Abtei lung IV
D-7876/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren W._______,
B._______, geboren X._______,
C._______, geboren Y._______,
D._______, geboren Z._______,
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
7. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7876/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer, armenische Staatsangehörige armeni-
scher Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______ (Provinz
F._______), verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am
3. Februar 2008 auf dem Landweg. Über G._______ und ihnen unbe-
kannte Länder seien sie am 11. Februar 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im
H._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins I._______
transferiert wurden.
Nach den Kurzbefragungen vom 19. März 2008 wurden die Beschwer-
deführer mit Entscheid des BFM vom 26. März 2008 für den Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. Am
6. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführer vom BFM zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Anlässlich der Erstbefragung sowie der Anhörung durch die Vorinstanz
gab der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen an, er habe im Jahre (...) als Zeuge vor Gericht gegen
(...) Angehörige der Mafia ausgesagt, wobei es um einen Mord inner-
halb der Mafiakreise gegangen sei, den er beobachtet habe. Gestützt
auf seine Aussagen seien die (...) Männer zu jeweils langen Gefäng-
nisstrafen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm vor sei -
ner Aussage zugesichert, dass ihm deswegen nichts geschehen werde
und das Strafverfahren dann abgeschlossen sei. Ein paar Monate
nach dem im Frühjahr (...) verkündeten Urteil sei er von (...) Männern
verschleppt und während einiger Tage misshandelt worden. Als man
ihn wieder habe gehen lassen, sei ihm gedroht worden, dass man ihn
beim nächsten Mal umbringen werde. Er habe sich anschliessend in
Spitalpflege begeben und sei operiert worden. Dort habe ihn die Poli-
zei dann nach den Tätern befragt und ihm versichert, dass ihm nichts
geschehen werde. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sich je -
doch nach K._______ begeben und sei dort während eines Jahres ge-
blieben. Da er auch dort gefunden worden sei, sei er anschliessend
nach Armenien zurückgekehrt und habe seine jetzige Ehefrau
geheiratet. In der Folge sei er kurz nach seiner Heirat von den Leuten
der Mafia wieder aufgespürt respektive im Jahre (...) erneut
verschleppt und während einer Woche festgehalten worden. Man habe
ihn geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und niemand habe
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seinen Aufenthaltsort gewusst. Wegen der Folter sei sein (...) Fuss
seither kaputt. Nach (...) habe er fliehen können, obwohl ihn seine
Füsse kaum mehr getragen hätten. Ferner habe die Mafia im Frühling
(...) auf sein Haus geschossen und im Jahre (...) versucht, seine Frau
und sein Kind zu entführen. Seit diesem Zeitpunkt habe er immer
wieder seinen Aufenthaltsort innerhalb des Landes gewechselt. Als er
etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise geschäftlich unterwegs gewesen
sei, sei seine Frau von (...) vergewaltigt worden. Auch hätten diese
bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinen Sohn an die Wand ge-
schleudert, weshalb dieser während (...) Tagen im Spital habe bleiben
müssen. Er habe jeweils im Anschluss an die Vorfälle Anzeigen bei der
Polizei eingereicht; lediglich die Vergewaltigung habe er nicht ge-
meldet, weil dies in Armenien eine grosse Schande sei. Die die Anzei-
gen jedoch keinerlei Erfolg gezeitigt hätten, habe er sich schliesslich
zusammen mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte zur Begründung des Asylge-
suchs aus, sie habe wegen der Probleme ihres Mannes ausreisen
müssen. Darüber wisse sie nichts Genaues, nur, dass dieser in einem
Fall als Zeuge habe auftreten müssen. Ihr Mann habe ihr auch auf
Nachfragen ihrerseits nichts erzählen wollen. Seit ihrer Heirat hätten
sie keine ruhige Zeit gehabt. Ihr Mann sei immer unterwegs gewesen,
entweder sei er geschäftlich weg gewesen oder habe sich auf der
Flucht befunden oder sich verstecken müssen. Die Leute, mit denen
ihr Mann Probleme gehabt habe, seien jeweils nach Hause gekommen
und hätten sie und ihren Sohn belästigt. Im (...) oder (...) hätten sich
(...) Männer nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt, sie da-
bei geschlagen und ihren Sohn an die Wand geworfen. Ein Nachbar,
der den Vorfall mitbekommen habe, habe ein Taxi gerufen und den we-
gen einer Hirnerschütterung bewusstlosen Sohn zusammen mit ihr ins
Spital begleitet. Ihr Mann habe am folgenden Tag Anzeige bei der Poli-
zei von E._______ erstattet, welche ihm gesagt habe, dass man sich
darum kümmern werde. Ferner seien im (...) eines Tages (...) Männer
in einem (...) Jeep vor ihrem Haus vorgefahren und hätten an ihrer
Wohnungstüre geklopft. Nachdem sie geöffnet gehabt habe, sei sie in
die Wohnung gedrängt, ans Bett gefesselt und von einem der Männer
vergewaltigt worden. Die (...) anderen Männer seien herumgestanden,
wobei sie diese habe lachen hören. Man habe sie gefesselt
zurückgelassen und ihr gesagt, dass sie alles ihrem Mann erzählen
solle. Da ihr Kind zu schreien begonnen habe, sei die Nachbarin
herbeigeeilt und habe sie gefesselt liegen sehen. Diese habe das Kind
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beruhigt und sie danach befreit. Sie hätten nach diesem Vorfall keine
Anzeige erstattet, weil dies eine grosse Schande gewesen sei. Ihr
Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt geschäftlich in der G._______
befunden. Sie habe sich nach der Vergewaltigung ärztlich behandeln
lassen und leide wegen des Vorfalls an Angstzuständen. In der Folge
hätten sie sich bis zur Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten
verwiesen.
A.b Am Z._______ wurde D._______ geboren.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November
2008 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderun-
gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2008
beantragten die Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei ihr Asylgesuch vom
11. Februar 2008 gutzuheissen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuhe-
ben und die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zur weiteren Ab-
klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Ver-
fügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnah-
me sei wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs anzuordnen, und ersuchten in formeller Hinsicht um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner seien sämtliche Verfahrensak-
ten von Amtes wegen bei der Vorinstanz beizuziehen und es sei ein
Schriftenwechsel anzuordnen, verbunden mit einem Replikrecht ihrer-
seits zu allfälligen Stellungnahmen des BFM. Auf die Begründung wird,
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soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember
2008 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und die vor Erlass
des BFM-Entscheides geborene, aber im Rubrum desselben nicht auf-
geführte Tochter D._______ ebenso Verfügungsadressatin des BFM-
Entscheides vom 7. November 2008 sei, da sie ebenfalls ein Rechts-
schutzinteresse daran habe, dass die angefochtene Verfügung aufge-
hoben oder geändert werde. Die Beschwerdeführer wurden aufgefor-
dert, bis zum 6. Januar 2009 ein ärztliches Zeugnis, welches sich kon-
kret zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers äussere, sowie eine Erklärung über die Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden ein-
zureichen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden
werde. Zudem wurde die Behandlung der Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
Zeitpunkt nach Ablauf der Beweismittelfrist verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009
wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen spä-
teren Zeitpunkt verwiesen, antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern durch das
Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme
und ohne Einräumung eines Replikrechts zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Das in der vorinstanzlichen Verfügung nicht aufgeführte, vor deren
Erlass geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Beschwerde-
verfahren einbezogen.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden Asyl-
entscheides im Wesentlichen vor, es sei als tatsachenwidrig zu erach-
ten, wenn der Beschwerdeführer behaupte, seine Zeugenaussage im
Jahre (...) am Obersten Gericht in L._______ gemacht zu haben, weil
aufgrund einer Justizreform im Jahre (...) dieses Gericht abgeschafft
und durch zwei andere Gerichte mit anderer Bezeichnung ersetzt wor-
den sei. Zudem wäre die Zuständigkeit dieses Gerichts ohnehin nicht
gegeben gewesen, da im Jahre (...) für die Beurteilung einer kriminel-
len Tat die sogenannten (...) Gerichte der jeweiligen Provinz zuständig
gewesen seien, im Falle eines Verbrechens in E._______ dasjenige
von F._______. Darüber hinaus seien die Angaben, die der
Beschwerdeführer zu seiner Zeugenaussage gemacht habe, hinsicht-
lich des Zeitpunktes dieser Aussage widersprüchlich ausgefallen. Auf-
grund dieser tatsachenwidrigen und widersprüchlichen Aussagen zur
Ursache der Verfolgung sei diese nicht glaubhaft.
Ferner würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich
erlittenen Verfolgungsmassnahmen weitere Widersprüche aufweisen,
so hinsichtlich des Zeitpunktes und der ihm zugefügten Verletzungen
im Zusammenhang mit der angeführten Verschleppung, des Umstan-
des, dass er von seinen Peinigern vergewaltigt worden sei, die Mafia
auf sein Haus geschossen habe, er im Jahre (...) (Nennung der
Verletzung) beziehungsweise im (...) (einwöchige Freiheitsberaubung
mit Misshandlungen) Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, der
Anzahl der in E._______ respektive in L._______ eingereichten
Anzeigen sowie der Behörden, bei welchen er diese Anzeigen
eingereicht haben wolle. Aufgrund dieser widersprüchlichen
Schilderungen könnten die geltend gemachten Übergriffe, die dabei
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erlittenen Verletzungen sowie die dagegen eingereichten Anzeigen
nicht geglaubt werden.
Weiter sei die Beschreibung der beiden Vorkommnisse im Jahre (...)
durch die Beschwerdeführerin, als es zu (...) Übergriffen gegen sie
und ihr Kind gekommen sei, unsubstanziiert ausgefallen. Die Beschrei-
bung enthalte lediglich ein stereotypes Minimum an Basishandlungen,
jedoch keine plastischen Schilderungen, Einzelheiten, subjektive
Wahrnehmungen oder konkrete, detaillierte Abläufe. Genau solche
Elemente wären aber in den Aussagen von Personen, welche persön-
lich derartige Übergriffe erlebt hätten, enthalten. Bezeichnenderweise
würden die Aussagen des Beschwerdeführers, der bei den Vorfällen
nicht anwesend gewesen sei, etwa gleich viele beziehungsweise
gleich wenige Einzelheiten wie diejenigen der Beschwerdeführerin ent-
halten.
Darüber hinaus sei auch die Beschreibung der Situation nach der an-
geblichen Vergewaltigung nicht adäquat ausgefallen. So sei die Be-
schwerdeführerin in beiden Befragungen gefragt worden, ob sie in
ärztlicher Behandlung gewesen sei. In der Kurzbefragung habe sie
dies verneint und erklärt, ihr Mann hätte sie nie zum Arzt gehen las -
sen, um bei der Anhörung durch das BFM anzugeben, sie sei nach der
Vergewaltigung zum Arzt gegangen. Hinzu komme, dass vom Be-
schwerdeführer die Ursache der geltend gemachten Verfolgung durch
Angehörige der Mafia nicht glaubhaft gemacht worden sei, so dass die
Vorbringen einer Grundlage entbehren würden. Die geltend gemachten
Übergriffe im Jahre (...) seien deshalb unsubstanziiert und könnten
nicht geglaubt werden.
3.2 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe
zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das
rechtliche Gehör zu widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht be-
ziehungsweise nur unvollständig gewährt worden sei.
Weiter liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da
die Vorinstanz - obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbe-
fragung über seine Vergewaltigung berichtet habe – seine direkte An-
hörung dessen ungeachtet mit einem reinen Frauenteam durchgeführt
habe. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien bei konkreten Hinwei-
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sen auf geschlechtsspezifische Verfolgung Asylsuchende von einer
Person gleichen Geschlechts anzuhören. Zwar sei in Art. 17 Abs. 2
AsylG, zu welcher diese Bestimmung Anwendung finde, von der
„speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren“ die
Rede. Es finde sich jedoch eine sinngemäss anwendbare Analogie in
Art. 9 Abs. 2 AsylG, der die Durchsuchung von Asylsuchenden betref-
fe, die nur von Personen des gleichen Geschlechts durchgeführt wer-
den dürfe. Wenn der Gesetzgeber sogar für den Fall einer nur kurz
dauernden Leibesvisitation daran gedacht habe, Personen nicht in
ihren Gefühlen verletzen zu wollen, so wäre auch im Falle einer lang-
dauernden Befragung zu spezifischen und sensiblen Gründen ein Ge-
spräch unter Ausschluss von Frauen in einer Vertrauensatmosphäre zu
führen.
Im Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 finde sich
keine Einleitung, welche normalerweise einer asylsuchenden Person
im Vorfeld einer Befragung zwecks besserer Orientierung bekannt ge-
macht werde. Ihnen seien die Rollen der Anwesenden bei dieser An-
hörung nicht klar geworden. Überdies fehle im Protokoll der direkten
Anhörung die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick er leich-
tern würde und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in
ihrem Fall - angewendet werde.
Ferner seien die Befragerin und die Mitarbeiterin, welche die ange-
fochtene Verfügung gefällt habe, nicht identisch, was die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG für die Vorinstanz erschwert ha-
ben dürfte.
Aktenkundig sei auch eine Replik der Übersetzerin anlässlich der di-
rekten Anhörung der Beschwerdeführerin, welche wohl zum Ziel ge-
habt habe, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzuhe-
ben. Dies sei jedoch angesichts der entsprechenden Aussage des Be-
schwerdeführers (M._______ und N._______) nicht korrekt.
3.3 Die Beschwerdeführer räumen in materieller Hinsicht ein, die Er-
wägung der Vorinstanz, wonach die diesbezügliche Aussage zum ur-
teilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei, treffe so
zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe das BFM
zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklärung vorge-
nommen (vgl. diesbezüglich E. 3.2 oben). Der Beschwerdeführer habe
mit seiner Antwort einen Nachdruck vermitteln wollen und einen in Ar-
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menien bekannten Namen angegeben. Bei der Sitzung der zweiten
Instanz sei der Beschwerdeführer gar nicht anwesend gewesen. Es
bestehe vorliegend kein Grund, diese Erklärung dem in juristischen
Sachen sonst unbefangenen Beschwerdeführer nicht zu glauben. Dass
der Beschwerdeführer insgesamt bei zwei Verhandlungen habe
aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen
worden, obwohl er aktenkundig über zwei Instanzen im Strafverfahren
berichtet habe. Auch der vom Beschwerdeführer beschriebene Behör-
dengang zur Staatsanwaltschaft in L._______, welche nach
Einschätzung der Vorinstanz in seinem Fall nicht zuständig sei, decke
sich durchaus mit dessen offensichtlicher Unkenntnis in juristischen
Belangen und stimme zudem mit der Praxis in der Heimat der
Beschwerdeführer überein, gemäss welcher armenische
Staatsangehörige bei den oberen Instanzen um einen effektiven
Schutz nachzusuchen pflegen.
Weiter sei eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative durch den
Beschwerdeführer erschöpft worden, habe sich dieser immer wieder
an anderen Orten des Landes aufgehalten. Ferner scheine die
Vorinstanz nicht zu wissen und zu verkennen, wer "Diebe im Gesetz"
in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Der Beschwerde-
führer habe in sehr nachvollziehbarer Weise erklärt, warum er in sei -
ner Heimat um sein Leben zu fürchten habe, zumal ein effektives Zeu-
genschutzprogramm nicht existiere.
3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten. An den bisherigen Erwägungen werde
vollumfänglich festgehalten und daher die Abweisung der Beschwerde
beantragt.
3.5 Vorweg sind die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begründungs-
pflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
3.5.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes ist Folgendes festzuhalten: Der Untersuchungsgrundsatz ge-
hört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
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wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren not-
wendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens).
Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich
nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm an-
gebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vor-
nehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch
aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und Beweismittel be-
rechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur
mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. dazu
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3402/2006
vom 20. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM den Sachverhalt vollständig erstellte und zu
Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Vorliegend ist
die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der im Verfahren
eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) zu Recht davon
ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286).
3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes rügt, weil die Vorinstanz – obwohl er im Rahmen
der Befragung im I._______ über seine Vergewaltigung berichtet habe
– anlässlich der direkten Anhörung dessen ungeachtet ausschliesslich
von Frauen befragt worden sei, ist festzustellen, dass er bereits
anlässlich der Befragung im I._______ ausschliesslich von Frauen
befragt wurde und dannzumal offensichtlich keine Probleme
bekundete, über seine angebliche Vergewaltigung zu berichten. Wes-
halb ihm dies im Rahmen der späteren direkten Anhörung unter
gleichen Befragungsbedingungen nun hätte verunmöglicht sein sollen
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respektive nicht hätte möglich sein sollen, einen solchen Vorfall
zumindest anzudeuten, bleibt vorliegend nicht nachvollziehbar, umso
mehr als er beim BFM ausdrücklich auf den von ihm im I._______
vorgebrachten Vorfall angesprochen wurde. Die dementsprechende
Antwort des Beschwerdeführers lässt in ihrer Deutlichkeit („Dies
betrifft meine Frau, nicht mich.“ A25/19, S. 16 unten) keine solche
Interpretation – wie dies in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird –
zu und die Vorinstanz war denn auch zu Recht nicht gehalten,
diesbezüglich weitere Nachfragen zu stellen. Wäre es dem
Beschwerdeführer unangenehm gewesen, anlässlich der direkten
Anhörung vor Frauen über einen solchen Vorfall zu berichten, hätte
von ihm angesichts obiger Ausführungen durchaus erwartet werden
dürfen, dass er von sich aus und ohne explizite weitere Aufforderung
eine entsprechende Bemerkung gegenüber der Befragerin gemacht
hätte. Es kann daher der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden,
dass sie den Beschwerdeführer nicht unter Ausschluss von Frauen
befragte, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen ist.
3.5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführer diverse Mängel im
Zusammenhang mit der Art der Befragung und der Weiterbearbeitung
der erhobenen Parteivorbringen. So befinde sich im Protokoll der
direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2008 keine Einleitung, welche
normalerweise einer asylsuchenden Person im Vorfeld einer Befragung
zwecks besserer Orientierung bekannt gemacht werde, weshalb die
Rollen der Anwesenden bei dieser Anhörung nicht klar geworden
seien. Auch fehle die Nummerierung der Fragen, was einen Überblick
erleichtere und denn auch in der Regel von der Vorinstanz - ausser in
ihrem Fall - angewendet werde. Sodann seien die Befragerin und die
Mitarbeiterin, welche die angefochtene Verfügung gefällt habe, nicht
identisch, was die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG
für die Vorinstanz erschwert haben dürfte.
Hinsichtlich des Vorhalts der fehlenden Einleitung ist in casu
entgegenzuhalten, dass den Beschwerdeführern die bei der direkten
Anhörung beteiligten Personen sehr wohl vorgestellt und bekannt
gemacht wurden. So ist Seite 1 der betreffenden Protokolle zu
entnehmen, dass die anwesenden Personen begrüsst und vorgestellt,
die Beschwerdeführer auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen
wurden, die Identität sowie die aktuelle Adresse der Beschwerdeführer
geklärt wurde und die Beschwerdeführer Fragen nach
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Rechtsvertretung, Arbeitgeber und weiteren Identitätsausweisen
beantworteten (vgl. A24/15 und A25/19, je S. 1). Schliesslich wurden
diese Seiten der Protokolle wie auch die gesamten Protokolle am
Schluss der Anhörungen den Beschwerdeführern jeweils rückübersetzt
und die Korrektheit und Vollständigkeit der Aussagen von den
Beschwerdeführern unterschriftlich bestätigt (vgl. A24/15, S. 14 und
A25/19, S. 18). Was die fehlende Nummerierung der fraglichen
Protokolle sowie die Weiterbearbeitung der Asylgesuche durch eine
andere Person als die Befragerin betreffen, so beschlagen diese
Umstände lediglich minimale Unterschiede in der persönlichen
Vorgehensweise respektive Gestaltung eines Befragungsprotokolls
durch den oder die betreffende SachbearbeiterIn (so bezüglich
Nummerierung) beziehungsweise interne Verfahrensabläufe (so
hinsichtlich der Weiterbearbeitung des Asylverfahrens), die jedoch für
die Beschwerdeführer weder einen Nachteil noch eine unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung zur Folge hatten.
3.5.4 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst,
dass ihm im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör zu
widersprüchlich ausgefallenen Aussagen nicht beziehungsweise nur
unvollständig gewährt worden sei.
Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG jedoch kein An-
spruch eines Asylgesuchstellers, zu seinen eigenen, im Verlauf des
Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechen-
den Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Un-
tersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten e-
rscheinen, einen Asylgesuchsteller - namentlich zur allfälligen Klärung
aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche - mit seinen eige-
nen früheren Aussagen zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die
Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vor-
gängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf recht li-
ches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu
den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller
im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den
entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die
Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber ei-
nen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer
Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen,
besteht nicht. Wann und inwieweit der Asylgesuchsteller mit Wider-
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sprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu
konfrontieren ist, ist somit nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen
Anspruches des Beschwerdeführers, sondern der Pflicht der Behörde
zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes. Ob die Behörde dem
genannten Grundsatz in genügendem Masse nachgekommen ist, ist
daher von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Prüfung der Voll-
ständigkeit und Richtigkeit der Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13)
In casu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der
direkten Anhörung durch das BFM unter verschiedenen Malen Unstim-
migkeiten mit seinen im I._______ gemachten Aussagen vorgehalten
wurden (vgl. A25/19, S. 10, 15 und 16). Jedoch kann der Beschwer-
deführer aus dem Umstand, dass ihm anlässlich der direkten An-
hörung die übrigen abweichenden Aussagen nicht vorgehalten wur-
den, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung erhielt er vom BFM vollständige Akteneinsicht und hatte
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, zu den festge-
stellten Ungereimtheiten umfassend Stellung zu nehmen, zumal die
Rechtsmittelinstanz vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt.
3.5.5 Soweit die Beschwerdeführer auf eine aktenkundige Anmerkung
der Übersetzerin anlässlich der direkten Anhörung der Beschwerde-
führerin hinweisen, was vermutlich zum Ziel gehabt habe, die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hervorzuheben,
was aber angesichts seiner entsprechenden Aussage als nicht korrekt
erachtet werden könne, ist zunächst Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer sagte aus, die Nachbarn M._______ und N._______
hätten als Zeugen bei der Polizei ausgesagt (vgl. A25/19, S. 8). Bei der
Anhörung der Beschwerdeführerin wurde die Anmerkung der Überset-
zerin in das Protokoll aufgenommen, der Beschwerdeführer habe nur
von einem Nachbarn gesprochen, die Beschwerdeführerin erwähne
zum ersten Mal eine Nachbarin (vgl. A24/15, S. 8). Auch wenn diese
Anmerkung als falsch zu bezeichnen ist – der Beschwerdeführer er-
wähnte tatsächlich zwei Personen –, ist dem Einwand der Beschwer-
deführer entgegenzuhalten, dass die vom BFM eingesetzten Über-
setzer grundsätzlich das volle Vertrauen der Behörden geniessen und
gehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten. Ferner sind ins-
besondere nicht sie mit der Würdigung der Parteivorbringen betraut,
sondern ausschliesslich die zuständigen Mitarbeitenden des BFM.
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Alleine der Umstand, dass vorliegend ein Hinweis der Übersetzerin als
Anmerkung ins Protokoll übernommen wurde, lässt nicht den Schluss
zu, dass dieser Hinweis Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen
finden und darüber hinaus – wie dies die Beschwerdeführer in ihrer
Rechtsmitteleingabe annehmen – zu ihren Ungunsten gewertet würde.
In casu sind denn auch bezeichnenderweise keinerlei Hinweise in den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu finden, wonach diese
Anmerkung in irgendeiner Form vom BFM in seinem Entscheid
verwendet worden wäre.
3.5.6 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das BFM vorliegend weder das rechtliche Gehör
verletzte noch den Sachverhalt unvollständig erstellte und zu Recht
keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Die Vorinstanz ge-
langte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Par-
teivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der gerügten
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass
die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und
Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich
hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigte, was sich denn auch entsprechend in den betreffenden
Erwägungen niederschlug. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
somit ebenfalls auszuschliessen. Der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
3.6 In materieller Hinsicht räumen die Beschwerdeführer ein, die Er-
wägung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Beschwerdeführers
zum urteilenden Richter des oberstes Gerichts tatsachenwidrig sei,
treffe so zu. Diese Aussage bedürfe jedoch einer Erklärung: So habe
das BFM zunächst im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Abklä-
rung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Antwort ei -
nen Nachdruck vermitteln wollen und deshalb einen in Armenien be-
kannten Namen angegeben. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht
zu überzeugen. So kann - um Wiederholungen zu vermeiden - hin-
sichtlich des Verweises auf eine Gehörsverletzung auf die Ausführun-
gen in E. 3.5.1 und 3.5.2 verwiesen werden. Weiter gesteht der Be-
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schwerdeführer die Tatsachenwidrigkeit seiner diesbezüglichen Aus-
führungen selber ein und vermag mit seiner Erklärung, wonach er sei -
nen Ausführungen durch die Nennung des Namens einer in seiner
Heimat bekannten Persönlichkeit der Justiz habe Nachdruck verleihen
wollen, an obiger Feststellung nichts zu ändern. So hätte der Be-
schwerdeführer, wenn er denn seinen Aussagen mehr Nachdruck res-
pektive Glaubhaftigkeit hätte verleihen wollen, vielmehr den richtigen
Namen des damaligen Gerichtsvorsitzenden angeben müssen. Dass
er dies nicht tun konnte, lässt die vorinstanzliche Schlussfolgerung,
wonach die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers als
tatsachenwidrig zu erachten seien, als zutreffend erscheinen, weshalb
sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführun-
gen vollumfänglich anschliesst.
Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerdeschrift weiter an, der
Beschwerdeführer sei bei der Sitzung der zweiten Instanz gar nicht an-
wesend gewesen. Dass er insgesamt bei (...) Verhandlungen habe
aussagen müssen, sei seitens der Vorinstanz gar nicht angesprochen
worden, obwohl er aktenkundig über (...) Instanzen in dem Strafverfah-
ren berichtet habe. Diese Erklärungen vermögen jedoch nicht zu einer
anderen Einschätzung zu führen, da diese vielmehr die vorinstanzliche
Argumentation zur Zuständigkeit der Gerichte in der Heimat des
Beschwerdeführers stützen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 oben).
Da der Beschwerdeführer in seinem Sachverhaltsvortrag selber das
Oberste Gericht von L._______ als das für ihn zuständige Gericht an-
führte, müsste aus dem Hinweis auf (...) Instanzen im Strafverfahren
geschlossen werden, dieses wäre (...) für seinen Fall zuständig
gewesen, was es aber - wie die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zu
Recht erwog - offensichtlich gerade nicht war, selbst wenn es im
vorgebrachten Zeitpunkt noch existiert hätte. Dass der Beschwer-
deführer in diesem Zusammenhang auf seine Unkenntnis in juris-
tischen Belangen hinweist, vermag die diesbezüglich anderslautenden
Feststellungen der Vorinstanz nicht als falsch erscheinen zu lassen.
Zudem widerspricht es den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts beziehungsweise der in der Heimat der Beschwerdeführer
herrschenden Organisation des Gerichtswesens, dass sich die Ein-
wohner Armeniens nach ihrem Belieben an obere Instanzen wenden
könnten, um allenfalls benötigten Schutz zu erhalten.
Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, eine mögliche innerstaatli-
che Fluchtalternative sei durch den Beschwerdeführer erschöpft wor-
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den, da er sich immer wieder an anderen Orten des Landes aufgehal-
ten habe. Die Vorinstanz scheine überdies nicht zu wissen, wer „Diebe
im Gesetz“ in Armenien seien und welche Macht sie dort hätten. Die -
sen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sie in casu als nicht
stichhaltig erachtet werden können. So legte die Vorinstanz in einläss-
licher und nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen Gründen die Ur-
sache der von den Beschwerdeführern geschilderten Verfolgung und
die damit einhergehenden Nachteile als unglaubhaft erachtet werden
müssen. Mithin kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdefüh-
rer überhaupt als Zeuge in einem Mafiaprozess aussagte und die Be-
schwerdeführer in der Folge von Angehörigen der Mafia wiederholt
und in erheblicher Weise bedroht und misshandelt wurden. Bezeich-
nenderweise nehmen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmittelein-
gabe zu den meisten der vielen, von der Vorinstanz in zutreffender
Weise aufgeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten in deren
Sachverhaltsvortrag keine Stellung, so insbesondere auch nicht zur
angeführten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin. Es ist daher
diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche
vorliegend vollumfänglich zu bestätigen sind.
3.7 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
eine asylrechtlich relevante Verfolgung weder glaubhaft machen noch
nachweisen konnten, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich
der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung der
Asylgesuche zu bestätigen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
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fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehen-
den Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Insbe-
sondere wurde eine allfällige Gefahr für die Beschwerdeführer seitens
mafiöser Kreise wegen der vorgebrachten Zeugenaussage als
unglaubhaft erachtet, weshalb auch diesbezüglich kein "real risk"
besteht. Weiter ist festzuhalten, dass gemäss der Praxis des EGMR
der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit
gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche
Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit
einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997
i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden
erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und
psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden
kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Grossbritannien [Beschwerde Nr. 26565/05]; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und E-
6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die neuste
Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41), ausgeschlossen
werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.4.1 In Armenien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Armenien ausgegangen wird (vgl. bei-
spielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4973/2006 vom
15. Juni 2009).
5.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführer in Armenien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis -
tenzbedrohende Situation geraten würden. So verfügt der Beschwer-
deführer über eine (...)jährige Schulbildung, eine Berufslehre als
O._______ und entsprechende Berufserfahrung. Weiter war der
Beschwerdeführer die letzten (...) Jahre vor der Ausreise als
P._______ tätig (vgl. A25/19, S. 4 f.). Es ist ihm daher unter diesen
Umständen zuzumuten, sich und seiner Familie in Armenien (erneut)
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers (Nennung Diagnose) und der bei Tochter
D._______ festgestellten (Nennung Diagnose) ist Folgendes zu
erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen,
es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im
Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies
allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen
Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Ak-
ten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizini-
schen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Heimatland für die
medikamentöse Behandlung seines allenfalls wieder auftretenden
(Nennung des Leidens) und betreffend allfällige (Nennung des
Leidens) von Tochter D._______ auf die dort bestehenden und nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeich-
nenden medizinischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann
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(vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33).
Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter individuellen
Gesichtspunkten als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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