B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7877/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Thomas Grossen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im März
2015 und gelangte über die Türkei, wo er bis anfangs Oktober 2015 geblie-
ben sei, auf dem Landweg am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Oktober 2015 wurde er summa-
risch befragt und am 27. Oktober 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe
von Anfang 2014 bis zum Angriff des Islamischen Staates (IS) auf Makhmur
im August 2014 für eine amerikanische Firma als Dolmetscher gearbeitet.
Nach dem Angriff hätten sie ihren Wohnort während zwei Monaten verlas-
sen müssen, bis die Peschmerga ihn wieder zurückerobert hätten. Am
(…) Oktober 2014 habe er vom IS einen Drohbrief erhalten, dass er seine
Arbeit als Dolmetscher beenden solle. Etwa zwanzig Tage später hätten
sie ihr Haus gestürmt und auf ihn und seine Schwester geschossen. Im
Weiteren sei sein Vater 2005 im Rahmen einer Familienfehde umgebracht
worden. Sein Onkel habe im Gegenzug jemanden der verfeindeten Familie
umgebracht. Weil er (der Beschwerdeführer) der nächste in der Reihe ge-
wesen sei, seien spezielle polizeiliche Schutzmassnahmen zu seinen
Gunsten angeordnet worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Drohbrief des IS vom
(…) Oktober 2014, das behördliche Schreiben mit den Schutzanweisungen
zu seinen Gunsten und die Todesurkunde seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In for-
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meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG,
(SR 142.31).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den
rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017, welche dem Beschwerde-
führer am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note zu den Akten.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2017 ein neues Beweismittel zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache
sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der
Folge in keiner Weise begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzuge-
hen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Er habe keine substantiierten Angaben über die Firma machen
können, bei der er als Dolmetscher angestellt gewesen sei, und nicht ge-
wusst, was deren Abkürzung B._______ bedeute. Seine Begründung, es
sei dort alles sehr geheimnisvoll gewesen, überzeuge nicht. So habe er
einerseits angegeben, es sei ein Firmenschild am Eingang des Gebäudes
angebracht gewesen. Andererseits wäre bei den Besuchen von den Dele-
gationen, bei denen er gedolmetscht habe, bestimmt der vollständige
Name der Firma genannt worden. Auch habe er seine Arbeit und die Be-
suche der Behördendelegationen nicht konkret umschreiben können. Wei-
ter sei aufgefallen, dass er von der Direktorin der Firma lediglich den Vor-
namen gewusst habe. Auf Vorhalt, dass man sich beim Empfang von De-
legationen bestimmt mit dem Nachnamen vorstelle, habe er erklärt, er habe
immer mit Herrn C._______ zu tun gehabt und die Direktorin sei meistens
zu Hause gewesen und habe die Halloweenparty vorbereitet. Hätte er in
dieser Firma tatsächlich die Vertrauensstellung eines Dolmetschers inne-
gehabt, hätte er angeben können, wie die Besuche der Behördendelegati-
onen abgelaufen seien, welche Themen besprochen worden seien und wie
die Firma ihre Arbeit vorgestellt habe. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Ar-
beit ergäben sich in der Folge auch Zweifel an den geltend gemachten
Problemen mit dem IS, welche auch aus anderen Gründen unglaubhaft
seien. So habe er an der Anhörung neu vorgebracht, sie seien vom IS zu
Hause überfallen worden. Auf zweimalige Aufforderung, diesen Überfall
näher zu beschreiben, habe er angegeben, es sei abends gewesen, sie
hätten im Hof gesessen und Sonnenblumenkerne gegessen, als sie
Schüsse gehört und diese sie getroffen hätten. Damit habe er den angeb-
lichen Überfall nicht hinreichend substantiieren können. Die Narbe an sei-
nem Fuss könne ebenso gut von einem anderen Vorkommnis stammen.
Seine Aussagen enthielten insgesamt keine Realkennzeichen. Es fehlten
ihnen der Detailreichtum und individualisierte Aussagen, welche eine per-
sönliche Betroffenheit und ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zei-
gen würden. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Probleme mit dem
IS gar nicht mehr für diese Firma gearbeitet habe, worüber der IS sicherlich
informiert gewesen wäre. In Bezug auf den eingereichten Drohbrief des IS
gelte es festzuhalten, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmäs-
sig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei.
Dieser sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustos-
sen.
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In Bezug auf die Familienfehde führte das SEM aus, dass in der Autono-
men Republik Kurdistan (ARK) dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden
und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruk-
tur bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen gerichtlichen Schutzbrief
zu den Akten gereicht, in dem das (…) die Sicherheitsbehörden des Lan-
des auffordere, ihm Schutz zukommen zu lassen. Zudem bestünden auch
Zweifel, dass er tatsächlich Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens ei-
ner gegnerischen Familie werden könne.
5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde zunächst darauf hin,
dass er die Firma stets mit der Abkürzung D._______ bezeichnet habe.
Weshalb das SEM die Abkürzung B._______ gebrauche, gehe aus den
Akten nicht hervor. Seine Unkenntnis der Firmenbezeichnung rühre daher,
dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma eingebunden gewesen sei, son-
dern lediglich während seiner Studienzeit gelegentlich dort gearbeitet
habe. Er sei nur über das Notwendigste in Kenntnis gesetzt worden. Im-
merhin habe er angeben können, dass die Firma Minen ausgegraben
habe. Auch sei er an den Orten der Ausgrabungen tätig gewesen und nicht
auf dem Gelände der Firma selber. Im Übrigen sei von einem jungen Stu-
denten kaum zu erwarten, dass er gegenüber einer amerikanischen Mi-
nenfirma beanspruche, über die genaue Bezeichnung, die genaue Tätig-
keit und die Personenangaben der Geschäftsleitung in Kenntnis gesetzt zu
werden. Weil er im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeiten überwiegend
mit Herrn C._______ zu tun gehabt habe, habe er den Nachnamen der
Direktorin nicht gekannt. Sie habe auch an den Delegationsbesuchen nicht
teilgenommen, weshalb er sie nicht mit Nachnamen habe vorstellen müs-
sen. Seine Aussage, diese sei meist zu Hause gewesen und habe sich um
die Organisation der Halloweenparty gekümmert, sei als Realitätskennzei-
chen zu werten. Würde doch jemand, der das Geschilderte nicht selber
erlebt habe, kaum eine solche Aussage machen. Weiter habe er nie ange-
geben, es habe sich um ein geheim tätiges Unternehmen gehandelt, son-
dern gesagt, es sei alles so geheimnisvoll gewesen. Er habe dem SEM alle
Angaben zur Firma gemacht, die für seine Dolmetschertätigkeit relevant
gewesen seien. So habe er geschildert wie er angeworben worden sei, wie
er die Firmenabkürzung erfahren habe, wer für die Delegationsbesuche
zuständig gewesen sei und woher die Delegationen gekommen seien.
Hätte das SEM mehr erwartet, hätte es im Sinne der Untersuchungsma-
xime weitere Ergänzungsfragen stellen müssen. Gemäss einer oberfläch-
lichen Internetrecherche existiere im Irak eine Firma mit der von ihm ge-
nannten Abkürzung, die sich mit Minenräumung beschäftige. Das SEM
hätte hier weitere Abklärungen treffen müssen. Im Übrigen verfüge er über
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gute sprachliche Englischkenntnisse. Offenbar würde die Vorinstanz seine
Funktion als Dolmetscher überbewerten, wenn es von einer Vertrauens-
stellung spreche. Es könne sich durchaus um oberflächliche Besuche ein-
zelner Einsatzorte der Firma gehandelt haben, ohne dass anlässlich dieser
Besuche komplexere, geschweige denn vertrauliche Informationen be-
sprochen worden seien. Es sei ihm inzwischen gelungen, die betreffende
Firma zu kontaktieren und es sei ihm zugesichert worden, dass ihm Doku-
mente zugesandt würden, welche seine Tätigkeit belegen würden. In Be-
zug auf den Überfall des IS gelte es festzuhalten, dass er diesen nicht erst
an der Anhörung vorgebracht habe sondern bereits an der Befragung er-
wähnt habe („Ich verliess den Irak erstens wegen des IS“). Der Überfall
habe sich in kürzester Zeit und ohne Vorankündigung ereignet. In einer
solchen Situation setze die Wahrnehmung aus, sodass man sich nicht
mehr an Einzelheiten erinnern könne. Er habe an der Anhörung nicht nach-
vollziehen können, was man von ihm habe hören wollen. Auch das mit dem
IS erfolgte Telefongespräch habe er so wortgetreu es eben ging wiederge-
geben. Angesichts der kompromisslosen Haltung des IS habe nicht von
ihm erwartet werden können, dass er sich dessen Drohungen entgegen-
setze und sich hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erkläre. Zudem könne
nicht davon ausgegangen werden, dass der IS die Information, dass er
nicht mehr für die Firma gearbeitet habe, verlässlich erhalten und intern
registriert habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er aus
Sicht des IS aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher einer amerikani-
schen Firma unter Generalverdacht gestanden habe, den Westen zu un-
terstützen und von dieser Sichtweise kaum mehr abgerückt zu sein. Dass
die Narbe an seinem Fuss auch von einem anderen Ereignis herrühren
könne, spreche ihr die Indizieneigenschaft nicht ab. Und auch wenn der
Beweiswert des Drohbriefes gering sei, sei er zu seinen Gunsten zu be-
rücksichtigen.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die Bezeich-
nung B._______ fälschlicherweise gebraucht. Dies ändere aber nichts an
der Argumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu die-
ser Firma und seiner Arbeit bei dieser.
5.4 Am 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von
C._______, Operations Director der Firma E._______ zu den Akten, wo-
nach er im Jahr 2014 als Wachmann und Übersetzer für ein Projekt im
Nordirak tätig gewesen sei. Den Namen C._______ habe er bereits im
Asylverfahren erwähnt. Er sei somit nicht bei der Firma D._______ sondern
bei der Firma E._______ angestellt gewesen, welche aber letztlich durch
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die D._______ beauftragt worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er sich
mit den einzelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______
nicht ausgekannt habe.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen, wes-
halb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
So führte der Beschwerdeführer zwar aus, seine Unkenntnis bezüglich der
Firma lasse sich dadurch erklären, dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma
eingebunden gewesen sei und nur gelegentlich als Student dort gearbeitet
habe. Er arbeitete aber eben für diese als Dolmetscher und musste gegen-
über den Behördendelegationen wohl genau solche Sachen übersetzen
wie den genauen Namen der Firma und was diese genau macht. Etwas
anderes wäre es gewesen, wenn er zum Beispiel lediglich bei der Firma
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als Putzkraft angestellt gewesen wäre. Weshalb die Aussage, die Direkto-
rin sei meist zu Hause gewesen und habe sich um die Organisation der
Halloweenparty gekümmert, wie in der Beschwerde getan, als Realitäts-
kennzeichen zu werten sein soll, kann vom Gericht nicht nachvollzogen
werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das SEM hätte zu seiner
Dolmetschertätigkeit im Sinne der Untersuchungsmaxime weitere Ergän-
zungsfragen stellen müssen, geht er fehl. Im Sinne der Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG ist es am Beschwerdeführer den Sachverhalt darzu-
legen. Das SEM forderte ihn mehrmals auf, genauer über seine Tätigkeit
und die Firma Auskunft zu geben, wozu er aber offenbar nicht in der Lage
war. Die in der Beschwerde genannte Internetrecherche vermag letztlich
nur zu belegen, dass es im Irak eine Firma mit dem vom Beschwerdeführer
genannten Kürzel gibt, bei weitem aber nicht, dass der Beschwerdeführer
bei dieser als Dolmetscher gearbeitet hat. In Bezug auf die weiteren Abklä-
rungen, die das SEM diesbezüglich hätte treffen müssen, gilt es den Be-
schwerdeführer wieder an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Auch die
geltend gemachten Englischkenntnisse reichen schliesslich nicht aus, um
die zahlreichen Zweifel an seinen Vorbringen aufzuwiegen. In Bezug auf
seine Arbeit bei der besagten Firma, wird vom Beschwerdeführer gar nicht
verlangt, dass er komplexe und vertrauliche Informationen zu der Firma
geben kann. Er vermag aber nicht einmal den Namen, die genaue Tätigkeit
und die Schlüsselfiguren der Firma anzugeben. In Bezug auf den Überfall
des IS kann die Aussage an der Befragung „Ich verliess den Irak erstens
wegen des IS“ in keiner Weise als erstes Geltendmachen der Übergriffe
des IS auf den Beschwerdeführer gesehen werden, zumal er diesen Satz
vielmehr einleitend zur Eroberung seines Wohnortes durch den IS äus-
serte. Somit bleiben die gezielten Übergriffe durch den IS an der Anhörung
nachgeschoben und somit unglaubhaft. Dies wird durch die unsubstantiier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Übergriffen bestätigt. So
gab er zwar kurz die Situation vor dem Angriff wieder. Den Angriff selber
und insbesondere was danach angeblich geschah, konnte er aber nicht
substantiiert darlegen. Das Argument, dass in einer solchen Situation die
Wahrnehmung aussetze, vermag dies nicht zu erklären. Dass sich der Be-
schwerdeführer dem IS im Telefongespräch nicht entgegensetzte und sich
hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erklärte, wurde in der Verfügung gar
nicht gegen ihn verwendet. Dem Beschwerdeführer ist zwar rechtzugeben,
dass die Information, dass er nicht mehr als Dolmetscher arbeitete, nicht
bis zum IS durchgedrungen sein muss. Dennoch scheint es dem Gericht
nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer vor deren Drohung floh,
wenn sie ihn doch lediglich aufforderten, mit der Arbeit aufzuhören, was er
ja schon längst getan hatte. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist davon
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Seite 10
auszugehen, dass die Narbe – welcher eine Indizieneigenschaft grund-
sätzlich zwar nicht abzusprechen ist – von einem anderen Ereignis her-
rührt.
6.3 Angesichts der Fülle der genannten Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermag das zu den Akten gereichte Beweismittel in Form
des angeblichen Drohbriefes in Kopie nichts zu ändern, zumal auch der
Beschwerdeführer eingesteht, dass dessen Beweiswert gering sei. Und
auch die Tatsache, dass Makhmur im August 2014 vom IS angegriffen
wurde vermag die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu
belegen. Schliesslich vermag auch die am 29. Mai 2017 eingereichte Be-
stätigung von C._______, Operations Director der Firma E._______ nichts
an dem Gesagten zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf,
dass in der Bestätigung erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe auch
als Wachmann gearbeitet, was dieser im Asylverfahren aber gar nie er-
wähnte. Dezidiert gegen die Echtheit dieses Beweismittels spricht aber die
Tatsache, dass es von einer anderen Firma stammt als der vom Beschwer-
deführer im Asylverfahren genannten. Dass die besagte Firma letztlich
durch die D._______ beauftragt gewesen sei, vermag nicht zu überzeu-
gen, zumal es sich diesbezüglich lediglich um eine nicht belegte Behaup-
tung des Rechtsvertreters handelt. Auch vermag dieser Umstand nicht als
Erklärung zu dienen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit den ein-
zelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______ ausgekannt
hat.
6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer der Argumentation des SEM in Bezug auf die Familienfehde in sei-
ner Beschwerde nichts entgegenhält, weshalb vorliegend nicht mehr da-
rauf einzugehen ist.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 12
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom
13. April 2015 E. 8.2.2). In Bezug auf die geltend gemachte Familienfehde
ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerde-
führer aufgrund des eingereichten behördlichen Dokumentes nachgewie-
senermassen auf den Schutz der Behörden zählen kann, dies offenbar
auch angesichts der Behauptung, dass die verfeindete Familie Beziehun-
gen zu den Behörden habe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
wurden die angewiesenen Schutzanweisungen offenbar auch von der ört-
lichen Polizei umgesetzt, seien diese doch immer wieder vorbeigekommen
um nach dem Beschwerdeführer zu sehen (vgl. A16 F99). Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datie-
rende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert
und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzur-
teil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätz-
lich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin,
D-7877/2016
Seite 13
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der ARK
nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebie-
ten, die an das ARK-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga
im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erwei-
tern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum ARK-Gebiet ist es den
durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unter-
stützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier
Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass
sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegwei-
sungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das
Bundesverwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, angesichts der Belas-
tung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei jeweils
der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbe-
sondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – be-
sonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5).
9.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer
stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen. Er verfüge im Irak namentlich über zwei
Onkel, die er als mächtig und einflussreich bezeichne. Die Annahme, dass
er auf Unterstützung seitens des Familienkreises zählen könne, ergebe
sich auch aus seiner Angabe, dass seine Mutter und die Schwestern in der
Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt würden. Somit dürfte
auch er im Bedarfsfall mit Unterstützung rechnen. Aufgrund seiner Soziali-
sation in Makhmur verfüge er zudem bestimmt auch über einen Freundes-
und Bekanntenkreis.
9.4.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er stamme konkret aus
dem Distrikt Makhmur, welcher zu den umstrittenen Gebieten im Irak ge-
höre. Bezüglich seiner zwei in Erbil lebenden Onkel sei darauf hinzuwei-
sen, dass diese demjenigen Familienclan angehörten, welcher in die er-
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wähnte Familienfehde involviert seien. Würde er sich in deren Obhut be-
geben, bedeute dies eine unmittelbare Bedrohung für ihn. Dass sein Onkel
eine mächtige Position innerhalb des Stammes habe, würde ihm nichts
nützen. Ausserdem pflege die feindliche Familie Beziehungen zur örtlichen
kurdischen Regierung, womit auch fraglich sei, ob ihm seitens der zustän-
digen Sicherheitsbehörden der nötige Schutz gewährleistet würde. Im Üb-
rigen habe er zu diesen Onkeln gar keinen Kontakt mehr, weshalb fraglich
sei, ob er bei diesen überhaupt Zuflucht finden könnte.
9.4.4 Makhmur gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl
von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen
Regionalregierung Anspruch erhoben wird (vgl. International Crisis Group,
Arming Iraq’s Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, 12. Mai 2015, S. 32 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6214/2009 vom 5. Dezember
2012, E. 3.1). Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Verwandten im
Irak – drei Onkel und eine Tante – wohnen aber in der gleichnamigen
Hauptstadt der Provinz Erbil (vgl. A16 F24 ff.), womit er dort über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz verfügt. Wenn er geltend macht, er würde sich mit
einer Niederlassung bei seinen Verwandten in Erbil aufgrund der Familien-
fehde in grosse Gefahr begeben ist dem entgegenzuhalten, dass der von
ihm als mächtig bezeichnete Onkel in dieser Fehde auf der gleichen Seite
wie der Beschwerdeführer steht. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund,
weshalb dieser nicht weiterhin seine schützende Hand über ihn halten
sollte. Auch ist davon auszugehen, dass der staatliche Schutz, der ihm –
wohl auch wegen des Einflusses seines mächtigen Onkels – schon in
Makhmur gewährt wurde, in Erbil weiterhin gewährt würde. Daran ändert,
wie oben erwähnt, auch der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach
die gegnerische Familie ebenfalls über Beziehungen zur Regierung ver-
füge. Dass er zu seinen Verwandten im Irak keinen Kontakt pflege, ist eine
unbewiesene Parteibehauptung. Zudem erwähnte das SEM in seiner Ver-
fügung richtig, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter und
die Schwestern würden in der Türkei von Verwandten und Bekannten un-
terstützt, darauf schliessen lässt, dass auch er im Bedarfsfall mit Unterstüt-
zung rechnen kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hin-
weise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer
ist jung und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche
Erfahrung. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in Erbil über
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und es ist insgesamt davon aus-
zugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird
aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
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9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-
nach als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Ak-
ten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig
wäre, sind keine Kosten zu erheben.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der
rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kosten-
note vom 29. Mai 2017 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 1‘848.90
aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 220.– ausging. Bei amtli-
cher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten scheint die Kostennote ins-
gesamt angemessen und das Honorar ist auf Fr. 1‘850.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘850.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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