B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7869/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
D-7869/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat Eritrea Anfang Mai 2014, indem sie die Grenze zum Sudan illegal
überschritten habe. Daraufhin sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz
gereist. Am 23. September 2014 suchte sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute Staatssek-
retariat für Migration, SEM) B._______ um die Gewährung von Asyl nach.
Am 20. Oktober 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg und sum-
marisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am
6. Juli 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei in C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______) geboren und
aufgewachsen. Dabei handle es sich um eine vom Krieg gebeutelte Ort-
schaft an der eritreisch-äthiopischen Grenze. Auf dem Weg zu ihren Fel-
dern hätten sie jeweils an der Front vorbeigehen und sich an den Kontroll-
punkten mit einem Passierschein ausweisen müssen. Im März 2013 habe
ihre ältere Schwester Eritrea illegal verlassen. Die Behörden hätten dies
erfahren und deshalb ihren Vater in Haft genommen. Da dieser bereits alt
sei, sei er nach drei Monaten mit der Auflage wieder freigelassen worden,
innerhalb eines Jahres eine Kaution von 50‘000.– Nakfa zu bezahlen. Da
sie sehr arm seien, habe er den Betrag nicht innerhalb der Frist begleichen
können. Deshalb seien im April 2014 Soldaten zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten die Beschwerdeführerin zwangsrekrutiert. Dabei seien
sowohl sie als auch ihr Vater geschlagen worden. Auf dem Weg nach Sawa
sei sie zudem in den Bauch geschlagen worden, wonach sie ihre Periode
bekommen habe, die nicht mehr aufgehört habe. Sie habe grosse Schmer-
zen gehabt und sich geschämt, weshalb sie kaum etwas vom Weg mitbe-
kommen habe. In Sawa sei sie separat einquartiert worden und habe auf
dem Boden schlafen müssen, wahrscheinlich weil sich die anderen vor ihr
und ihrem Blutverlust geekelt hätten. Die Blutungen hätten nicht aufgehört
und obwohl es ihr sehr schlecht gegangen sei, habe sie keinen Arzt aufsu-
chen dürfen. Nach circa zwei Wochen sei ein Soldat namens F._______ zu
ihr geschickt worden, um sich nach ihren Problemen zu erkundigen. Dieser
habe Mitleid mit ihr gehabt und habe ihr versprochen zu helfen. Er habe ihr
gesagt, dass sie versuchen müsse, bei der nächsten Trainingseinheit mit-
zumachen. Da man sie für schwach halte, werde man wahrscheinlich nicht
auf sie achten. Sie sei zwar eigentlich noch zu schwach gewesen, habe
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aber dennoch seine Anweisungen befolgt und gefragt, ob sie bei den Trai-
ningseinheiten zuschauen dürfe. Es sei ihr gestattet worden und wie der
Soldat vermutet gehabt habe, sei sie von niemandem gross beachtet wor-
den, so dass sie sich auf sein Zeichen hin zu ihm habe begeben können
und mit ihm zusammen aus dem Militärcamp geflohen sei.
Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde im Original zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es be-
gründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin nicht
habe glaubhaft machen können, zwangsrekrutiert worden zu sein und ent-
sprechend mit den Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden zu ha-
ben.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 focht die Beschwerdeführerin den
Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei aufzuheben, ihre Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei ihr als Flüchtling die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren, subeventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzuläs-
sigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und die Unterzeichnete sei der Beschwerdeführerin
als amtliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG
(SR 142.31) beizuordnen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom
30. November 2016, eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Ver-
fügung, ein Bericht der Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016, eine
Fürsorgebestätigung vom 4. Oktober 2016 (Kopie) sowie eine Aufstellung
der Aufwendungen der Rechtsvertretung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hielt die damalige Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
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Bst. a AsylG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet, die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM aufgefordert, innert Frist eine
Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
F.
Die Vorinstanz legte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 dar, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden,
und machte Ausführungen zu ihrer neuen Asyl- und Wegweisungspraxis
betreffend Eritrea.
G.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 31. Januar 2017 an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin
wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
sich, obwohl die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrheitlich wider-
spruchsfrei seien, in der Anhörung verschiedene nachgeschobene bezie-
hungsweise nicht mehr geltend gemachte Elemente fänden. So habe sie
in der BzP klar und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die Soldaten
hätten ihr „Zuhause […] umkreist“ (A6 Ziff. 7.02). In der vertiefenden Anhö-
rung habe sie sich jedoch scheinbar nicht mehr daran erinnern können
(A21 F134+186). Auf Nachfrage habe sie ihr selektives Erinnerungsvermö-
gen auf die konfuse Fragestellung der Befragerin zurückgeführt (A21
F187). Dies sei jedoch nur eine bedingt überzeugende Argumentation.
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Seite 6
Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung zu Protokoll gege-
ben, die Angehörigen der Sicherheitskräfte, die sie zu Hause in Haft ge-
nommen hätten, hätten ihren Vater geschlagen, so dass dieser zu Boden
gefallen sei (A21 F142). Zudem habe sie auf ihrer Reise nach Sawa eine
Reihe körperlicher Misshandlungen geltend gemacht (A21 F134 ff.), wo-
hingegen in der BzP einzig davon die Rede gewesen sei, die Soldaten hät-
ten sie geschlagen (A6 Ziff. 7.02). Ihre Festnahme zu Hause sowie die
Misshandlungen auf dem Weg nach Sawa seien Teil ihrer Kernvorbringen,
weshalb es skeptisch mache, dass sie diese Elemente in den zwei Befra-
gungen dermassen unterschiedlich gewichtet habe. Die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Äusserungen würden durch die fadenscheinige Schil-
derung gleich mehrerer der Kernvorbringen verstärkt. Zum einen würde es
überraschen, dass sich ihre Beschreibung von Sawa – nachdem sie dort
zwei Wochen verbracht haben wolle – lediglich in Allgemeinplätzen er-
schöpfe. Die Beschwerdeführerin habe selbst auf Nachfrage weder die An-
kunft noch die Lebensbedingungen oder die Routine im Militärcamp diffe-
renziert zu beschrieben vermocht (A21 F151-158). Ihre Erklärung, sie sei
verletzt und erschöpft gewesen und habe die Periode gehabt (A21 F149),
greife zu kurz. Zum anderen gehe auch die Beschreibung der Flucht aus
Sawa nicht über Allgemeinheiten hinaus. Es sei nicht glaubhaft und mute
phantastisch an, dass sie so mühelos habe fliehen können, wie sie es be-
haupte (A6 Ziff. 7.02; A21 F159, 203 ff.).
Vor diesem Hintergrund gelange man zum Eindruck, es handle sich bei der
Zwangsrekrutierung um ein Sachverhaltskonstrukt, bei welchem Selbster-
lebtes und frei Erfundenes zusammengetragen worden seien. Die Be-
schwerdeführerin habe wohl nie einen Fuss ins Militärgelände von Sawa
gesetzt. Da die gesamten Asylkernvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden.
Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea
ausgereist (A5 Ziff. 5.01). Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieser Angabe ein-
zugehen, könne festgehalten werden, dass die Behandlung von Rückkeh-
renden durch die eritreischen Behörden insbesondere davon abhängig sei,
ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Natio-
naldienst-Status die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus Eritrea ge-
habt habe. Nach neuesten Erkenntnissen scheine es, dass Personen, die
freiwillig nach Eritrea zurückkehren, auch bei illegaler Ausreise keine Ver-
folgung drohe, wenn sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlen, ein
Reueformular unterzeichnen und zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen
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Seite 7
Kontakt mit der Militärbehörde gehabt hätten. Da die Beschwerdeführerin
aufgrund der Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert habe noch
desertiert sei, habe sie nicht gegen die „Proclamation on National Service“
von 1995 verstossen und da ihren Akten auch sonst nichts zu entnehmen
sei, wieso sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte,
seien ihre Vorbringen betreffend eine illegale Ausreise asylrechtlich unbe-
achtlich.
Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Vorbringen seien sehr
wohl glaubhaft. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassan-
forderungen bei der Glaubhaftmachung zu wenig Rechnung getragen,
wenn sie zum Schluss komme, dass gewisse Gesuchsgründe nachge-
schoben und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Denn die in der BzP
getätigten Aussagen seien gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 3 (E. 3) nur mit Vorbehalt zu be-
rücksichtigen und würden lediglich dann gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chen, wenn Aussagen diametral voneinander abwichen, oder wenn be-
stimmte Ereignisse, die nachher als zentrale Asylvorbringen genannt wür-
den, nicht zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Es sei zu beto-
nen, dass selbst die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die De-
ckungsgleichheit der Asylvorbringen an beiden Anhörungen anerkenne
(vgl. E. II 1.1). Dabei seien sowohl die BzP als auch die Anhörung schlecht
verlaufen. Anlässlich der BzP habe sie mit dem Dolmetscher aufgrund sei-
nes Geschlechts Mühe gehabt und sich teilweise geschämt. Bei der Anhö-
rung habe sie die Dolmetscherin teilweise nicht richtig verstanden, was sie
auch mitgeteilt habe: „Ja, die Sprache verstehe ich, aber den Inhalt nicht
wirklich.“ (A21 F63). Leider habe sie zu dem Zeitpunkt keinen Mut gehabt,
dies zu beanstanden, und habe auch nicht realisiert, wie wichtig dies für ihr
Gesuch sei. Bei der Durchsicht der Protokolle stelle man zudem fest, dass
die Fragen bezüglich des Zeitpunkts des Erscheinens der Soldaten miss-
verständlich gestellt worden seien (A6 Ziff. 7.02; A21 F186-187). Trotz die-
ser Widrigkeiten habe sie sich in keinerlei Widersprüche verstrickt.
In Bezug auf den Vorwurf, sie habe die Zwangsrekrutierung durch die Sol-
daten anlässlich der BzP und der Anhörung unterschiedlich geschildert, sei
hervorzuheben, dass sie bereits bei der BzP gesagt habe, die Soldaten
hätten sie zu Hause geholt und unterwegs geschlagen (A6 Ziff. 7.02).
Diese Aussagen würden sich mit jenen bei der Anhörung decken (A11
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Seite 8
F142-148), wobei diese aufgrund der gestellten Fragen und des zeitlichen
Rahmens ausführlicher ausgefallen seien.
Weiter habe die Vorinstanz den Beschrieb ihres Aufenthalts in Sawa als
oberflächlich und unsubstantiiert erachtet. Allerdings sei sehr wohl glaub-
haft, dass sie nicht mehr über die Lebensbedingungen im Camp wisse, da
sie während dieser Zeit krank gewesen sei und sich fast nur alleine in ei-
nem Gebäude aufgehalten habe, in welchem sie auf dem Boden habe
schlafen müssen (A11 F159).
Schliesslich sei festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung ihre Aussagen
als sehr überzeugend wahrgenommen habe, wie in dem beiliegenden Be-
richt (vgl. Beschwerde Beilage 3, S. 2 Ziff. 6+8) ausgeführt werde. Bei einer
Gesamtwürdigung aller Elemente würden somit klar diejenigen überwie-
gen, die für ihre Glaubwürdigkeit sprächen, weshalb davon auszugehen
sei, dass sie die geschilderten Ereignisse erlebt habe. Somit sei sie als
Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Bezüglich der illegalen Ausreise müsse betont werden, die Vorinstanz habe
diese nicht im Lichte von Art. 7 AsylG geprüft, sondern verweise auf ihre
neue Praxis. Jedoch sei die illegale Ausreise nach Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ausreichend für die Flüchtlingsei-
genschaft. Wenn dies bei ihr zur Diskussion stünde, würde sie – die im
militärdienstpflichtigen Alter ausgereist sei – diesbezüglich um rechtliches
Gehör bitten.
4.3 Dem entgegnet die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, ihre
Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea stütze sich im Wesentlichen auf
ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (recte: der Asylrekurs-
kommission) von 2006 (EMARK 2006 Nr. 3) und die damalige Lageein-
schätzung. Dabei sei sie (die Vorinstanz) davon ausgegangen, dass Per-
sonen, die Eritrea im Alter von 12 Jahren oder älter illegal verlassen hätten,
begründete Furcht hätten, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Allerdings habe sie im Nachgang an
die Fact-Finding Mission im März 2016 die bisherige Praxis im Lichte aller
Informationen, die zu der Zeit vorgelegen hätten, überprüft. In Anbetracht
dieser Informationen, Stand Juni 2016, sei sie zum Schluss gekommen,
dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf ihre
illegale Ausreise stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen
an die begründete Furcht von Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
erfüllen würden.
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Seite 9
4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin daran fest, die neue Praxis
des SEM in Bezug auf die illegale Ausreise überzeuge nicht und sei wider-
rechtlich. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die im dienstpflichti-
gen Alter illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr nach Eritrea als
Dienstverweigernde oder Desertierende betrachtet würden und deshalb
gefährdet seien. Im Übrigen halte sie an ihren Vorbringen in der Be-
schwerde fest.
5.
5.1 In der Beschwerde wird die Art der Befragung der Beschwerdeführerin
bemängelt und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 VwVG) gerügt.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede Verwendung
von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten Atmosphäre während
der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und als Basis für eine Ent-
scheidung dienten, betrachtet werden. Zur Annahme einer Verfahrensver-
letzung respektive einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör
vermögen in diesem Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen
Asylvorbringen zu führen (vgl. Urteile des BVGer D-6828/2006 vom 3. De-
zember 2007 E. 3.2.4 und D-7228/2006 vom 15. März 2010 E. 3.1.3).
5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet auf Beschwerdeebene, sie habe
bei der BzP Mühe mit dem Geschlecht des Übersetzers gehabt und sich
„gestresst“ gefühlt, da ihre Vorbringen teilweise frauenspezifische Inhalte
D-7869/2016
Seite 10
enthalten hätten. Zudem habe sie bei der Anhörung nicht alles richtig ver-
standen. Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Befragungen
vermögen diese Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen. Die Beschwerde-
führerin wurde zu Beginn der Anhörung gefragt, ob sie die Dolmetscherin
verstehe und gebeten, sich sonst zu melden (A21 F1+2). Im Verlauf der
Anhörung wurde sie erneut gefragt, ob sie Verständigungsprobleme habe,
da sie oft nachfrage (A21 F63), worauf sie antwortete, die Sprache zu ver-
stehen, jedoch nicht den Inhalt. Der Befrager erklärte ihr, worum es bei den
Fragen gehe und versprach, so verständlich wie möglich zu fragen (A21
F64). Als die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung über Schläge
und Misshandlungen berichtete, die sie als Frau erlitten habe (A21 F116),
wurde sie vom Befrager ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam ge-
macht, ihre Vorbringen in einem reinen Frauenteam geltend zu machen
(A21 F117). Sie lehnte dieses Angebot jedoch ausdrücklich ab (A21 F118).
Zum Schluss der Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin sodann, sie
habe alles sagen können, was für ihr Asylgesuch nötig sei und ihre Vor-
bringen seien korrekt übersetzt worden. Dies wird durch den Bericht der
Hilfswerksvertretung vom 7. Dezember 2016 bestätigt. Im Zusatzblatt zum
Kurzbericht steht, die Beschwerdeführerin sei zu Beginn extrem nervös ge-
wesen und habe am ganzen Körper gezittert. Die Nervosität habe sich je-
doch mit der Zeit gelegt. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht gewe-
sen, präzise zu antworten und habe die Fragen immer zuerst wiederholt,
um sich zu vergewissern, ob sie diese richtig verstanden habe. Nach etwa
einer Stunde habe sich die befragende Person deshalb erkundigt, ob es
ein Verständigungsproblem gebe. Dies sei jedoch sowohl von der dolmet-
schenden Person als auch von der Beschwerdeführerin verneint worden.
Insgesamt sei die Anhörung respektvoll und geduldig geführt worden. Zwar
ist nicht klar, ob es sich bei der dolmetschenden Person anlässlich der BzP
tatsächlich um eine weibliche handelte – gemäss Protokoll war dies der
Fall –, auf jeden Fall aber konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Anhörung ausführlich ihre Asylvorbringen darlegen und wurde dabei, wie
gesehen, auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anhörung in einem rei-
nen Frauenteam fortzuführen.
Im Übrigen erhält man bei Durchsicht der Protokolle den Eindruck, dass
die Situation für die Beschwerdeführerin eine Herausforderung war und ihr
Mühe bereitete, was sich beispielsweise an einer Stelle in der freien Erzäh-
lung zeigt, bei welcher sie zunächst über körperliche Misshandlungen be-
richtete und dann schloss: „Ich war verbittert und das setzte mich alles un-
ter Druck. Den Rest bin ich bereit zu beantworten. Sie dürfen Ihre Fragen
stellen.“ (A21 F120). Aufgrund dieser Aussage erhält man den Eindruck,
D-7869/2016
Seite 11
dass sie in dieser Hinsicht möglicherweise nicht alles erzählte. Sie hat al-
lerdings selber auf einer Fortführung der Anhörung bestanden und zum
Schluss bestätigt, dass sie alles habe sagen können und die Übersetzung
korrekt sei. Weiter scheint sich die befragende Person grosse Mühe gege-
ben zu haben, die Anhörung respektvoll und geduldig zu führen. Demnach
sind die Protokolle dem Sachverhalt zu Recht zu Grunde gelegt worden.
Ob die Aussagen der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz – vor dem
Hintergrund des vorstehend Gesagten – zutreffend gewürdigt wurden, ist
im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu beurteilen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei Mitte
2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern sie sei davor bereits
aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den Mi-
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Seite 12
litärbehörden gestanden. Die Vorinstanz erkannte zunächst einen Wider-
spruch, indem die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zu Protokoll ge-
geben habe, dass die Soldaten ihr Zuhause umkreist hätten (A6 Ziff. 7.02).
In der Anhörung habe sie sich aber scheinbar nicht mehr an diese Be-
schreibung erinnern können (A21 F134+186). Ihre Erklärung, dass sie die
Frage falsch verstanden habe, sei nur bedingt überzeugend. Bei Durch-
sicht des Anhörungsprotokolls fällt indes auf, dass die Frage tatsächlich
unklar gestellt und dadurch falsch verstanden worden war. So fragte die
Vorinstanz, wo sich die Soldaten damals befunden hätten, als sie zu ihnen
nach Hause gekommen seien (A21 F186), worauf die Beschwerdeführerin
antwortete: „Ich weiss nicht, wo sich die Soldaten aufgehalten haben. Viel-
leicht kamen sie von [der] Front.“ (A21 F186). Entgegen der Vorinstanz ist
dies kein Widerspruch zum Vorbringen anlässlich der BzP, dass ihr Haus
umstellt worden sei, sondern eine Antwort auf eine gänzlich andere Frage.
Die Beschwerdeführerin hat indes beide Male übereinstimmend ausge-
sagt, dass drei (beziehungsweise drei oder vier) Soldaten zu ihr nach
Hause gekommen seien, sie gewaltsam mitgenommen und nach Sawa ge-
bracht hätten (A6 Ziff. 7.02; A21 F120, 134, 187+188).
6.2.2 Weiter erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin als nicht glaubhaft, da sie nach zwei Wochen in Sawa keinerlei Anga-
ben zur Militärbasis habe machen können, die über die Beschreibung von
Allgemeinplätzen hinausgegangen wären. Die Vorinstanz berücksichtigt in-
soweit freilich nicht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, während
dieser zwei Wochen im Wesentlichen krank gewesen zu sein; sie habe
mehrheitlich stark geschwächt auf dem Boden einer Hütte gelegen. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin
keine nähere Beschreibung über den Rest der Anlage abgeben konnte.
6.2.3 Der Schluss der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin hinsichtlich des Wegs nach Sawa und zu ihren zwei Wochen auf der
Militärbasis seien pauschal und oberflächlich, überzeugt ebenfalls nicht. Im
Gegenteil sprechen die beschriebenen Details und Gefühle von persönlich
Erlebtem. So beschrieb die Beschwerdeführerin ihren Weg nach Sawa mit
anschaulichen Details, wenn sie auch nicht viel zur Umgebung sagen
konnte. Beispielsweise erzählte sie, wie die Soldaten reagiert hätten, als
sie auf dem Weg nach Sawa Blutungen bekommen habe: „Sie kennen kein
Mitgefühlt. Wenn man seine Periode bekommt, dann benötigt man in der
Regel Binden. Von meinem Oberteil haben sie ein Stück abgerissen und
mir gesagt, ich solle das benutzen. Sie haben es mir einfach hingeworfen“
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(A21 F148). Als sie daraufhin gebeten wurde, die Reise nach Sawa zu be-
schreiben, erklärte sie, dass sie nicht viel vom Weg mitbekommen habe,
da sie wunde Füsse gehabt habe, erschöpft gewesen sei und Probleme
wegen ihrer Periode gehabt habe, weshalb sie sich schmutzig gefühlt und
geschämt habe und hauptsächlich zu Boden geschaut habe (A21
F147+149). Die Erklärung und insbesondere die Beschreibung, wie sich
die Beschwerdeführerin gefühlt habe, sind durchaus nachvollziehbar und
glaubhaft.
6.2.4 Das SEM hält weiter die Desertion der Beschwerdeführerin aus Sawa
für unglaubhaft. So mute es phantastisch an, dass sie derart mühelos habe
fliehen können, wie sie behauptet habe (A6 Ziff. 7.02; A21 F159+203 ff.),
weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich bei den geltend gemachten
Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Es ist der Vorinstanz da-
hingehend Recht zu geben, dass die Beschreibung der Flucht und ihres
Fluchthelfers eher knapp ausgefallen ist. Indes schildert auch die Hilfs-
werksvertretung die Aussagen der Beschwerdeführerin als sehr überzeu-
gend. Sie betonte, die Beschwerdeführerin habe gut kooperiert und sei
sehr bemüht gewesen, die Fragen präzise zu beantworten (vgl. bereits vor-
stehend E. 5.4). Ihre Vorbringen seien ausreichend substantiiert und glaub-
haft. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage Details zu allen Aspek-
ten der Erzählung liefern können. Zudem habe sie eigene Gedankengänge
nachvollziehbar darlegen können. Etwas sonderbar – aber nicht unplausi-
bel – mute die Figur des F._______ an, der sich durch die Fluchthilfe selber
in Gefahr gebracht habe. Die Vorbringen seien aber frei von Widersprü-
chen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin somit glaubhaft darlegen
können, sich der Zwangsrekrutierung durch Flucht und illegale Ausreise
entzogen zu haben.
Die vorstehenden Feststellungen der Hilfswerksvertretung sind durch das
Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Die Beschreibung der Flucht aus
Sawa fiel zwar eher kurz aus, die insgesamt stimmigen Schilderungen der
Beschwerdeführerin sind indes auch in anderen Punkten kurz gehalten. Es
ist überdies kein Bruch im Erzählstil zu verzeichnen, so dass festgehalten
werden kann, dass alle Ereignisse im selben etwas knappen Stil geschil-
dert werden. Ferner ist in Bezug auf die Figur des F._______ festzustellen,
dass dieser bereits früher einmal zu desertieren versucht habe (A21 F231),
weshalb nachvollziehbar scheint, dass er es erneut versuchte. Vor diesem
Hintergrund scheint weiter möglich, dass er nicht wegen der Beschwerde-
führerin (erneut) zu desertieren versuchte, sondern, dass er die Flucht be-
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reits geplant hatte und sie lediglich in seine Pläne einschloss. Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, die Beschreibung der Flucht nicht
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten.
Im Übrigen wurden im vorliegenden Verfahren auch die Asylakten der jün-
geren Schwester der Beschwerdeführerin, G._______, N (…), beigezogen.
Diese bestätigen verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl.
Anhörung der Schwester, G._______, vom 10.11.2016, insb. F31-40): So
gab diese an, dass Soldaten ihre Schwester, die Beschwerdeführerin, mit-
genommen und nach Sawa gebracht hätten („Ich habe auch gesehen, dass
sie meine Schwester mitgenommen haben und hatte Angst, dass sie mich
auch früher oder später mitnehmen werden.“ [F38]). Weiter brachte sie vor,
dass die Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen seien – sowohl nach-
dem die ältere Schwester der Beschwerdeführerin als auch nachdem die
Beschwerdeführerin selber illegal über die Grenze gegangen seien – und
beide Male ihren Vater verhaftet hätten. Es sind für das Gericht keine
Gründe ersichtlich, warum die jüngere Schwester im Rahmen ihres Asyl-
verfahrens einerseits falsche Angaben bezüglich der Zwangsrekrutierung
ihrer Schwester hätte machen sollen, andererseits aber hätte zugeben sol-
len, selber noch keine Vorladung erhalten zu haben. Ihre Angaben sind
daher als weiteres starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu werten.
6.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen und im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Schilde-
rungen sprechen, sowie unter Berücksichtigung des tieferen Beweismass-
stabs von Art. 7 AsylG sind die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorbringen überwiegend glaubhaft. Diese Einschätzung bezieht
sich insbesondere auf die Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und der Zeit
in Sawa. Obwohl die Beschreibung der Flucht aus Sawa eher kurz ausfiel,
sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als insgesamt glaubhaft zu er-
achten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten sodann auch
Details und Beschreibungen ihrer Gefühle und erweisen sich als schlüssig.
Weiter ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass –
selbst wenn nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen
werden kann – von einer möglicherweise nicht optimalen Atmosphäre wäh-
rend der Anhörung auszugehen ist (vgl. vorstehend E. 5.4). Zudem stim-
men die Vorbringen der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Schwes-
ter überein. Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sein könnte,
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sind die Desertion und die damit verbundene illegale Ausreise aus Eritrea
als überwiegend glaubhaft anzusehen.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck ei-
ner Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhält-
nismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfol-
gung gleichkommt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung
der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer
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D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. No-
vember 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverwei-
gerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den
zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen
Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene
Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen
Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann
aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die
betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung
entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
7.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie
sich durch Flucht aus Sawa dem Nationaldienst entzogen hat. Indem sie
der Rekrutierung durch die Flucht ins Ausland entgangen ist, hat sie im
Falle einer Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen. Da die wegen Dienstverweigerung zu befürchtende Bestrafung
durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht der Beschwerdeführerin
auch keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl.
dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkre-
ten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 23. November 2016 ist somit aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist
als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu ge-
währen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 6. Januar
2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil
als gegenstandslos geworden zu betrachten.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
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nichtanwaltlichen Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 31. Januar
2017 eine Aufwandübersicht eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand
von sieben Stunden geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand scheint
angemessen. Somit ist der Beschwerdeführerin, von einem Zeitaufwand
von sieben Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend,
eine Parteientschädigung von total Fr. 1‘134.– (inklusive Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zulasten der Vorinstanz
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. November 2016 wird aufgehoben, die Beschwer-
deführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen,
der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘134.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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