Abtei lung IV
D-7874/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren 20. April 1968,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. November 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7874/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober
2010 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und auf dem
Luftweg in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Oktober 2010 im
Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Oktober 2010 im Flug-
hafen M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Oktober 2010
durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe in
N._______ gelebt, wo er als Fotograph tätig gewesen sei,
dass er mit einer jungen Frau namens B._______ liiert gewesen sei,
doch habe ein reicher und mächtiger Transportunternehmer namens
C._______ dieselbe Frau als Freundin für sich haben oder ehelichen
wollen,
dass dies insofern zu Problemen geführt habe, als er (der Be-
schwerdeführer) am 2. Juni 2010 von drei Unbekannten entführt und
während drei Wochen in einem Bauernhaus im Busch festgehalten
worden sei, wobei die Entführer zunächst Lösegeld von ihm verlangt,
sich jedoch alsbald als Vertraute des mächtigen Geschäftsmannes
entpuppt hätten,
dass sie ihn misshandelt und von ihm verlangt hätten, auf seine
Freundin zu verzichten,
dass sie ihn nach drei Wochen unter der Bedingung freigelassen
hätten, den Kontakt zu seiner Freundin zu meiden, doch sei diese sehr
in ihn verliebt gewesen und habe ihn immer wieder aufgesucht,
dass er ihr nicht direkt gesagt habe, er wolle sie nicht mehr treffen,
weil er sie nicht habe enttäuschen wollen,
dass die wiederholten Treffen zu weiteren Drohungen seitens der vor-
erwähnten Entführer geführt hätten,
dass er ausserdem in der Bewegung "Movement for the Amalgation of
Aniocha People" politisch aktiv gewesen sei,
Seite 2
D-7874/2010
dass er sich aus Angst vor weiteren Behelligungen dazu durch-
gerungen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober
2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens
M._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatstaat
nie einen Identitätsausweis besessen habe, zumal solche in Nigeria
nicht benötigt würden,
dass er stattdessen den auf der Reise benutzten portugiesischen
Reisepass zu den Akten reichte, der sich bei einer Ausweisprüfung
durch den Fachdienst Grenzkontrolle als gefälschtes Dokument er-
wies,
dass der Beschwerdeführer Herzschmerzen geltend machte, und der
Arzt anlässlich der radiologischen Untersuchung am Flughafen eine
Skoliose feststellte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. November 2010 – eröffnet am 3. November 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, sich zu seiner angeb-
lichen Beziehung substanziiert zu äussern, so habe er beispielsweise
nicht erklären können, wann genau oder unter welchen Umständen er
seine Freundin kennengelernt habe,
dass seine Vorbringen zur angeblichen Entführung gleichermassen
unsubstanziiert ausgefallen seien, zumal er beispielsweise das
Bauernhaus, in dem er festgehalten worden sein will, nicht habe be-
schreiben können, sondern auf Nachfrage hin erklärt habe, man könne
aus Dokumentarfilmen entnehmen, wie ein solches Bauernhaus aus-
sehe,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die drei von
seinem Rivalen beauftragten Männer ihn nach drei Wochen hätten
freilassen sollen, sehe man einmal von seinem Versprechen ab, seine
Freundin nicht mehr zu treffen,
Seite 3
D-7874/2010
dass das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers umso er-
staunlicher erscheine, als er über mehrere Treffen mit seiner Freundin
berichtet habe,
dass der Beschwerdeführer dazu erklärt habe, er habe seiner Freundin
mit Diplomatie mitteilen wollen, sie nicht mehr sehen zu wollen, doch
sei ihre Verärgerung gross gewesen, weshalb er sich nicht getraut
habe, die Beziehung zu beenden,
dass der Beschwerdeführer ferner keinerlei Einzelheiten zu seinen
politischen Aktivitäten offenbart und sich stattdessen mit der Aussage
begnügt habe, er habe sich auf legale Weise gegen die schlechte
Regierung eingesetzt und aufgrund seiner politischen Aktivitäten
keinerlei Probleme gehabt,
dass sich der Beschwerdeführer mit konkreten Aussagen grundsätzlich
schwer getan habe und seine Vorbringen oft schwammig und stereotyp
ausgefallen seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die Narben des Beschwerde-
führers nichts zu ändern vermöchten, weil er die entsprechenden Ver-
letzungen in einem anderen als dem geltend gemachten Kontext er-
litten haben dürfte,
dass sein Asylgesuch demnach abzulehnen sei,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung in den Heimatstaat sprächen,
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Vorbringen zufolge zu
einer vornehmen adeligen Familie gehöre, mehrere Sprachen, unter
anderem fliessend Englisch spreche, und erfolgreich als Fotograph
gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Seite 4
D-7874/2010
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die zuständige Behörde ferner im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen und den Beschwerdeführer bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, doch wird vorliegend aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen
Rechtsmitteleingabe zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet,
da die Rechtsbegehren verständlich sind und das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Beschwerden wie die
vorliegende im Sinne einer Ausnahme entgegennimmt, ohne eine
Übersetzung zu verlangen,
Seite 5
D-7874/2010
dass der Entscheid des Gerichts indessen in deutscher Sprache
ergeht (vgl. Art. 33 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wel -
che den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer
betreffende Daten bereits an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb
auf das Begehren, es seien im Falle einer vorgängigen Weitergabe von
Daten allfällige Aktenstücke dem Beschwerdeführer vorzulegen, man-
gels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf das Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung gleichfalls wegen
mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
Seite 6
D-7874/2010
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der geltend gemachte
Sachverhalt wiederholt und mit weiteren Aspekten angereichert wird,
beispielsweise mit Elementen, deren Fehlen in der angefochtenen
Verfügung zur Verdeutlichung der fehlenden Substantiierung angeführt
wurde,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt wirklichkeits-
fremd erscheinen, machte er doch beispielsweise geltend, er habe die
Ursache seines Problems im Heimatstaat, Frau (...), vor etwa zwei
Jahren kennen gelernt, und sie sei seine Freundin gewesen (A13
F20 – F23 S. 6),
dass er indessen auf entsprechende Frage nicht in der Lage war, den
Nachnamen seiner Freundin zu nennen (A13 F22 S. 6),
dass er seinen zweiten Vornamen in verschiedenen Schreibweisen
niederschrieb und auf Nachfrage hin geltend machte: "Ja. Wissen Sie,
wenn Sie fliehen müssen, vergessen Sie gewisse Dinge ..." (A10 S. 2),
dass er auf die Frage, ob er den Vorfall – die Entführung – bei der
Polizei angezeigt habe, lachen musste und lapidar geltend machte: "In
Nigeria geht niemand zur Polizei" (A10 Ziff. 15 S. 12),
dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
grundsätzlich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei Nigeria im Übrigen um einen Flächenstaat und das
bevölkerungsreichste Land Afrikas handelt, weshalb sich der Be-
schwerdeführer, wäre ihm die Wiederaufnahme des Kontakts durch
Seite 7
D-7874/2010
eine halbwegs namenlose Freundin unangenehm gewesen, diesem
Kontakt durch Verlegung seines Wohnsitzes auf unauffindbare Weise
hätte entziehen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 8
D-7874/2010
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat insbesondere auf ein
soziales Netz zurückgreifen kann (A10 Ziff. 12 S. 7), bezüglich der von
ihm beklagten Herzbeschwerden kein organischer Befund erhoben
werden konnte, und die diagnostizierte Skoliose (nach seitwärts ge-
richtete dauerhafte Verkrümmung der Wirbelsäule) auch in Nigeria
behandelt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
Seite 9
D-7874/2010
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils auch das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7874/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (Einschreiben)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N )
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11