Abtei lung IV
D-7869/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._________, geboren (...),
und ihre Kinder B.________, geboren (...) und
C.________, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7869/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige am-
harischer Ethnie und orthodoxen Glaubens, verliess ihren Heimatstaat
nach eigenen Angaben mit 14 Jahren, d.h. im Jahre 1992 oder 1993,
und lebte danach im Sudan und in Libyen. Am 3. April 2006 reiste sie
zusammen mit ihrem religiös angetrauten Ehemann, der ebenfalls
äthiopischer Staatsangehöriger ist, und ihrer 2003 geborenen Tochter
in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im D.________ um Asyl
nachsuchte. Dort wurde sie am 11. April 2006 zu ihren Personalien, zu
ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg befragt. Da die
Beschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe geltend machte,
führte das BFM mit ihr am 24. April 2006 in einem reinen Frauenteam
eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme aus E._______. Als sie 14 Jahre alt gewesen sei,
sei sie eines Tages beim Wasserholen von mehreren ihr unbekannten
Jugendlichen entführt worden. Diese hätten sie in das Haus eines
älteren Mannes namens F.________ gebracht, wo sie mehrfach ver-
gewaltigt worden sei. Nach einiger Zeit sei sie gezwungen worden, im
Haus von F.________ zu arbeiten. Es sei ihr gesagt worden, dass sie
mit F.________ verheiratet werden solle, und dies habe man auch
ihrem Vater mitgeteilt. Dieser sei damit einverstanden gewesen. Sie
habe den Mann aber nicht heiraten, sondern etwas lernen wollen.
Nach mehreren Wochen sei ihr die Flucht gelungen. Als sie mit
F.________ auf den Markt gegangen sei, um neue Kleider für sie zu
kaufen, habe sie entwischen können. Noch auf dem Markt habe sie
eine Frau getroffen, der sie von ihrem Schicksal erzählt habe. Diese
habe sie mit in den Sudan nach G.________ genommen. Die Frau sei
in der Folge für ihr Leben aufgekommen und habe sie auch drei Jahre
lang zur Schule geschickt. Danach habe sie als Putzfrau im Sudan
gearbeitet. Im September 2001 habe sie ihren Lebensgefährten, der
erst seit wenigen Monaten in G.________ gewesen sei, religiös
geheiratet. Ende 2002 hätten sie den Sudan zusammen verlassen,
weil die Regierung Druck auf die Flüchtlinge ausgeübt habe, und seien
nach Libyen gegangen, wo im (...) ihre Tochter zur Welt gekommen sei.
Auch in Libyen hätten sie nicht länger bleiben können, weshalb sie
nach etwas mehr als drei Jahren zusammen mit ihrem religiös ange-
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D-7869/2006
trauten Ehemann und ihrer Tochter mit dem Schiff nach Italien reiste
und von dort aus mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo sie am
3. April 2006 ein Asylgesuch stellte.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin und ihr religiös angetrauter Ehemann erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte das Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2006 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führerin und ihr Lebenspartner gegen diesen Entscheid bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde und beantragten für sich und ihr Kind, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, weshalb
ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die Bezahlung der Verfah-
renskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2006 bestätigte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das der
Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner zustehende Recht auf
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und hiess
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
F.
Das BFM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2006, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. Die eingereichten Berichte zu den Studentenunruhen
in Äthiopien sowie zur allgemeinen Lage seien allgemeiner Natur und
vermöchten in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin nichts
zu belegen. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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G.
Am 7. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Lebens-
partner die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis gebracht und Ge-
legenheit gegeben, dazu bis am 24. Juli 2006 schriftlich Stellung zu
nehmen. Am 31. Juli 2006 reichten diese eine entsprechende
Stellungnahme ein.
H.
Am (...) wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren.
I.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK zu diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerdeverfahren.
J.
Mit Entscheid vom 9. September 2009 schrieb der Einzelrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren D-5948/2006
gestützt auf eine schriftliche Rückzugserklärung vom 3. September
2009 als gegenstandslos geworden ab.
K.
Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 (im Verfahren D-7865/2006) hiess der
vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 24. September 2009 um Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens gut, da nur der ehemalige Lebenspartner
der Beschwerdeführerin in seinen Heimatstaat zurückkehren wollte.
Der Abschreibungsentscheid vom 9. September 2009 im Verfahren D-
5948/2006 wurde bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer beiden
minderjährigen Kinder aufgehoben und das Beschwerdeverfahren
unter der Verfahrensnummer D-7869/2006 wieder aufgenommen.
L.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von verschiedenen Behörden
die Auskunft erhalten hatte, die Beschwerdeführerin und ihr ehema-
liger Partner lebten seit April 2008 getrennt, forderte es die Be-
schwerdeführerin am 14. Dezember 2009 auf, bis am 24. Dezember
2009 mitzuteilen, ob und seit wann sie von ihrem (ehemaligen)
Lebenspartner tatsächlich und rechtlich getrennt sei. Dieses Schreiben
sowie das Urteil vom 7. Oktober 2009 wurden von der Schweize-
rischen Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert.
Entsprechend reichte die Beschwerdeführerin auch keine Stellung-
nahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Le-
benspartners hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die von der Beschwerde-
führerin beschriebenen Umstände, wie es zu der Entführung ge-
kommen sei, erweckten den Eindruck, diese Ereignisse hätten sich in
einer abgelegenen und ländlichen Gegend ereignet. Unbekannte
Jugendliche hätten sie beim Brunnen überwältigt, ihre Augen ver-
bunden, sie auf ein Pferd gezerrt und sie in einem mehrstündigen Ritt
an einen unbekannten Ort gebracht. Dies alles sei offenbar ge-
schehen, ohne dass irgendwer sich eingemischt oder der Beschwerde-
führerin zu Hilfe gekommen wäre. Da es sich bei H.________, wo sie
am Brunnen Wasser geholt habe, jedoch um eine Stadt mit rund
110'000 Einwohnern handle, erscheine das von ihr dargelegte
Szenario unplausibel. Zudem seien die Angaben der Beschwerde-
führerin vage und undifferenziert ausgefallen. Sehr oft habe sie keine
genaueren Angaben zu machen vermocht, so zum Beispiel auch dazu,
wann diese Entführung stattgefunden habe. Weiter seien erfahrungs-
gemäss bei Personen, die derart einschneidende Erlebnisse wie eine
Entführung, eine mehrwöchige Festhaltung und mehrfache Ver-
gewaltigung erlebt hätten, auch wenn dies im Alter von 14 Jahren ge-
schehen sei, die Schilderungen über diese Erlebnisse sowie die damit
verbundenen Eindrücke und Wahrnehmungen, insbesondere auch zur
Person des Verfolgers und seinem Umfeld, von einem grossen Detail-
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reichtum geprägt. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
Entführung, zur langen Gefangenschaft bei dem Mann und zu den er-
littenen Vergewaltigungen entbehrten jedoch jeglicher Substanz. So
sei sie bei der Beschreibung des Ablaufs der ersten Vergewaltigung
völlig stereotyp geblieben und habe auch notwendige Handlungen
ausgelassen. Insbesondere habe sie keinerlei Eindrücke und Wahr-
nehmungen wiedergeben können, welche sich erfahrungsgemäss in
ihr Gedächtnis hätten einprägen sollen. Weiter habe sie, ausser
seinem Namen, keine genauere Beschreibung von F.________ geben
können. Auch seien ihre Aussagen dazu, wie ihre Heirat geplant und
was ihr Vater dazu gesagt habe, ebenso wie diejenigen zur Flucht von
F.________ wonach er sie eines Tages zum Markt gebracht habe, um
ihr Kleider zu kaufen, der Markt gross sei und sie habe entwischen
können, sehr kurz und auch stereotyp ausgefallen und liessen jegliche
persönliche Bezugnahme oder Überlegungen vermissen. Schliesslich
erscheine es bar jeglicher Lebenserfahrung, dass die
Beschwerdeführerin damals auf dem Markt einfach von einer im
Sudan lebenden Äthiopierin nach G.________ mitgenommen worden
sei. Zudem habe die auch zu diesen Ereignissen nur vage und
unsubstanziierte Angaben zu machen vermocht. Aufgrund der
unsubstanziierten und erfahrungswidrigen Vorbringen erwiesen sich
die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher als unglaubhaft.
4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausführungen der Vor-
instanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen entgegnet, diese würden
ausschliesslich mit angeblich "unsubstanziierten", "tatsachen- und
erfahrungswidrigen" Aussagen begründet. Daraus werde implizit zu-
nächst einmal deutlich, dass die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Lebensgefährten selbst in den Augen des BFM wider-
spruchsfrei ausgefallen seien, was ein deutliches Indiz der Glaub-
haftigkeit darstelle. Bei objektiver Analyse der Anhörungsprotokolle
zeige sich, dass auch die im Vergleich zu Widersprüchen "weicheren"
und spekulativeren Vorhalte betreffend Substanz und Erfahrungswis-
sen nicht haltbar seien. Es widerspreche sämtlichen Erkenntnissen der
Traumaforschung, einer im Alter von 14 Jahren sexuell misshandelten
Person vorzuhalten, sie habe "keinerlei Eindrücke und Wahrnehmun-
gen wiedergeben" können, dass "erfahrungsgemäss" alle von derar-
tigen Erlebnissen Betroffenen die "Person des Vergewaltigers und
seines Umfelds" und eine "genaue Beschreibung von F.________"
geben könnten, und sämtliche bei einer Vergewaltigung "notwendigen
Handlungen" aneinanderreihen würden. Umsomehr seien im vorliegen-
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den Fall, wo die Vergewaltigung im Kindesalter erfolgt sei und mehrere
Jahre zurückliege, traumabedingte Verdrängungsreaktionen anzuneh-
men. Nichtsdestotrotz zeichneten sich die Aussagen der Beschwerde-
führerin durch zahlreiche typische Realkennzeichen aus; etwa habe
sie Hintergründe, "Vorbereitung" und Ablauf der Vergewaltigung genau
dargelegt; dass sie die Vergewaltiger nicht genau habe beschreiben
können, werde allein vor dem Hintergrund der Schilderung darüber,
wie sie ihr das Gesicht zugebunden respektive verdeckt hätten, mehr
als nur nachvollziehbar. Wenn das BFM schliesslich die Umstände der
geschilderten Vergewaltigung als nicht vereinbar mit der Stadt
H.________ erachte, verkenne es die Zustände in afrikanischen
Provinzstädten, welche meist eine Verschmelzung dorfähnlicher
Siedlungen darstellten und damit viel ländlicher seien als Städte
ähnlicher Grösse in Europa. Die vom BFM angeführten Vorhalte
betreffend Unglaubhaftigkeit hielten damit einer Überprüfung nicht
stand.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.,
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194
und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
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oder zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 135 ff.).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grund-
sätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylgesuchstellenden Person. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie
vor Gültigkeit beanspruchenden EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.;
EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190
f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
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5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt.
5.4 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Ent-
führung und mehrfachen Vergewaltigung fehlen sogenannte Realkenn-
zeichen. So konnte sie zum Zeitpunkt der Entführung keine genaueren
Angaben machen, als dass sie damals 14 Jahre alt gewesen sei (vgl.
A1/8, S. 3 und A12/11, S. 4). Die gesamte Schilderung der Entführung
fiel sehr vage aus. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keine über-
zeugende Beschreibung des Ortes machen, wo sie während mehr als
einem Monat festgehalten worden sein soll. Auch machte sie keine
konkreten Angaben über den Alltag in der Gefangenschaft. Sie gab
lediglich an, sie habe dort viel arbeiten müssen (vgl. A12/11, S. 7). Die
geltend gemachte Vergewaltigung schilderte sie auf stereotype Art und
Weise. Auch auf mehrmaliges konkretes Nachfragen, wie sie sich
dabei gefühlt habe, konnte die Beschwerdeführerin nichts anderes
wiedergeben, als dass sie danach nicht mehr habe gehen können.
Insbesondere fehlt jegliche Beschreibung von psychischen Eindrücken
und Wahrnehmungen (vgl. A12/11, S. 6). Das BFM erklärte zu Recht,
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Entführung, zur
langen Gefangenschaft bei dem Mann und den erlittenen Vergewal-
tigungen entbehrten jeglicher Substanz. Von einer Person, welche
tatsächlich länger als ein Monat unter derart schwierigen Bedingungen
gefangen gehalten wurde, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich
an bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schil-
derungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin sind zudem teilweise realitätsfremd. Zur
Person ihres Peinigers konnte die Beschwerdeführerin ausser seinem
Namen überhaupt nichts sagen. Seinen Namen soll sie erfahren
haben, als ihr gesagt worden sei, sie würden heiraten. Es erscheint
unglaubhaft, dass sie ihn nie gesehen haben will (vgl. A12/11, S. 5 und
7), da sie über einen Monat in seinem Haus verbracht und dort viel
gearbeitet habe, wobei ihre Augen dabei unmöglicherweise die ganze
Zeit verbunden gewesen sein können. Nach eigenen Angaben soll
F.________ sie in dieser Zeit mehrfach vergewaltigt haben. Ausserdem
soll er sie mit auf den Markt genommen haben. Aufgrund dieser vielen
direkten Kontakte, erscheint es nicht glaubhaft, dass sie ihn während
ihrer Gefangenschaft nie gesehen habe. Die Erklärung in der
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Beschwerde, sie hätten ihr die Augen verbunden, kann daher nicht
gehört werden. Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Um-
stände der Flucht hingewiesen. Auch hierzu sind die Angaben der Be-
schwerdeführerin sehr vage und stereotyp ausgefallen. Die Tatsache,
dass eine ihr völlig unbekannte Frau sie mit nach G.________
genommen und während der folgenden Jahre für sie gesorgt habe,
erscheint ebenfalls realitätsfremd (vgl. A1/8, S. 3). Wie oben
ausgeführt, sind die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht
glaubhaft, weshalb darauf verzichtet werden kann, diese auf ihre
asylrechtliche Relevanz zu prüfen. Den Ausführungen der Vorinstanz in
der Verfügung vom 4. Mai 2006 wurde in der Beschwerde nichts
Substanziiertes entgegengebracht, das zu einer Änderung der Verfü-
gung zu führen vermöchte.
5.5 Schliesslich bleibt hinsichtlich der geltend gemachten Probleme
ihres ehemaligen Lebenspartners wegen seiner Teilnahme an einer
Studentendemonstration und seiner Inhaftierung im April 2001 noch
Folgendes zu bemerken: Unbesehen davon, ob die Vorbringen des
(ehemaligen) Lebenspartners der Beschwerdeführerin glaubhaft sind
oder nicht, machte sie zu keinem Zeitpunkt geltend, sie habe aufgrund
seiner Teilnahme an der Demonstration und der Inhaftierung persön-
lich Probleme gehabt. Die von ihm vorgebrachten Ereignisse fanden
zudem in Äthiopien statt, zu einem Zeitpunkt als die Beschwerde-
führerin bereits seit vielen Jahren im Sudan lebte und ausserdem noch
bevor sie ihren Lebenspartner kennenlernte. Auch aus diesen Gründen
hat die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor Verfolgung im
Heimatstaat.
5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf
allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die
Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prü-
fen sind.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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7.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus E._______. Eigenen
Angaben zufolge hat sie ihren Heimatstaat mit 14 Jahren (1992 oder
1993) verlassen. Seither hatte sie zu ihrer Familie keinen Kontakt
mehr. Ihre einzige Schwester ist verstorben (vgl. A1/8 S. 3). Somit
verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über kein
tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz, welches in der
Lage wäre, ihr bei der Reintegration im Heimatland Hilfe zu leisten. Die
Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner, mit dem sie im Jahre 2006
zusammen in die Schweiz gekommen ist, haben sich im April 2008
getrennt. Am 3. September 2009 hat er seine Beschwerde zurück-
gezogen, weil er in sein Heimatland zurückkehren wollte. Gemäss
Auskunft des BFM wird seine Ausreise zurzeit vorbereitet. In ihrem
Heimatland hat die Beschwerdeführerin keine Schule besucht, erst im
Sudan ging sie drei Jahre lang in den Unterricht. Danach arbeitete sie
als Putzfrau bis sie ihren ehemaligen Lebenspartner kennenlernte (vgl.
A1/8, S. 2). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsaus-
bildung und auch nicht über besondere Berufserfahrung. Im Falle einer
Rückkehr wäre es für sie kaum möglich, eine Unterkunft und einen
Arbeitsplatz zu finden und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin
zum aktuellen Zeitpunkt um eine alleinstehende junge Frau handelt,
die zwei Kinder im Alter von sechs und drei Jahren zu versorgen hat.
Unter diesen Umständen würde sie im Falle der Rückkehr mit hoher
Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. In
Abwägung der gesamten Umstände ist deshalb festzustellen, dass
sich ein Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist.
7.5 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der An-
ordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen
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Verfügung vom 4. Mai 2006 sind aufzuheben und das BFM ist anzu-
weisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerde-
führerin die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2006 beantragte sie jedoch, es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit Zwischenverfügung vom
15. Juni 2006 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts diese Gesuche gut. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der nicht
vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz ihres teilweisen Obsiegens
praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten, zumal nicht
davon auszugehen ist, dass ihr notwendige Parteikosten entstanden
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder be-
antragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Mai 2006
werden bezüglich der Beschwerdeführerin aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 betreffend Wiederauf-
nahme des Verfahrens [im Original])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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