Abtei lung IV
D-7877/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7877/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2008 in der Schweiz um
Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte.
A.b Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 16. Juli 2008 und der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM vom 6. November 2008 machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in
C._______, einem Quartier von D._______, gelebt. Seine Familie sei
moslemisch. Seit zirka Ende 2006 sei er mit einer Christin befreundet
und habe mit ihr mehrmals die Kirche – meistens die „(Kirchenname)“
in C._______, manchmal auch die „(Kirchenname)“ in E._______ –
besucht. Zirka Ende Januar 2008 habe er im Haus der Eltern der
Freundin seinen Beitritt zur katholischen Kirche gefeiert. Als seine
Eltern noch im gleichen Monat – das heisst im Januar 2008 – davon
erfahren hätten, hätten sie ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen,
ansonsten sie ihn töten würden. Seither habe er bei den Eltern der
Freundin gewohnt (vgl. Akten BFM A5 S. 5 f.) beziehungsweise er
habe sich aufgrund der Drohungen seit zirka einem Monat – das heisst
von Juni bis Juli 2008 – bei den Eltern der Freundin aufgehalten (vgl.
A14 S. 8). Am (Datum) habe seine Freundin den gemeinsamen Sohn
F._______ zur Welt gebracht. Als sein Vater zum Haus der Eltern
seiner Freundin gekommen sei und ihm – in seiner Abwesenheit –
wegen des Glaubenswechsels gedroht habe, habe er sich auf Anraten
des Vaters der Freundin zur Ausreise entschlossen. Er sei am 5. Juli
2008 mit einem auf eine Drittperson lautenden, aber mit seinem Foto
versehenen ivorischen Pass, den ihm der Vater seiner Freundin be-
sorgt habe, von D._______ via G._______ in die Schweiz geflogen.
Den Pass habe er am schweizerischen Flughafen verloren.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A5 und A14).
B.
B.a Mit Verfügung vom 12. November 2008 – eröffnet am
17. November 2008 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab
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und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe sich
widersprüchlich, tatsachenwidrig und unsubstanziiert zur angeblichen
Verfolgung seitens der Eltern wegen seines Beitritts zum Christentum
geäussert. So habe er zunächst angegeben, sein Vater habe im
Januar 2008 von der Konversion erfahren und er (der Beschwerde-
führer) habe seither bei den Eltern seiner Freundin gewohnt. Bei der
direkten Bundesanhörung habe er jedoch ausgeführt, er habe sich nur
zirka einen Monat lang – von Juni bis Juli 2008 – bei den Eltern der
Freundin versteckt. Der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel –
insbesondere keinen Taufschein – zum Nachweis der Zugehörigkeit
zur christlichen Glaubensgemeinschaft eingereicht. Ein offizieller
Glaubenswechsel erfolge zudem nicht auf die von ihm geschilderte Art
des blossen Gottesdienstbesuches oder des Betretens katholischer
Kirchen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich tat -
sachengerecht über das genaue Prozedere der Aufnahme in eine
christliche Glaubensgemeinschaft hätte äussern können. Für die Zu-
gehörigkeit seiner Partnerin zur christlichen Glaubensgemeinschaft
habe er ebenfalls keinen Beweis ins Recht gelegt. Die Verfolgungs-
massnahmen seitens seines Vaters – verbale Todesdrohungen – habe
er nur allgemein geschildert. Auch habe er sich wenig klar und
detailliert über die Ausübung der neuen Religion geäussert, und die
Beweggründe, weshalb er die Religion habe wechseln wollen, nicht
nachvollziehbar und überzeugend wiedergegeben. Beispielsweise
habe er das genaue Datum des Festes, das er im Haus der Eltern der
Freundin zelebriert habe, nicht nennen können. Angesichts der Be-
deutung dieses Ereignisses hätte er sich dazu viel umfassender und
personenbezogener äussern sollen.
Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen
sei. Der Wegweisungsvollzug sei – auch unter dem Blickwinkel des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) – zulässig, zumutbar und möglich. In seinem
Heimatland, namentlich in D._______ und den umliegenden Gebieten,
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Weg-
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weisung nach D._______ sei als zumutbar zu erachten, da angesichts
der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen davon auszugehen sei, dass
sich der (...) Beschwerdeführer auf das dort bestehende familiäre Be-
ziehungsnetz (Aufzählung Verwandte) stützen könne.
C.
C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher in materieller
Hinsicht um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
C.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, seine Eltern seien strenge Muslime, der Vater sei Imam. Als er
(der Beschwerdeführer) sich in eine junge Christin verliebt habe, sei er
zum Christentum übergetreten. Der Priester sei zu den Eltern der
Freundin nach Hause gekommen und habe dort die Taufe durch-
geführt. Da ihm seine Eltern deswegen den Zutritt zu ihrem Haus
verboten hätten, habe er fortan bei den Eltern der Freundin gelebt. Am
2. Februar 2008 sei er Vater eines Sohnes geworden, dessen Ge-
burtsurkunde er in Kopie einreiche. Da die Probleme mit seinen Eltern
immer schlimmer geworden seien, habe er sein Heimatland verlassen.
Er werde Belege für den Übertritt zum Christentum – eine Tauf-
bestätigung und einen Brief des Vaters der Freundin – nachreichen.
Für seinen Vater stelle die Konvertierung eine Ehrverletzung dar,
weshalb dieser ihm nach dem Leben trachte. Er sei aus dem Haus ge-
jagt worden, und später habe sein Vater nach ihm gesucht. Er fürchte
sich vor einem massiven Übergriff seitens seines Vaters. Die heimat-
lichen Behörden würden ihn dagegen nicht schützen, da sie sich nach
vielen Jahren des Krieges persönlichen Problemen der Bürger nicht
annehmen könnten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid
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über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung ein. Er führte aus, er habe gegenüber
seinen Eltern zunächst geleugnet, dass er mit seiner Freundin die
Kirche besucht habe. Nachdem er dies aber zugegeben habe, hätten
ihn die Eltern aus dem Haus gejagt und mit dem Tod bedroht. Als sein
Vater in seiner Abwesenheit zu den Eltern seiner Freundin gekommen
sei und nach ihm gesucht habe, habe ihm der Vater der Freundin zur
Flucht geraten. Er fürchte sich aufgrund seines Übertritts zum
Christentum vor Übergriffen seitens seiner Familie. Für seinen Vater
sei eine Konvertierung des Sohnes völlig undenkbar. Er möchte sich
nicht an die Polizei wenden, da es sich bei den Verfolgern um seine
Eltern handle. Theoretisch hätte er zwar die Möglichkeit, sich an einem
anderen Ort in seinem Heimatland niederzulassen, um der Verfolgung
zu entkommen. Er kenne sich jedoch nur in D._______ aus. Zudem
wäre es ihm auch nicht möglich, allein für seine Frau und sein Kind
aufzukommen. Ohne die Eltern der Freundin respektive seine Eltern
sei er nicht in der Lage, durchzukommen. Zum Beweis seiner
Vorbringen reiche er die Taufbestätigung und einen Brief des Vaters
seiner Freundin zu den Akten. Er ersuche aufgrund der Drohungen
seitens seiner Familie und seines Ausschlusses aus der Familie um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, da ein Weg-
weisungsvollzug für ihn nicht zumutbar und nicht zulässig sei.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die mit der Beschwerdeergänzung vom
16. Dezember 2008 eingereichte Taufbestätigung der „(Kirchenname)“
in C._______ (D._______) vom 9. Dezember 2008, welche die
Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und die damit
verbundene Verfolgung seitens der Eltern untermauern solle, weise
diverse formelle und inhaltliche Ungereimtheiten auf. Druck- und
Papierqualität entsprächen in keiner Weise den in Côte d'Ivoire üb-
lichen offiziellen Taufscheinen. Zudem fehlten darauf die Embleme der
ausstellenden Kirche. Im Übrigen existiere im Quartier C._______ in
D._______ keine Kirche oder Kathedrale namens „(Kirchenname)“.
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Vielmehr gebe es eine Basilika mit diesem Namen in der ivorischen
Ortschaft H._______, die über (...) Kilometer von D._______ entfernt
liege. Auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem
Inhalt der Taufbescheinigung bestünden Ungereimtheiten. So solle er
laut der Bescheinigung am 8. Mai 2008 in der besagten Kirche getauft
worden sein. Bei den Anhörungen habe er jedoch keine offizielle Taufe
erwähnt, sondern lediglich geltend gemacht, es habe ein Fest im Kreis
der Eltern der Freundin stattgefunden, an dessen Datum er sich nicht
genau erinnern könne; wahrscheinlich sei es Ende Januar 2008
gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch keine näheren
Informationen geliefert, wie er in den Besitz der Taufbescheinigung
gelangt sei; das entsprechende Zustellkuvert habe er nicht beigelegt.
Die Taufbestätigung sei deshalb als in Auftrag gegebenes oder
persönlich hergestelltes Fantasieprodukt ohne Beweiswert zu
qualifizieren, das die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Konversion
und der davon abgeleiteten Verfolgung untermauere. Gleich verhalte
es sich mit dem vermeintlichen Brief des Vaters der Freundin.
G.
In seiner Replik vom 10. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe die Dokumente von seiner Freundin per Fax erhalten.
Das Papier stamme aus der Schweiz, und er wisse nicht, was daran
nicht gut sein sollte. Die Taufbestätigung weise keine Fälschungs-
merkmale auf. Allenfalls könne sich das BFM zur Bestätigung der
Echtheit des Dokuments direkt an die Kirche wenden. Es treffe zwar
zu, dass die Taufbestätigung kein Emblem enthalte, aber er glaube
nicht, dass ein solches immer vorhanden sei. Die Kirchen in seinem
Heimatstaat hätten nicht die gleichen Mittel wie die schweizerischen
Kirchen. Die Kirche „(Kirchenname)“ existiere sehr wohl; sie befinde
sich an der (Strassenname), neben einer Lichtsignalanlage, in der
Nähe einer Tankstelle. Ein Vertreter der schweizerischen Botschaft
könnte dies sicher bestätigen. Er wisse nicht, weshalb zwischen der
Erwähnung des Festes bei den Eltern der Freundin und der Be-
scheinigung der offiziellen Taufe ein Widerspruch bestehen sollte. Die
Kirchenangehörigen hätten einen Tag vor der Taufe für ihn gebetet. Am
folgenden Tag habe dann die eigentliche Taufe im Haus der Eltern der
Freundin stattgefunden. Danach habe der Pfarrer die Taufbestätigung
ausgestellt.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend un-
angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die
Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführ-
bar bezeichnet wurde.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
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4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Nachdem in der Verfügung des BFM vom 12. November 2008 rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Es erübrigt sich bei dieser
Sachlage, auf die in der besagten Verfügung des BFM aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente in den Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers und die diesbezüglichen Entgegnungen in den Be-
schwerdeeingaben näher einzugehen. Es wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit der
geltend gemachten Verfolgung durch den muslimischen Vater infolge
Konvertierung zum christlichen Glauben eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Côte d'Ivoire ist mithin
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vor-
liegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
4.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire kann vorweg
auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung
in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 verwiesen werden.
Ein Aufstand abtrünniger Militäreinheiten im Jahr 2002 hatte in Côte
d'Ivoire einen Bürgerkrieg entfacht, der das Land destabilisierte und
teilte; der Norden wurde fortan von Rebellengruppen, der Süden von
Regierungstruppen und Milizen kontrolliert. Mit der Unterzeichnung
des Friedensvertrags von Ougadougou vom 4. März 2007 konnte die
politische Lage deutlich stabilisiert werden. Seither hat sich die Lage
im Land zunehmend beruhigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte
im erwähnten Urteil vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der Situation zum Schluss, es herrsche in Côte d'Ivoire
kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, auf-
grund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre. Die Rück-
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kehr junger und gesunder Männer nach Abidjan sei als zumutbar zu
erachten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt hätten oder
über ein dortiges familiäres Netz verfügten. Diese Einschätzung wurde
in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-5316/2006 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2009 bestätigt.
Gestützt auf eine aktualisierte Lageanalyse wurde auch die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs von Personen, die aus anderen
Landesregionen stammen, beurteilt. Dabei wurde insbesondere der
Vollzug der Wegweisung in den Süden und Osten des Landes generell
als zumutbar erachtet.
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, einem seit dem
Jahr 2002 unabhängigen Stadtteil (commune) von D._______. Ein
Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss obigen Ausführungen generell
zumutbar. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhalts -
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der (...)
Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen geltend macht (die am 9. Juli 2008 geäusserten
Schwindelgefühle infolge Erschöpfung nach der Reise in die Schweiz
[vgl. A4] lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer
medizinischen Notlage schliessen, die im Heimatstaat nicht be-
handelbar wäre), hat bis zu seiner Ausreise am 5. Juli 2008 in
D._______ beziehungsweise C._______ gelebt und ist somit mit den
Verhältnissen vor Ort bestens vertraut. Er verfügt zumindest mit seinen
dort lebenden (Verwandten) über ein familiäres Beziehungsnetz und
zudem mit seinem Sohn F._______ und seiner Freundin sowie deren
Eltern auch über ein über die eigene Familie hinaus gehendes
soziales Beziehungsnetz, auf das er sich bei einer Rückkehr wird
stützen können. Sollte er nicht mehr zu seinen Eltern zurückkehren
können oder wollen, ist es ihm angesichts (...) zuzumuten, sich
ausserhalb seines Elternhauses niederzulassen. Gemäss eigenen
Angaben ist er von Beruf (...) und hat bereits seit mehreren Jahren als
(...) gearbeitet (vgl. A5 S. 2). Es ist von ihm – als Vater eines
(...-)jährigen Kindes – denn auch zu erwarten, dass er sich erneut um
eine Arbeitsstelle bemüht. Bei allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten
kann davon ausgegangen werden, dass er wiederum auf die
Unterstützung seitens der Eltern seiner Freundin zählen kann, wo er
gemäss eigenen Angaben bereits vor der Ausreise Zuflucht und
finanzielle Hilfe (der Vater der Freundin habe ihm die Ausreise
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finanziert [vgl. A5 S. 6]) gefunden hat. Insgesamt ist nicht davon
auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine
seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer
nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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