Abtei lung IV
D-7873/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Ukraine,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7873/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige und ethni-
sche Russin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren
Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter (X._______, geboren [...],
Verfahrensnummer D-4075/2006) gemäss eigenen Angaben in der
Nacht auf den 29. April 2001 und suchte am 2. Mai 2001 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2003 lehnte
das BFF das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
und deren Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 28. Januar 2004 wurde von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. Februar 2005
abgewiesen. Ein als gefälscht erkanntes ärztliches Attest vom 22. April
2001 wurde eingezogen.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter mit Verfü-
gung vom 15. Februar 2005 eine Frist bis zum 12. April 2005 zum Ver-
lassen der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter ersuchten das
BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2005 um die Erstreckung der Ausreise-
frist bis Ende Juli 2005. Das BFM wies dieses Ersuchen mit Verfügung
vom 10. Mai 2005 ab.
Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter stellte bei der
ARK mit Eingabe vom 23. März 2005 ein Revisionsgesuch gegen das
Urteil vom 2. Februar 2005. Dieses wurde mit Urteil vom 11. Juli 2005
abgewiesen. Die Akten wurden nach Abschluss des Revisionsverfah-
rens zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen an das BFM überwie-
sen.
Für den Inhalt des Revisionsverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
29. Juli 2005 ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Dezember
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2003 sei vollstreckbar und einer Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe an die ARK vom 26. August 2005 beantragten die Be-
schwerdeführerin und ihre Mutter, der Vollzug der Wegweisung sei
auszusetzen. Es sei ihnen Asyl, eventuell aufgrund von Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Vollzugs beziehungsweise wegen des Vor-
liegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom
16. August 2005 sowie mehrere Internetauszüge und Zeitungsartikel
vom Juli und August 2005 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die mit Zwischenverfügung vom 29. August 2005
angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Hinsichtlich
der Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Zudem wurde der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter Frist zur Einreichung eines Arzt-
zeugnisses angesetzt.
F.
Am 23. September 2005 reichte die Mutter der Beschwerdeführerin
einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht des (...)
vom 19. September 2005 (beziehungsweise am 24. September 2005
das entsprechende Original), eine Todesbestätigung ihres Ehemannes
(beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin) vom 22. August
2005, einen Brief vom 28. August 2005, mehrere Internetberichte und
Fotografien sowie Korrespondenz mit "Swiss-Exile" zu den Akten.
G.
Die Mutter der Beschwerdeführerin wandte sich am 31. Oktober 2005
unter Beilage mehrerer Internetberichte und Korrespondenz mit
ukrainischen Anwälten erneut an die ARK. Sie erkundigte sich, ob sie
eine Bewilligung erhalten könnte, um in die Ukraine reisen und dort
Abklärungen treffen zu können.
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H.
Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter
am 14. November 2005 mit, es stehe ihnen frei in die Ukraine zu rei-
sen, indessen dürfte daraus der Schluss gezogen werden, ihnen drohe
dort keine Gefahr. Eine Bewilligung für eine Reise in das Heimatland
könne nicht erteilt werden.
I.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 lud der Instruktionsrichter der
ARK das BFM gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Instruktionsrichter der ARK lud die Beschwerdeführerin und ihre
Mutter mit Verfügung vom 31. Januar 2006 zur Einreichung einer Stel-
lungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. Januar 2006
ein.
L.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reichte die Mutter der Beschwer-
deführerin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM unter
Beilage diverser Beweismittel (zwei Fotos des Vaters der Beschwerde-
führerin, diverse Internet- beziehungsweise Zeitungsartikel inklusive
einer Übersetzung und einen persönlichen Bericht) zu den Akten.
M.
Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Mutter reichte am
21. April 2006 (Poststempel) ein als Integrationsdossier bezeichnetes
Schreiben betreffend die von ihr und ihrer Mutter besuchten Ausbil -
dungs- und Kursbesuche beziehungsweise der gesammelten Erfahrun-
gen in der Berufswelt seit ihrer Ankunft in der Schweiz ein, in welchem
sie diese Tätigkeiten tabellarisch auflistet.
N.
Am 3. November 2006 gelangte der ARK per Telefax eine Auskunft des
"Ministry of Interior Affairs of Ukraine" zu den Akten.
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O.
Zwecks Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ersuchte die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Mai 2007 (Poststempel) um
Zustellung ihres Geburtsscheins im Original.
P.
Ebenfalls mit Schreiben vom 18. Mai 2007 (Poststempel) reichte die
Beschwerdeführerin und ihre Mutter einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe und weitere vier Internetdokumente samt Über -
setzung allesamt betreffend ihre Heimat zu den Akten.
Q.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, dass sie während einer hängigen Beschwerde keine Ori -
ginal-Dokumente aushändigen könne und sie deshalb eine Kopie ihres
Geburtsscheines zur gutscheinenden Verwendung erhalte.
R.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Dezem-
ber 2009 aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht,
eine Bestätigung ihres Lehrabschlusses, einen Nachweis ihrer mo-
mentanen beruflichen Tätigkeit sowie den aktuellen Verfahrensstand
im Einbürgerungsverfahren mitzuteilen.
S.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 bat der stellvertretende Leiter
des (...) wegen Abwesenheit des behandelnden Therapeuten und
Stellenleiters um einen Fristaufschub für die Einreichung eines
aktuellen ärztlichen Berichts.
T.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 19. Dezember
2009 unter anderem diverse Zeugnisse betreffend ihren Lehrabschluss
als Polymechanikerin inklusive Berufsmaturität (Technische Richtung)
sowie eine Studienbestätigung der (...) Fachhochschule zu den Akten.
U.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 reichte der Leiter des (...) einen
aktuellen Arztbericht der Beschwerdeführerin datiert auf den
14. Januar 2010 betreffend ihren Gesundheitszustand zu den Akten.
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V.
Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 28. Januar 2010 dahingehend, dass es sich wegen der Zusi -
cherung des Gemeindebürgerrechts der Einwohnergemeinde (...)
rechtfertige, ihr Verfahren und dasjenige ihrer Mutter zu trennen. Ihr
Verfahren werde neu unter der Verfahrensnummer D-7873/2006 be-
handelt, das Verfahren der Mutter weiterhin unter der Verfahrens-
nummer D-4075/2006. Da überdies das hier vorliegende Verfahren im
Asylpunkt aussichtslos sein dürfte und das Wiedererwägungsgesuch
betreffend Wegweisungsvollzug in der Zwischenzeit durch die Einbür-
gerung der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden sein dürfte,
räumte er ihr die Möglichkeit ein, unter Verzicht auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten, ihre Beschwerde mittels beiliegender Rück-
zugserklärung innert Frist zurückzuziehen.
W.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie weiterhin unter anderem gestützt auf eine Auskunft des (...)
(das entsprechende Schreiben vom 5. Februar 2010 legte sie in Kopie
bei) an ihrer Beschwerde festhalten wolle.
X.
Gemäss telefonischer Auskunft des BFM an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 23. Februar 2010 wurde diesem mitgeteilt, dass die Unter-
lagen des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens der Beschwerdefüh-
rerin am 13. Januar 2010 beim BFM, Sektion Einbürgerung zur Über-
prüfung eingetroffen seien. Das Verfahren werde beim BFM unter der
Verfahrensnummer K _______ behandelt. Bis ca. Mitte März 2010
gebe die zuständige Sachbearbeiterin dem Bundesverwaltungsgericht
per e-Mail Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand beziehungs-
weise das weitere Vorgehen im entsprechenden Einbürgerungsverfah-
ren.
Y.
In ihrer e-Mail-Mitteilung ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April
2010 teilte die zuständige Sektionschefin des BFM betreffend das Ein-
bürgerungsverfahren der Beschwerdeführerin mit, Personen mit hängi-
gen Asylverfahren und N-Ausweis hätten keinen stabilen Wohnsitz in
der Schweiz. Das BFM könne deshalb Gesuche um ordentliche Ein-
bürgerung grundsätzlich erst dann behandeln, wenn Klarheit über den
Ausgang des Asylverfahrens bestehe. Nur in Härtefällen seien Aus-
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nahmen möglich. Ein offensichtlicher Härtefall sei dann gegeben,
wenn Verwandte der Bewerberin das Schweizer Bürgerrecht besässen
oder wenn die Beschwerdeinstanz im Asylverfahren festgestellt habe,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer F-Bewilligung erfüllt
seien beziehungsweise das BFM eine vorläufige Aufnahme angeord-
net habe, jedoch dagegen rekurriert worden sei und die Bewerberin
aus diesem Grund noch keinen F-Ausweis habe. Die Durchsicht der
vom Kanton (...) für eine Vorprüfung zugestellten Akten habe im Fall
der Beschwerdeführerin ergeben, dass die Voraussetzungen für einen
Härtefall zurzeit nicht erfüllt seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG I.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art.
29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen
ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet
(vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehler -
freie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol -
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. Für die Be-
urteilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter machten in ihrem Wieder-
erwägungsgesuch geltend, sie litten unter einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung. Während dem die Mutter die Therapie abgebrochen
habe, nachdem sie ihre ältere Tochter (Y._______) im März 2004 (in
C._______) wieder gefunden habe, seien die psychischen Folgen der
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Lebensgeschichte für die Beschwerdeführerin schlimmer. Sie habe
diese Ereignisse im Alter von (...) Jahren erlebt, als ihre Persönlichkeit
noch nicht gefestigt gewesen sei. Mit den eingereichten
Zeitungsartikeln versuchten sie (die Beschwerdeführerin und ihre
Mutter), das politische und soziale Umfeld in der Ukraine zu
beschreiben. Einige der Artikel befassten sich mit rassistischen
Übergriffen und antisemitischen Handlungen. Des Weiteren befassten
sich einige Artikel mit den Machenschaften der ukrainischen
Behörden, insbesondere von ehemaligen KGB-Mitarbeitern.
5.2 Das BFM führte in seiner Verfügung unter anderem aus, aus wie-
dererwägungsrechtlicher Sicht sei einzig die im Revisionsgesuch gel -
tend gemachte und mittels Dokumenten belegte akute Suizidalität der
Beschwerdeführerin relevant. Diese hänge unmittelbar mit den ableh-
nenden Entscheiden der Behörden und dem drohenden Wegweisungs-
vollzug zusammen. Es sei nachvollziehbar, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin nach den ablehnenden Entscheiden
verschlechtert habe. Eine depressive Entwicklung mit "dem Kreisen
um suizidale Handlungen" sei bei abgewiesenen Asylbewerbern nicht
selten zu beobachten. Dieses Phänomen stehe jedoch dem Wegwei-
sungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) noch unter jenem von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Umso wichti-
ger sei es, dass durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und
eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr
aufgebaut werde, damit sich die Symptome nicht verschärften. Ferner
wäre es stossend, wenn eine Suiziddrohung nach einem abgewiese-
nen Gesuch die Behörden zum Einlenken zwingen würde. Zahlreiche
andere Asylsuchende sähen darin die Möglichkeit, dieses Verhalten
nachzuahmen und würden so zu einem Aufenthaltsrecht in der
Schweiz gelangen. Was eine allfällige Therapie betreffe, sei anzumer-
ken, dass in der Ukraine eine entsprechende Infrastruktur bestehe. Es
lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 30. Dezember 2003 beseitigen könnten.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter machen in ihrer Rechts-
mitteleingabe geltend, als Wiedererwägungsgründe seien das Wieder-
auftauchen ihrer älteren Tochter beziehungsweise ihrer Schwester
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Y._______, die Suizidalität der jüngeren Tochter beziehungsweise der
Beschwerdeführerin und ein Interview mit derselben anzusehen. Das
BFM erachte indessen bloss die Suizidalität der Beschwerdeführerin
als einen Wiedererwägungsgrund. Das Wiederauftauchen der älteren
Tochter sei ein neues Ereignis, welches noch nicht geltend gemacht
worden sei. Es gebe neue Beweismittel, mit denen die Verletzung von
Y._______ bewiesen werden könne; diese Beweismittel wiesen direkt
auf den Vorfall vom 22. April 2001 hin. Damit werde der Vorfall, der sie
zur Ausreise gezwungen habe, mit einem weiteren neuen Beweismittel
untermauert. Auf einer Minikassette sei ein Interview mit der
Beschwerdeführerin zu deren Asylgründen aufgezeichnet worden. Da
sie erst am (...) volljährig geworden sei, hätten sie nicht früher ein
stichhaltiges Interview einreichen können. Anzufügen sei, dass sie
wohl kaum alle die genauen Aussagen aus ihrer persönlichen Per-
spektive hätte machen können, wenn sie das Erzählte nicht selbst er-
lebt hätte. Den Ausführungen des BFM sei entgegen zu setzen, dass
sich eine Suizidalität bei einem Jugendlichen nicht über Nacht entwick-
le; die Gründe dafür seien verschieden. Suizidalität resultiere aus dem
Gefühl, den Belastungen des Lebens nicht gewachsen zu sein, wobei
es sich in der Regel um Fehleinschätzungen, belastenden Situationen
nicht gewachsen zu sein, handle. Im Jugendalter seien negative Zu-
kunftserwartungen und eine generelle Angst, dem Leben nicht ge-
wachsen zu sein, besonders ausgeprägt. Dauerten suizidale Stimmun-
gen länger an, könnten sie eine ernste Bedrohung darstellen. Deshalb
sei es wichtig zu wissen, woher die Suizidalität komme. Weiter sei
auch der Grad der Suizidalität in Betracht zu ziehen. Da es sich vorlie-
gend um eine konkrete Suizidplanung handle, stelle dies eine ernst-
hafte Bedrohung dar. Es sei unabdingbar, dass genau abgeklärt wer-
de, weshalb die Suizidalität entstanden sei. Es könne angenommen
werden, dass der Entscheid der ARK das auslösende Moment für die
Suizidgedanken gewesen sei, denn bestehende psychische Probleme
eskalierten oft bei einer zusätzlichen psychischen Belastung. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung in der Schweiz an-
gesagt sei, da die Beschwerdeführerin die letzten Jahre hier gelebt
habe. Eine Therapie in ihrem Heimatland würde ihren Lebensumstän-
den nicht gerecht werden. Zudem könnte sich ihre psychische Situati-
on bei einer allfälligen Rückkehr massiv verschlechtern. Ihre Suizidali -
tät sei der Ausdruck einer bereits vorhandenen posttraumatischen Be-
lastungsstörung aufgrund der Erlebnisse im Heimatland, der kurz dar-
auf erfolgten Flucht und dem Verlieren der älteren Schwester. Die psy-
chische Prädisposition für eine Suizidalität habe bereits davor bestan-
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den. Sie sei aufgrund des ablehnenden Entscheids der ARK und der
damit verbundenen erhöhten psychischen Belastung ausgebrochen.
Somit sei diese Suizidalität ein Beweis für die Erlebnisse, welche von
ihrer Mutter im Asylgesuch vorgebracht worden seien.
Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter verweisen zudem auf die Si -
tuation in der Ukraine und äussern die Ansicht, die Dinge hätten sich
dort zu ihrem Nachteil verändert. An der Spitze des Staats habe es
zwar Veränderungen gegeben, indessen seien nicht alle Beamten aus-
gewechselt worden. In ihrer Stadt seien immer noch die gleichen Leute
an der Macht. Zudem sei der Antisemitismus am Erstarken; so sei
kürzlich die "Ukrainische Konservative Partei" offiziell registriert wor-
den, obwohl deren Hauptziel dem Kampf gegen den Zionismus gelte.
Abgeordnete und Beamte hätten gefordert, dass man gegen alle jüdi -
schen Organisationen vorgehe.
Des Weiteren verweisen sie auf ihren langjährigen Aufenthalt in der
Schweiz und die Integration in die hiesigen Verhältnisse; es sei ihnen
gestützt auf Art. 44 Abs. 3 und 4 AsylG (Anmerkung des Bundesver-
waltungsgerichts: Aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745
4767; BBl 2002 6845]) eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Mitte August 2005 über die
Telefonleitung ihrer in C._______ lebenden älteren Tochter
(Y._______) mit ihrem Ehemann gesprochen. Sie habe anfänglich
nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, habe aber eingesehen, dass
er ein Schlüsselelement in ihrer Geschichte sei. Er halte sich in
D._______ auf. Er habe ihr gesagt, er sei im Besitz von Dokumenten
über seine Haft und eines Gerichtsurteils. Er wolle Ende August 2005
nach C._______ reisen und die Dokumente der älteren Tochter
überreichen. Das Auffinden des Ehemannes stelle eine neue Tatsache
gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG dar. Es werde darum gebeten, diese
neue Tatsache in der Beschwerde zu berücksichtigen.
Schliesslich bestünden auch Probleme bezüglich der Beschaffung von
Reisepapieren. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz volljährig
geworden und besitze keinen ukrainischen Pass. Sie müssten in die
Ukraine gehen, um einen Pass zu erhalten. Sie könnten sich jedoch
nicht vorstellen, dorthin zu gehen, da dies zu gefährlich sei. Somit sei
der Wegweisungsvollzug unmöglich.
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5.3.2 Im ärztlichen Bericht vom 19. September 2005 wird ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei erstmals im April 2005 in der Beratungs-
stelle des (...) empfangen worden. Ihre Mutter sei sehr besorgt gewe-
sen, nachdem sie Tagebuchaufzeichnungen gesehen habe, in denen
die Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf Suizidabsichten gege-
ben habe. Seit diesem Zeitpunkt werde sie psychotherapeutisch be-
treut. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen und der kli-
nischen Beurteilung bestehe bei ihr eine posttraumatische Belastungs-
störung. Sie erlebe heute das Asylverfahren als bedrohlich und sei ver-
unsichert in Bezug auf das Schicksal ihres Vaters, da sie annehme,
dieser sei eines gewaltsamen Todes gestorben. Sie sei latent suizidal
mit Phasen einer momentanen Besserung. Eine Medikamentation und
eine Hospitalisation könnten bei einer akuten Krisensituation notwen-
dig werden. Es sei eine gefährliche Dynamik entstanden, da die Pati-
entin annehme, eine schwere Erkrankung erhöhe die Chancen auf
einen Verbleib in der Schweiz. Dies sei für ihre Entwicklung gefährlich
und beeinträchtige den Genesungsprozess. Die therapeutische Bezie-
hung sei mittlerweile so gefestigt, dass sie als tragend zu bezeichnen
sei. Sie sollte keinesfalls abgebrochen werden, da die Behandlung an
einem anderen Ort erfahrungsgemäss nicht naht- und schadlos weiter-
geführt werden könne.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter teilen in ihrem Schrei-
ben vom 23. September 2005 zudem mit, ihr Ehemann beziehungswei-
se Vater sei verstorben. Er sei mit dem Auto eines Nachbarn unter -
wegs gewesen und sei in diesem tot aufgefunden worden. Gemäss
den Angaben des Nachbarn sei er erschossen worden. Sie hätten ver-
sucht, über "SWISS-EXILE" eine offizielle Todesbestätigung zu erhal-
ten.
5.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2006
zur Beschwerdeschrift und den zahlreich eingereichten Dokumenten
aus, der Beweiswert von Internetausdrucken sei generell als sehr ge-
ring einzustufen. Zudem seien die nach dem ablehnenden Entscheid
vorgefallenen Ereignisse, wie der Tod des Vaters (beziehungsweise
Ehemannes der Mutter der Beschwerdeführerin) nicht geeignet, die
Vorbringen in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu las-
sen. Oder dann könne nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb
ein unmittelbarer Konnex zwischen dem Ereignis und einer allfälligen
asylrelevanten Verfolgung bestehen solle. Abgesehen davon sei das
Ereignis nicht dokumentiert und die Glaubhaftigkeit dieses Sachver-
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haltselementes bleibe somit offen. Zudem vermöge der betreffend die
Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht das Vorbringen der
suizidalen Gefährdung nicht in ein neues Licht zu rücken. Schliesslich
gebe es keine logisch nachvollziehbaren Gründe, weshalb die verän-
derte politische Situation in der Ukraine der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereichen könne.
Ausserdem sei von gewissen antisemitischen Strömungen in der
Ukraine nicht abzuleiten, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat in asylerheblichem Ausmass davon betroffen wären. Im Übrigen
verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfäng-
lich festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde beantrage.
5.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter entgegnen in ihrer Stel -
lungnahme vom 14. Februar 2006, es sei klar, dass Internetausdrucke
teilweise weniger Beweiskraft hätten als andere Beweismittel, man
könne jedoch nicht generell von diesem Umstand ausgehen. Sie hät-
ten beispielsweise den Vorteil, dass diese und ihre jeweilige Quelle di -
rekt auf dem Internet überprüft werden könnten. Bei den eingereichten
Internetberichten handle es sich um Akten, welche die jetzige Situati -
on in der Ukraine beschrieben und eine andere Realität aufzeigten, als
welche in den Schlagzeilen über die "Orange Revolution" propagiert
würde. Die Aussagen und Inhalte der Internetausdrucke könnten auch
intern durch die Behörden verifiziert werden. Zudem sei das Internet in
der Ukraine wohl das ehrlichste und wahrheitsgetreuste Medium.
5.5.1 Es sei geradezu zynisch zu sagen, der Tod des Vaters (be-
ziehungsweise Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin) solle kei-
nerlei Asylrelevanz haben. Ihr Vater sei von März 2001 bis Sommer
2004 im Gefängnis gewesen. Danach sei er nach E._______
gegangen, wo noch ein Teil seiner Familie gelebt habe. Als er in die
Ukraine gereist sei, um Dokumente für die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter zu besorgen, habe man ihn erschossen. Es sei klar, dass
man ihn habe liquidieren wollen, obwohl dies nicht bewiesen werden
könne.
5.5.2 Bezüglich dem zusätzlich bei der ARK eingereichten Arztbericht
sei festzuhalten, dass es sich wohl um denjenigen vom 19. September
2005 handle. Dabei übersehe das BFM offenbar nicht nur dessen In-
halt, sondern auch die diesbezüglichen Ausführungen in der an die
ARK eingereichten Beschwerde. Im Arztzeugnis stehe, dass bei der
der Beschwerdeführerin eine PTBS vorliege, die Patientin latent suizi-
Seite 13
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dal sei und dass bei Krisensituationen eine Hospitalisation notwendig
werden könne. Zudem habe der Arzt darauf hingewiesen, dass die
Therapie auf keinen Fall abgebrochen werden solle, weil diese nicht
naht- und schadlos an einem anderen Ort fortgeführt werden könne.
Die Suizidalität habe eine tiefere Ursache und stelle oft die Endstrecke
einer schwierigen Entwicklung dar. Damit sei die Suizidalität der
Beschwerdeführerin ein Hinweis auf ihre Erlebnisse.
5.5.3 Schliesslich sei es wahr, dass die antisemitischen Strömungen
an sich eine Wegweisung in die Ukraine nicht hindern würden. Ange-
sichts der Festnahme und langen Gefängnisstrafe des Vaters der Be-
schwerdeführerin, der Bedrohung durch den KGB gegen sie, ihre Mut-
ter und Schwester sowie dem Tod ihres Vaters werden diese jedoch zu
einem zusätzlichen Faktor, der ernst zu nehmen sei. In dieser ohnehin
schon prekären Situation seien sie und ihre Mutter unerwünschte Bür-
ger, die es zu verjagen oder gar umzubringen gelte.
5.5.4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führerin und ihre Mutter ein Foto ihres Vaters (beziehungsweise des
Mannes der Mutter der Beschwerdeführerin) nach der Entlassung aus
dem Gefängnis und ein Heiratsfoto, mehrere Internetausdrucke sowie
ein persönliches Schreiben zu den Akten.
6.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Bundesrat in der Zwischenzeit die
Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" er-
klärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen
Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher
nicht zurückgekommen ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die An-
sicht der Vorinstanz, dass neu aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht
ausschliesslich die erst im Revisionsgesuch geltend gemachte und
mittels verschiedener Dokumente belegte akute Suizidalität der Be-
schwerdeführerin ist. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
(beziehungsweise ihrer Mutter) entbehren jeglicher wiedererwägungs-
rechtlicher Relevanz. An dieser Einschätzung vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Sach-
lage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige
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vorinstanzliche Verfügung vom 30. Dezember 2003 im Asyl- und
Flüchtlingspunkt aufzuheben.
7.
In der Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2005 wird als Eventualan-
trag unter anderem beantragt, es sei die Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung festzustellen. Es wird geltend gemacht und sei zu prüfen, ob eine
seit dem Urteil der ARK vom 2. Februar 2005 eingetretene, wesentlich
veränderte Sachlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin erblickt eine
solche in der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung, welche
seither eingetreten sei. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise des Asyls und der angeordneten Wegweisung als solcher
stellen sich nicht (vgl. E. 6.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als
unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung
der beiden anderen Kriterien.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio -
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
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meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben ei-
ner konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E.
6b S. 123 ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
9.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, krisenbedingte Reak-
tionen wegen eines bevorstehenden Wegweisungsvollzuges könnten
nicht dazu führen, einen als gesetzes- und praxiskonform erkannten
Wegweisungsvollzug zu vereiteln, da anders zu entscheiden bedeuten
würde, dass vom Wegweisungsvollzug betroffene Personen es jeder-
zeit in der Hand hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche psychische Erkrankungssituation ein Aufenthaltsrecht zu er-
halten.
9.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das
BFM habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt nicht als solchen
gewürdigt. Die massive Verschlechterung des psychischen Zustandes
der Beschwerdeführerin, die wiederholten Suizidversuche und die
Hospitalisierung während mehrerer Monate unterscheide sich grundle-
gend vom Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils der ARK
vom 2. Februar 2005 präsentiert habe.
Seite 16
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10.
10.1 Einleitend ist festzuhalten, dass es nach geltendem Recht nun-
mehr dem Kanton vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschritte-
nen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt
(Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Das Vorliegen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage kann somit vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr geprüft werden (Anmerkung des Bundes-
verwaltungsgerichts: Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in
der Fassung vom 26. Juni 1998, AS 1999 2273 sind auf den 1. Januar
2007 aufgehoben worden).
10.2 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin war bereits
Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Allerdings hat sich ihr
Gesundheitszustand seit dem Entscheid der ARK vom 2. Februar 2005
vorübergehend wieder verschlechtert. So sind die Suizidversuche und
die erneute Hospitalisierung über mehrere Monate denn auch nicht zu
verharmlosen. Vorliegend wird geprüft, ob sich bei einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung ein individuelles Gefährdungsindiz – bei -
spielsweise ausgelöst durch ein fehlendes Beziehungsnetz in der Hei-
mat, einer massgeblichen Verschlechterung der beruflichen oder fami-
liären Situation oder durch gesundheitliche Schwierigkeiten – ergibt.
10.3 Betreffend die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin ist auf den neusten ärztlichen Bericht des (...) vom 14. Ja-
nuar 2010 zu verweisen. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin
zwischen April 2005 und Januar 2009 aufgrund einer posttraumati-
schen Belastungsstörung psychotherapeutisch behandelt worden. Ihre
Situation habe sich ab Frühling 2007 stabilisiert, als sie die Möglichkeit
erhalten habe, in ihrer Wohngemeinde ein Einbürgerungsgesuch zu
stellen. Dadurch sei für sie eine längerfristige, wenn auch noch nicht
gesicherte Lebensperspektive entstanden. Ausschlaggebend für die
positive Entwicklung sei auch ihre erfolgreiche Berufsausbildung und
das anschliessende Studium an der Fachhochschule, das jedoch noch
nicht abgeschlossen sei. Insgesamt werde der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin als zufriedenstellend angeschaut. Sie sei eine
erfolgreiche, gesunde, junge Frau, die über gute Ressourcen verfüge.
Sie sei ausserordentlich motiviert, ihre Berufsausbildung weiter voran-
zutreiben. Dies gebe ihr Halt, dadurch habe sie an Stärke gewonnen.
Eine Aktualisierung der früheren Belastungsstörung, ausgelöst durch
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den eventuellen Entzug der aktuellen Lebensperspektive, könne nicht
ausgeschlossen werden. Betreffend die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszu-
stand zwar stabilisiert hat. Dieser ist aber eng verknüpft mit ihrer aktu-
ellen Lebenssituation in der Schweiz. Bei einem allfälligen Vollzug der
Wegweisung würde die Beschwerdeführerin aus einem stabilen Um-
feld und einer vielversprechenden Zukunftsperspektive gerissen, was
ihren aktuellen Gesundheitszustand massgeblich prägen, mithin ver-
schlechtern dürfte. Aufgrund der vorliegenden Arztzeugnisse, welche
einen Zeitraum von 2006 bis 2010 erfassen, muss davon ausgegangen
werden, dass eine Wegweisung in die Ukraine, welche sie nur aus ih-
rer früheren Kindheit kennt, wieder Suizidabsichten auslösen könnte.
Es ist jedoch festzuhalten, dass ein Wegweisungsvollzug einzig ge-
stützt auf die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin für
sich alleine dessen Unzumutbarkeit noch nicht zu begründen vermöch-
te. Eine diesbezügliche abschliessende Beurteilung hat vielmehr über
den Gesamtkontext unter Berücksichtigung der ganz besonderen Um-
stände des hier vorliegenden Einzelfalles zu erfolgen.
10.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter leben seit über neun
Jahren zusammen in der Schweiz und haben sich hier bestens
integriert. Eine Reintegration im Heimatstaat dürfte mit Schwierigkei-
ten verbunden sein, da die Beschwerdeführerin und ihre Mutter in der
Ukraine keine Familienangehörigen mehr haben (vgl. A1, S. 2). Der
Tod ihres Vaters hat nun noch ihren letzten familiären Halt
beziehungsweise ihre letzte soziale Bezugsperson in der Ukraine
genommen. Ihre ältere Schwester Y._______ lebt mittlerweile in
C._______. Auch sonst ist aus den Akten nicht zu entnehmen, dass
sie in ihrer Heimat über andere Bezugspersonen verfügen oder
irgendwelche Kontakte pflegen. In der Ukraine wären die
Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf sich alleine gestellt und
könnten in eine ernst zu nehmende existenzbedrohende Situation
geraten. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz war die Beschwerdeführerin
knapp (...)-jährig und folglich noch minderjährig. Sie verbrachte somit
einen wichtigen Teil der Adoleszenz beziehungsweise der prägenden
Jugendjahre in der Schweiz. Sie hat sich somit von ihrer ehemaligen
Heimat entwurzelt. Ihr bisheriger schulischer und beruflicher Werde-
gang – sie schloss eine vierjährige Lehre als Polymechanikerin Niveau
E mit Berufsmaturität ab, absolviert zurzeit ein Studium an der (...)
Fachhochschule (Technik und Informatik) im Studiengang HTI Mikro-
und Medizintechnik, wo sie sich gemäss der eingereichten Akten im
Seite 18
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4. Semester befindet und zusätzliche Aufgaben in der entsprechenden
Abteilung wahrnimmt – richtet sich auf die hiesigen Verhältnisse und
nicht auf die Verhältnisse ihres ehemaligen Heimatlandes. Aufgrund
der ungünstigen sozioökonomischen Verhältnisse in der Ukraine und
den in der ehemaligen Heimat erlittenen Schwierigkeiten erweist sich
eine Wegweisung deshalb insgesamt als nicht zumutbar, weshalb die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen ist.
10.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden
Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin unter Berücksichtigung der ganz besonderen Umstände des hier
vorliegenden Einzelfalls als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG erweist.
10.6 Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen gemäss Akten
auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG entgegen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit im Hauptbegehren um die Gewährung von Asyl ersucht wird.
Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit im Eventualantrag
unter anderem beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Demnach ist die Verfügung des BFM vom
29. Juli 2005 vollumfänglich und die Verfügung vom 30. Dezember
2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
12.
In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. September
2005 wurde der Entscheid über das Gesuch betreffend die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da die Beschwerdeführerin
mit einem ihrer Hauptanträge, der Gewährung von Asyl, nicht durchge-
drungen ist, jedoch mit dem Eventualbegehren der vorläufigen Aufnah-
me wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung durchgedrungen ist, sind
ihr reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
welche auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
Seite 19
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13.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen. Da die Beschwerdeführerin keine
Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszu-
gehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Be-
tracht kommt (Art. 7 i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl be -
antragt wird.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
3.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2005 wird vollumfänglich, die
Verfügung vom 30. Dezember 2003 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig auf-
zunehmen.
5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 21
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7.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Daniel Stadelmann
Versand:
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