B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7873/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N________
D-7873/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus dem Distrikt B.______ – am 15. Juli 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, im Mai 2014 beziehungsweise 2015 wegen seiner vom April bis
Oktober 2007 unter Zwang ausgeübten Tätigkeit als Informant für die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) vom CID (Criminal Investigation Depart-
ment) zuhause gesucht worden zu sein,
dass das SEM mit – am 18. November 2016 eröffnetem – Entscheid vom
17. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies
und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 23. Ja-
nuar 2017 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
D-7873/2016
Seite 3
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend die
Vorbringen des Beschwerdeführers wegen teils widersprüchlicher, teils
D-7873/2016
Seite 4
unbestimmter Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf die von der
Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente eingeht, diese in-
dessen mit dem blossen Hinweis auf seine Vergesslichkeit aufgrund
einer zwischen Ende Juli bis Mitte August 2015 erfolgten stationären
Behandlung wegen einer Hirnhautentzündung nicht plausibel zu erklä-
ren vermag, zumal die Angaben zum Reiseweg und den familiären
Verhältnissen anders als die Asylvorbringen durchaus detailliert aus-
fielen,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in einer Wieder-
holung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend
gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen
Ausführungen erschöpfen,
dass das SEM somit in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtete und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-7873/2016
Seite 5
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als nicht glaubhaft erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage
im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte hat, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
D-7873/2016
Seite 6
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben,
dass er im Weiteren auf Beschwerdeebene erstmals auf seine exilpoliti-
sche Tätigkeit in der Schweiz hinweist, ohne näher zu erläutern, worin
diese bestehen soll,
dass auch der Hinweis auf die angeblichen Narben des Beschwerdefüh-
rers unbehelflich ist, sind doch die auf den eingereichten Fotos erkennba-
ren Hautverfärbungen offensichtlich unspezifisch,
dass somit kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtli-
cher Verfolgung Anlass bieten würde und auch in dieser Hinsicht auf das
oben genannte jüngst ergangene Referenzurteil verwiesen werden kann,
worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein
könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lanki-
schen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbele-
bung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.o.
E. 8.5.4), was vorliegend klar zu verneinen ist,
dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden
Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch er-
scheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu
verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D-7873/2016
Seite 7
dass sich der Wegweisungsvollzug des aus dem Distrikt B.______ stam-
menden Beschwerdeführers, welcher dort über ein Beziehungsnetz ver-
fügt, auch als zumutbar erweist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Behandlung ei-
ner Gehirnhautentzündung im C._______ im Sommer 2015 unter keinen
gesundheitlichen Beschwerden mehr leidet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7873/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: