B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7871/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (…).
D-7871/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der minderjährige Beschwerdefüh-
rer, ein ethnischer Somali mir letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz
C._______), seinen Heimatstaat im Mai 2015 und gelangte über den Su-
dan, Libyen und Italien am 16. Juni 2016 in die Schweiz. Gleichentags
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nach (vgl. Vorakten [nachfolgend: Vi-act.] A1/1, A9/12 Ziff. 2.01, 5.02
ff.).
A.b Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 und vom 2. August 2016 teilte das
SEM dem zuständigen Kanton mit, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbegleiteten Minderjährigen handle (Vi-act. A11/1, A13/2). Der
Kanton Schaffhausen beauftragte daher am 5. August 2016 die Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers mit der Übernahme des Mandats einer Ver-
trauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 7 Abs. 2
bis 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
(Vi-act. A16/2).
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Juli 2016 (Vi-act. A9/12)
und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 13. September
2016 (Vi-act. A20/14) – letztere im Beisein der Vertrauensperson – brachte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Viele seiner Angehörigen seien Mitglieder der Ogaden National Liberation
Front (ONLF). Seine Familie werde deshalb seit längerer Zeit durch die
äthiopischen Behörden verfolgt. Insbesondere sei auch sein in D._______
lebender Grossvater bei der ONLF, weshalb sie als Familie speziell verfolgt
worden seien. Am 14. Oktober 2014 seien vier seiner Onkel väterlicherseits
von den äthiopischen Behörden verhaftet worden. Sieben Tage später sei
sein Vater verschwunden. Am 14. März 2015 sei er selbst zusammen mit
sieben Freunden ebenfalls von der Liyu Police (Spezialeinheit der Polizei;
2007 im Anschluss eines Angriffs der ONLF gegründet) festgenommen,
während fünf Tagen in einem Dorf gefangen gehalten und geschlagen wor-
den. Sie hätten fliehen können, wobei drei seiner Kollegen erneut festge-
nommen worden seien, während er und die übrigen vier Personen hätten
entkommen können. Aus Angst vor weiterer Verfolgung habe er seinen Hei-
matstaat verlassen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er aufgrund der
zahlreichen Verbindungen seiner Familie zur ONLF, erneut inhaftiert zu
werden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb es den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm (Vi-act. A22/7, A29/1).
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei betreffend die Nichtfeststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls aufzuheben, es
sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sube-
ventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung, da die vorinstanzlichen Akten noch nicht ein-
getroffen seien. Ferner ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 AsylG (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend BVGer-act.]
1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung, eines in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts und
einer Fürsorgebestätigung (BVGer-act. 3).
E.
Der Beschwerdeführer brachte am 26. Januar 2017 eine Beschwerdeer-
gänzung samt einer Fürsorgebestätigung und einem Vertrag zwischen
dem Ausländeramt des Kantons E._______ sowie der Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende E._______ bei. Zudem ersuchte er um Erstreckung
der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts (BVGer-act. 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der
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Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Erstreckung der Frist
zur Einreichung des ärztlichen Berichts wies es ab (BVGer-act. 6).
G.
Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel zu den Akten: Geburtsurkunde, Schreiben und Bild seines
Grossonkels, ärztliche Bestätigung von Dr. med. G. Depner (Allgemeinme-
diziner) vom 31. Januar 2017, Pflegevertrag zwischen seinem Vormund
und seinen Pflegeeltern vom 3. März 2017 (alles als Scan/in Kopie, BVGer-
act. 7).
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 führte das SEM im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen könnten (BVGer-act. 11).
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 9. März 2018 eine Replik ein (BVGer-
act. 13).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei der BzP weder von
einer Vertrauensperson noch von einem Hilfswerkvertreter begleitet wor-
den, obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis AsylV1 die Tätigkeit der Vertrauens-
person mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und bis
zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch andauere. Die Ausfüh-
rungen anlässlich der BzP seien daher nicht verwertbar. Wenn im Asylent-
scheid auf Aussagen abgestellt werde, die der minderjährige Schutzsu-
chende kurz nach der traumatisierenden Flucht in einer summarischen Be-
fragung ohne Begleitperson gemacht habe, widerspreche dies den allge-
meinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, insbesondere dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (BVGer-act. 5, S. 3 f.). Zudem hätte er auf-
grund der erlittenen Verfolgung eine Vertrauensperson benötigt, um sich
im Verfahren zu orientieren und zu identifizieren, welche Beweismittel wich-
tig seien (BVGer-act. 13, S. 6 f.).
3.2 Das SEM bringt hiergegen vor, die Erstbefragung werde gestützt auf
Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 7 AsylV 1 praxisgemäss ohne Ver-
trauensperson durchgeführt, was durch das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt werde (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-7857/2015 vom 4. März
2016 E. 5; BVGer-act. 11).
3.3 Anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
führte der Bundesrat in der Botschaft aus, dass neu auch bei unbegleiteten
Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisun-
gen vollzogen werden sollten. Sowohl im Verfahren am Flughafen als auch
in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen
eingeleitet und eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn entscheidre-
levante Verfahrensschritte vorgenommen werden, die über die summari-
sche Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass die
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zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmen, welche deren In-
teressen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flughafen, wenn
dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; b) des
Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens-
schritte durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zuweisung in
den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der
Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können (Personalien der Asylsu-
chenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, allenfalls
weitere biometrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land
verlassen haben (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2).
Vorliegend wurden anlässlich der BzP keine über die Kurzbefragung ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfah-
rensschritte vorgenommen, welche die Anwesenheit einer Vertrauensper-
son vorausgesetzt hätten. Es handelte sich um eine BzP, anlässlich wel-
cher der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und summarisch zum
Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde. Das SEM hat die
BzP somit zu Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt. Der Beschwer-
deführer wurde sodann anlässlich der BzP informiert, dass seine Aussagen
vertraulich behandelt würden und er ohne Furcht reden könne (vgl. Akte
A9/12 S. 1 f.; vgl. die Urteile des BVGer D-4248/2016 vom 14. August 2017
E. 6.2 f. und D-7857/2015, a.a.O., E. 5).
Nach dem Gesagten hat das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Protokoll erweist sich demnach –
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – als verwertbar.
Eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachver-
halts ist nicht angezeigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet den ablehnenden Entscheid damit, dass der Be-
schwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft gemacht habe. Daher
müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Insbesondere habe er sich widersprüchlich geäussert. Anlässlich der BzP
habe er angegeben, seine vier Onkel väterlicherseits seien am 14. Oktober
2014 von der äthiopischen Regierung verhaftet worden (Vi-act. A9/12
Ziff. 7.01 f.). Zudem habe er vorgebracht, sein Vater sei sieben Tage nach
der Verhaftung der Onkel verschwunden, dieser sei seither verschollen und
er wisse nicht, wo er sich aufhalte (Vi-act. A9/12 Ziff. 3.01, 7.01). Bei der
Anhörung habe er dann vorgebracht, er habe lediglich drei Onkel; zwei
seien geflüchtet und untergetaucht, während sich der dritte im Gefängnis
befinde (Vi-act. A20/14 F22-31). Sein Vater sei meistens heimlich zu
Hause, da er altersbedingt sehr schwach sei (Vi-act. A20/14 F14). Diese
Widersprüche habe er nicht zufriedenstellend erklären können (vgl. Vi-act.
A20/14 F53 ff.).
Sodann habe der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen der BzP an-
lässlich der Anhörung unerwähnt gelassen, weshalb deren Wahrheitsge-
halt zweifelhaft sei. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, er sei am
14. März 2015 gemeinsam mit sieben anderen Personen von der Liyu Po-
lice verhaftet und geschlagen worden. Er sei fünf Tage festgehalten wor-
den, bevor er habe fliehen können (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Bei der An-
hörung habe er diesen Vorfall nicht mehr erwähnt und die Frage, ob ihm
die Liyu Police auch etwas angetan habe, zunächst verneint. Auf weitere
Nachfrage hin habe er erklärt, die Liyu Police habe ihm lediglich manchmal
Befehle erteilt (Vi-act. A20/14 F48 f.). Als ihm dies vorgehalten worden sei,
habe er erklärt, die Frage nicht richtig verstanden zu haben (Vi-act. A20/14
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Seite 8
F55). Es sei ihm in der Folge erneut Gelegenheit zur Schilderung der Ver-
haftung gegeben worden, woraufhin er sich im Vergleich zur BzP wiederum
widersprüchlich geäussert habe. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt,
er sei am 14. März 2015 festgenommen worden und die Ausreise sei im
5. Monat 2015 erfolgt. Zudem seien ausser ihm auch seine Freunde
F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, K._______
und L._______ festgenommen worden (Vi-act. A9/12 Ziff. 7.01 f.). Anläss-
lich der Anhörung habe er hingegen angegeben, erst nach seiner Flucht
aus dem Dorf festgenommen worden zu sein; er sei mit seinen Freunden
F._______, L._______, H._______, M._______, N._______, O.______
und P._______ festgenommen worden (Vi-act. A20/14 F60 ff.). Auf Vorhalt
hin habe er erklärt, er habe bei der BzP die Namen der Väter genannt (Vi-
act. A20/14 F70); dies ergebe jedoch keinen Sinn, da drei Namen überein-
stimmen würden.
Schliesslich falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylvorbringen durchwegs vage und substanzarm ausgefallen seien. Sein
Wissen über die ONLF habe sich als äusserst oberflächlich erwiesen (vgl.
Vi-act. A20/14 F75-78). Zum letzten Besuch der Liyu Police bei ihm zu
Hause habe er kaum Ausführungen gemacht, obwohl dieser etwa 30 Mi-
nuten gedauert haben solle (vgl. Vi-act. A20/14 F45-48). Fragen nach per-
sönlich Erlebtem habe er nur sehr allgemein, pauschal und abschweifend
beantwortet (vgl. Vi-act. A20/14 F35, 58, 60, 63). So sei zu keiner Zeit ein
klares Bild der angeblichen Ereignisse oder der Eindruck entstanden, der
Beschwerdeführer hätte das Geschilderte selbst erlebt.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM insbesondere
entgegen, es sei zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung
erst (…) (recte: […]) Jahre alt gewesen sei. Für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Aussagen von Kindern und Jugendlichen würden andere
Massstäbe gelten als für Erwachsene. Zu verweisen sei auf die UNHCR
Guidelines „The Heart of the Matter - Assessing Credibility when Children
Apply for Asylum in the European Union” (Dezember 2014; abrufbar unter
, zuletzt besucht am
23. März 2018). Demnach seien Kinder nicht in der Lage, hinsichtlich Kon-
text, Zeit, Wichtigkeit und Details gleich präzise Angaben zu machen wie
Erwachsene. Die Fähigkeit zu kohärenten Darstellungen entwickle sich im
Alter von 12 bis 16 Jahren, sei aber bis etwa im Alter von 20 Jahren nicht
voll ausgereift. In Asylentscheiden werde Kindern oft ein Mangel an detail-
lierten Aussagen vorgeworfen, ohne zu erklären, was fehle oder warum die
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Seite 9
Behörden glaubten, die Kinder sollten über gewisse Informationen verfü-
gen (vgl. dort S. 66, 150; BVGer-act. 1 S. 6 f.; vgl. auch BVGer-act. 13,
S. 7 ff.). Dass er Fragen nach persönlich Erlebtem nur sehr kurz beantwor-
tet habe, habe zum einen daran gelegen, dass er während des Interviews
sehr verunsichert gewesen sei und geglaubt habe, dass er auf die jeweils
kurzen Fragen auch kurze Antworten geben müsse. Zudem habe er auch
gegenüber der Vertrauensperson Mühe, über das Erlebte im Detail zu spre-
chen.
Die gesamten Erlebnisse – inklusive der Reise nach Europa – seien trau-
matisch gewesen; er könne sich an vieles nicht mehr im Detail erinnern
(BVGer-act. 1, S. 5 ff.). Er habe lediglich drei Onkel väterlicherseits. An-
lässlich der BzP habe er auch „Q._______“ als Onkel bezeichnet; dieser
sei sein Grossonkel. Er habe vermutet, dass seine Onkel verhaftet worden
seien, aber nur von einem Onkel mit Gewissheit gewusst, dass dieser im
Gefängnis sei. Bei den anderen beiden sei er nicht hundertprozentig sicher,
da er von ihrem Schicksal gehört habe, als er unterwegs gewesen sei (vgl.
Vi-act. A20/14 F53). Zu seinem Vater habe er kein gutes Verhältnis, wes-
halb sie bereits in der Heimat nur wenig Kontakt gehabt hätten. Er habe
bei der Anhörung gesagt, er könne über dessen Aufenthalt nicht hundert-
prozentig Auskunft geben, da dieser zwei Familien habe. Er habe daher
nur Vermutungen anstellen können (BVGer-act. 5, S. 2).
Über seine eigene Festnahme habe er bei der Anhörung zunächst nichts
gesagt, weil er die Frage nach Problemen zu Hause effektiv auf „zu Hause“
im Sinne seines Hauses verstanden habe. Zudem könne die Vertrauens-
person bestätigen, dass er bei der Anhörung auf Verletzungen, die ihm die
Liyu Police beigefügt habe, hingewiesen und diese auch gezeigt habe
(Narbe am […] und am […], Brandnarben am […]). Diese Verletzungen
seien ihm in der Schweiz ärztlich bescheinigt worden (vgl. BVGer-act. 7).
Sodann habe er zwar erst auf Nachfrage des Befragers über die Vorfälle
bei der Liyu Police berichtet, sich dann aber konkret und detailliert geäus-
sert (BVGer-act. 1, S. 5 f.). Wie bereits anlässlich der Anhörung ausgeführt,
sei er nach der stark traumatisierenden Flucht verwirrt gewesen; daher
könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben
zu seiner Festnahme gemacht (BVGer-act. 5, S. 3). Im Weiteren brachte
der Beschwerdeführer vor, sein Grossonkel in D._______, den er anläss-
lich der Anhörung unpräzise als „Grossvater“ bezeichnet habe, sei eben-
falls Mitglied der ONLF gewesen und aus dem Exil weiterhin für die ONLF
aktiv (BVGer-act. 1, S. 6). Dessen Engagement ergebe sich aus den ein-
gereichten Beweismitteln (BVGer-act. 7).
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Seite 10
Das SEM sei im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auf die Situation
der Ogaden in Äthiopien eingegangen, obwohl es zahlreiche Berichte zu
deren Lebensumstände gebe. Aus einer Schnellrecherche der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Januar 2016 gehe etwa hervor, dass
es im Mai 2014 in der Somali-Region zu willkürlichen Verhaftungen gekom-
men sei. Die Bevölkerung werde bespitzelt und Personen würden allein
schon aufgrund eines Verrates durch einen Spitzel zum Teil jahrelang in-
haftiert. Auch Familienmitglieder von verdächtigen ONLF-Mitgliedern wür-
den ohne Verfahren inhaftiert. Human Rights Watch habe dieses Vorgehen
der äthiopischen Behörden gegen mutmassliche Anhänger der ONLF be-
reits 2007 beschrieben. Ganze Dörfer, in denen Anhänger der ONLF ver-
mutet würden, würden kollektiv bestraft. Es würden auch Kinder verhaftet.
Die durch die Gerichte verhängten Gefängnisstrafen für eine Verbindung
zur ONLF seien drakonisch; selbst für Bagatellfälle würden Strafen von 15
bis 20 Jahren ausgefällt (BVGer-act. 1, S. 7-9).
5.3 Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer sei
bei der Befragung zur Person am 27. Juli 2016 dahingehend informiert wor-
den, dass ldentitätsdokumente und Beweismittel unverzüglich einzu-
reichen seien. Es erstaune deshalb, dass solche nun erst neun Monate
später auf Beschwerdeebene eingereicht worden seien. Bei der Geburts-
urkunde handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Dokument, sondern
lediglich um eine Fotografie, welche zudem nur schlecht lesbar sei. Das
Schreiben des Grossonkels sei ein reines Gefälligkeitsschreiben, in dem
dieser sich selbst die Mitgliedschaft bei der ONLF attestiere. Probleme des
Beschwerdeführers seien in beiden Dokumenten nicht erwähnt. Der Arzt-
bericht bestätige das Vorhandensein der Narben des Beschwerdeführers;
zur Entstehung der Narben stütze sich der Bericht auf dessen Aussagen.
Die Beschwerdeschrift vermöge an der Einschätzung des SEM daher
nichts zu ändern (BVGer-act. 11).
5.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz ver-
letze mit ihrer Einschätzung der eingereichten Beweismittel die Begrün-
dungspflicht, da sie keine Merkmale nenne, aufgrund derer die Dokumente
nicht rechtsgenüglich seien. Seine Minderjährigkeit sei auch bei der Bei-
bringung von Dokumenten zu berücksichtigen; deren Beschaffung sei für
ihn schwierig gewesen. Mit den Beweismitteln unterstreiche er seine
Glaubwürdigkeit. Aus den Aussagen seines Grossonkels ergebe sich, dass
er in seinem Heimatstaat von Reflexverfolgung bedroht sei, was einen un-
erträglichen psychischen Druck darstelle (BVGer-act. 13 S. 1 ff.). Zudem
verwies der Beschwerdeführer auf weitere Länderberichte von VOA News,
D-7871/2016
Seite 11
dem US Departement of State, dem Internal Displacement Monitoring Cen-
ter, der (deutschen) Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), des UK
Home Office und der SFH (VOA News, „Human Rights Group Accuses
Ethiopia of Abuses in Ogaden“, 1. November 2009, abrufbar unter
; US
Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices,
Ethiopia, abrufbar unter
154346.htm>; Internal Displacement Monitoring Center, „Monitoring of con-
flict, human rights violations and resulting displacement still problematic”,
20. Januar 2011, abrufbar unter
sub-saharan-africa/ethiopia/2011/monitoring-of-conflict-human-rights-vio-
lations-and-resulting-displacement-still-problematic>; bpb, „Konfliktportrait
Äthiopien“, 12. November 2015, abrufbar unter
/en/document/1000685.html>; UK Home Office, „Operational Guid-
ance Note: Ethiopia“, November 2013
cal/1280492/1226_1384963997_ognethiopia.pdf>; SFH, „Äthiopien Up-
date: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014”, 17. Juni 2014, abrufbar unter
aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf>; alle zuletzt besucht
am 23. März 2018; vgl. zum Ganzen BVGer-act. 13 S. 9-14).
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Stellung des Asylgesuchs und der Befragungen zu den Asylgründen min-
derjährig war. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1;
Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
6.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufgrund des
Verzichts auf eine eingehende Prüfung der Beweismittel ist bereits deshalb
auszuschliessen, weil diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden
(vgl. zur Würdigung dieser Dokumente nachstehend E. 6.4).
6.3 Der Einschätzung des SEM betreffend die Widersprüche im Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Verhaftung der Onkel und das Ver-
schwinden des Vaters des Beschwerdeführers ist vollumfänglich zuzustim-
men. Anlässlich der BzP machte der Beschwerdeführer klare Aussagen zur
Anzahl und zum Schicksal seiner Onkel und jenem seines Vaters und re-
lativierte diese Aussagen in keiner Weise. Die diesbezügliche Erklärung
anlässlich der Anhörung erweist sich als unbehelflich. Auch von einem
D-7871/2016
Seite 12
(…)jährigen Jugendlichen können betreffend die zentralen Asylgründe im
Wesentlichen stringente Aussagen erwartet werden.
Mit dem SEM nicht nachvollzogen werden kann sodann, dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung den bei der BzP geltend gemachten ei-
gentlichen Ausreisegrund – die Verhaftung durch die Liyu Police – von sich
aus nicht erwähnte, obgleich ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Asyl-
gründe frei zu schildern (vgl. Vi-act. A20/14 F8). Dass er auf Vorhalt hin
(vgl. Vi-act- A20/14 F 44 ff.) davon ausging, das SEM beziehe sich auf all-
fällige Vorfälle bei seinen Eltern zu Hause, ist nachvollziehbar. Indes ist
ebenfalls festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Festnahme
und zum fünftägigen Verbleib in einem Dorf einerseits – betreffend die zeit-
liche Einordnung der Festnahme und die Namen seiner Freunde – wider-
sprüchlich und zum anderen – was mehr ins Gewicht fällt – auch auf mehr-
fache Nachfrage hin oberflächlich äusserte (vgl. Vi-act. A20/14 F55, 58-
66). Bei der Anhörung gab er auf die Frage, was konkret den Ausschlag
zur Ausreise gegeben habe, vielmehr an, seine Angehörigen seien speziell
verfolgt worden, da ihnen unterstellt worden sei, Mitglieder der ONLF zu
sein (Vi-act. A20/14 F52). Auch auf Beschwerdeebene unterlässt er es,
seine Haft substanziierter darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer gel-
tend macht, durch das Erlebte und die Flucht traumatisiert zu sein, ist ihm
zuzugestehen, dass es sich bei der Reise nach Europa um ein einschnei-
dendes Erlebnis gehandelt haben dürfte. Indes ist ein eigentliches Trauma,
das die wenig persönliche, allgemeine Schilderung erklären könnte, weder
durch Arztberichte belegt noch aus den Befragungsprotokollen erkennbar.
Woher die Verletzungen des Beschwerdeführers am (…) und an (…) rüh-
ren, lässt sich nicht feststellen. Bei der Anhörung brachte er vor, er sei von
der Liyu Police mit einem glühenden Metallstück verbrannt und geschlagen
worden, als er von dieser festgenommen worden sei (vgl. Vi-act. A20/14
F58 ff.), was er anlässlich der BzP allerdings nicht erwähnt hatte. Der ein-
gereichten ärztlichen Bestätigung vom 31. Januar 2017 zufolge gab er ge-
genüber der Ärztin hingegen an, die Brandnarben stammten davon, dass
Plastikflaschen angezündet worden seien und man ihm die Flüssigkeit auf
die (...) getropft habe (vgl. BVGer-act. 7). Aufgrund dieser erneut wider-
sprüchlichen Angaben und den oberflächlichen und nicht kongruenten Aus-
sagen zu seinen Asylgründen vermag der Beschwerdeführer eine Miss-
handlung seitens der Liyu Police und damit eine erlittene oder im Zeitpunkt
der Ausreise bevorstehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu
machen.
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6.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien drohe ihm eine Reflexverfolgung, insbesondere aufgrund
des Engagements seines in D._______ wohnhaften Grossonkels. Re-
flexverfolgung von Familienangehörigen vermeintlicher oder tatsächlicher
Oppositionsmitglieder kommt in Äthiopien zwar vor (vgl. die Urteile des
BVGer E-7622/2006 vom 16. März 2011 E. 6.2.3 und D-5343/2012 vom
14. August 2014 E. 5.4.4). Indes ergibt sich aus den verfügbaren Quellen
keine systematische und flächendeckende Verfolgung von Familienange-
hörigen von ONLF-Aktivisten. Der Grossonkel des Beschwerdeführers lebt
gemäss dessen Angaben seit über 20 Jahren in D._______ (vgl. Vi-act.
A20/14 F18); dennoch vermochte der Beschwerdeführer keine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen. Weshalb er nun im Falle einer Rückkehr den-
noch gefährdet sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem macht er nicht geltend,
seine Kernfamilie sei im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen sei-
tens der äthiopischen Behörden ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist
überdies selbst nicht politisch aktiv (vgl. Vi-act. A9/12 Ziff. 7.02 S. 8; A20/14
F51). Insgesamt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit drohende (Reflex)verfolgung vor.
Die eingereichten Beweismittel (Beilagen zu BVGer-act. 7) vermögen eine
drohende Verfolgung ebenfalls nicht zu untermauern. Bei der Geburtsur-
kunde handelt es sich um eine nicht lesbare Kopie ohne Beweiswert. Dem
ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Schreiben des Grossonkels des
Beschwerdeführers vom 28. Januar 2017 ist zu entnehmen, dass dieser
Mitglied und Vizevorsitzender des Central Committee of the Foreign Affairs
Office of the ONLF sei und über 15 Familienmitglieder aufgrund ihrer Mit-
gliedschaft bei der ONLF inhaftiert seien. Auf dem eingereichten Bild sieht
man den Grossonkel gemeinsam mit anderen Personen in einem Raum
vor einer Flagge, auf welcher übersetzt die Worte „Zusammen werden wir
siegen“ stehen sollen. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
ergibt sich aus dem Engagement seines Grossonkels jedoch nicht. Auch
aus den auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten, die allgemeine
Ausführungen zur unbestrittenermassen schwierigen Situation von Mitglie-
dern oppositioneller Gruppierungen – insbesondere der ONLF – im Oga-
dengebiet machen, lässt sich keine dem Beschwerdeführer konkret dro-
hende Verfolgung ableiten.
6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht, dass er in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde oder ihm
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im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung drohen würde. Das
SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfügt hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Februar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
10.2 Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2017 die
unentgeltliche Verbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin ge-
währt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. den Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet wer-
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den, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hin-
reichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist für das Beschwerdever-
fahren von einem Aufwand von 12 Stunden auszugehen. Der amtlichen
Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Honorar von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1'800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Simona Risi
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