B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7866/2016
law/auj
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 24. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juni 2015 ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2016 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Ent-
scheid sei in Ziffern 1 und 3 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei
ihm als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
C.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2017 hiess das BVGer das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdefüh-
rer MLaw Katarina Socha als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das
SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
D.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2017 an seiner
Verfügung fest.
E.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt ihrerseits in der Replik
vom 7. Februar 2017 an den in der Beschwerde gestellten Begehren fest.
Gleichzeitig wurde ein Bericht der Lehrperson des Beschwerdeführers vom
31. Januar 2017, ein Ausschnitt des HWV-Berichts vom 19. Januar 2016
sowie eine Bestätigung von UNHCR vom 26. Januar 2017 betreffend die
am 23. Dezember 2014 erfolgte Registrierung des Beschwerdeführers im
Camp B._______ (Äthiopien) eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsyG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die
durch das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
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hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). Durch Re-
publikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der uner-
laubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht,
die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl.
CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach er unter Stress gewesen sei, weil er von
der Schule verwiesen worden war, er auch nicht immer genug Nahrung
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gehabt habe und sein Vater aufgrund seines Nationaldienstes immer ab-
wesend gewesen sei, seien nicht asylrelevant. In Bezug auf die illegale
Ausreise führte das SEM sodann aus, die Behandlung von Rückkehrenden
durch die eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen des
SEM hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig
oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rück-
kehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten: Für Personen, die
freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straf-
tatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Viel-
mehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei
nach Eritrea zurückkehren könnten, wenn sie zuvor gewisse Forderungen
der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Eine davon sei die Bezahlung der
sogenannten Diasporasteuer (2%-Steuer). Personen, die ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten und Personen, die aus dem
Nationaldienst entlassen oder von der Nationaldienstpflicht befreit worden
seien. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurück-
geführten Personen würden nur vereinzelt Informationen vorliegen, da es
in den letzten Jahren nur auf dem Landweg (aus dem Sudan) Zwangsrück-
führungen gegeben habe. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern hätten
diese Zurückgeführten ihren Status bei den Behörden nicht regeln können.
Alle vorliegenden Informationen würden darauf hindeuten, dass nach der
zwangsweisen Rückführung, ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (z.B.
Giffa) oder an der Grenze, der Nationaldienst-Status überprüft und dann
entsprechend verfahren werde. Somit müsse davon ausgegangen werden,
dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang
der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die
illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Lichte dessen begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass er
gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert
habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er demnach nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und
seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer
Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die
Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Aus-
reise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
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5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
Eritrea illegal verlassen und das SEM habe diesen Umstand entgegen der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht als
flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es habe Ende Juni 2016 öf-
fentlich eine generelle Praxisänderung angekündigt, ohne dabei die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/54 für Praxisänderungen durch
die Vorinstanz zu beachtende Regeln einzuhalten. Die Praxisänderung des
SEM basiere überdies auf einer wissenschaftlich ungenügenden Quellen-
lage. Die Menschenrechtslage in Eritrea sei weiterhin äusserst problema-
tisch, wie dies beispielsweise auch die spezifische Untersuchungskommis-
sion der Vereinten Nationen in einem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehal-
ten habe. Soweit das SEM vom Beschwerdeführer für den Fall seiner
Rückkehr in das Heimatland im Ergebnis ein diskretes Verhalten verlange,
erscheine dies – auch im Licht der internationalen Rechtsprechung – als
problematisch.
5.3 In der Vernehmlassung erläutert das SEM seine neue Praxis zur Be-
handlung der illegalen Ausreise aus Eritrea.
5.4 In der Replik wird auf das (inzwischen ergangene) Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen, in welchem die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer illegalen Ausreise nur noch bei einer
Kombination mit zusätzlichen anderen Risikofaktoren anerkannt werde.
Solche Faktoren seien beim Beschwerdeführer gegeben: Dieser habe bei
der Anhörung Razzien erwähnt, welche in seinem Dorf seit seiner Ausreise
durchgeführt worden seien. Das SEM habe den Beschwerdeführer jedoch
nicht vertieft nach den Zielgruppen dieser Razzien gefragt. Es habe auch
keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die erwähnten Razzien getätigt.
Es könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer von den eritreischen Behörden im Rahmen dieser Razzien aufgrund
seines Schulabbruchs und der illegalen Ausreise in seinem Heimatdorf ge-
sucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht,
dass sein Vater in seiner Anwesenheit von Mitgliedern seiner militärischen
Einheit aufgesucht und gegen seinen Willen mitgenommen worden sei. Ob
der Vater zu seiner Einheit gebracht oder inhaftiert worden sei, sei nicht
bekannt. Da der Vater damals nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei,
habe er bewusst gegen die Regeln verstossen. Ferner habe der Beschwer-
deführer erwähnt, dass sein Bruder beim Versuch, die eritreische Grenze
zu überqueren, festgenommen worden sei. Die Familie des Beschwerde-
führers sei gegenüber den eritreischen Behörden somit bereits negativ auf-
gefallen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die illegale
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Ausreise des Beschwerdeführers im Alter von knapp 15 Jahren im Zusam-
menhang mit der Festnahme seines Vaters und seines Bruders aus Sicht
der eritreischen Behörden zu einer Verschärfung seines politischen Profils
führe.
6.
6.1 Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden
Praxisänderung ist festzustellen, dass das SEM diese dem BVGer vorgän-
gig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht hat. In den elektronischen Medien und in
der Presse wurde darüber umfassend Bericht erstattet (vgl. statt vieler etwa
die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tages-
Anzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom
27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation
in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordina-
tionsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen
Vernehmlassung vorgelegt. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea wurde schliesslich im Referenzurteil des D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des SEM nicht
zu beanstanden – die in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln kommen in
der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht tel quel zur Anwendung (vgl.
etwa das Urteil E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7). Eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz in daher nicht gerechtfertigt.
6.2
6.2.1 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, nament-
lich auch die Praxis die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, im
erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft.
Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass
die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlings-
eigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im
Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen,
welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Hei-
mat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine
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geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als ob-
jektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn
neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.2.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offengelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu ver-
neinen sind. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben im Alter
von 15 Jahren aus Eritrea ausgereist. Er hatte noch keinen Kontakt mit den
heimatlichen Militärbehörden im Hinblick auf eine allfällige Rekrutierung
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 S. 31 ff.). Heute ist er gemäss eigenen
Angaben 17-jährig und steht damit immer noch nicht im militärdienstpflich-
tigen Alter. Er hatte sich in Eritrea nie in irgendeiner Weise politisch expo-
niert und nach seinen Angaben – abgesehen von seinem Schulausschluss
wegen häufigen Fernbleibens vom Unterricht – nie irgendwelche Probleme
mit den Behörden. In der Replik wird zwar geltend gemacht, es würden
Faktoren vorliegen, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritrei-
schen Behörden allenfalls zur missliebigen Person machen könnten. Es
könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seines
Schulabbruchs im Rahmen der von ihm erwähnten, auf Jugendliche abzie-
lenden Razzien, welche nach seiner Ausreise in seinem Heimatdorf statt-
gefunden hätten, gesucht worden sei. Es könne ebenso wenig ausge-
schlossen werden, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters und seines Bruders aus
dem Blickwinkel der eritreischen Behörden zu einer Verschärfung seines
politischen Profils führe. Diese unter Bezugnahme auf das Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 in der Replik vom 7. Februar 2017 erst-
mals geltend gemachten Szenarien wirken reichlich konstruiert. Abgese-
hen davon wird in der Argumentation offensichtlich verkannt, dass begrün-
dete Furcht vor Verfolgung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein bestimm-
tes Verfolgungs-Szenario nicht ausgeschlossen werden kann. Die An-
nahme begründeter Furcht vor Verfolgung setzt vielmehr voraus, dass kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss
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entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behauptete illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers keine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. An dieser Fest-
stellung vermag auch die eingereichte Bestätigung des UNHCR vom
26. Januar 2017 nichts zu ändern, zumal diese letztlich nur belegen kann,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 im Camp B._______
registriert wurde und sich dort aufgehalten hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsbegehren in der Be-
schwerde unbegründet sind. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und
den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
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Seite 10
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin legte in der
Beschwerde unter Beilage einer Kostennote dar, die Aufwendungen wür-
den sich bisher auf 4 Stunden (einschliesslich Aktenstudium, Besprechun-
gen und das Verfassen der Beschwerdeschrift) belaufen. Bei einem ver-
einbarten Honorar von Fr. 194.40 inklusive Mehrwertsteuer und einer ein-
maligen Auslagen-Pauschale von Fr. 54.– ergebe dies Kosten von
Fr. 831.60. Gleichzeitig erklärte sie, sollte auf Stufe Vernehmlassung eine
weitere Eingabe erforderlich sein, so werde sie diesen Betrag entspre-
chend anpassen. In der Replik vom 7. Februar 2017 führt die Rechtsbei-
ständin aus, ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren würden sich
inzwischen auf „total 4 Stunden (inkl. Studium Praxisänderung Eritrea, Ver-
fassen Replik und Besprechung Mandant)“ belaufen. Nachdem allerdings
schon in der Beschwerde ein Aufwand von 4 Stunden veranschlagt wurde,
ist die Erklärung in der Replik sinnvollerweise dahingehend zu verstehen,
dass im Zusammenhang mit dem Verfassen derselben ein zusätzlicher
Aufwand von 4 Stunden entstanden ist. Insgesamt ist demnach von einem
Aufwand von total 8 Stunden sowie einer Auslagen-Pauschale von Fr. 54.–
auszugehen, was angemessen erscheint. Der verrechnete Stundenansatz
von Fr. 180.– ist jedoch auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter zu kürzen und die Rechtsbeiständin ist durch das BVGer folg-
lich mit Fr. 1354.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu
entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1354.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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