Abtei lung IV
D-7867/2007/law/krc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
X._______, geboren _______, Belarus, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 7. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7867/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
31. August 2007 mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am
14. November 2007 - nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 7. No-
vember 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei das Asylgesuch
materiell zu überprüfen, indem die ganze Angelegenheit an das Bun-
desamt für Migration zwecks Neubeurteilung weitergeleitet werde und
es sei dasselbe gutzuheissen bzw. es sei die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen; auf eine Wegweisung sei entsprechend zu
verzichten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 28. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesge-
richtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Be-
stehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizeri-
schen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
A._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklä-
rung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner
zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.)
abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 10 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi-
tätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen
des Asylgesuchs namhaft zu machen vermochte,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer zudem selbst einräumt, dass für die Nicht-
abgabe von Identitätsdokumenten keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen (vgl. Beschwerde Ziff. II. c S. 3),
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ vom 6. Septem-
ber 2007, der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Oktober 2007 und
auf die angefochtene Verfügung vom 7. November 2007 zu verweisen
ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt
hat, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich trotz sei-
ner Jugend jahrelang nur mit dem Garten und der Pflege seiner kran-
ken Grossmutter befasst haben soll, deshalb kaum je aus dem Haus
gegangen sein und keine Freunde gehabt haben soll, widerspreche
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns,
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dass es ferner zu Recht festgehalten hat, es könne nicht nachvollzo-
gen werden, dass er nach dem Tod seiner Grossmutter dem ihm bis
dahin völlig unbekannten Z. sein Haus und den Inlandpass zur Verfü-
gung gestellt habe, sich überdies zum Betteln habe zwingen und sich
in sklavenartiger Abhängigkeit habe halten lassen, obschon er nicht
mittellos gewesen sei bzw. ein Haus besessen habe,
dass das BFM ebenso zu Recht darauf hingewiesen hat, die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach er für die Reise in die Schweiz
nichts habe bezahlen müssen, da ihn ein LKW-Fahrer aus Mitleid kos-
tenlos habe mitfahren lassen, sei wenig überzeugend, angesichts der
Tatsache, dass für Schlepper illegale Auswanderer aus Osteuropa ein
ertragsreiches Geschäft seien und für den Transport mehrere Tausend
Franken pro Person bezahlt würden,
dass in der von einer anonymen Drittperson verfassten Beschwerde
geltend gemacht wird, das BFM habe die Aussagen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft beurteilt, obwohl einige Realkennzeichen in
seinen Aussagen enthalten seien,
dass indessen nicht näher ausgeführt wird, worin die angeblich in den
Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Realkennzeichen zu er-
blicken seien, und bei Durchsicht der Protokolle solche auch nicht in
die Augen springen,
dass im Gegenteil bei der Lektüre der protokollierten Angaben des Be-
schwerdeführers auffällt, dass seine Ausführungen über weite Stre-
cken einen auffallend knappen, unspezifischen und konturenlosen Ein-
druck erwecken,
dass er zudem häufig in Verlegenheit geriet, sobald es galt, Gescheh-
nisse und Begebenheiten einlässlicher zu beschreiben, so etwa betref-
fend seine Zukunftspläne nach dem Tod seiner Grossmutter oder die
Umstände, die dazu geführt hätten, dass er Z. kennen gelernt und ihn
schliesslich bei ihm habe wohnen lassen (vgl. A16/14, S. 5),
dass er ferner auch nicht ansatzweise überzeugend zu erklären ver-
mochte, weshalb er sich unmittelbar nach seiner Freilassung nach der
angeblichen Festnahme durch die Polizei und obwohl ihm diese ange-
droht haben soll, er werde der Psychiatrie übergeben, falls man ihn
nochmals mit diesen Leuten erwische, erneut mit genau jenen Zigeu-
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nern abgegeben haben will, mit denen zusammen man ihn verhaftet
haben soll (vgl. A16/14, S. 10),
dass aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 8. Oktober 2007
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich
auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Weg-
weisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass gleichzeitig keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen
sind, das BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr
als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche
sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass den wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde kei-
ne stichhaltigen Argumente zu entnehmen sind, die allenfalls geeignet
wären, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
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rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in
Belarus kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in
Belarus herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer würde im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bela-
rus schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rück-
kehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten,
zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die
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Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 14a
Abs. 1-4 ANAG),
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist,
dass sich mit der nachfolgenden Auferlegung und Bezifferung der Ver-
fahrenskosten im vorliegenden Endurteil die Frage der Erhebung eines
Kostenvorschusses nicht mehr stellt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ ad _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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