Abtei lung IV
D-7865/2008
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 7 N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7865/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Isha aus Z._______ (Delta State),
am 10. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 13. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 25. November 2008 ein-
lässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom 3. De-
zember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren
und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe seinen Pass zuhause in Nige-
ria gelassen, weil er auf der Flucht gewesen und dieser von keinem
Nutzen gewesen sei (vgl. act. A1/9 S. 3 und A6/12 S. 3),
dass er die Identitätskarte nicht abgeholt habe, als alle Leute daktylos-
kopiert worden seien, weil es jedes Mal eine lange Warteschlange ge-
habt habe (vgl. act. A1/9 S. 4),
dass er ohne Papiere mit nur einem Schiff drei Wochen von Nigeria in
das Land des weissen Mannes gereist sei, er nach ein paar Schritten
auf Englisch jemanden nach dem Weg zum Flüchtlingszentrum gefragt
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und das Tram Nr. 11 zum EVZ Basel genommen habe (vgl. act. A1/9
S. 4 und 6 und A6/12 S. 3 und 4),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, die Reiseschilderung des Beschwerdeführers, wo-
nach er von Lagos bis in die Schweiz auf einem grossen Schiff gefah-
ren sei und, nachdem er dieses verlassen habe, ein kurzes Stück zu
Fuss gegangen sei und anschliessend mit dem Tram bis zum EVZ Ba-
sel gefahren sei, lasse sich allein schon hinsichtlich der technischen
Unmöglichkeit aufgrund der Topographie nicht mit der Wirklichkeit ver-
einbaren, weshalb der angebliche Reiseweg als realitätsfremd sowie
unsubstanziiert geschildert zu qualifizieren sei und dieser nicht ge-
glaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem bis zum Entscheiderlass nichts
Konkretes unternommen, um die fehlenden Papiere nachzureichen,
obschon er mit Einreichen seines Asylgesuchs schriftlich auf diese
Obliegenheit hingewiesen worden sei,
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
sich bewusst gewesen - zumal er einen Reisepass besitze - dass er
sich in jedem Gast- bzw. Asylland über seine Identität rechtsgenüglich
ausweisen können müsse,
dass die Aussage, er habe diesen wegen der überstürzten Ausreise
zurückgelassen, nicht überzeugen könne und als stereotyp zu werten
sei, da sich aus den Vorbringen ergebe, er habe den Entschluss zur
Flucht bereits zu Hause gefasst, er somit die Möglichkeit zur Mitnahme
des wichtigen Dokuments gehabt habe,
dass aufgrund dieser Einschätzung sowie der allgemeinen bekannten
Tatsache, dass Asylgesuchsteller von Schleppern instruiert würden,
vielmehr davon auszugehen sei, er enthalte dem BFM seine Ausweise
vor, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfälli-
ge Wegweisung zu verzögern, bzw. gar zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen,
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dass in der Eingabe vom 9. Dezember 2008 eingewendet wird, es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich
noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befun-
den habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch un-
ter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind,
da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schil-
derung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der
Lage sein müsste, seine Reise von Lagos in die Schweiz authentisch
zu erzählen,
dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise
in einem Schiff von Lagos direkt nach Basel, wie das BFM zu Recht
feststellte, realitätsfremd erscheint,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er habe sich der bewaffneten Gruppierung
um B._______, der eine einflussreiche Person der Partei PDP
(People's Democratic Party) sei, angeschlossen, welche durch
gesetzeswidrige Handlungen Wahlen manipuliert, Personen die der
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PDP im Weg gestanden seien, getötet und Mitarbeiter internationaler
und nationaler Ölgesellschaften entführt habe,
dass er nach einem Gesinnungswandel durch die Kirche, die Entfüh-
rung von C._______, einem Mitarbeiter einer internationalen Ölgesell-
schaft, vereitelt habe, weshalb ihm die Gruppe nun nachstelle, er um
sein Leben fürchte und in diesem Zusammenhang auch seinen Bruder
getötet worden sei,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 13. November 2008 und der Anhörung vom 25. No-
vember 2008 sowie auf die Verfügung vom 3. Dezember 2008 zu ver-
weisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches einerseits nicht glaub-
haft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist,
dass dieser anlässlich der Anhörung zwar beteuerte, es gebe keine
Möglichkeit, der Polizei die Sache mit Jeffrey und der Gruppierung mit-
zuteilen, weil die Leute selbst in der Polizei seien und Nigeria kontrol-
lieren würden,
dass indessen nicht ersichtlich wird, inwiefern die nigerianischen Be-
hörden ein Interesse daran haben sollen, dass Mitarbeiter der interna-
tionalen und nationalen Ölgesellschaften wie Shell, Chevron und der
Nigerian Petroleum Company (NPC) entführt werden,
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dass vielmehr davon auszugehen ist, der nigerianische Staat sei
grundsätzlich in der Lage und Willens, Übergriffe durch private Dritt-
personen zu erfüllen,
dass namentlich auch der Beschwerdeführer in der Anhörung selbst
erklärte, für den Schutz der Mitarbeiter der Ölgesellschaften würden
ein oder zwei Polizisten zur Verfügung gestellt, um diese zu eskortie-
ren (vgl. act. A6/12 S. 6),
dass der Beschwerdeführer deshalb sehr wohl die Möglichkeit gehabt
hätte, bei den Behörden um Schutz nachzusuchen, zumal die nigeria-
nischen Behörden gemäss seinen Aussagen nichts von seinen krimi-
nellen Tätigkeiten wussten (vgl. act. A6/12 S. 9),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der 21-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist,
er gemäss eigenen Angaben in Nigeria über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, an der Universität zwei Jahre Administrationskurse
besucht und als Motorradtaxifahrer gearbeitet hat (act. A1/9 S. 2 und
3), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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