beziehungsweise Dämme-
rung/Lichtverhältnisse (vgl. A11, S. 10) vermittle den Eindruck eines tat-
sächlichen Erlebens und erscheine insofern mindestens so glaubhaft wie
das korrekte Wiedergeben von Daten. Den vermeintlichen Widerspruch,
wonach er anlässlich dieser zweiten Verhaftung einmal von vier, einmal
jedoch nur von zwei Personen gesprochen habe, sei von ihm bereits auf
Vorhalt hin aufgelöst worden: Zwei Männer seien auf sie (den Beschwer-
deführer und seinen Freund) zugekommen, als sie das Restaurant an je-
nem Freitag verlassen hätten. Es seien auch diese zwei Männer gewe-
sen, die sie schliesslich verhaftet hätten. Im Hintergrund hätten diese je-
doch Verstärkung durch zwei weitere Personen gehabt, mit welchen der
Beschwerdeführer nicht direkt in Kontakt gekommen sei, die jedoch eben-
falls im Land Cruiser nach N._______ gefahren seien. Bezüglich der ein-
gereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass es sich dabei keinesfalls
um Fälschungen handle. Er habe die Mitgliedschaftsbestätigung wie auch
die Quittungen im Jahr 2005 erhalten und somit kurz vor beziehungswei-
se nach den ereignisvollen Wahlen im Mai 2005. Die administrative Or-
ganisation der AEUP sei zu diesem Zeitpunkt alles andere als geordnet
gewesen, zumal es zu mehreren tausend Verhaftungen, Verfolgungen
und rund 88 Tötungen von AEUP Anhängern gekommen sei. Das Haupt-
anliegen der Partei sei es zu dieser Zeit gewesen, Anhänger zu gewin-
nen, wobei sie jedoch nicht auf die Zusammenarbeit mit etablierten Dru-
ckereien habe rechnen können, zumal diese unter der Kontrolle der Re-
D-7864/2010
Seite 12
gierung gestanden seien. Die Tatsache, dass der Name der AEUP in der
englischen Version fehlerhaft wiedergegeben worden sei, müsse daher
mit dem grossen Andrang sowie der relativ schlechten Qualität der zur
Verfügung stehenden Druckereien erklärt werden. Bezüglich der einge-
reichten Quittungen sei auf die Erklärungen des Beschwerdeführers zu
verweisen (vgl. A11, S. 17 f.), wobei auch hier der grosse Druck, unter
welchem die Parteiorganisation zu jenem Zeitpunkt gestanden habe, zu
berücksichtigen sei. Der Qualität der administrativen Prozesse sei ge-
genüber der Wahlpropaganda und des Einsatzes für verhaftete Anhänger
eindeutig wenig Bedeutung zugemessen worden. Der Beschwerdeführer
sei infolge seiner politischen Äusserungen und der Aktivitäten für die
AEUP in Äthiopien staatlichen Repressionsmassnahmen ausgesetzt. Die
Tatsache, dass AEUP Mitglieder 2005 unter grossem Druck gestanden
seien, werde von unabhängigen Quellen bestätigt (siehe dazu Beschwer-
deeingabe vom 8. November 2010 S. 11).
5.2.3. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2005 aktives Parteimit-
glied und habe bereits vor seiner Ausreise rund 15 regimekritische Artikel
in einer landesweit bekannten Zeitung veröffentlicht. Zudem habe er re-
gelmässig mit Jugendlichen über die Anliegen der Partei gesprochen.
Wegen dieser Tätigkeiten sei er mehrmals von den Behörden aufgegriffen
und verhört worden. Bei einem Vorfall im Juni 2005 sei er heftig geschla-
gen worden. Gemäss den oben gemachten Ausführungen gingen die
äthiopischen Behörden streng gegen Regimekritiker vor. Der Beschwer-
deführer habe der letzten Vorladung, die er zudem als Beweismittel ein-
gereicht habe, keine Folge geleistet und hätte aufgrund seiner politischen
Tätigkeiten wie auch wegen der Missachtung der behördlichen Anord-
nung bei einer Rückkehr mit sofortiger Verhaftung zu rechnen. Die Vorin-
stanz bringe keine konkreten Einwände oder Hinweise vor, welche den
Verdacht rechtfertigen würden, dass es sich beim eingereichten Beweis-
mittel um eine Fälschung handeln könnte. Vielmehr spreche das Bundes-
amt dem Dokument jeglichen Beweiswert ab, weil kein Grund für die Vor-
ladung darauf angegeben sei. Es sei stark zu bezweifeln, dass die äthio-
pischen Behörden in einem Fall wie dem Geschilderten den tatsächlichen
Verfolgungsgrund – das Publizieren regimekritischer Artikel – als solchen
in der Vorladung nennen würden. In diesem Sinne sei der Einwand der
Vorinstanz keinesfalls geeignet, den Beweiswert des Dokumentes zu
vermindern. Das auf dem Dokument wiedergegebene Datum decke sich
mit den Angaben des Beschwerdeführers. Offensichtlich habe das BFM
der Vorladung auch keinerlei Fälschungsmerkmale entnehmen können.
Somit sei festzustellen, dass das Dokument sehr wohl geeignet sei, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. In Äthiopien würden
nicht nur grundlegende Verfahrensrechte regelmässig missachtet, es
komme gemäss unabhängigen Berichten auch häufig zu Misshandlungen
von Gefängnisinsassen und der Anwendung von Foltermethoden. Dies-
bezüglich werden mehrere englischsprachige Textstellen unter anderem
von Human Rights Watch abgedruckt (siehe dazu Rechtsmitteleingabe
vom 8. November 2010 S. 12 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei die eingereichte Vorladung geeignet, die politische Verfolgung des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland nachzuweisen. Abgesehen da-
von sei aber auch einzuwenden, dass seine bevorstehende Verhaftung
aus einem anderen als dem in den Asylvorbringen geschilderten Grund
zumindest im Rahmen der Abklärungen zur Zulässigkeit der Wegweisung
zu berücksichtigen wäre. So werde die hohe Wahrscheinlichkeit einer Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Be-
handlung in Haft durch die oben zitierten Quellen belegt. Dies gelte in ge-
steigertem Masse für eine Person, deren exilpolitisches Engagement an-
hand zahlreicher Beweise nachgewiesen werden könne. Diesbezügliche
Abklärungen habe das BFM zu Unrecht unterlassen, zumal es in seiner
Verfügung von der Möglichkeit einer Vorladung aus einem anderen als
den genannten Gründen auszugehen schien.
5.2.4. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschät-
zung der Vorinstanz jedenfalls stütze sich durchwegs auf unhaltbare Ar-
gumente oder Behauptungen. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze
sich das Bundesamt erst gar nicht auseinander. Diese sei jedoch zwei-
felsfrei gegeben. Die drohende Verfolgung sei politisch motiviert und ge-
fährde den Beschwerdeführer konkret an Leib und Leben. Angesichts der
notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Behör-
den vor allem gegenüber Oppositionellen sei dies nicht zu bezweifeln. Es
gebe für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive. Das BFM habe fälschlicherweise seine Flüchtlingseigenschaft nicht
festgestellt und somit Art. 3 AsylG verletzt. Die vorinstanzliche Verfügung
sei daher vollumfänglich aufzuheben. Zusammenfassend habe der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser Erläuterungen seine Flüchtlingseigen-
schaft nachgewiesen, zumindest aber im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft
gemacht. Die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Gen-
fer Flüchtlingskonvention (Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sollte die Flüchtlings-
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eigenschaft nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden,
so sei ihm Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorlägen.
5.2.5. Betreffend den verfügten Wegweisungsvollzug wird ausgeführt, die
vorangehenden Ausführungen zeigten jedoch auch, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen müsste. Gemäss Art. 3
AsylG sei also die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen sei (vgl. Art. 5 AsylG). Vor
dem geschilderten Hintergrund bestünden durchaus Gründe für die An-
nahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe
für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei.
Auch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbiete eine Auslieferung in ein Land, in
dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage
und den notorischen Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien anzu-
nehmen sei. Wegen Unzulässigkeit in diesem Sinne sei der Vollzug der
Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft zur Anwendung des Non-Refoulement führe (vgl. Art. 5
AsylG). Dass die Gefährdung darüber hinaus eine konkrete im Sinne von
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bedeute und daher der Vollzug
der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.
5.2.6. In seiner Beschwerdeergänzung vom 8. November 2010 wird wei-
ter ausgeführt, dass O._______, (…) der KSOS, in beiliegendem Schrei-
ben auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die eben genannte
Partei eingehe. Er sei als Mitglied des (…) der Bewegung bei allen wich-
tigen Anlässen anwesend und zeichne sich durch sein grosses Engage-
ment aus. Er setze sich insbesondere für die Beziehungen der Bewegung
zur UNO und Regierungsvertretern ein und nehme dadurch eine äusserst
wichtige Funktion innerhalb der KSOS ein (siehe Beschwerdeergänzung
vom 8. November 2010 Beilage 1). Es sei dem (…) der KSOS ein gros-
ses Anliegen, sich persönlich für den Beschwerdeführer einzusetzen, zu-
mal dieser zu den führenden Mitgliedern der Bewegung zähle. Als eines
von (…) Mitgliedern des (…), engagierter Kommentator und begeisterter
Redner und Dichter hebe er sich klar von der Masse der in der Schweiz
exilpolitisch aktiven Äthiopier ab. Aufgrund seiner Führungsposition in-
nerhalb der KSOS, seines Engagements und seiner Kontakte habe er be-
rechtigte Furcht, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmass-
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nahmen seitens der Regierung ausgesetzt zu sein. Daneben habe
O._______ auch ein allgemeines Bestätigungsschreiben verfasst, in wel-
chem näher auf die Ziele und die Geschichte der Partei eingegangen
werde (vgl. Beschwerdeergänzung vom 8. November 2010 Beilage 2). In
diesem Schreiben werde wiederum hervorgehoben, dass der Beschwer-
deführer als aktives Mitglied des (…) bei einer Rückkehr nach Äthiopien
mit Verfolgungsmassnahmen seitens der Regierung zu rechnen hätte.
6.
6.1. Einleitend kann betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte
Feststellung einer mangelhaften Eröffnung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf das
Schreiben des Bundesamtes vom 19. Oktober 2010 verwiesen werden
(vgl. A25). Das BFM hat die Verfügung vom 7. Oktober 2010 korrekt an
den Beschwerdeführer eröffnet, da aus den zur Verfügung stehenden Un-
terlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter sich bereits vor der
Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung an den Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz mittels Vollmacht ausgewiesen hat. An dieser Einschät-
zung vermögen auch das nachgereichte und per Telefax an das BFM
übermittelte Schreiben vom 21. Oktober 2010 mit einer auf den 28. No-
vember 2007 datierten Vollmacht und einem auf den 7. Januar 2008 da-
tierten Schreiben (Gesuch um Akteneinsicht und Zustellung der Verfah-
rensakten) an die Vorinstanz nichts zu ändern. Da die Beilagen dieses
Schreibens nicht im Original vorliegen und per Telefax übermittelt wurden,
kann den sich darauf befindlichen Datumsangaben kein oder jedenfalls
nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Zudem sind im Dos-
sier des BFM diese Unterlagen im Original soweit ersichtlich nicht vor-
handen. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz
ihre Verfügung vom 7. Oktober 2010 korrekt direkt an den Beschwerde-
führer eröffnet hat, da sie zu diesem Zeitpunkt von keinem Rechtsvertre-
tungsverhältnis ausgehen konnte. An dieser Beurteilung vermag auch der
mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 (vgl. A28) vom Rechtsvertreter ein-
gereichte Postbeleg im Beweismittelumschlag A2 als Beilage 3 (vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beilage 1 bezeichnet) nichts
zu ändern, da nicht abschliessend beurteilt werden kann, um was für eine
Eingabe es sich bei der erwähnten Sendung ans BFM vom 7. Januar
2008 gehandelt hat. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der man-
datierte Rechtsvertreter nicht nur im hier vorliegenden Asylverfahren über
den Korrespondenzweg mit dem Bundesamt kommuniziert hat. Überdies
sind dem Beschwerdeführer durch die direkte Eröffnung des vorinstanzli-
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Seite 16
chen Entscheides an ihn auch keine Rechtsnachteile erwachsen, da sein
auf Beschwerdeebene auftretender Rechtsvertreter diesen fristgerecht
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, die Beschwerdeinstanz
vorliegend über volle Kognition verfügt und ein materielles Urteil fällt. Der
diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe vom 8. November 2010 einlei-
tend gestellte oben erwähnte Beschwerdeantrag ist deshalb abzuweisen.
6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers vor seiner
Ausreise aus Äthiopien zu Recht und mit zutreffender Begründung als
nicht glaubhaft erachtet hat und deshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden muss. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind zu wenig substan-
ziiert und enthalten zudem einige Ungereimtheiten, die er weder im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdestufe auszu-
räumen vermochte. In diesem Zusammenhang kann vorerst auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der Verfügung des BFM verwiesen werden.
Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen jedoch in allgemeinen Ausfüh-
rungen, Wiederholungen und pauschalisierten Mutmassungen, die mit
keinerlei stichhaltigen Argumenten oder Beweismitteln gestützt werden.
Zudem sind – wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt – zumin-
dest die eingereichten Quittungen als Zahlungsbestätigung der Mitglie-
derbeiträge für die AEUP und der Mitgliederausweis als Fälschungen an-
zusehen. Überdies ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der üblichen
Vorgehensweise der äthiopischen Behörden beziehungsweise ganz all-
gemein von Justizbehörden, dass auf der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Vorladung kein Vorladungsgrund vermerkt ist. Die eingereichten
Beweismittel sind somit nicht tauglich, um eine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Äthiopien zu bestätigen
respektive zu rekonstruieren. Vielmehr sprechen gerade die eingereichten
mutmasslichen Fälschungen (Mitgliederausweis AEUP und die Zahlungs-
quittungen der Parteimitgliederbeiträge) gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
– wäre er tatsächlich wegen seiner politischen Aktivitäten im Fokus der
äthiopischen Behörden gestanden – nicht nach den jeweiligen kurzen
Festnahmen wieder umgehend auf freien Fuss gesetzt worden wäre. Er
hätte mit durchaus einschneidenderen Repressalien und einem weitaus
längeren Freiheitsentzug rechnen müssen, zumal im von ihm geltend
gemachten Zeitfenster im Nachgang an die Parlamentswahlen im Jahr
2005 die politische Lage in Äthiopien durchaus angespannt gewesen war.
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Seite 17
Mithin konnte er auch die vom BFM treffend aufgezeigten Ungereimthei-
ten und Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit dem vorgebrach-
ten Ereignis vom 22. Juni 2005 – die Festnahme nach einem Restaurant-
besuch – nicht überzeugend ausräumen. Es kann ihm somit nicht ge-
glaubt werden, dass er sich bereits vor dem Verlassen seiner Heimat poli-
tisch engagiert hat und er wegen diesem Engagement ernsthaft zu be-
fürchten hatte von den äthiopischen Sicherheitskräften verfolgt zu wer-
den. Für diese Beurteilung spricht auch, dass er seine Heimat über den
gut kontrollierten Flughafen P._______ – trotz dem Vorweisen eines an-
geblich gefälschten Passes (vgl. A1, S. 5) – verliess, ohne jedoch speziell
kontrolliert worden zu sein oder sonstige Nachteile oder Repressalien er-
litten zu haben. Ein von den äthiopischen Sicherheitsbehörden gesuchter
Oppositioneller hätte seine Heimat wohl kaum so unbehelligt verlassen
können.
6.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit vorab festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte
politisch motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, wes-
halb auch nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus
Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Re-
gimegegner oder politischer Aktivist registriert war. Das Bundesverwal-
tungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten zum Schluss,
dass die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers halten diesbezüglich den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrele-
vanz nicht geprüft werden muss. Das Bundesamt hat somit das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.4. Schliesslich stellt sich die Frage einer Gefährdung des Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer unter Vor-
lage zahlreicher Beweismittel auf fortgesetzte und seines Erachtens er-
hebliche politische Aktivitäten in der Schweiz verwiesen, aufgrund wel-
cher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu ge-
wärtigen habe. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, nament-
lich wegen seines Engagements in der Schweiz beziehungsweise durch
sein exilpolitisches Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund –
das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe – die Flücht-
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Seite 18
lingseigenschaft erfüllt. Eine Person, welche sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künf-
tiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl gewährt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG wurden.
6.5. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Tätigkeiten können jedoch
nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingsei-
genschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle
einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu un-
tersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt
ist. Da diese Aktivitäten jedoch gemäss den dem Bundesverwaltungsge-
richt zur Verfügung stehenden Akten und Informationen (siehe dazu die
bereits gemachten Ausführungen bei E. 6.1. oben) erst auf Beschwerde-
ebene und nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden
sind, ist die diesbezügliche Kritik an der Verfügung des BFM nicht beacht-
lich und darauf auch nicht weiter einzugehen.
6.6. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter
anderem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom
18. April 2011, D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008
vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Si-
cherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in
einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Daten-
banken registrieren. Dieser Umstand reicht für sich alleine genommen je-
doch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu ma-
chen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte – nicht ledig-
lich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen,
dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthio-
pischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche
Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Von Bedeutung ist
damit die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-
tigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie insbeson-
dere dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Grundsätzlich ist wie bereits
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Seite 19
oben erwähnt unbestritten, dass er in der Schweiz politisch aktiv war. Zu
prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass diese exilpolitischen Tätigkei-
ten ausgefallen sind.
6.7. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von
Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT beziehungswei-
se für die KSOS engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im
Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst
spätestens am Flughafen bekannt würden. Es ist davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger der KSOS war, nach wie
vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen, solange von
dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein ein-
deutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und
eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT oder eben
der KSOS vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie
von einigen Mitgliedern der CUPD/KINIJIT und der nicht unerschöpflichen
Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage
nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche
indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vor-
liegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-
tigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen
konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
6.8. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einigen
Demonstrationen und Tagungen teilgenommen und diese Teilnahmen mit
mehreren Fotos illustriert sowie regimekritische und politisch inspirierte
Texte, Gedichte und Liedertexte verfasst und ins Internet gestellt hat (zu
den erwähnten einschlägigen Internetseiten siehe E. 5.2.1 oben). Ge-
mäss eigenen Angaben sei er zudem Mitglied des (…) der KSOS und un-
ter anderem für die Vernetzung der KSOS mit internationalen Organisati-
onen sowie den Aufbau diplomatischer Beziehungen zuständig. Er sei ein
führendes Mitglied der KSOS und nehme regelmässig an Treffen mit in-
ternationalen Kaderleuten der CUDP/KINIJIT teil, organisiere Parteiaktivi-
täten und publiziere selbst politische Texte. Das (…) der KSOS umfasse
(…) Mitglieder und abgesehen von ihm seien allesamt in der Schweiz an-
erkannte Flüchtlinge. Er präge die Bewegung mit seinen Meinungen und
Ideen massgeblich und halte auch regelmässig Ansprachen an die Mit-
glieder. Es hätten sich ihm zahlreiche Möglichkeiten geboten, hochrangi-
ge äthiopische Oppositionspolitiker zu treffen und mit diesen politische
Entwicklungen in Äthiopien zu diskutieren. Diese Treffen könne er auch
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Seite 20
mit Fotos belegen. Er nehme innerhalb der Bewegung eine besondere
Rolle ein und es stehe ausser Zweifel, dass er durch sein Profil, seine Tä-
tigkeiten, seine Funktion und seine Kontakte hervorsteche. Überdies legte
er ein Bestätigungsschreiben der KSOS datiert auf den 17. Dezember
2007 (bei der Vorinstanz eingegangen am 28. Oktober 2010, siehe Be-
weismittelumschlag A2, Ziffer 7) und ein Schreiben von O._______, (…)
der KSOS, datiert auf den 13. Oktober 2010 (bei der Vorinstanz einge-
gangen am 28. Oktober 2010, siehe Beweismittelumschlag A2, Ziffer 8)
ins Recht. Schliesslich reichte er zwei weitere Schreiben datiert auf den
13. Oktober 2010 und auf den 20. Oktober 2010 des (…) der KSOS zu
den Akten, in welchen einerseits das vom Beschwerdeführer genannte
Tätigkeitsfeld in der Organisation bestätigt und andererseits auf die Ziele
und die Geschichte der Partei eingegangen wird.
6.9. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei jedoch da-
von auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder
Aktivitäten entwickeln, die sich aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien
verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen die-
ser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen,
welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Perso-
nen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen
Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekriti-
kern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance
auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermö-
gen, darf vorausgesetzt werden. Aus den genannten und eingereichten
Beweismitteln des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass er sich ge-
legentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisatio-
nen in der Schweiz beteiligt und an einzelnen Demonstrationen teilge-
nommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen.
Seine Aktivitäten für die KSOS vermögen kein derartiges politisches Profil
zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden in ihm eine ernsthafte und
in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könn-
ten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrele-
vantes Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Sein Engage-
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ment geht nicht signifikant über dasjenige hinaus, das zahlreiche nicht in
Äthiopien lebende Äthiopier an den Tag legen. Auch die fehlende politi-
sche Tätigkeit vor der Ausreise aus seiner Heimat beziehungsweise das
Nichtgelingen deren Glaubhaftmachung (vgl. E. 6.2. f. oben) spricht ge-
gen ein gefestigtes und akzentuiertes exilpolitisches Profil. Die Schreiben
von O._______ – welche dem Beschwerdeführer ein überragendes exil-
politisches Profil bescheinigen – müssen als Gefälligkeitsschreiben beur-
teilt werden, deren Beweiswert tief anzusetzen ist. Sie drücken einzig die
subjektive Wahrnehmung des Verfassers aus, eine objektive Beurteilung
des exilpolitischen Engagements betreffend die Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers lässt jedoch durchaus eine andere Schlussfolgerung
zu. Zudem vermögen auch die zahlreich ins Recht gelegten Internetartikel
zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, weil es bei der Vielzahl der sich
auf dem World Wide Web befindenden Dateien für die äthiopischen Si-
cherheitskräfte unmöglich ist, jedem regimekritischen Text nachzugehen,
dessen Urheber ausfindig zu machen und diesen dann auch noch zu ver-
folgen. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbe-
mühungen der äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrschein-
lich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
Kenntnis erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert haben.
Dies umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über be-
schränkte Ressourcen verfügt und sich somit auf die Überwachung der
exilpolitisch tätigen "Keyplayer" beschränken muss. Ein solche Führungs-
position hat der Beschwerdeführer jedoch nicht inne. Ob er tatsächlich ei-
nes der (…) Mitglieder des (…) der KSOS ist, muss daher nicht ab-
schliessend beurteilt werden und kann offen bleiben. Für die Beurteilung
des hier vorliegenden Einzelfalls spielt sowohl dieser Umstand als auch
die nicht belegte Behauptung des Beschwerdeführers – die übrigen Mit-
glieder des (…) seien allesamt in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge –
keine zentrale Bedeutung. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür,
dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätig-
keit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördli-
che Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung
gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit
im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An
dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG veranker-
te Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizeri-
schen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt
mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers
abzuklären. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf
die weiteren sehr umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde be-
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Seite 22
ziehungsweise in der Beschwerdeergänzung und die zahlreich einge-
reichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen.
6.10. Es ist insgesamt festzuhalten, dass nicht von einer qualifizierten
exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers in einer hohen und in
der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle in einer Exilorganisation auszu-
gehen ist. Er gehört nicht zur Zielgruppe des harten Kerns von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Be-
hörden mutmasslich interessieren. Aus heutiger Sicht ist daher nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die heimatli-
chen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Re-
gime ausgehen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Treffen mit
bekannten und einflussreichen Oppositionellen nichts zu ändern, kann er
doch aus deren politischen Profil nicht auf sein eigenes schliessen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt ver-
neint werden muss.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1926/2011 vom 18. April 2011 E. 4.3.2, mit wei-
teren Hinweisen). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwi-
schen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-
Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese
ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern.
Eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt ist dadurch aber nicht ent-
standen. Entsprechend muss nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden.
8.4.2. Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdefüh-
rer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete, seine Existenz
bedrohende Situation geraten könnte. Er ist – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesund, hat in Äthiopien ein Ingenieurdiplom erworben und
während mehrerer Jahre als Ingenieur gearbeitet (vgl. A1, S. 2). In der
Schweiz ist er seit mehreren Jahren als Küchenhilfe in der Gastronomie
tätig. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Befragung vom 12. De-
zember 2005 lebten beziehungsweise leben aufgrund fehlender anders-
lautender Hinweise nach wie vor nahe Verwandte des Beschwerdeführer
in Äthiopien (vgl. A1, S. 2). Er verfügt damit über ein soziales Netz in sei-
nem Heimatland, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein wird.
Entsprechend kann auch in Würdigung seiner langen Landesabwesenheit
davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr nicht in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich damit als zumutbar.
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8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. November 2010 geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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