B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7875/2016
pjn
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kerstin Krüger, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
D-7875/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, habe sein Heimatland mit einem ihm nicht zustehenden und sein
Foto enthaltenen Reisepass über den Luftweg am 26. Februar 2016 in Be-
gleitung eines Schleppers in Richtung B._______ verlassen, sei von dort
in eine ihm unbekannte Stadt geflogen, habe anschliessend in einer ihm
unbekannten Stadt während acht Tagen in einem Zimmer warten müssen
und sei am 7. März 2016 in einem Personenwagen zur Empfangsstelle
C._______ gefahren worden, wo er gleichentags sein Asylgesuch ein-
reichte. Am 16. März 2016 fand die Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ statt und am 29. März 2016 wurde die Anhörung
durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in D._______ geboren und
habe dort bis im Mai 2006 gelebt. Drei seiner Brüder seien bei den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Einer sei als Märtyrer gefallen
und zwei hätten nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm durchlau-
fen, wobei einer im Jahr 2015 wieder verhaftet worden sei. Der Beschwer-
deführer selber habe zwischen 2001 und 2006 für die LTTE bei Veranstal-
tungen gelegentlich Hilfeleistungen erbracht. Ansonsten sei er für die LTTE
nicht tätig gewesen und habe dies auch nicht tun wollen, weshalb er im
Juni 2006 in das Gebiet, welches von der sri-lankischen Armee kontrolliert
worden sei, gegangen sei. Dort sei er zuerst in E._______ und dann in
F._______ von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID)
festgenommen und dank Bestechung beziehungsweise Unterstützung
durch einen CID-Beamten nach wenigen Tagen jeweils wieder freigekom-
men. Bis Dezember 2008 habe er weiterhin in F._______ gelebt. Danach
sei er mit seiner Familie vor den Kämpfen geflohen und ins Vanni-Gebiet
zurückgekehrt. Am 7. März 2009 sei sein Schwager bei einem Artillerie-
Beschuss ums Leben gekommen. Seine Schwester und sein Neffe seien
dabei verletzt worden. Als er die verwundeten Verwandten zum Spital in
G._______ begleitet habe, sei er am Eingang von Angehörigen des CID
angehalten, mitgenommen und ins Lager (…) gebracht worden. Dort habe
man in während sechs Monaten festgehalten, mehrmals zu den LTTE be-
fragt und misshandelt. Mit der Hilfe und nach Bezahlung eines CID-Beam-
ten sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen, worauf er zu seiner Leben-
spartnerin gegangen sei. Da er seither vom CID gesucht worden sei, habe
er ab Herbst 2009 bis zur Ausreise immer wieder den Wohnort gewechselt
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und sich in H._______ bei I._______, in D._______ und in F._______ auf-
gehalten. In dieser Zeit habe er keinen direkten Behördenkontakt gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte die Kopie seiner sri-lankischen Geburtsur-
kunde sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner Partnerin und seines
Sohnes, eine Kopie des Todesscheines seines Schwagers, Fotos von Ver-
wandten, drei Zeitungsartikel mit Berichten über seine Verwandten und ein
polizeiliches Dokument zu den Akten. Seinen echten Reisepass habe er
auf Verlangen des Schleppers vor der Ausreise zerstören und den für die
Ausreise verwendeten Reisepass habe er diesem zurückgeben müssen.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung
und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember
2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Auf-
nahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Feststellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begrün-
dung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Am 22. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde auf den Antrag um Fest-
stellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten. Dem Beschwerde-
führer wurde mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
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Seite 4
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
G.
Am 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermöchten.
5.1.1 Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Verlauf des
Kriegsendes von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während
mehrerer Monate in einem Flüchtlingslager festgehalten, befragt und miss-
handelt worden sei. Indessen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er
nach seiner Flucht aus dem Lager weiterhin über Jahre hinweg von den
sri-lankischen Behörden beziehungsweise vom CID gesucht worden sei,
weil seine diesbezüglichen Aussagen vage und allgemein ausgefallen
seien. Seine Angaben, wonach er abwechslungsweise von Beamten des
CID bei seiner Partnerin, seiner Mutter und seinen Geschwistern gesucht
worden sei, würden auf Aussagen von Drittpersonen beruhen. Ausserdem
habe er nicht plausibel erklären können, wie es ihm während sechseinhalb
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Jahren gelungen sei, sich den Behörden zu entziehen. Die dazu zu Proto-
koll gegebenen Aussagen, wonach er alles versucht habe und entschlos-
sen gewesen sei, den Behörden nicht in die Hände zu fallen, seien allge-
mein und oberflächlich geblieben. Ausserdem habe er nicht nachvollzieh-
bar dargelegt, was zur Flucht im Februar 2016 geführt habe, nachdem er
zuvor während sechseinhalb Jahren verfolgt worden sei. Seine Angabe,
dies hänge mit der Verhaftung seines Bruders und mit fehlenden Finanzen
zusammen, überzeuge nicht, zumal der Bruder im Frühjahr 2015, mithin
ein Jahr vor der Ausreise, verhaftet worden sei und somit kein direkter Zu-
sammenhang mit der Ausreise erkennbar sei. Ausserdem sei nicht ersicht-
lich, wieso die Partnerin ihren Schmuck nicht schon zu einem früheren Zeit-
punkt hätte verkaufen und damit das Geld für die Ausreise zur Verfügung
stellen können. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass er sich im Be-
wusstsein um die behördliche Suche nach ihm ausgerechnet an seinem
Geburtsort versteckt habe, zumal davon auszugehen sei, dass er dort ge-
sucht würde. Dieses Verhalten spreche ebenfalls gegen die geltend ge-
machte Verfolgung. Zudem habe er widersprüchliche Angaben über seinen
letzten Aufenthalt bei der Lebenspartnerin gemacht: Während er gemäss
der einen Version im Januar 2016 letztmals bei ihr gewesen sei, soll er
gemäss der zweiten Variante im Zeitpunkt der Ausreise bereits seit einem
Jahr keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt und sich letztmals im Januar 2015
in H._______ aufgehalten haben. Auch die im Rahmen des dazu gewähr-
ten rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen seien nicht übereinstim-
mend und würden somit die Zweifel an der sechseinhalb Jahre dauernden
Flucht vor den Behörden bestärken. Insgesamt seien somit die Aussagen
zur geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu
wenig konkret und differenziert. Ausserdem würden sie viele unplausible
Elemente enthalten, weshalb die jahrelange Suche seitens der sri-lanki-
schen Behörden nicht als glaubhaft bezeichnet werden könne.
5.1.2 Es sei sodann zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer
Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen habe. Dabei sei diese Prüfung praxisgemäss anhand von
Risikofaktoren vorzunehmen. Illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige
Identitätsdokumente, welche im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht worden seien, würden am Flughafen zu
ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und ein allenfalls eröff-
netes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise würden indessen keine asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Ausserdem würden Rück-
kehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung
der Identität oder zur Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese
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Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass
annehmen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darle-
gen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen sei. Zudem habe er nach Kriegsende und
nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager bis im Februar 2016 in Sri
Lanka gelebt, woraus zu schliessen sei, dass allfällige im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden hätten auslösen können. Folglich sei aufgrund der
Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter
Weise verfolgt werden solle. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
5.2.1 Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung erlitten habe und ein Folteropfer sei. Ausserdem habe er seine
Asylgründe in beiden Befragungen zusammenhängend und lückenlos er-
zählt. Nachfragen habe er mit detaillierten Angaben ergänzt. Die Vor-
instanz habe nur einen einzigen Widerspruch gerügt, der eine zeitliche An-
gabe betreffe und auf einem Missverständnis beruhe. Damit sei die Glaub-
haftigkeit seiner Angaben insgesamt nicht in Frage gestellt. Zudem habe
er geglaubt, dass sich nach der langen verstrichenen Zeit seit seiner Flucht
aus dem Camp die Situation verbessern werde und er sich nicht mehr ver-
stecken müsse, sondern mit seiner Familie in Sri Lanka bleiben und leben
könne. Mit der Verhaftung des Bruders sei diese Hoffnung indessen zer-
stört worden, weil er Angst bekommen habe, dass ihn sein Bruder verraten
könne. Aus diesem Grund habe er auf Anraten seiner Partnerin seine
Flucht geplant. Zur Feststellung der Vorinstanz, wonach er zwischen 2009
und seiner Ausreise keinen behördlichen Kontakt gehabt habe, sei festzu-
halten, dass er mehrmals umgezogen sei, wenn er wieder erfahren habe,
dass man nach ihm gesucht habe. Zudem seien in dieser Zeit – nämlich im
Jahr 2010 – sein Schwager und sein Neffe verhaftet und nach seinem Auf-
enthaltsort gefragt worden. Beide seien nicht mehr am Leben. Daraufhin
habe er sich während drei Jahren bei einem Bischof versteckt. Als er er-
fahren habe, dass dieser seinetwegen mit den Behörden Probleme be-
komme, habe er auf einem Boot mit anderen Flüchtlingen zu fliehen ver-
sucht. Dieses Boot sei indessen abgeschossen worden, worauf er sich
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Seite 8
schwimmend habe in Sicherheit bringen können und nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei. Er sei bei einem Pfarrer und später bei einem Landwirt,
der ihm auch Arbeit gegeben habe, untergebracht worden. Dessen Lände-
reien seien von Angehörigen des CID zwei Mal durchsucht worden, wobei
sich der Beschwerdeführer jeweils in einem mit Laub bedeckten Bunker
versteckt habe, wenn unbekannte Leute aufgetaucht seien, und deshalb
nicht gefunden worden sei. Zusätzlich sei er bei seiner Familie vom CID
gesucht worden. Nach seiner Ausreise sei die Partnerin des Beschwerde-
führers im Sommer 2017 in ihrem Haus aufgesucht und bedroht worden,
sollte sie ihren Ehemann nicht zur Verhaftung bringen. Sie habe deshalb
ihren Wohnort verlassen. Seither habe der Beschwerdeführer keinen Kon-
takt mehr zu ihr. Es entspreche dem bekannten Vorgehen des CID, Perso-
nen, denen eine LTTE-Vergangenheit unterstellt werde, auch in jüngerer
Zeit intensiv zu suchen und Verwandte unter Druck zu setzen. Die Aussa-
gen des Beschwerdeführers seien somit nicht zu bezweifeln.
5.2.2 Gestützt auf die geltende Praxis bestehe für den Beschwerdeführer
eine akute Gefahr, erneut verhaftet und gefoltert zu werden, um Informati-
onen von ihm über die LTTE zu gewinnen, zumal er drei Mal vom CID ver-
haftet und unter Folterungen zu seiner Vergangenheit bei den LTTE befragt
worden sei, drei bei den LTTE aktive Brüder habe, von welchen zwei ein
Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten und sich der dritte noch im-
mer in Haft befinde, und ihm schliesslich unterstellt werde, selber Mitglied
der LTTE zu sein und über weitergehende Informationen zu verfügen. Auf-
grund der Tatsache, dass er nur gegen Bestechung freigekommen und
nicht von den Vorwürfen ihm gegenüber freigesprochen worden sei, könne
in seinem Fall nicht von einer Rehabilitierung ausgegangen werden, wes-
halb er mehrere stark risikobegründende Faktoren aufweise. Sri Lanka sei
nicht fähig, Tamilen in seiner Lage zu schützen. Gestützt auf einen Bericht
des Truth & Justice Project Sri Lanka vom Juli 2015 werde seit den Wahlen
im Januar 2015 aktiv nach tamilischen Rückkehrern gesucht, um diese zu
befragen. Der Militärgeheimdienst beabsichtige die Entführung, Inhaftie-
rung und Folterung von Rückkehrenden. Im Vanni-Gebiet seien zahlreiche
Informanten aktiv, insbesondere aus dem Vanni Security Force Headquar-
ter in der Stadt F._______, welches auch (…) genannt werde. Die Einschät-
zung der Vorinstanz lasse die aktuelle Lage in Sri Lanka unberücksichtigt.
Als Tamile aus dem Vanni-Gebiet im Norden würde der Beschwerdeführer
indessen bereits bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheits-
kräfte geraten. Zudem sei er ohne Reisepass als Person mit durchlaufe-
nem Asylverfahren identifizierbar, würde einer Personenüberprüfung unter-
zogen und zur Identität, zum persönlichen Hintergrund und zum Reiseziel
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befragt. Somit würde ein Anfangsverdacht bestehen, dass er den LTTE na-
hestehe. Weitere Befragungen durch weitere Behörden wären möglich.
5.2.3 Die Vorinstanz habe sich zudem nicht darüber geäussert, ob die er-
littenen Verfolgungen des Beschwerdeführers die für die Asylgewährung
erforderliche Intensität erreicht hätten. Dies sei aber der Fall, weil er mehr-
mals von den sri-lankischen Behörden inhaftiert und misshandelt worden
sei. Angesichts der Vorverfolgung des Beschwerdeführers greife zudem
die Regelvermutung, dass er auch in Zukunft begründete Furcht vor Ver-
folgung habe. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Lage im
Heimatland inzwischen grundlegend geändert habe, greife aber nicht, weil
die Änderungen ernsthaft und dauerhaft zugunsten der Asylsuchenden
sein müsse, was von der Vorinstanz nicht begründet worden sei. Ausser-
dem bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrfachen Inhaf-
tierungen und Folterungen ein unerträglicher psychischer Druck. Die
Furcht vor Verfolgung sei zudem konkret und objektiv begründet, zumal
Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den LTTE ver-
dächtigt würden, willkürlichen Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötun-
gen ausgesetzt seien. Insgesamt erfülle er somit die Flüchtlingseigen-
schaft.
6.
6.1 Gemäss den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom
16. November 2016 schloss das SEM nicht aus, dass der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des Kriegsendes im Jahr 2009 von den sri-lankischen Be-
hörden mitgenommen und während mehrerer Monate in einem Flüchtlings-
lager festgehalten, befragt und misshandelt worden sei. Diese Vorbringen
sowie die beiden davor geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch
den CID in E._______ und in F._______ sollen sich gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers mindestens sechseinhalb Jahre vor der Ausreise
im Jahr 2016 ereignet haben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie für
die Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 kausal waren.
6.1.1 Eine Verfolgungssituation muss in der Regel aktuell sein, um gemäss
Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet einerseits, dass zwi-
schen dem Ereignis und der Flucht ein zeitlicher Kausalzusammenhang
bestehen muss. Anderseits muss die Asylrelevanz einer Verfolgung auch
noch zum Zeitpunkt des Entscheids bestehen. Dabei wird anerkannt, dass
es plausible objektive und subjektive Gründe gibt, die eine zeitlich verzö-
gerte Ausreise erklärbar machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5132/2006 vom 16. August 2011 E. 7.3 und dort zitierte weitere Praxis).
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Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Aus-
reise zerstört zwar die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begrün-
deter Furcht vor Verfolgung; indessen schliesst dies nicht aus, dass im
konkreten Einzelfall die früher erlittene Vorverfolgung ein Grund für die
heutige Furcht vor Verfolgung darstellen kann. Die begründete Furcht vor
Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der
erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der
Ausreise ist darzutun und gesondert zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/51 E. 4.2.5).
6.1.2 Vorliegend haben die Vorbringen aus den Jahren 2009 und früher
offensichtlich nicht zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016 ge-
führt. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, sind
die im Anschluss an den geltend gemachten Aufenthalt im Flüchtlingslager
im Jahr 2009 vorgebrachten behördlichen Suchen nach dem Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit ihm vorgeworfenen LTTE-Aktivitäten zwi-
schen 2009 und 2016 insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen, weshalb nicht
von einer fortgesetzten Verfolgung seiner Person gesprochen werden
kann. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er nach 2009 von den sri-
lankischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Damit ergeben sich aus ob-
jektiver Sicht keine Gründe für die verspätete Ausreise. Ausserdem ist
seine Erklärung, wonach er mangels finanzieller Mittel Sri Lanka nicht habe
früher verlassen können, nicht überzeugend, zumal jemand in einer ver-
gleichbaren Lage wie er schnellstmöglichst aus dem Land, in welchem er
sich in asylrelevanter Weise verfolgt fühlt, ausgereist wäre und sich die nö-
tigen finanziellen Mittel beschafft hätte, weshalb auch die subjektiv geltend
gemachten Verzögerungsgründe nicht zu überzeugen vermögen. Dies ist
vorliegend umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer geltend machte,
er sei im Jahr 2010 von der Polizei an seinem Wohnort gesucht worden,
wobei der Mutter ein Schreiben (vgl. Beiweismittel 7 in Akte A11) abgege-
ben worden sei, gemäss welchem er auszuliefern sei (vgl. Akte A10/23 S.
3 und 15). Auch dieses Schreiben hat ihn offensichtlich nicht zur Ausreise
veranlassen können. Ausserdem legte er dar, dass seine Partnerin für
seine Ausreise Geld geliehen und Schmuck verkauft habe (vgl. Akte
A10/23 S. 8), weshalb in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM
nicht erklärbar ist, weshalb dieser Schritt erst im Jahr 2016 hätte vorge-
nommen werden können. Somit ist die stark verzögerte Ausreise des Be-
schwerdeführers nicht mit objektiv und subjektiv überzeugenden Argumen-
ten erklärbar. Folglich ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die
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Seite 11
Festhaltung des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager und die da-
mit im Zusammenhang stehenden Nachteile aus dem Jahr 2009 sowie die
geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen durch den CID davor seinen
Entschluss zur Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2016 nicht massgeblich mo-
tiviert haben können, weshalb der Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
Darüber hinaus bestehen gestützt auf die Aktenlage und insbesondere in
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen keine hinreichenden An-
haltspunkte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka im heutigen
Zeitpunkt aufgrund der früheren Festhaltung in einem Flüchtlingslager wei-
teren asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.3 Das Bundesgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum
Schluss, dass diejenigen Fluchtgründe, welche im Anschluss an die Fest-
haltung im Flüchtlingslager im Jahr 2009 geltend gemacht wurden, insge-
samt nicht geglaubt werden können.
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Seite 12
6.3.1 Zunächst ist dem SEM zuzustimmen, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den geltend gemachten während sechseinhalb Jahren
dauernden behördlichen Suchen nach seiner Person – im Gegensatz zu
seinen Ausführungen über die geltend gemachte Festhaltung im Flücht-
lingslager – insgesamt oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind.
Auch konnte er nicht konkret und detailliert angeben, wie und mit welchen
Massnahmen er sich während der ganzen Zeit den behördlichen Suchen
entziehen konnte beziehungsweise wo er wann in welcher Zeitspanne un-
ter welchen Umständen versteckt war und wie er sich vor allfälligen uner-
warteten Suchen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auf eine mögli-
che Flucht vorbereitet hat. Seine diesbezüglichen Angaben – nämlich er
habe sich an verschiedenen Orten, mal bei seiner Partnerin, bei seiner
Mutter, in landwirtschaftlichen Betrieben oder an anderer Stelle, aufgehal-
ten und sich diszipliniert, um nicht aufzufallen, er habe sich versteckt, wenn
fremde Leute gekommen seien, er sei orientiert worden, wenn man ihn ge-
sucht habe – enthalten kaum Realkennzeichen, beschränken sich im We-
sentlichen auf vage oder allgemeine, beteiligungslose Darstellungen und
die Aussagen Dritter wie seiner Familienangehöriger. Sie legen aufgrund
der Oberflächlichkeit der Darstellung nicht den Schluss nahe, dass der Be-
schwerdeführer in der Tat während sechseinhalb Jahren ununterbrochen
auf der Flucht vor den sri-lankischen Sicherheitsbehörden war, welche ihn
unter dem Vorwurf, er habe sich für die LTTE engagiert, hätten festnehmen
und inhaftieren wollen. Ebenso wenig kommt in diesen Aussagen zum Aus-
druck, was und wie genau der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen
hat, um nicht in die Hände der Behörden zu fallen, welche Probleme dabei
entstanden sind und wie er diese gelöst hat oder wie es ihm dabei ergan-
gen ist, obwohl eine Person, welche während einer so langen Zeitspanne
ununterbrochen auf der Flucht ist, unweigerlich mit diesen Themen kon-
frontiert wird und somit substanziiert darüber berichten kann. Folglich
machte er für eine Zeitspanne von sechseinhalb Jahren – im Gegensatz
zu früheren Vorkommnissen – keine substanziellen Angaben über das, was
ihm in dieser Zeit widerfahren ist, welches seine Überlegungen waren, mit
welchen konkreten Problemen er konfrontiert war, weshalb seine Aussa-
gen nicht lebensnah und damit grundsätzlich zu bezweifeln sind.
6.3.2 Bezeichnenderweise enthält das vom Beschwerdeführer zu den Ak-
ten gegebene Schreiben der Behörden, gemäss welchem er gesucht sein
und ausgeliefert werden soll, notwendige Angaben, welche üblicherweise
auf einem solchen Dokument aufgeführt sind, nicht. So fehlt insbesondere
der Name der angeblich gesuchten Person beziehungsweise des Be-
schwerdeführers. Auf dem Dokument ist nicht ersichtlich, an wen sich die
D-7875/2016
Seite 13
darin enthaltenen Angaben richten. Ausserdem fehlt auch eine konkrete
Adresse, obwohl üblicherweise auch eine solche auf einem Suchbefehl
stehen würde. Zudem soll das Schreiben gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers an seinen Wohnort gebracht worden sein, wobei seine
letzte offizielle Adresse in D._______ im Vanni-Gebiet, wo auch seine Mut-
ter lebe, sei (vgl. Akten A6/15 S. 5 f. und A10/23 S. 15). Unter diesen Um-
ständen erscheint es nicht plausibel, dass das Beweismittel ausserhalb des
Vanni-Gebiets, nämlich in F._______, ausgestellt wurde, wie das SEM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte. Schliesslich kann dem
Beweismittel der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt, wonach
in diesem Schreiben stehe, man müsse ihn „dorthin“ bringen und auslie-
fern, nicht entnommen werden, zumal sich das Dokument darüber gar nicht
äussert. Abgesehen davon kommt in dieser Aussage erneut die Substanz-
losigkeit seiner Aussagen zum Ausdruck, zumal er nicht konkretisierte, was
er mit „dorthin“ meinte. Insgesamt kann das eingereichte Beweismittel 7
aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht als beweistauglich be-
trachtet werden, und dem Beschwerdeführer kann infolgedessen nicht ge-
glaubt werden, er sei im Jahr 2010 mit diesem Beweismittel behördlich ge-
sucht worden. Somit unterstreichen die Ungereimtheiten seine unglaubhaf-
ten Aussagen.
6.3.3 Des Weiteren kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer immer wieder bei seinen Verwandten, insbesondere der
Mutter und der Partnerin, sowie an seinem offiziellen Wohnsitz aufgehalten
habe, sollte er in der Tat behördlich gesucht worden sein, zumal es eine
Person in einer vergleichbaren Lage vermeiden würde, dorthin zu gehen,
wo sie zuerst mit der Suche nach ihrer Person zu rechnen hätte.
6.3.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem letzten Aufenthalt in
H._______ in widersprüchliche Angaben verstrickte, in dem er einmal aus-
sagte, er habe sich zuletzt im Jahr 2016 dort aufgehalten, während er an
anderer Stelle ausführte, im Januar 2015 zuletzt dort gewesen zu sein (vgl.
Akte A6/15 S. 5 und A10/23 S. 18). Seine im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs dazu abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte A10/23 S.
18) vermögen die widersprüchlichen Aussagen ebenso wenig zu entkräften
wie die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich um ein Missver-
ständnis handle, zumal nicht nachvollziehbar ausgeführt worden ist, inwie-
fern dem Widerspruch ein Missverständnis zugrunde liegen soll.
D-7875/2016
Seite 14
6.3.5 Aufgrund der vorangehenden Erwägungen können schliesslich die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine Angehörigen, insbeson-
dere seine Mutter und seine Partnerin, aufgrund der ständigen behördli-
chen Suchen nach seiner Person immer wieder Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen seien, nicht geglaubt werden. Auch sein Vorbringen, der Schwager
und der Neffe seien im Jahr 2010 nach seiner Person gefragt und mitge-
nommen worden sowie später spurlos verschwunden, kann aus dem glei-
chen Grund nicht als glaubhaft betrachtet werden.
6.3.6 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Un-
gereimtheiten und insbesondere mangels Substanz seiner Aussagen nicht
geglaubt werden, dass er nach seinem Aufenthalt im Flüchtlingslager wei-
teren behördlichen Suchen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die LTTE
unterstützt zu haben, und damit der Gefahr von asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt war. An dieser Einschätzung vermögen seine Angaben, wo-
nach drei seiner Brüder mit den LTTE verbunden gewesen seien, nichts zu
ändern, zumal selbst eine allfällige Mitgliedschaft der drei Brüder bei den
LTTE die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren
Licht erscheinen lassen könnten. Ausserdem kann unter den gegebenen
Umständen – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr
ins Heimatland einen unerträglichen psychischen Druck erleiden würde.
Dies ist umso mehr der Fall, als er nach seinem Lageraufenthalt und den
damit im Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen noch wäh-
rend sechseinhalb Jahren im Heimatland verblieben ist und seine für diese
Zeit dargelegten Fluchtgründe gestützt auf die vorangehenden Erwägun-
gen nicht geglaubt werden können.
6.4 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe – soweit sie die Zeit
zwischen 2009 und 2016 betreffen – nicht glaubhaft sind. Die vor diesem
Zeitpunkt geltend gemachten Fluchtgründe sind infolge Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant, weshalb die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen nicht näher zu prüfen ist. Unter dem Aspekt von Vor-
fluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
und es kann ihm kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung ver-
mögen die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüg-
lich des Beweismittels 7 ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verwei-
sen. Was die anderen eingereichten Beweismittel – Fotos, Zeitungsartikel
und eine Bescheinigung von im Krieg verwundeten beziehungsweise ge-
D-7875/2016
Seite 15
töteten Angehörigen – betrifft, sind diese nicht konkret dem Beschwerde-
führer zuzuordnen, betreffen seine Fluchtgründe nur am Rande und stellen
ausserdem Vorbringen dar, welche auf die allgemeine Kriegssituation im
damaligen Zeitpunkt zurückzuführen sind, weshalb sie an der vorangehen-
den Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
6.5 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft
ausgefallen sind, soweit die Glaubhaftigkeit zu prüfen ist. Die Argumenta-
tion des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer
glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind.
6.6 Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Bestehen
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschät-
zung vermag auch das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ver-
schwinden seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nichts zu än-
dern, zumal diesbezüglich kein Beweismittel zu den Akten gereicht und
auch nicht dargelegt wurde, woher er diese Informationen hat und seit
wann er dies wissen will.
7.
7.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimat-
land ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016
zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situa-
tion in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Be-
richten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von
den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folter-
fällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Per-
sonen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden
und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht
generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
D-7875/2016
Seite 16
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückge-
kehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent
handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemes-
sen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief
aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter
Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
7.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
7.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
7.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine ir-
gendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
7.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine re-
levante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
D-7875/2016
Seite 17
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
7.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exil-
politische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich
allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevan-
ter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demge-
genüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wie-
dereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internati-
onale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri
Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen,
was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begrün-
den vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden
Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und ge-
nauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In
Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri
Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender
Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
7.3.5 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er seit Kriegsende (2009) mit
den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat, woraus zu
schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person offen-
sichtlich kein Interesse (mehr) hatten. Folglich ist in seinem Fall nicht davon
auszugehen, dass er in der Stop-List aufgeführt ist. Da er gemäss seinen
Angaben nur untergeordnete Beiträge für die LTTE geleistet hat (Schmü-
cken bei Festen, Besuche bei Märtyrern), ist nicht anzunehmen, dass ihm
Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen wurden, welche im Zusammen-
hang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Unter-
geordnete Tätigkeiten für die LTTE hat fast die gesamte tamilische Bevöl-
kerung geleistet und führt deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung
im Sinne der Praxis, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten
nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen. Der Be-
schwerdeführer macht zwar geltend, es sei ihm im Zuge der Zerschlagung
D-7875/2016
Seite 18
der LTTE gegen Kriegsende und wegen der Tätigkeit seiner drei Brüder bei
den LTTE eine Mitgliedschaft bei dieser Organisation vorgeworfen worden,
weshalb man ihn während mehrerer Monate im Flüchtlingslager inhaftiert,
befragt und misshandelt habe. Da indessen die LTTE inzwischen zerschla-
gen wurde, ein Bruder des Beschwerdeführers bereits früher getötet wor-
den war, zwei weitere Brüder ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen ha-
ben und entlassen worden sind, die erneute Verhaftung des jüngeren Bru-
ders ebenso unbelegt geblieben ist wie der dargelegte Zusammenhang
zwischen dieser Verhaftung und den Vorbringen des Beschwerdeführers,
erscheint die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen der Vergangen-
heit seiner Brüder bei den LTTE nicht wahrscheinlich. Eine allenfalls früher
bestehende Verdächtigung des Beschwerdeführers, für die LTTE aktiv ge-
wesen zu sein, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da ge-
stützt auf die vorangehenden Erwägungen die geltend gemachten behörd-
lichen Suchen nach seiner Person zwischen 2009 und 2016 nicht als
glaubhaft zu sehen sind. Unter diesen Umständen sind keine überzeugen-
den Hinweise ersichtlich, wonach die sri-lankischen Behörden in dieser Zeit
Interesse an ihm gezeigt hätten. Darüber hinaus fehlen Anhaltspunkte da-
für, dass sich dies nach seiner Rückkehr ändern sollte. Sein eigener unter-
geordneter Tatbeitrag für die LTTE kann von der sri-lankischen Regierung
nicht als Gefahr gesehen werden, den ethnischen Konflikt im Land wieder
aufflammen zu lassen. Exilpolitische Tätigkeiten macht der Beschwerde-
führer zudem nicht geltend. Dass er im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die
Aktenlage keine gültigen Identitätspapiere wie einen Reisepass hat, wäh-
rend einiger Zeit ausser Landes war und in der Schweiz um Asyl nach-
suchte, mag zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der Behörden Fragen
aufwerfen, die von ihm zu beantworten sein werden. Indessen ist ange-
sichts des sechseinhalbjährigen Aufenthaltes im Heimatland vor der Aus-
reise ohne glaubhafte Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht da-
mit zu rechnen, dass er bei der Wiedereinreise wegen fehlender Identitäts-
papiere und wegen eines durchlaufenden Asylverfahrens in der Schweiz
mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hat. Davon ist umso weni-
ger auszugehen, als er gestützt auf die Aktenlage in der Schweiz nicht auf-
gefallen ist und ihm somit auch keine Verbindung zu den LTTE in der
Schweiz vorgeworfen werden kann. Unter diesen Umständen vermag der
Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und
misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende
Sachverhalt gestützt auf die Aktenlage als grundsätzlich verschieden da-
von erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren kön-
nen folglich nicht gehört werden.
D-7875/2016
Seite 19
7.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von
Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat
nicht aufgezeigt, inwiefern in seinem Fall bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass der tamilische Be-
schwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für
sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt keine asyl-
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersicht-
lich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
D-7875/2016
Seite 20
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
D-7875/2016
Seite 21
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme
und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofakto-
ren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR,
E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Um-
stand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ge-
nerell als unzumutbar und die restliche Nordprovinz sowie in die Ostprovinz
unter gewissen Bedingungen als zumutbar erachte. Im Rest des Landes
sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Heute
D-7875/2016
Seite 22
präsentiere sich die Situation hingegen grundlegend anders. Zwar sei die
Militärpräsenz im Norden und Osten des Landes mit vielen Militärbasen
nach wie vor hoch, aber das Militär sei weniger präsent und habe keinen
Auftrag mehr, sich um zivile Belange zu kümmern. Die wirtschaftlichen Per-
spektiven würden sich im Vanni-Gebiet und in den weiteren ehemaligen
Konfliktgebieten weiterhin schwieriger als in anderen Teilen Sri Lankas ge-
stalten; indessen seien Infrastruktur, Energieversorgung, Nahrungsmittel-
sicherheit, Gesundheitsversorgung, Schulbildung und zivile Verwaltung
grösstenteils wieder her- respektive sichergestellt. Die Sicherheitslage
habe sich spürbar und nachhaltig gebessert, internationale Organisationen
und Nichtregierungsorganisationen hätten wieder Zugang zu sämtlichen
ehemaligen Konfliktgebieten. Angesichts dieser Verbesserungen werde
der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka – namentlich auch in das Vanni-
Gebiet – zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka über ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz und sei vor seiner Ausreise von seiner Part-
nerin und von einer Schwester finanziell unterstützt worden. Es sei davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei der Partnerin oder
bei Familienangehörigen unterkommen könne. Zudem seien keine schwer-
wiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug auch individueller Hinsicht zumutbar sei.
9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Weg-
weisungsvollzug ins Vanni-Gebiet im heutigen Zeitpunkt unzumutbar sei
und bei der Prüfung einer Aufenthaltsalternative in die übrige Nordprovinz
oder in einen anderen Landesteil begünstigende Faktoren vorliegen müss-
ten, insbesondere ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz
und Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Der
Beschwerdeführer habe indessen in Sri Lanka kein soziales Beziehungs-
netz mehr, da seine Frau das Haus verlassen habe und sich verstecke. Bei
seiner Mutter und seinen Geschwistern werde er noch immer gesucht.
Folglich sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar.
9.4.3 Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl.
a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im
erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in Jaffna in den letzten Jahren
einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage
insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nord-
provinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden
D-7875/2016
Seite 23
Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Mi-
litär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der
verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die hu-
manitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn
individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein trag-
fähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet, wohin gemäss der
erwähnten und immer noch geltenden Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. Ob die abweichende
vorinstanzliche Einschätzung gestützt werden könnte, kann vorliegend –
wie bereits im erwähnten Referenzurteil – offen gelassen werden. Seine
Partnerin hingegen lebt gestützt auf die Aktenlage seit 2009 (vgl. Akte
AA10/23 S. 16) in H._______, das etwa zehn km von I._______ entfernt in
der Nordprovinz – ausserhalb des Vanni-Gebiets – liegt. Die Angabe des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, seine Partnerin sei aus dem
Haus in H._______ ausgezogen, weil sie seinetwegen von den Behörden
behelligt worden sei, wurde durch keine Beweismittel belegt. Da sich seine
Vorbringen, wonach er zwischen 2009 und 2016 immer wieder behördlich
gesucht worden sei, als unglaubhaft erwiesen haben, kann ihm in der Folge
auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden die Partne-
rin nach seiner Ausreise im gleichen Zusammenhang bedroht und unter
Druck gesetzt hätten, weshalb sie aus H._______ weggegangen sei und
sich verstecke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit dem gemein-
samen Kind nach wie vor in H._______ lebt. Somit wird er dort bei seiner
Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden und hat folglich in
H._______ eine Wohnsitzalternative, weshalb er nicht in sein Herkunftsge-
biet im Vanni zurückkehren muss. Die Partnerin hat ihn vor der Ausreise
ausserdem massgeblich finanziell unterstützt, weshalb auch davon auszu-
gehen ist, dass sie ihm in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr ebenfalls
die nötige finanzielle Hilfe zukommen lässt. Selbst wenn er geltend macht,
nach der 12-jährigen Schulbildung ohne Abschluss keinen Beruf erlernt zu
haben, ist anzunehmen, dass es ihm gelingen wird, sich beruflich wieder
im Heimatland einzugliedern, zumal er berufliche Erfahrungen im (…) hat
und vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt damit verdiente. Gesundheit-
liche Beeinträchtigungen macht er nicht geltend. Es ist ihm unter den ge-
gebenen Umständen zuzumuten, sich im Heimatland wieder eine Arbeit zu
suchen, um sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen und dort wieder
D-7875/2016
Seite 24
einzugliedern. Insgesamt liegen somit begünstigende Faktoren vor, da an-
zunehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz in H._______ stos-
sen und ihm der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn er sich
seit März 2016 – mithin seit etwas mehr als einem Jahr – nicht mehr in
seinem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass er bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in die Nordprovinz zu seiner Partnerin und seinem Kind –
jedoch nicht ins Vanni-Gebiet – als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, wenn auch ein-
schränkend festzustellen ist, dass sich die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorliegend nur auf die Nordprovinz und nicht auf das Vanni-
Gebiet bezieht. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 4. Januar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7875/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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