Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-787/2011
Urteil vom 7. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 25. Dezember 2009 an
die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 29. Dezember
2009) um Asyl nach. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 ersuchte ihn
diese zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur
Ausreise genötigt sähen, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig
getroffene Schutzmassnahmen und Aufenthaltsmöglichkeiten in
Drittstaaten. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers datiert vom
24. Februar 2010 (Eingangsstempel: 1. März 2010). Nach einem
Ersuchen um Beschleunigung des Verfahrens vom 16. April 2010
(Eingangsstempel: 22. April 2010) stellte die Schweizer Botschaft dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2010 weitere Fragen
zwecks Abklärung des Sachverhalts, welche mit Schreiben vom 3. Juni
2010 (Eingangsstempel: 8. Juni 2010) beantwortet wurden. Mit Schreiben
vom 23. Juli 2010 (Eingangsstempel: 27. Juli 2010) teilte der
Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft einen Vorfall in seiner
Abwesenheit an seinem Domizil mit. Mit Schreiben vom 1. September
2010 lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer per 15.
September 2010 zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom
4. September 2010 (Eingangsstempel: 9. September 2010) ersuchte der
Beschwerdeführer unter Schilderung weiterer Vorfälle erneut um
Beschleunigung des Verfahrens. In der Folge wurde die Befragung
termingerecht durchgeführt.
B.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsanhörung
machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, habe zuletzt in
B._______, C._______ gewohnt und sei (…) einer staatlichen Schule
gewesen. Seine beiden (…) würden den regulären Schulunterricht
besuchen. Im April 2006 habe er der D._______ ein Interview gewährt,
welches international ausgestrahlt worden sei. Darin habe er die
Bildungspolitik der Regierung kritisiert. Nach Beendigung des
Bürgerkriegs sei er im (…) von unbekannten Personen, vermutungsweise
Angehörigen der Criminal Investigation Division (CID), bedroht worden.
Im (…) seien drei in Zivil gekleidete Männer zu seinem Haus gekommen
und hätten ihn bedroht. Deswegen fürchte er sich ebenfalls vor den
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Sicherheitskräften. Aufgrund dieser Vorbringen ersuche er die Schweiz
um Schutz.
C.
Mit Schreiben vom 15. September 2010 leitete die Schweizer Botschaft
die Akten an das BFM weiter. Eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers vom 6. November 2010 (Eingangsstempel: 11.
November 2010) samt diversen Beilagen wurde von der Schweizer
Botschaft am 18. November 2010 an das BFM weitergeleitet.
D.
Mit am 23. Dezember 2010 über die Schweizer Botschaft versandter
Verfügung vom 10. Dezember 2010 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
E.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom 10. Januar 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 1. Februar 2011)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf
dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2. Vorliegend wurde der Entscheid des BFM via die Schweizer
Botschaft am 23. Dezember 2010 an den Beschwerdeführer versandt
(vgl. Sachverhalt Bst. D). Da aus dem Rückschein kein Zustellungsdatum
ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung nicht fest. Zudem ist auf dem Umschlag der
Beschwerdeeingabe der Stempel der sri-lankischen Post nicht lesbar und
befinden sich darauf keine Angaben darüber, wann die an das
Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe der schweizerischen Post
übergeben wurde, woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist
errechnet werden könnte. Da die Beweislast für die Zustellung an die
Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach
dem Gesagten zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,
dass die am 1. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachverhalt Bst. E) rechtzeitig erfolgt ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die (vermutungsweise) frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
5.
5.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.).
6.
6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
Folgendes aus: Angesichts der geltend gemachten Schikanen und
Einschüchterungsversuche sei die Angst des Beschwerdeführers vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen und dessen Wunsch nach einer
Ausreise in die Schweiz nachvollziehbar. Indessen erwiesen sich diese
Befürchtungen bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht
begründet im Sinne des AsylG. Die Anforderungen an eine
Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss ständiger Praxis
der schweizerischen Asylbehörden könne eine solche Bewilligung nur
erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in
Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Indes verfüge der
Beschwerdeführer gemäss den Akten über kein ausreichend politisches
Profil, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Er diene als (…)
einer staatlichen Schule und seine beiden (…) könnten den regulären
Schuldienst besuchen. Auch aufgrund dieser Fakten könne das BFM ein
menschenunwürdiges und unzumutbares Leben für den
Beschwerdeführer in Sri Lanka aktuell nicht feststellen. Würde dieser
tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
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lankischen Staates darzustellen, so wäre er in der Vergangenheit
inhaftiert worden, zumal gemäss Erkenntnissen des BFM gegen
Personen, welche für die öffentliche Sicherheit eine Bedrohung
darstellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde, indem
strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei
bezüglich des Beschwerdeführers jedoch nicht der Fall. Vor diesem
Hintergrund vermöchte die geltend gemachte Furcht vor weiteren
Massnahmen durch die staatlichen Sicherheitskräfte eine Einreise in die
Schweiz zum heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen. Diese Vorbringen
seien daher nicht einreiserelevant. Daran vermöchten auch die zu den
Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal sie lediglich die
Vorbringen des Beschwerdeführers stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht
in Frage gestellt werde.
6.2. Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen. Zusätzlich wird ausgeführt, im (…) seien drei
unbekannte Personen zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und
hätten diesen bedroht. Er habe sich diesbezüglich an das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gewandt. In
letzter Zeit seien in der Nordprovinz vermehrt Personen aus dem (…) von
unbekannter Täterschaft entführt und getötet worden.
6.3. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert.
Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran vermögen die
zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das
Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass die
Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Massnahmen durch die
staatlichen Sicherheitskräfte objektiv nicht begründet ist, zumal er aktuell
als (…) einer staatlichen Schule fungiert. Was die geltend gemachten
Delikte gegenüber Angehörigen des Bildungssektors anbelangt, ist die
Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates grundsätzlich zu bejahen.
Mithin ist auch die asylrechtliche Relevanz solcher Delikte zu verneinen.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten,
welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu
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relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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