Abtei lung IV
D-7876/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7876/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. August 2010 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, feststellte, der Kanton B._________ sei verpflichtet, die Weg-
weisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 9. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und ihm sei in der Person des Unterschreibenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
10. November 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 2
D-7876/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
Seite 3
D-7876/2010
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Be-
handlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor-
den; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer
über ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 30. Juli
2010 bis am 29. August 2010, verfügte und sich vor seiner Einreise in
die Schweiz in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
aufgehalten hat (vgl. act. A2/9 S. 6),
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die italienischen
Behörden am 20. September 2010 um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte und diese am 15. Oktober 2010 ihre Zu-
stimmung erteilten,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständig-
keit Italiens ausging,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz
wende die von ihr zitierten Verordnungen falsch an, da diese (nur) auf
Personen anwendbar seien, die in Italien ein Asylgesuch gestellt
hätten, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen unzutreffend ist,
Seite 4
D-7876/2010
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde geäusserte
Befürchtung, der Beschwerdeführer würde von Italien – ohne dass
sein Asylgesuch dort geprüft würde – nach Libyen zurückgeschickt,
nicht teilt,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist und keine kon-
kreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus
resultierenden Verpflichtungen halten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
Seite 5
D-7876/2010
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde angesichts des Direktentscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-7876/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 7