Abtei lung IV
D-7880/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7880/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrini-
scher Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
23. Juli 2006 verliess und am 21. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ (EVZ) summarisch befragt wurde und am 19. November
2008 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, er sei nach (...) Schuljahren und einer Anlehre als (...) in
C._______ am 7. Juni 1998 in die Armee eingetreten, welcher er bis
Juli 2006 angehört habe, zu Beginn als Soldat der Bodentruppen, bis
er bereits ein Jahr später zum Leiter einer Mesre (Gruppe) befördert
worden sei, als solcher in der Folge in verschiedenen Einheiten
gedient habe und zuletzt (...) in einer (...) gewesen sei, wobei er
keinen Rang, sondern nur grössere Verantwortung erhalten habe,
dass er sich bei einer Versammlung im Jahr 2002 zum Thema der so-
genannten (...) kritisch zu deren Inhaftierung geäussert habe,
woraufhin er selbst während dreier Monate inhaftiert und sein Lohn
sistiert worden sei,
dass er sich, als er im Jahr 2006 mit grösserer Verantwortung betraut
worden sei, bei seinem Vorgesetzten nach den eingefrorenen Lohn-
zahlungen erkundigt habe, woraufhin er ab Mai 2006 erneut während
eines Monats inhaftiert worden sei,
dass er mangels Aussichten auf Auszahlung des ihm verweigerten Ge-
halts im Juli 2006 zusammen mit einem Zellengenossen spätabends
die Flucht ergriffen habe, wobei dieser von den Wächtern erschossen
worden sei,
dass er, um die Verfolger abzuschütteln, zunächst in die Einöde ge-
flüchtet und dann auf einem Umweg in die Stadt gelangt sei, am
23. Juli 2006 C._______ verlassen und aus Eritrea ausgereist sei,
indem er sich zu Fuss und per Auto nach D._______ im Sudan
begeben habe,
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dass er per Auto über E._______ durch die Sahara nach F._______ in
Libyen weitergereist, nach einem einmonatigen Aufenthalt von dort per
Motorboot am 25. Mai 2007 nach G._______ gelangt sei und nach ei-
nem zweimonatigen Aufenthalt im Flüchtlingscamp in H._______ und
an verschiedenen Orten in Italien im August 2007 erfolglos versucht
habe, in die Schweiz zu reisen,
dass er sich nach der Rückschaffung ohne festen Wohnsitz unter an-
derem in Rom und Mailand aufgehalten habe, von wo er mithilfe eines
Schleppers über Frankreich am 21. Oktober 2008 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei,
dass er gemäss Grenzkontrollrapport am 29. August 2007 beim Ver-
such, bei Chiasso illegal die grüne Grenze zu überqueren, aufgegriffen
und den italienischen Behörden rückübergeben wurde,
dass er seinen Militärausweis zu den Akten reichte,
dass die italienischen Behörden am 24. November 2008 der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 4. Dezem-
ber 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge vom 25. Mai 2007
bis Oktober 2008 an verschiedenen Orten in Italien, unter anderem
während zweier Monate in einem Asylzentrum in H._______,
aufgehalten und versucht, den dort erlangten bewilligten Aufenthalt im
August 2008 in I._______ zu verlängern, wobei man ihm das
abgelaufene Dokument abgenommen und ihn aufgefordert habe,
nochmals vorzusprechen,
dass sich Italien mit Schreiben vom 24. November 2008 bereit erklärt
habe, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen,
dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
sei und der Beschwerdeführer anlässlich des ihm anlässlich der direk-
ten Bundesanhörung zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien gewähr-
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ten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe vorgebracht habe,
welche einer solchen entgegenstehen würden,
dass er diesbezüglich erklärt habe, in Italien ausser der Aufenthaltsbe-
willigung nichts erhalten zu haben, was ihm als Asylsuchenden zuge-
standen hätte, dort unter Kälte, Frost und Hunger gelitten zu haben
und es dort noch schlimmer als in Eritrea gewesen sei, weshalb er
sich entschlossen habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
trete,
dass er dieselben Gründe wie bei seinem Asylgesuch in Italien vor-
bringe, wobei es ihm nicht gelungen sei, den offensichtlichen Wider-
spruch, dass ein wegen an einer Versammlung gemachter kritischer
Äusserungen Inhaftierter mit noch grösserer Verantwortung hätte be-
traut werden sollen, zu erklären, umso weniger als an sich bereits
nicht glaubhaft sei, dass entgegen jeglicher militärischer Gepflogenheit
einem einfachen Soldaten Ausbildungs- und Führungsaufgaben für
mindestens 30 Personen hätten übertragen werden sollen,
dass er bezeichnenderweise sowohl zu seinem Ausbildungsgebiet als
auch zu seiner Flucht aus der Haft lediglich unsubstanziierte Angaben
gemacht habe,
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Ita-
lien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs.
1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2008 (Da-
tum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und ihm Asyl zu gewähren oder seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen; eventualiter sei das Verfahren zur Prüfung des Gesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bean-
tragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art.
6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbe-
stand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden am 24. November 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss
einwendet, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
sei erfüllt, weil er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfülle,
dass in diesem Zusammenhang in der Beschwerde eingewendet wird,
durch den ins Recht gelegten Militärausweis werde rechtsgenüglich
belegt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Soldat habe Mili-
tär- beziehungsweise Kriegsdienst leisten müssen,
dass kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb ein
gut ausgebildeter und erfahrener Soldat von seiner Dienstpflicht hätte
befreit werden sollen, und auch von der Vorinstanz nicht bestritten sei,
dass der Beschwerdeführer als Soldat der Befehlsgewalt der eritrei-
schen Militärbehörden unterstanden habe,
dass schliesslich gemäss Praxis des BFM und des Bundesverwal-
tungsgerichts eritreischen Asylsuchenden, welche ihr Heimatland ille-
gal verlassen haben, die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werde,
die Tatsache, dass er Beschwerdeführer in einem Drittland gewesen
sei, mitnichten bedeute, dass er sein Heimatland auf legalem Weg ver-
lassen habe und kein einziger objektiv nachvollziehbarer Grund beste-
hen würde, wonach er Eritrea legal verlassen habe,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art.
34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied
zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass nicht in Abrede gestellt wird, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat Militärdienst geleistet habe,
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dass jedoch seine trotz - angeblich zufolge kritischer Äusserungen -
vorgängiger Inhaftierung erfolgte Beförderung, wonach ihm als ein-
fachem Soldat Ausbildungs- und Führungsaufgaben für mindestens 30
Personen übertragen worden seien, sowie die angebliche Flucht aus
der Haft im Militärdienst unglaubhaft bleiben,
dass diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht offensicht-
lich zutage tritt,
dass an dieser Einschätzung der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf
die Praxis der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern bereits auf-
grund ihrer illegalen Ausreise (bei fehlender Verfolgung im Heimatstaat
im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes) die Flüchtlingseigen-
schaft zuzusprechen, nichts zu ändern vermag,
dass nämlich, auch wenn von einer solchen Praxis der Asylbehörden
auszugehen wäre, fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer diese
Voraussetzungen erfüllen würde, zumal aufgrund der als unglaubhaft
erachteteten Flucht aus der Haft im Militärdienst auch die geltend ge-
machte Tatsache, im Anschluss an diese Flucht illegal aus Eritrea
ausgereist zu sein, nicht zweifelsfrei feststeht,
dass er in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, im Mai bis Juni
2006 während eines Monats inhaftiert gewesen zu sein und sich nach
der Flucht nicht versteckt zu haben, jedoch erst am 23. Juli 2006 aus
Eritrea ausgereist zu sein,
dass somit auch unter diesem Aspekt die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen und der diesbezügliche Antrag abzuweisen
ist,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat rei-
sen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass ferner weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Voll-
zugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, wes-
halb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art.
83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme
zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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