B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7878/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), sowie
4. D._______, geboren am (...),
Pakistan,
alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...).
D-7878/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat zusammen mit ihrem angeblichen Ehemann E._______ (eben-
falls N […]) sowie ihren beiden Kindern aus erster Ehe (Beschwerdefüh-
rende 2 und 3) am 8. Februar 2013, wobei sie von Islamabad auf dem Luft-
weg nach F._______ reisten. Von dort seien sie am 12. Februar 2013 auf
dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie für
sich und ihre beiden Kinder in G._______ um Asyl nach. Am 21. Februar
2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die Befra-
gung zur Person (BzP; vgl. SEM-act. A8/14) statt. Am 24. November 2014
wurde die Beschwerdeführende 1 in Bern-Wabern durch die Vorinstanz ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört (An-
hörung; vgl. A42/20), welche dort am 20. Mai 2015 in geschlechtsspezifi-
scher Besetzung eine ergänzende Anhörung durchführte (vgl. A44/13).
Die Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, sie sei pakis-
tanische Staatsangehörige sunnitischer Glaubensrichtung mit letztem
Wohnsitz in H._______, Provinz I._______. Zirka im Alter von 20 Jahren
sei sie von ihren Eltern mit einem viel älteren Mann verheiratet worden.
Dieser habe nach kurzer Zeit angefangen, sie zu schlagen. Er sei Alkoho-
liker gewesen und habe sie sogar während der beiden Schwangerschaften
regelmässig misshandelt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (Be-
schwerdeführender 3) habe sie gemerkt, dass mit diesem etwas nicht
stimme. Ihr damaliger Ehemann habe dies nicht ernst genommen. Darauf-
hin sei sie zu ihrer Familie gegangen und habe sie darum gebeten, nicht
mehr zum Ehemann zurückkehren zu müssen. Ihr Bruder habe sie und ihre
beiden Kinder in der Folge bei sich aufgenommen. Anfang 2012 habe sie
in einem (...) in H._______ E._______ kennengelernt. Sie hätten sich so-
fort ineinander verliebt und daraufhin regelmässig getroffen. Diese Treffen
hätten heimlich stattgefunden, da E._______ schiitischen Glaubens gewe-
sen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Familie Einwände gegen eine solche
Beziehung haben würde. Als sie sich einmal im (...) 2012 in einem Park in
H._______ getroffen hätten, seien sie dabei von ihrem Bruder J._______
erwischt worden. Deshalb sei sie nach ihrer Rückkehr nach Hause von ih-
ren Brüdern massiv misshandelt worden, so dass sie sich in Spitalbehand-
lung habe begeben müssen. Ihr Bruder habe ihr mit dem Tod gedroht, falls
sie die Beziehung nicht beende. Trotzdem habe sie E._______ weiterhin
heimlich getroffen und im (...) 2012 schliesslich auch geheiratet. Dabei sei
sie von ihrer Schwester unterstützt worden. Im (...) 2012 habe sie gemerkt,
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dass sie schwanger sei. Sie habe sich daraufhin entschieden, dies ihrer
Mutter mitzuteilen, in der Hoffnung, dass sich diese ebenfalls über die
Nachkommenschaft freuen würde. Die Mutter habe aber nicht wie erhofft
reagiert und stattdessen die Brüder über die Hochzeit und die Schwanger-
schaft informiert. Daraufhin sei sie von ihren Brüdern erneut massiv miss-
handelt worden, wobei sie ihr ungeborenes Kind verloren habe und sich in
Spitalpflege habe begeben müssen. Eines Tages sei ausserdem ein Ange-
höriger von E._______ bei ihrer Schwester zuhause aufgetaucht und habe
damit gedroht, diese und ihre Kinder zu töten, falls sich die Beschwerde-
führende 1 und E._______ nicht trennen würden. Nachdem sei beide ge-
merkt hätten, dass sich die Probleme mit den Familien nicht lösen lassen
würden, hätten sie die gemeinsame Ausreise aus Pakistan geplant. Die
Beschwerdeführende 2 sei in Pakistan einmal auf der Strasse von einem
(...) angefahren worden und leide immer noch an den Spätfolgen der erlit-
tenen Verletzungen. Der Beschwerdeführende 3 sei bereits seit Geburt in
seiner Entwicklung rückständig. Sie vermute einen Zusammenhang mit der
während der Schwangerschaft erlittenen Gewalt.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität keinerlei
rechtsgenügliche Dokumente ein.
B.
Am (...) brachte die Beschwerdeführende 1 in K._______ die Tochter
D._______ (Beschwerdeführende 4) zur Welt, welche am 8. Oktober 2014
von E._______ als Kind anerkannt und in das Asylverfahren der Kindsmut-
ter einbezogen wurde.
C.
Nach Aufforderung durch das SEM, zur Beurteilung des gesundheitlichen
Zustands entsprechende Berichte einzureichen, gingen am 15. und
19. Juni 2015 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3
ein.
D.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 6. November 2015 –
stellte das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
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verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.
D.a Die Beschwerdeführende 1 habe ihr Vorbringen, in H._______ von ih-
ren Familienmitgliedern misshandelt und mit dem Tod bedroht worden zu
sein, weil diese mit ihrer Liebesbeziehung nicht einverstanden gewesen
seien, und auch von den Angehörigen ihres Ehemannes bedroht worden
zu sein, weitgehend sehr widersprüchlich geschildert. Gemäss ihrer Schil-
derung bei der BzP sei sie zuhause von allen Brüdern verprügelt worden,
wobei sie sich, um diese in Angst zu versetzen, mit (...) selber geschnitten
habe, woraufhin die Brüder geäussert hätten, sie ohnehin umbringen zu
wollen, und ihr mit (...) noch tiefere Wunden zugefügt hätten. Demgegen-
über habe sie anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt, ihr
Bruder J._______ habe sie vom Park nach Hause gebracht und daraufhin
verprügelt, wobei er versucht habe, ihr mit einem scharfen Gegenstand,
den sie nicht habe identifizieren können, die Kehle durchzuschneiden, wo-
bei sie sich beim Versuch, sich zu wehren, am Arm verletzt habe, und ihre
Brüder nur daneben gestanden seien und nicht eingegriffen hätten. Diese
komplett unterschiedliche Schilderung der erlebten Gewalt lasse erhebli-
che Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Probleme aufkommen,
welche dadurch erhärtet würden, dass sie als Motiv der erlittenen Gewalt
zunächst angegeben habe, ihre Familie habe erst nach ihrer Heirat mit
E._______ erfahren, dass dieser Schiit sei (Version BzP), wogegen sie an-
lässlich der Anhörung vom 24. November 2014 erklärt habe, ihr Bruder
J._______ habe ihr bereits im Rahmen der Ereignisse im (...) 2012 vorge-
worfen, „du sassest mit einem Schiit im Park“, und vermutet, dass sie be-
absichtige, diesen zu heiraten. Dazu habe sie erklärt, schon früh „ganz
leise oder oberflächlich“ zuhause mitgeteilt zu haben, dass sie einen schi-
itischen Jungen möge, nicht aber, dass sie mit diesem eine Beziehung
führe. Diese Verhaltensweise sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar
und erscheine unter den von der Beschwerdeführenden 1 dargestellten
konservativen Familienverhältnissen ziemlich absurd. Schliesslich sei auch
wenig glaubhaft, dass sie sich aufgrund der massiven erlittenen Gewalt
durch ihre Brüder zwei Mal in Spitalpflege habe begeben müssen, aber
nicht in der Lage gewesen sei, den Namen des Spitals zu nennen. Auf-
grund dieser und weiterer Ungereimtheiten in ihren Aussagen erweise sich
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die geltend gemachte Verfolgung durch die eigene Familie sowie durch An-
gehörige von E._______ wegen ihrer verbotenen Liebschaft als unglaub-
haft. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an ihrer angeblichen Hei-
rat mit E._______ So sei sie nicht in der Lage gewesen, den Ort, wo
E._______ aufgewachsen sei, zu nennen, oder Angaben zu seinen Fami-
lienangehörigen zu machen. Diesbezüglich habe sie erklärt, nie nach sei-
nen Geschwistern gefragt zu haben. Dieses Verhalten sei jedoch in Anbe-
tracht der Bedeutung der Familie in ihrem kulturellen Kontext wenig plau-
sibel. Zudem widersprächen sich die Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden 1 und von E._______ bezüglich des Ablaufs der ersten Wochen
ihrer Beziehung. So habe E._______ angegeben, sie hätten sich zwischen
ihrem Kennenlernen und der Hochzeit lediglich zwei bis drei Mal getroffen,
wogegen sie zu Protokoll gegeben habe, sich alle zehn bis 15 Tage getrof-
fen zu haben. Aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig substanziier-
ten Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr darge-
stellte eheliche Beziehung in Pakistan nicht bestanden habe.
D.b Was die erlebte massive häusliche Gewalt während der Zwangsehe
mit ihrem ersten Ehemann und die Spätfolgen für ihre beiden Kinder anbe-
lange, stünden diese Vorbringen gemäss den Aussagen der Beschwerde-
führenden 1 nicht in direktem Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Pakis-
tan. So sei sie kurz nach der Geburt des Beschwerdeführenden 3 im (...)
zu ihrem Bruder zurückgekehrt, welcher sich um sie gekümmert habe.
Nach der Trennung hätten sich in dieser Sache keine weiteren Probleme
ergeben. Da die Ausreise erst im Februar 2013 erfolgt sei, seien diese Vor-
bringen mangels des in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderlichen ge-
nügend engen Kausalzusammenhangs asylrechtlich nicht relevant.
D.c Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Ins-
besondere seien die psychischen Probleme der Beschwerdeführenden 1
auch in Pakistan behandelbar. Bezüglich des Beschwerdeführenden 3
gebe es in Pakistan, namentlich in H._______, Institutionen, welche spezi-
ell auf die Bedürfnisse (...) Kinder ausgerichtet seien. Was die Beschwer-
deführende 2 anbelange, sei davon auszugehen, dass keine schwerwie-
genden gesundheitlichen Beschwerden mehr bestünden. Da sich die gel-
tend gemachten Probleme mit der Familie als nicht glaubhaft erwiesen hät-
ten, sei davon auszugehen, dass die aus einer wohlhabenden Familie
stammenden Beschwerdeführenden in ihrer Heimat über ein familiäres
Netzwerk verfügten, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen
könnten. Namentlich sei die Beschwerdeführende 1 gemäss ihren Anga-
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ben bereits vor ihrer Ausreise bei ihren Familienangehörigen wohnhaft ge-
wesen und könne in Notlagen auf deren Unterstützung zählen. Ausserdem
verfüge ihre Familie über die nötigen finanziellen Mittel, um ihren Lebens-
unterhalt ebenfalls zu bestreiten. Unter dem Gesichtspunkt des Kindes-
wohls sei schliesslich anzufügen, dass sich die drei Kinder, von denen das
jüngste in der Schweiz geboren sei, in einem Alter befänden, in dem sie
hauptsächlich innerhalb der Kernfamilie sozialisiert würden. Die Einheit der
Kernfamilie bliebe auch mit dem Vollzug der Wegweisung bestehen, wobei
in den lediglich zweieinhalb Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs keine
derartige Entwurzelung der Kinder von ihrer Heimat stattgefunden habe,
dass eine Rückkehr als unzumutbar zu erachten wäre. Mit Entscheid sel-
ben Datums werde auch der Lebenspartner E._______ der Beschwerde-
führenden 1 aus der Schweiz weggewiesen.
E.
Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte das Staatssekreta-
riat fest, E._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von E._______
aus der Schweiz und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug.
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom
27. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es seien die angefoch-
tenen Verfügungen bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und E._______
(vgl. Beschwerdeverfahren D-7880/2015) aufzuheben und diesen Asyl zu
gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Die Beschwerdefüh-
rende 1 und E._______ seien wenigstens vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Befreiung von Gerichts-
kosten und die Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beantragt. Auf die Begründung sowie die gleichzeitig ein-
gereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine
Mandanten dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Die beiden Beschwerdeverfahren wurden in zeitlicher Hinsicht koordiniert,
womit dem Ersuchen in der gemeinsam für die Beschwerdeführenden und
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E._______ eingereichten Beschwerde um Einbezug von E._______ in de-
ren Verfahren und um Vereinigung der beiden Verfahren Rechnung getra-
gen wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und den
Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
(Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) bestellt. Die Akten wurden zur Vernehmlas-
sung an die Vorinstanz gesandt.
H.
H.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
H.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. No-
vember 2015 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 15. Januar 2016 wurden ein Brief der Beschwerdeführenden 2 und ein
Kurzbericht von zwei ihrer Lehrpersonen vom 14. Januar 2016 an den
Rechtsvertreter eingereicht.
J.
Am 14. Februar 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons L._______ mit,
die Beschwerdeführenden hätten ein Härtefallgesuch eingereicht, und er-
suchte um Mitteilung, bis wann mit einem Verfahrensabschluss gerechnet
werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Anfrage
am 20. Februar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1.1 Der Beschwerdeführenden 1 sei im Zusammenhang mit der erlitte-
nen Armverletzung, dem Zeitpunkt, ab welchem ihren Familienangehöri-
gen beziehungsweise ihrem Bruder J._______ bekannt gewesen sei, dass
es sich bei E._______ um einen Schiiten handle, und zum Eheschluss mit
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E._______ keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ihr im angefochte-
nen Entscheid vorgeworfenen angeblichen Widersprüchen Stellung zu
nehmen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich
zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen
verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl.
EMARK 1994/13). Hingegen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör, dass ein Gesuchsteller mit Aussagen Dritter vorgängig zu konfron-
tieren ist, um allfällige Erklärungen vorbringen und Missverständnisse be-
heben zu können (vgl. EMARK 1994/14).
Diese formellen Rügen treffen nicht zu, zumal die Beschwerdeführende 1
anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 auf ihre diesbezüglichen
Widersprüche zu ihren Aussagen in der BzP aufmerksam gemacht und ihr
Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (vgl. SEM-act. A42/20
[…]). Zudem wurde ihr damals das rechtliche Gehör bezüglich Widersprü-
chen zu den Aussagen von E._______ betreffend die Anzahl Treffen vom
Beginn ihrer Beziehung bis zur Heirat gewährt (vgl. a.a.O., […]). Schliess-
lich wurden ihr anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2015 Widersprüche
zu ihren früheren Aussagen bezüglich ihrer ersten Ehe vorgehalten und
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (vgl. A44/13 […]).
5.1.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten keine hinreichen-
den Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz
habe den Anspruch der Beschwerdeführenden 1 auf rechtliches Gehör ver-
letzt.
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass die vorstehend in E. 4.3
aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend ge-
machten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb
ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Daran vermögen die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Gewährung von Asyl nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdefüh-
rende 1 darin darauf beschränkt, an ihren Vorbringen festzuhalten. So fin-
det der Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie die Umstände
der Armverletzung konstant gleichbleibend geschildert habe, wobei es sich
bei ihren Angaben in der BzP um ungesteuerte Protokollaussagen handle,
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deren Inhalt vom Befrager zusammengefasst aufgeschrieben und nicht
wortwörtlich notiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 5), in den Akten keine
Stütze (vgl. A8/14 […]). Daran vermag auch das mit einer Zeichnung ver-
sehene Schreiben der Beschwerdeführenden 2 (worin sie sich im Übrigen
als Tochter von E._______ bezeichnet) nichts zu ändern, in welchem diese
ausführt, dass sie gesehen habe, wie ihr Onkel ihre Mutter in die Hand
geschnitten habe (vgl. Schreiben vom 25. November 2015). Schliesslich ist
der weitere Einwand der Beschwerdeführenden 1, wonach sie keine detail-
lierten Angaben über die Eltern von E._______ gemacht habe, weil sie
diese den Asylbehörden aus Furcht, sie könnten dadurch in Gefahr gera-
ten, nicht habe preisgeben wollen, nicht geeignet, die erheblichen Zweifel
der Asylbehörden am Bestand der ehelichen Verbindung mit E._______ in
Abrede zu stellen.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird überdies eingewendet, die Vorinstanz
habe einen engen Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwer-
deführenden 1 in ihrer ersten Ehe erlittenen häuslichen Gewalt und den
damit für sie und die Kinder verbundenen Spätfolgen und der Verfolgung
und Flucht aus Pakistan zu Unrecht verneint. So sei die häusliche Gewalt
einer ihrer Asylgründe. Daneben stehe der weitere frauenspezifische
Asylgrund, wonach sie zwangsverheiratet worden sei und aus religiösen
Gründen zusammen mit E._______ habe fliehen müssen, weil sie als An-
gehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft infolge der neu einge-
gangenen Beziehung zum „ungläubigen“ schiitischen Lebenspartner mas-
siv verfolgt worden sei und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG gedroht hätten (vgl. Beschwerde S. 7). Auch daraus vermö-
gen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So
führte die Vorinstanz in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zutreffend aus, die Beschwerdeführende 1 sei nach dem Scheitern ihrer
ersten Ehe im (...) zu ihrem Bruder zurückgekehrt, woraus sich keine wei-
teren Probleme ergeben hätten, wogegen die Ausreise aus Pakistan erst
im Februar 2013 erfolgt sei. Aus den Akten ergeben sich denn auch keiner-
lei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführende 1 im Zusammen-
hang mit Ereignissen während ihrer ersten Ehe eine Ausreise aus Pakistan
in Erwägung gezogen hätte. Vielmehr fasste sie diesen Entschluss erst, als
sie mit E._______ zusammen war und sich wegen ihrer unterschiedlichen
Religionszugehörigkeiten in Gefahr wähnte beziehungsweise E._______
beabsichtigte, ins Ausland zu gehen und sie anfragte, ob sie ihn begleiten
würde (vgl. A8/14[…], A42/20 […]). Indes bestehen, wie vorstehend darge-
legt, erhebliche Zweifel an dieser ehelichen Gemeinschaft. Mithin wurde
der erforderliche enge Kausalzusammenhang von der Vorinstanz zu Recht
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Seite 12
verneint und damit das entsprechende Vorbringen als asylrechtlich nicht
relevant qualifiziert.
5.4 Nach dem Gesagten vermögen auch die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe an der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen und deren fehlender asylrechtlicher Relevanz
nichts zu ändern.
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwer-
deführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der
Beschwerde und der eingereichten Beweismittel – diese beziehen sich in
materieller Hinsicht auf den Vollzug der Wegweisung, weshalb darauf unter
Ziff. 7 der Erwägungen einzugehen ist – unterbleiben, da eine solche Prü-
fung an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermag. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht ab-
gelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Der Umstand, dass Härtefallgesuche eingereicht wurden (vgl.
oben Bst. J), hat vorliegend keine wesentliche Bedeutung, da kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR. 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-7878/2015
Seite 13
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefähr-
dung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerde-
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führenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschen-
rechtswidrige Behandlung drohen, zumal es der Beschwerdeführenden 1
– wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelun-
gen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
Was die mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichte anbelangt,
so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines
abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzel-
fall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Pa-
poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen
sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr
befindet zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen angesichts feh-
lender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem re-
alen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlech-
terung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Lei-
den oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche
aussergewöhnlichen Umstände können aber – wie sich auch aus der nach-
folgenden E. 7.3 ergibt – vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7).
7.3 In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine
Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.3.1 Die Vorinstanz führte bezüglich der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführenden 1 aus, dass diese gemäss einem Bericht der
M._______ vom (...) 2015 an (...), einer (...) sowie einer (...) leide, weshalb
sie sich in einer ambulanten fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeuti-
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schen Behandlung unter Integration traumaspezifischer Interventionen be-
finde. Die medizinische Grundversorgung in Pakistan sei grundsätzlich von
guter Qualität, so dass dort mit seltenen Ausnahmen alle medizinischen
Probleme behandelbar seien. Auch wenn regionale Unterschiede existier-
ten, sei die Versorgung gerade in der Provinz I._______ als nicht proble-
matisch zu erachten und zeichne sich ausserdem die Heimatstadt der Be-
schwerdeführenden 1, H._______, über eine besonders hohe Anzahl an
Krankenhäusern aus. Zudem sei gemäss der Internationalen Organisation
für Migration (IOM) die Qualität des ärztlichen Personals als hoch einzu-
stufen, was auch in Bezug auf die öffentlichen Krankenhäuser gelte. Die
Behandlung von psychischen Problemen sei Teil der primären Gesund-
heitsversorgung und werde sowohl in öffentlichen Krankenhäusern als
auch in privaten Kliniken angeboten. Über spezialisierte Abteilungen für
Psychiatrie verfügten beispielsweise das staatliche Pakistan Institute of
Medical Sciences und das private Kulsum International Hospital (beide in
Islamabad). Im Allgemeinen sei auch eine grosse Bandbreite an Medika-
menten erhältlich, wenn nicht als Markenmedikament, dann zumindest mit
dem nötigen Wirkstoff. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführende 1 mit ihren psychischen Problemen
auch in Pakistan an einen Spezialisten wenden könne, um ihre ambulante
Therapie fortzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschät-
zung durch die Vorinstanz. Jedenfalls ist der unter Bezugnahme auf die
ärztliche Bescheinigung vom 13. Mai 2015 (vgl. A45) und den erwähnten
Bericht der M._______ vom 11. Juni 2015 (vgl. A50/4), welche Beweismit-
tel bereits Bestandteil des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, in der
Rechtsmitteleingabe erhobene Einwand, wonach psychische Erkrankun-
gen in Pakistan tabuisiert würden, weshalb der Beschwerdeführenden 1
die akute Gefahr der Ausgrenzung und Marginalisierung als „psychisch An-
geschlagene“ drohe (vgl. Beschwerde S. 3), nicht geeignet, die vorinstanz-
lichen Erwägungen in massgeblicher Weise in Abrede zu stellen.
7.3.2 Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführenden 3
führte die Vorinstanz aus, dass dieser gemäss einem ärztlichen Bericht des
Kantonsspitals N._______ vom (...) 2015 an (...), einhergehend mit (...),
leide, weshalb er aktuell eine heilpädagogische Frühförderung und künftig
ein heilpädagogisches schulisches Setting benötige. Entsprechende Insti-
tutionen fänden sich auch in Pakistan. Namentlich gebe es allein in
H._______ drei solche Einrichtungen, wobei das O._______ und das
P._______ spezialisierte Therapien für (...) Kinder anböten, während es
sich bei der Q._______ um eine Schule handle. Alle drei Angebote seien
nicht-staatlich und kostenpflichtig. Da die Beschwerdeführende 1 gemäss
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eigenen Angaben aus einer wohlhabenden Familie stamme, sei davon
auszugehen, dass in casu der Zugang zu diesen Institutionen gegeben sei.
Auch diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In
diesem Zusammenhang wurden auf Beschwerdeebene je ein Schreiben
des Schulpsychologischen Dienstes R._______ vom (...) 2015 und vom
(...) 2015 sowie ein Aufnahmevertrag vom 24. Juni 2015 zwischen der Heil-
pädagogischen Schule S._______ und der zuweisenden Primarschule
T._______ ab (...) 2015 als Beweismittel eingereicht. Sodann wurde in der
Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten, dass in Pakistan die notwendigen
heilpädagogischen Einrichtungen existieren würden. Indes ergibt sich dar-
aus nichts, was die vorinstanzliche Einschätzung zu relativieren ver-
möchte. So wurde gemäss dem Schreiben des R._______ vom (...) 2015
nach Absprache mit dem Schulleiter der S._______ eine vorzeitige Ein-
schulung in den Kindergarten möglich gemacht, während im weiteren
Schreiben vom (...) 2015 in diesem Zusammenhang eine Reduzierung der
Wochenstunden für die Zeit zwischen den Sommer- und Herbstferien 2015
empfohlen wurde.
7.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführenden 4 wird gemäss dem als Beweis-
mittel eingereichten Schreiben des N._______ vom (...) 2015 eine heilpä-
dagogische Früherziehung empfohlen. Diese Empfehlung vermag indes-
sen kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. In diesem Zusam-
menhang ist auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3.2 der Erwägungen zu ver-
weisen, welche sinngemässe Geltung in Bezug auf die Beschwerdefüh-
rende 4 beanspruchen.
7.3.4 Was die Beschwerdeführende 2 anbelangt, führte die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung im Übrigen zutreffend aus, habe ihre Mutter
anlässlich der BzP gesundheitliche Probleme geltend gemacht, bei der An-
hörung jedoch erklärt, dass es ihr, mit Ausnahme eines (...), nunmehr sehr
gut gehe und sie sich nicht mehr in Behandlung befinde. Da die Beschwer-
deführende 1 trotz der Aufforderung des SEM auf die Einreichung eines
ärztlichen Berichts für ihre Tochter verzichtet habe, sei davon auszugehen,
dass diese betreffend keine schwerwiegenden gesundheitlichen Be-
schwerden mehr bestünden. An dieser Einschätzung vermag der Kurzbe-
richt von zwei Lehrpersonen der Primarschule T._______ nichts zu ändern.
Darin wird die insgesamt positive Entwicklung der Beschwerdeführenden 2
geschildert, wobei ihre schulischen Leistungen durch die Ungewissheit und
Unsicherheit über ihre Zukunft erheblich beeinträchtigt würden. Laut dem
mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Schreiben des N._______ vom
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(...) 2015 wurde zwar eine (...) diagnostiziert. Nach dem Lesen der vo-
rinstanzlichen Verfügung vom 5. November 2015 habe sie unter grosser
Angst, Panik und einmaligem Erbrechen gelitten. Bezüglich der (...) sei je-
doch keine weitere Therapie indiziert und betreffend die grosse Angst der
Familie vor Gewalt durch den Onkel in Pakistan werde die Adresse einer
Fachstelle mitgegeben, wo sich die Familie selbstständig melden werde.
7.3.5 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.) ist – wie das SEM zutreffend
erwog – nicht davon auszugehen, das Wohl der Kinder der Beschwerde-
führenden 1 stehe dem Wegweisungsvollzug entgegen, zumal diese zu-
sammen mit ihrer Mutter und deren Lebenspartner in ihr Heimatland zu-
rückkehren.
Das jüngste Kind, D._______, ist in der Schweiz geboren und befindet sich
noch im Kleinkindalter. Seine Geschwister sind (...) und (...) Jahre alt. Wäh-
rend sich C._______ aufgrund seines Alters noch in erster Linie an der Be-
schwerdeführenden 1 orientieren dürfte, befindet sich B._______ in der
Adoleszenz. Sie hat (...) prägende Jahre ihrer Kindheit in der Schweiz ver-
bracht und sich gemäss Kurzbericht ihrer Lehrpersonen sprachlich und
schulisch gut integriert. Den Akten lassen sich indessen keine Anhalts-
punkte für eine spezielle Verwurzelung von B._______ in der Schweiz ent-
nehmen. Im Beschwerdeverfahren wurden – ausser der Eingabe vom 15.
Januar 2016 – keine Umstände vorgebracht, denen zu entnehmen wäre,
im Fall einer Rückkehr nach Pakistan wäre eine tiefgreifende Entwurzelung
zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden
könnte. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder mit der Kultur der Be-
schwerdeführenden 1 und auch mit deren Sprache vertraut sind, so dass
ihnen eine Reintegration gelingen dürfte. Eine Gefährdung des Kindes-
wohls bei einer Rückkehr nach Pakistan ist daher nicht ersichtlich.
7.3.6 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen von
anderen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spre-
chenden Umständen von die Vorinstanz zu Recht verneint wurde (vgl.
Sachverhalt Bst. C.c). An dieser Einschätzung vermag die von den Be-
schwerdeführenden seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ver-
brachte weitere Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nichts zu ändern. So-
dann wird die Beschwerde von E._______ mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvoll-
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zug zu koordinieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegwei-
sung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung –
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeich-
net werden.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Insgesamt hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vo-
raussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtli-
chen Honorars Art. 8–11 und Art. 12 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei für Rechtsanwälte praxisgemäss ein
Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– anzuwenden ist.
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf ent-
sprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des
Umstands, dass die Rechtsmitteleingabe gemeinsam für die Beschwerde-
führenden und den Lebenspartner E._______ eingereicht wurde, ist das
amtliche Honorar auf Fr. 1000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen und Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), zu Lasten der
Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1000.– zulasten der Gerichtskasse zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: