Abtei lung IV
D-7873/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7873/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie am
29. September 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin – eine Kurdin aus _______ – anlässlich
der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, wegen der
Probleme ihres Mannes beziehungsweise ihrer Familie den Irak
verlassen zu haben,
dass ihr Mann respektive dessen Vater für eine amerikanische Organi-
sation mit seiner Baufirma ein Wasserbauprojekt durchgeführt habe,
dass es dabei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Dorfbewoh-
nern, welche eine Wasserquelle nicht hätten preisgeben wollen, ge-
kommen sei,
dass am 5. November 1997 ein Attentat auf das Auto der Familie der
Beschwerdeführerin verübt worden und eine entsprechende Anzeige
bei der zuständigen KDP-Behörde unbeachtet geblieben sei, da die
mutmasslichen Attentäter aus dem besagten Dorf gute Beziehungen
zu dieser Partei unterhalten hätten,
dass die Familie aus Angst vor weiteren Anschlägen nach _______ zu
Verwandten geflohen sei,
dass auch dort ein Attentat auf sie verübt worden sei, weshalb sie sich
zur Ausreise entschlossen hätten,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit Verfü-
gung vom 31. Juli 2001 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl in
der Schweiz gewährte (vgl. dazu Art. 3 und Art. 2 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April
2007 mitteilte, es beabsichtige, ihr gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu wider-
rufen,
dass zur Begründung angeführt wurde, gemäss Aktenlage bezie-
hungsweise der abgelaufenen Reisepässe für Flüchtlinge müsse von
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zumindest einem Irak-Aufenthalt der Beschwerdedeführerin ausgegan-
gen werden,
dass sie sich damit freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter
anderem die aus ihrer Sicht nicht rechtsgenügliche Aktenedition be-
mängelte,
dass das BFM das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfü-
gung vom 29. Mai 2007 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrief
und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass das BFM dazu festhielt, gemäss Einträgen in ihrem Flüchtlings-
pass habe sie sich mit den drei Kindern von der Türkei aus am
_______ nach _______ begeben,
dass sie von dort aus am _______ in den Irak weitergereist sei,
dass sich in Anbetracht der vorhandenen irakischen Stempel ein mut-
masslicher dortiger Aufenthalt bis zum _______ ergeben habe,
dass ihr Aufenthalt im Heimatland bei dieser Aktenlage entgegen ihren
Darlegungen fest stehe,
dass diese Reise offenbar ohne äusseren Zwang unternommen wor-
den und sie sich in den Schutzbereich des Heimatstaates begeben
habe,
dass sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 28. Juni 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und erneut eine mangelhaf-
te Aktenedition rügte,
dass sie wegen ihrer Mutter, welche in _______ einen Herzinfarkt
erlitten habe, allein nach _______ gereist sei,
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dass sie die _______ Grenze in der Folge bei _______ Richtung Irak
überschritten habe,
dass sie sich anschliessend zwischen der _______ und _______
Demarkationslinie in der freien Zone "_______" aufgehalten habe,
dass sie sich dort mit ihrem Vater, nicht aber mit ihrer Mutter, welche
wegen des akuten Herzleidens in _______ in Behandlung gestanden
sei, getroffen habe,
dass der irakische Stempel im Reisedokument erfolgt sei, weil die
_______ Behörden ihr vorerst wegen dessen Fehlens die Wieder-
einreise verweigert hätten, worauf sie zwecks Erlangung eines
irakischen Ausreisestempels einen irakischen Beamten bestochen
habe,
dass sie sich demnach entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nie
auf irakischem Hoheitsgebiet aufgehalten habe und mithin weder frei-
willig in den Irak zurückgekehrt sei noch in der Absicht, dort Schutz zu
erlangen,
dass sie effektiven Schutz offensichtlich nicht erhalten habe, zumal
sich die Frage stelle, ob der irakische Staat als solcher überhaupt
schutzfähig sei.
dass die vorinstanzliche Argumentation im Übrigen die relevanten
Kriterien der durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
diesbezüglich publizierten Rechtsprechung verkenne,
dass der Eingabe ein Arztzeugnis aus _______ - die Mutter der
Beschwerdeführerin betreffend - vom 24. April 2007 beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
19. September 2007 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückwies,
dass es zur Begründung insbesondere die bezüglich Fristeinräumung
nicht ausreichend gewährte Akteneinsicht anführte, welche vorliegend
eine nicht heilbare Gehörsverletzung darstelle,
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dass das BFM der Beschwerdeführerin am 26. September 2007 erneut
das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG gewährte,
dass das BFM dabei wiederum auf entsprechende Stempelungen im
Reiseausweis der Beschwerdeführerin, welche einen Aufenthalt vom
_______ bis zum ______ im Irak belegten, verwies,
dass aufgrund anderer Stempelungen mutmasslich von weiteren ent-
sprechenden Reisen der Beschwerdeführerin auszugehen sei,
dass es im von ihr erwähnten "Niemandsland" keine Infrastruktur
gebe, welche einen mehrwöchigen dortigen Aufenthalt mit drei kleinen
Kindern ermöglichen würde,
dass demnach von einer tatsächlich erfolgten Einreise in den Irak und
einem etwa dreiwöchigen dortigen Aufenthalt auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober
2007 daran festhielt, sich nur in der erwähnten Grenzzone aufgehalten
zu haben,
dass es dort nebst verschiedenen Gerätemärkten auch ausreichend
Wasser gegeben habe,
dass diese Sachlage durch Nachforschungen der Asylbehörden vor
Ort bestätigt werden könne,
dass das BFM das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl mit Verfü-
gung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am 24. Oktober 2007 - in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wi-
derrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass das BFM dazu festhielt, es wirke realitätsfremd, wenn die Be-
schwerdeführerin, welche ihre Mutter habe besuchen wollen, schliess-
lich ohne diesen Besuch angeblich in der Grenzzone zurückgeblieben
sei,
dass dem per e-mail übermittelten Arztzeugnis in Anbetracht der Ak-
tenlage kaum Beweiswert zukomme,
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dass die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin nicht stringent
sei,
dass sie vorerst die in den Irak erfolgte Reise generell bestritten habe,
dass sie in der Folge einen Aufenthalt im Grenzgebiet eingeräumt und
gemäss ihren Aussagen für die Rückkehr nach _______ einen
irakischen Stempel benötigt habe,
dass sie demgegenüber später ausgesagt habe, der irakische Stempel
sei lediglich durch die vor Ort grassierende Korruption zustande ge-
kommen,
dass sie schliesslich behauptet habe, die Amerikaner hätten ihr die
Einreise in den Irak verweigert,
dass diese sich ändernden Erklärungsversuche nicht geeignet seien,
den durch Stempelungen eindeutig feststehenden Aufenthalt vom
_______ 2004 bis zum _______ 2004 auf irakischem Staatsgebiet zu
widerlegen,
dass sie diese Reise freiwillig unternommen und sich in den Schutzbe-
reich des Heimatstaates begeben habe,
dass sie diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom
21. November 2007 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und vom Asylwiderruf sowie in prozessualer Hinsicht die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantra-
gen liess,
dass zur Begründung vorab auf die Stellungnahme vom 5. Oktober
2007 verwiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin wegen der Herzerkrankung ihrer Mutter
in den Irak gereist sei und in der erwähnten Grenzzone ihren Vater ge-
troffen habe,
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dass ein Wiedersehen mit ihrer Mutter wegen deren akuten Herzer-
krankung nicht möglich gewesen sei,
dass in der besagten Grenzzone durchaus eine Infrastruktur für einen
Aufenthalt bestehe,
dass sie die Reise wegen einer familiären Notlage angetreten habe
und auch in den Irak habe einreisen wollen,
dass sie aber durch US-Truppen an der Demarkationslinie aufgehalten
und aus Sicherheitsgründen zurückgewiesen worden sei,
dass der irakische Stempeleintrag im Reiseausweis lediglich ein star-
kes Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweis für einen Grenzübertritt
ausmache,
dass sie irakisches Hoheitsgebiet nicht betreten habe,
dass sie durch das blosse Überschreiten der Demarkationslinie in kei-
ner Weise die Absicht gehabt habe, sich unter den Schutz des Heimat-
staates zu stellen, und mangels Kontakten zu irakischen Behörden ein
solcher Schutz in tatsächlicher Hinsicht weder gewollt gewesen noch
gewährt worden sei,
dass bezüglich Schutzgewährung zudem fraglich sei, ob es sich beim
Irak zur Zeit um ein schutzfähiges Staatsgebilde handle,
dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Ergebnis weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht er-
füllt seien,
dass der angefochtene Entscheid überdies nicht mit der publizierten
Praxis der Rekursinstanz zu vereinbaren sei,
dass der Eingabe ein irakischer Arztbericht vom 24. April 2007 – die
Mutter der Beschwerdeführerin betreffend – beilag,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26.
November 2007 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
hiess und dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies,
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dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 ohne de-
taillierte weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin am
29. November 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6
FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 1 FK her-
angezogen hat,
dass eine die Bedingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht
mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ge-
stellt hat,
dass gemäss beizubehaltender Rechtsprechung die Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK an kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen gebun-
den ist,
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dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getre-
ten und er mit der Absicht gehandelt haben muss, von seinem Heimat-
staat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tat-
sächlich erhalten hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S.
65; 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),
dass die Beschwerdeführerin den vom Bundesamt aufgrund von Stem-
pelungen in ihrem Reisedokument festgestellten Aufenthalt im Heimat-
land vom _______ 2004 bis zum _______ 2004 insofern bestreitet, als
sie sich lediglich in der Demarkationszone aufgehalten haben will,
dass diese Behauptung indes kaum mit den erwähnten Stempelungen
im Reiseausweis zu vereinbaren ist,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorerst nicht korrekt erfolg-
ten Offenlegung besagter Stempelungen – einer Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz, welche zur Kassation des damals angefochtenen
Entscheids führte – zwar nicht von Anfang an hinreichend Aktenein-
sicht hatte und insoweit eine gewisse Inkohärenz der Argumentations-
weise in den bisher erfolgten Eingaben an das BFM und das Bundes-
verwaltungsgericht eventuell auch darauf zurückgeführt werden kann,
dass insgesamt aber gleichwohl der Eindruck entsteht, die Beschwer-
deführerin versuche, mittels immer wieder anders fokkussierter Sicht-
weise die tatsächlich erfolgte Einreise in den Irak zu vertuschen (vgl.
S. 2 unten f. der angefochtenen Verfügung),
dass im Sinne der Beschwerdevorbringen eine gewisse Infrastruktur in
der _______ Grenzzone zwar besteht und insoweit weitere
Abklärungen nicht als geboten erscheinen,
dass die Vorinstanz aber zu Recht einen wochenlangen dortigen Auf-
enthalt mit drei Kindern in Frage stellt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie der Be-
schwerdeführerin sei angesehen und offenbar gut gestellt,
dass der angebliche wochenlange Aufenthalt unter doch eher prekären
Bedingungen mithin auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln ist,
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dass die nicht von Anfang an geltend gemachte Rückweisung an der
irakischen Grenze durch Amerikaner konstruiert wirkt,
dass die Beschwerdeführerin einräumt, sie habe in den Irak einreisen
wollen, und nach dem Gesagten dieser Einreise keine unüberwindba-
ren Hindernisse entgegengestanden haben dürften,
dass demnach entgegen den Beschwerdevorbringen davon auszuge-
hen ist, sie habe sich zumindest vom _______2004 bis zum
_______2004 im Nordirak aufgehalten,
dass den kurdischen Nordprovinzen nach dem Machtwechsel zwar
weitgehende Autonomie zugestanden wurde, dies jedoch unter dem
Dach des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), weshalb
bei ihrem dortigen Aufenthalt im Sommer 2004 zweifellos auch ein
Kontakt mit dem Heimatstaat als solchem erfolgte,
dass insofern die in der Beschwerde zitierte Rechtssprechung der
ARK aus dem Jahre 1997 offensichtlich nicht mehr zur Anwendung
gelangen kann,
dass sich die Kernfamilie der Beschwerdeführerin in der Schweiz be-
findet und ihre Mutter gemäss eingereichtem Arztbericht am 4. Juli
2004 in verbesserter gesundheitlicher Lage aus dem Krankenhaus in
_______ entlassen wurde,
dass so jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin
sei am_______ 2004 insbesondere aus einer moralischen Ver-
pflichtung gegenüber Familienangehörigen in Wahrung eines berech-
tigten Anspruchs auf Familienleben und im Ergebnis nicht freiwillig im
hier relevanten Sinn ins Heimatland gereist (vgl. dazu EMARK 1996
Nr. 12 E. 9 S. 105 f.; 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f.; 1996 Nr. 7 E. 11 S. 63
ff.),
dass für die Freiwilligkeit aus die relativ lange Aufenthaltsdauer von
drei Wochen spricht,
dass die Freiwilligkeit der Reise mithin zu bejahen ist,
dass für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutz-
stellung in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch
den Heimatstaat genügt und bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium
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gegeben ist, die Motivation für die Heimatreise zu berücksichtigen ist,
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103),
dass aufgrund der Aktenlage bei der Beschwerdeführerin kein recht-
lich relevanter Zwang zur erwähnten Reise ersichtlich ist und sie mit
dem damit verbundenen Verhalten (zumindest regulär erfolgte und mit
entsprechender Kontrolle verbundene Grenzübertritte) entgegen den
wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen klar zum Ausdruck brachte,
sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzt, gestellt zu haben, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der
Zentralstaat wieder über einen umfassenden Machtbereich verfügte,
dass schliesslich als weiteres Kriterium der Beschwerdeführerin durch
den Heimatstaat effektiv Schutz gewährt worden sein muss, wobei die-
ses Kriterium dann erfüllt ist, wenn objektive Anhaltspunkte für eine
nicht mehr bestehende Gefährdung der betreffenden Person vorhan-
den sind,
dass solche Anhaltspunkte vorwiegend in entsprechenden Handlungen
des Heimatstaates gesehen werden können (vgl. EMARK 1996 Nr. 12
E. 8c S. 104),
dass ferner auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts (BVGE) E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 (publiziert in
BVGE 2008/4) hinzuweisen ist, wonach die Behörden der drei
nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind,
den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, und sich diese
Einschätzung auch bereits im Sommer 2004 als berechtigt erwiesen
haben dürfte,
dass die Beschwerdeführerin offenbar problemlos in den Irak einrei-
sen, sich dort für einige Zeit aufhalten und in der Folge wieder unge-
hindert aus dem Land ausreisen konnte, was die Einschätzung, sie sei
bei der Reise im Sommer 2004 im Irak nicht mehr gefährdet gewesen,
sondern effektiv geschützt worden, rechtfertigt,
dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin durch den Irak ef-
fektiv Schutz gewährt wurde, und zwar nicht nur im Rahmen der nordi-
rakischen Behörden, sondern im Ergebnis durch den Zentralstaat, da
sich dessen Machtbereich - wie erwähnt - bereits im damaligen Zeit-
punkt grundsätzlich auch auf die nordirakischen Provinzen erstreckte
und die nordirakischen Behörden insoweit nicht mehr in einer Sonder-
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situation im Sinne der Lage vor dem Machtwechsel, sondern als han-
delnde Organe des Gesamtstaates anzusehen waren,
dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art.
63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind,
dass das BFM demnach zu Recht der Beschwerdeführerin die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass entsprechend davon abgesehen werden kann, auf weitere Be-
schwerdevorbringen detaillierter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 26. November 2007 gutgeheissen wurde, weshalb keine
Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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