Abtei lung IV
D-7868/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7868/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 5. Dezember 2007 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft:
10. Dezember 2007) ersuchte die Beschwerdeführerin – eine srilanki-
sche Staatsangehörige tamilischer Ethnie – um Gewährung von Asyl
für sich und ihre Kinder in der Schweiz. Am 20. Dezember 2007 kam
sie einer schriftlichen Aufforderung der Botschaft vom
10. Dezember 2007 nach und ergänzte ihre Asylbegründung. Am
28. Januar 2008 kam sie einer erneuten schriftlichen Aufforderung der
Botschaft vom 4. Januar 2008 um Ergänzung der Asylbegründung
nach.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
ihr Ehemann, der seit 1997 oberster Priester in einem Tempel in Batti-
caloa gewesen sei, habe am 3. Februar 2007 den Präsidenten von Sri
Lanka gesegnet. Die Regierung verwende das Foto von diesem Be-
such bis heute zu Propagandazwecken. Am 7. Februar 2007 sei er aus
Rache von der LTTE erschossen worden. Danach seien sie und ihre
Familie sowie ihr Schwager, der Hilfspriester im Tempel ihres Mannes
gewesen sei und mit ihnen lebe, von der LTTE bedroht und fälschli-
cherweise beschuldigt worden, Informanten und Anhänger der Regie-
rung zu sein. Nachdem bewaffnete Männer zweimal bei ihr zu Hause
aufgetaucht seien, habe sie sich zusammen mit ihrem Schwager und
ihren Kindern in einem entfernten Dorf versteckt. Die LTTE suche im-
mer noch nach ihr und habe mehrere Male ihr altes Haus durchsucht.
Sie habe Anzeige bei der Polizei gemacht, wobei sie, nachdem die
LTTE sie gewarnt habe, nicht zur Polizei zu gehen, aus Angst die Tä-
terschaft nicht angegeben habe. Auch bei der Human Rights Commis-
sion habe sie Meldung gemacht. Keine dieser beiden Institutionen hät-
te ihr jedoch helfen können. Deshalb müsse sie nun ständig umziehen.
Vor einigen Tagen hätten verdächtig aussehende Leute ihr Haus, wo
sie jetzt wohne, von aussen inspiziert und seien wieder verschwunden.
Sie könne nicht anderswo in Sri Lanka leben, da sie ausserhalb von
Batticaloa niemanden habe, der sie unterstütze, und sie dort ebenso
gefährdet wäre. Wenn sie Hilfe von der Regierung annehmen würde,
um anderswo zu leben, würde sie das noch mehr gefährden, weil die
LTTE dadurch ihren Verdacht der Regierungstreue bestätigt sehen
könnte.
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Zur Stützung ihrer Eingabe reichte sie mehrere fremdsprachige Be-
weismittel (darunter zahlreiche Zeitungsartikel) ein.
B.
Mit Begleitschreiben vom 26. Februar 2008 übermittelte die Schweize-
rische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten zum Entscheid, mit
dem Hinweis, auf eine Anhörung sei verzichtet worden, da aufgrund
der schriftlichen Eingaben das Gefühl entstanden sei, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 bat die Botschaft das BFM, das Ge-
such abzuschreiben, da die Beschwerdeführerin nicht auf den Brief, in
dem sie gebeten wurde, ihr Asylgesuch zu ergänzen, geantwortet
habe und deshalb davon auszugehen sei, sie wolle ihr Asylgesuch
nicht weiterverfolgen. Auf welchen Brief die Botschaft Bezug nimmt,
der unbeantwortet geblieben sei, geht aus den Akten nicht hervor.
D.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 erteilte das BFM die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin
gemäss Aktenlage nach dem 13. November 2008 eröffnet.
E.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 27. November 2008 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 10. Dezember 2008) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise und die Asylgewäh-
rung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus pro-
zessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der eng-
lischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache
verzichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie be-
gründet sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurtei-
lung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
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3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.
4.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung vom
3. November 2008 fest, den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Ermordung ihres Ehemannes schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt
gewesen wäre. Auch wenn die Drohungen der LTTE, das Erscheinen
von Vertretern dieser Gruppe am alten Wohnort und die Inspizierung
des neuen Domizils durch unbekannte Personen zweifellos als
beunruhigend zu bezeichnen seien, sei aufgrund der Aktenlage davon
auszugehen, dass es sich beim Anschlag primär um eine gezielt
gegen den Gatten der Beschwerdeführerin gerichteten Anschlag
gehandelt und die LTTE nicht auch ihre Ermordung geplant habe. Eine
Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung sei nicht erkennbar und
insbesondere im Kontext des srilankischen Konfliktes nicht zu
erwarten. Zudem sei der srilankische Staat grundsätzlich willens,
verfolgten Personen den erforderlichen Schutz zu gewähren. Die
Beschwerdeführerin habe dies erschwert, indem sie bei der Polizei
aus Angst nicht angegeben habe, dass es sich bei den Mördern ihres
Gatten um die LTTE gehandelt habe. Der Polizei könne deshalb nicht
vorgeworfen werden, ihr den erforderlichen Schutz nicht zu gewähren.
Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin hätte
sich den Einschüchterungsmassnahmen der LTTE entziehen können,
indem sie ihren Wohnsitz beispielsweise nach Colombo verlegt hätte.
Angesichts ihrer tragischen Betroffenheit dadurch, dass ihr Gatte den
srilankischen Präsidenten gesegnet habe und danach umgebracht
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worden sei – was in den Medien ausführlich veröffentlicht worden sei
–, sei vorliegend davon auszugehen, dass ihrer allfälligen Registrie-
rung an einem anderen Ort nichts entgegen gesetzt werde. Diese Be-
urteilung werde einerseits dadurch erhärtet, dass das Attentat auf ih-
ren Gatten landesweit Aufsehen erregt sowie Bestürzung und Proteste
ausgelöst habe und andererseits auch öffentlich bekannt sein müsse,
dass die Regierung ein Foto dieser Zeremonie zu Propagandazwe-
cken genutzt habe und somit eine gewisse Verantwortung trage.
Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse
und den schriftlichen Ausführungen erachtete das BFM den Sachver-
halt als erstellt. Daher könne im vorliegenden Verfahren auf eine per-
sönliche Anhörung verzichtet werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend,
dass die LTTE am 24. September 2008 an ihrem Wohnwort aufge-
taucht sei und Erkundigungen über sie eingezogen habe. Sie sei ge-
warnt worden und daraufhin mit ihren Kindern zum wiederholten mal
geflüchtet. In der Nacht habe die LTTE nach ihnen gesucht. Ihr ältester
Sohn sei auf dem Schulweg von mehreren Personen gejagt worden,
weil er „der Sohn des Priesters“ sei. Die Regierung habe zwar anfangs
Sympathie gezeigt, aber Schutz und Unterstützung werde ihr nicht ge-
boten. Und auch sonst habe sie, abgesehen von ihrer Mutter in Jaffna,
wo sie nicht hingehen könne, da man sie dort identifizieren und töten
würde, niemanden, der ihr helfen könne.
5. Nach Durchsicht der Akten ist die Behauptung der Vorinstanz, wo-
nach der Sachverhalt als erstellt gelten kann, nicht zu stützen.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
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son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung grundsätz-
lich möglich gewesen wäre. Gegenteiliges - etwa aus organisatori-
schen oder kapazitätsmässigen Gründen - ergibt sich jedenfalls aus
den Akten nicht. In der angefochtenen Verfügung wird vielmehr darauf
hingewiesen, dass der Sachverhalt als genügend erstellt betrachtet
werde und sich deshalb ein Verzicht auf die Anhörung aufdränge. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hätte der Be-
schwerdeführerin zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid je-
doch mindestens das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, was
vorliegend unterblieben ist.
5.3 Hinzu kommt, dass auch die Meinung des Bundesamtes, der
Sachverhalt sei genügend erstellt, nicht geteilt werden kann. Der
Sachverhalt könnte aufgrund des eingereichten Asylgesuchs nur dann
als entscheidreif erstellt gelten, wenn eine Gefährdung der Beschwer-
deführerin eindeutig ausgeschlossen werden könnte. Dies ist vorlie-
gend jedoch nicht der Fall. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wur-
de glaubhaft durch die LTTE hingerichtet, weil er als Priester den Prä-
sidenten gesegnet hat. Ebenfalls als glaubhaft wurde von der Vorins-
tanz erachtet, dass auch gegen die Familie des Getöteten, also gegen
die Beschwerdeführerin Drohungen seitens der LTTE ausgestossen
worden seien. Beim Anschlag gegen den Priester habe es sich jedoch
um einen gezielten Akt gehandelt, weshalb nicht von einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne einer
Reflexverfolgung ausgegangen werden könne. Dabei stützt sich die
Vorinstanz weitgehend auf Vermutungen, die allenfalls durch die Schil-
derungen des von der Beschwerdeführerin tatsächlich Erlebten an-
lässlich einer Anhörung hätten widerlegt werden können. Inwiefern
sich die Wut der LTTE oder der tamilischen Bevölkerung insgesamt nur
gegen den Priester selber oder auch auf seine Familie richtet, kann
aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend geklärt wer-
den, zumal das Foto der Segnungs-Zeremonie von der Regierung wei-
terhin zu Propagandazwecken gebraucht werde. Einen ersten Hinweis
auf eine mögliche Stigmatisierung der ganzen Familie stellt die Tatsa-
che dar, dass ihr Sohn auf offener Strasse aufgrund seiner Verwandt-
schaft mit dem von der LTTE erschossenen Priester gejagt worden sei.
Entsprechende Anhaltspunkte könnten auch die eingereichten Zei-
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tungsartikel enthalten, auf deren Übersetzung jedoch ebenfalls ver-
zichtet wurde. Schliesslich hält das BFM der Beschwerdeführerin ent-
gegen, sie könne ihren Wohnsitz beispielsweise nach Colombo verle-
gen. Doch ohne Klärung der Frage, wie weit die Familie des getöteten
Priesters als Kollaborateure mit dem Feind identifiziert werden, kann
auch die Gefährdungslage in Colombo nicht abschliessend beurteilt
werden, ist doch bekannt, dass auch in Colombo Angriffe erfolgen kön-
nen und Anschläge ausgeführt werden. Gerade die landesweite Publi-
zität des Falles lässt eine Gefährdung auch in der Hauptstadt nicht als
unmöglich erscheinen.
5.4 Ohne eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin und al-
lenfalls Übersetzung der eingereichten Zeitungsartikel kann demnach
eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht abschliessend und ein-
deutig ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt kann somit nicht als
entscheidreif erstellt gelten. Dieser Mangel kann auf Beschwerdeebe-
ne nicht geheilt werden, zumal es nicht Sinn und Zweck des Be-
schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der
Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Gegen
eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere
auch der Umstand, dass andernfalls der Beschwerdeführerin eine Ins-
tanz verloren ginge (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso schwerer, als es vorliegend ei-
nerseits um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreise-
relevanter Verfolgung geht, und anderseits dieser Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr
angefochten werden könnte, was für die Beschwerdeführerin einen er-
heblichen Nachteil darstellen würde.
5.5 Die Feststellung, dass der Sachverhalt als nicht genügend erstellt
zu betrachten ist, führt indessen nicht dazu, dass der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilli-
gen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt wurde,
kann nicht geschlossen werden, ihr müsste zur persönlichen Anhörung
die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Aufgrund des weitgehend
unvollständig erstellten Sachverhalts bestehen nicht genügend konkre-
te Anhaltspunkte für die Annahme, ihr wäre ein Verbleib in Sri Lanka
für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen
nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
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6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die behörd-
liche Untersuchungspflicht sowie den Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie den Sachverhalt nicht
richtig erstellt hat und der Beschwerdeführerin bezüglich des sich ab-
zeichnenden negativen Entscheides das rechtliche Gehör nicht ge-
währte. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel erscheint im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens nicht möglich und wäre jedenfalls nicht an-
gebracht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008
ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu ent-
scheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeführerin hat sich für das Verfahren nicht vertreten
lassen, folglich sind ihr keine Kosten erwachsen. Aus den Akten gehen
auch keine weiteren zu entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. November 2008 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo; wir bitten Sie, der Beschwerdeführerin das
beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Emp-
fangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschrei-
ben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die Emp-
fangsbestätigung bzw. den Rückschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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