Abtei lung IV
D-7865/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.________, geboren (...),
und ihre Kinder
B._______, geboren (...) und
C._______, geboren (...),
Äthiopien,
wohnhaft in (...),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. September 2009 (D-5948/2006) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7865/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellerin am 3. April 2006 zusammen mit ihrem reli-
giös angetrauten Ehemann D._______ in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 4. Mai 2006 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann mit Eingabe vom 1. Juni
2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
sowie unzumutbar sei und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die am 31. De-
zember 2006 bei der ARK hängigen Beschwerden übernommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine schriftliche
Rückzugserklärung vom 3. September 2009 die Beschwerde vom
1. Juni 2006 im Verfahren D-5948/2006 am 9. September 2009 als ge-
genstandslos geworden abschrieb (Art. 111 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die zuständige Sachbearbeiterin des kantonalen Sozialamtes
E._______, Abteilung Rückkehrberatung dem Bundesverwaltungs-
gericht im Namen der Gesuchstellerin am 15. September 2009
telefonisch mitteilte, diese beantrage die Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens für sich und ihre Kinder,
dass die Gesuchstellerin durch Vermittlung des kantonalen Sozialam-
tes E._______, Abteilung Rückkehrberatung zur Begründung des
Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens vorbrachte, dass nur ihr
Ehemann in seinen Heimatstaat zurückkehren wolle und entsprechend
auch nur er die Rückzugserklärung unterzeichnet habe,
dass sie mit ihren Kindern in der Schweiz bleiben wolle und an ihrem
Asylgesuch sowie an der Beschwerde festhalte,
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dass das Beschwerdeverfahren deshalb bezüglich der Gesuchstellerin
und ihrer Kinder irrtümlicherweise abgeschrieben worden sei,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 23. September 2009 den Vollzug der Wegweisung betref-
fend der Gesuchstellerin und ihrer beiden Kinder vorsorglich aus-
setzen liess,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. September 2009 auch
noch schriftlich um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens er-
suchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht entgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht als Folge dieser Zuständigkeit mit
Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der
ARK hängigen Beschwerde vom 1. Juni 2006 übernahm und diese mit
Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 als gegenstandslos
geworden abschrieb (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Behandlung des vor-
liegenden Gesuchs um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
zuständig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23
VGG),
dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom
9. September 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interes-
se an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher
zur Einreichung des Gesuchs legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Gesuchstellerin durch Vermittlung des kantonalen Sozialam-
tes E._______, Abteilung Rückkehrberatung geltend macht, nur ihr
Ehemann beabsichtige in seinen Heimatstaat zurückkehren, weshalb
auch nur er die Rückzugserklärung vom 3. September 2009 unter-
zeichnet habe,
dass sie mit ihren Kindern in der Schweiz bleiben wolle und an ihrem
Asylgesuch sowie an der Beschwerde festhalte,
dass das Beschwerdeverfahren somit bezüglich ihr und ihrer Kinder
irrtümlicherweise abgeschrieben worden sei,
dass dieses deshalb wieder aufzunehmen sei,
dass die Rückzugserklärung vom 3. September 2009 zwar von zwei
Personen unterschrieben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch irrtümlicherweise davon
ausging, es handle sich um die Unterschriften der Gesuchstellerin und
ihres nach Brauch angetrauten Ehemannes,
dass das Schreiben aber bloss vom Ehemann der Gesuchstellerin so-
wie eines/r Sachbearbeiters/in des Migrationsamtse E._______ unter-
schrieben wurde,
dass sich den Akten keine explizite Regelung der Vertretungsbefugnis-
se der Ehegatten entnehmen lässt,
dass aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerin und des kantonalen
Sozialamtes E._______ jedoch davon auszugehen ist, ihr Ehemann
habe die Rückzugserklärung nur für sich abgegeben, weil er alleine in
seinen Heimatstaat zurückkehren wolle,
dass sich der Ehemann der Gesuchstellerin der Rückzugserklärung
entsprechend verpflichtet hat, die Schweiz alleine zu verlassen,
dass er im Zusammenhang mit der Rückzugserklärung kein Sorge-
recht für die beiden minderjährigen Kinder geltend gemacht hat, wes-
halb davon ausgegangen wird, dass diese bei der Gesuchstellerin ver-
bleiben sollen,
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dass die Gesuchstellerin sowie das kantonale Sozialamt E._______
erklärt haben, die Kinder würden bei der Mutter bleiben,
dass das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens
gutzuheissen ist,
dass gestützt auf das Sorgerecht der Gesuchstellerin die Wiederauf-
nahme des Verfahrens auf ihre minderjährigen Kinder auszudehnen
ist,
dass demnach der Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009
im Verfahren D-5948/2006 bezüglich der Gesuchstellerin und ihrer bei-
den minderjährigen Kinder aufzuheben und das Beschwerdeverfahren
für diese Personen unter der Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder
aufzunehmen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der bislang
nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin seien im vorliegenden Ver-
fahren notwendige erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gut-
geheissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. September 2009 im Verfahren D-5948/2006 wird bezüglich der Ge-
suchstellerin A._________ und ihrer minderjährigen Kinder B._______
und C._______ aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der
Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
- das kantonale Sozialamt E._______, Abteilung Rückkehrberatung,
(...)(per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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