B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7864/2016
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er vom 28. Juli bis (…). August 2016 wegen einer (…) im (…) hospi-
talisiert war,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 14. Juli 2016 in Italien
(B._______) aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde,
dass am 7. September 2016 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sowie einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er wolle nicht dort auf der Strasse leben,
dass es immer sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu gelangen,
dass ihm an der BzP auch das rechtliche Gehör zu allfälligen medizini-
schen Beeinträchtigungen gewährt wurde, wobei er erklärte, er sei wegen
der (…) nach wie vor in medizinischer Behandlung,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am
16. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben,
es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch sei
materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und als
vorsorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbei-
stand beizuordnen sei,
dass der Beschwerdeschrift unter anderem eine Mittellosigkeitsbestäti-
gung beilag,
dass die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2016 den Vollzug der Über-
stellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Fragen der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demge-
genüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den
Beschwerdeantrag, das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, nicht einzutre-
ten wäre, falls der Beschwerdeführer diesen an das Bundesverwaltungs-
gericht hätte richten wollen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus hu-
manitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er aktenkundig von Italien
aus in die Schweiz weiterreiste (vgl. Akten SEM A 7 S. 5),
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhalts sowie des bereits genannten
Treffers in der Eurodac-Datenbank (vgl. S. 2 vorstehend) die italienischen
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Behörden am 19. September 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, sein Ziel
sei immer die Schweiz gewesen, nichts an der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
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chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, was in der Beschwerdeschrift auch
nicht verlangt wird,
dass darin jedoch vorgebracht wird, es könne angesichts der mangelnden
Bedingungen für verletzliche Asylsuchende in Italien nicht ausgeschlossen
werden, dass es aufgrund der schweren gesundheitlichen Problemen des
Beschwerdeführers bei einer Rücküberstellung zu einer Verweigerung me-
dizinischer Versorgung und zur Obdachlosigkeit komme, was einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstelle,
dass das SEM den faktischen Zugang des Beschwerdeführers zur medizi-
nischen Versorgung in Italien nicht geprüft und dadurch seine Untersu-
chungs- sowie seine Begründungspflicht verletzt habe,
dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere zielt, zumal
das SEM in der angefochtenen Verfügung die spezifischen medizinischen
Umstände berücksichtigt und es (ausführlich) dargelegt hat, aufgrund wel-
cher Überlegungen es zum Schluss kam, dass keine Verpflichtung zur An-
wendung der Souveränitätsklausel bestehe,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene
Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen),
dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstel-
lers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1),
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dass – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht ersicht-
lich ist, inwiefern wegen des Unterlassens einer „näheren“ Untersuchung
des faktischen Zugangs zu einer über die Grund- und Notfallversorgung
hinausgehenden medizinischen Versorgung von Asylsuchenden und ins-
besondere des Beschwerdeführers in Italien der rechtserhebliche Sachver-
halt nicht vollständig erstellt sein soll,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
das Vorliegen eines Kassationsgrundes plausibel darzulegen, weshalb der
Eventualantrag abzuweisen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – wie bereits erwähnt – die
spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers berück-
sichtigte und diesbezüglich ausführte, die mit dem Vollzug beauftragten
kantonalen Behörden seien angewiesen, den Vollzug der Wegweisung
grundsätzlich mit dem Abschluss der (…)-Therapie zu koordinieren; sollte
sich der Abschluss der (…)-Therapie jedoch verzögern, werde dem Be-
schwerdeführer – falls angezeigt – die benötigte Menge an Medikamenten
bei der Überstellung nach Italien mitgegeben (vgl. ebenda S. 3 unten),
dass in der Beschwerdeschrift überhaupt nicht auf diese Erwägungen ein-
gegangen und auch nicht aufgezeigt wird, weshalb darin die Ansicht ver-
treten wird, dass der Beschwerdeführer (nach einer Überstellung) weiterhin
auf eine regelmässige medikamentöse Therapie angewiesen sein soll,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers –
soweit aus den Akten ersichtlich – nicht zutrifft,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, was in der Beschwerdeschrift
auch nicht bestritten wird,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Zugang zur
medizinischen Versorgung in Italien entgegenzuhalten ist, dass es darin
offenbar nur um den Zugang zu einer über die Grund- und Notfallversor-
gung hinausgehenden medizinischen Versorgung geht,
dass in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt wird, weshalb eine allfällige
Verweigerung einer derartigen Versorgung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
und solches auch nicht ersichtlich ist,
dass festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem
Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen
Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstel-
lung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer sodann – insbesondere auch mit den allgemei-
nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift – keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass er ferner kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ita-
lienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen
Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylge-
setzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskon-
trolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c
AsylG) nicht mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass es seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob
das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben,
allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermes-
sensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG),
dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel – trotz der text-
bausteinartigen Formulierung und entgegen der in der Beschwerdeschrift
vertretenen Auffassung – nicht zu beanstanden ist, zumal das SEM – wie
vorstehend aufgezeigt – die medizinischen Umstände in der angefochte-
nen Verfügung berücksichtigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich deshalb weiterer Ausführungen
zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen – insbesondere auch die Hin-
weise auf das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz (vgl. a.a.O.) –
nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, wes-
halb es sich erübrigt, darauf einzugehen,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – zu Recht in An-
wendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung trotz der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
vertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ein-
schliesslich unentgeltliche Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: