B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7880/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (...).
D-7880/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat zusammen mit seiner angeblichen Ehefrau B._______ und deren bei-
den Kindern aus erster Ehe (ebenfalls N […]) am 8. Februar 2013, wobei
sie von Islamabad auf dem Luftweg nach C._______ reisten. Von dort
seien sie am 12. Februar 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz
gelangt. Gleichentags suchte er in D._______ um Asyl nach. Am 21. Feb-
ruar 2013 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) die
Befragung zur Person (BzP) statt. Am 24. November 2014 wurde der Be-
schwerdeführer in Bern-Wabern durch die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei pakistani-
scher Staatsangehöriger schiitischer Glaubensrichtung und im Dorf
E._______, Provinz F._______, geboren, habe aber seit mehreren Jahren
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in G._______ gewohnt, wo
sein Vater einen (...) betrieben habe, in dem er als Mitarbeiter tätig gewe-
sen sei. Anfang 2011 habe er in H._______ eine Frau namens B._______
kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verliebt, obwohl von seiner Fa-
milie geplant gewesen sei, ihn mit einer (...) zu verheiraten. Deshalb hätten
die Treffen mit B._______ heimlich stattgefunden. Dass B._______ sunni-
tischen Glaubens gewesen sei, habe die Liebesbeziehung zusätzlich er-
schwert. Im (...) 2011 beziehungsweise 2012 hätten sie ohne Wissen und
Zustimmung der beiden Familien geheiratet. B._______ sei in der Folge
schwanger geworden und habe dies ihrer Familie erzählt. Diese habe die
Heirat trotzdem nicht akzeptiert und die junge Frau derart verprügelt, dass
sie das Kind verloren habe. Ausserdem sei er von ihrer Familie zur Schei-
dung aufgefordert worden. Da er befürchtet habe, dass sie von der Familie
von B._______, von welcher er mit dem Tod bedroht worden sei, umge-
bracht würden, und er einmal von unbekannten Personen auf dem Bazar
verfolgt worden sei, habe er sich entschlossen, Pakistan zu verlassen. Da-
mit habe er sich auch der von seinen Eltern für ihn weiterhin geplanten
Zwangsheirat entzogen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine pakista-
nische Identitätskarte ein.
D-7880/2015
Seite 3
B.
Am (...) brachte B._______ in I._______ die Tochter J._______ zur Welt,
welche am (...) vom Beschwerdeführer als Kind anerkannt und in das Asyl-
verfahren von B._______ einbezogen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am 6. November 2015 –
stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand, weshalb eine Prüfung auf deren asylrechtliche Rele-
vanz hin unterbleiben könne.
Der Beschwerdeführer habe die Begegnung mit dem Bruder seiner dama-
ligen Geliebten B._______ in einem Park äusserst oberflächlich und ohne
jegliche persönliche Beteiligung geschildert. Auf die Aufforderung hin,
diese Begegnung detaillierter zu schildern, habe er lediglich sehr knappe
Antworten gegeben, und selbst auf Nachfrage hin sei er nicht in der Lage
gewesen, mehr Details zu erzählen. In Anbetracht dessen, dass es sich
gemäss dem Beschwerdeführer bei diesem Vorfall um ein einschneiden-
des Erlebnis gehandelt habe, sei eine derart detailarme Darstellung nicht
nachvollziehbar und lasse erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der gel-
tend gemachten Verfolgung aufkommen. Die Zweifel würden durch den
Umstand erhärtet, dass der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung
auf dem Bazar in wesentlichen Punkten widersprüchlich geschildert habe.
So habe er anlässlich der BzP erklärt, er sei in H._______ sowohl auf dem
Bazar als auch auf der Strasse mehrmals von unbekannten Personen ver-
folgt worden. Diese hätten versucht, ihn umzubringen, und dabei eine Pis-
tole gezeigt. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gegeben, er wisse nicht, was diese Leute von ihm gewollt hätten, da sie
nicht mit ihm gesprochen hätten; sie seien lediglich hinter ihm hergerannt,
ohne ihn zu bedrohen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er er-
klärt, er habe keine Pistole gesehen, aber vieles vergessen, da der Vorfall
lange Zeit zurückliege. Diese Erklärung, so das SEM, vermöge jedoch nicht
zu überzeugen, da wesentlich sei, ob er mit einer Waffe bedroht oder le-
diglich von unbekannten Personen verfolgt worden sei, wobei erwartet wer-
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den könne, dass er in der Lage sei, dies kongruent darzustellen. Unter die-
sen Umständen erscheine die geltend gemachte Verfolgung durch Ange-
hörige von B._______ nicht glaubhaft. Deshalb erübrige es sich, auf wei-
tere vorhandene Ungereimtheiten bezüglich dieses Vorbringens vertieft
einzugehen. Des Weiteren bestünden erhebliche Zweifel an der angebli-
chen Heirat mit B._______ in Pakistan. So sei der Beschwerdeführer nicht
einmal in der Lage gewesen, das Heiratsdatum genau zu nennen. Diesbe-
züglich habe er bei der BzP erklärt, sie hätten am (...) 2012 in H._______
geheiratet, wogegen er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, dass die Hochzeit im Jahr 2011 stattgefunden habe, was wiederum
der Angabe von B._______ widerspreche, wonach die Heirat im Jahr 2012
erfolgt sei. Zudem besitze er bezüglich der Verwandten von B._______, mit
Ausnahme der Namen von deren Schwester und des Schwagers, angeb-
lich keine weiteren Informationen. Dies sei jedoch in Anbetracht der Be-
deutung der Familie im dortigen kulturellen Kontext wenig plausibel, und
werfe umso mehr Fragen auf, als der Beschwerdeführer im späteren Ver-
lauf der Anhörung sehr wohl in der Lage gewesen sei, den Namen des
Bruders zu nennen, welcher das Paar im Park beobachtet haben soll. Auf-
grund dieser widersprüchlichen und wenig substanziierten Aussagen
müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihm dargestellte eheli-
che Beziehung in Pakistan nicht bestanden habe. Zudem habe er wider-
sprüchliche Aussagen zur geplanten Zwangsheirat mit einer (...) gemacht.
So habe er anlässlich der BzP erklärt, er wisse seit Januar 2013, dass ihn
seine Familie mit Gewalt mit (...) verheiraten wolle. Demgegenüber habe
er im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe bereits vor sei-
ner Hochzeit mit B._______ gewusst, dass seine Eltern beabsichtigt hät-
ten, ihn anderweitig zu verheiraten. Auf diesen Widerspruch angesprochen
habe er gesagt, durcheinander zu sein, aber keine klärende Antwort gege-
ben. In Anbetracht der Tatsache, dass seine Antworten insgesamt wenig
substanziiert ausgefallen und als weitgehend unglaubhaft zu qualifizieren
seien, könne ihm aufgrund dieses groben Widerspruchs auch die drohende
Zwangsheirat nicht geglaubt werden.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere würden mit Entscheid selben Datums auch die Lebenspartnerin,
B._______, deren beide Kinder und die gemeinsame Tochter J._______
aus der Schweiz weggewiesen.
D.
Ebenfalls mit Verfügung vom 5. November 2015 stellte das Staatssekreta-
riat fest, B._______ und ihre drei Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 5
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton
K._______ mit dem Vollzug.
E.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel; Eingabe datiert vom
27. November 2015) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es seien die angefochtenen
Verfügungen bezüglich des Beschwerdeführers und B._______ (vgl. Be-
schwerdeverfahren D-7878/2015) aufzuheben und diesen Asyl zu gewäh-
ren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Der Beschwerdeführer und
B._______ seien wenigstens vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, die Befreiung von Gerichtskosten und die
Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand bean-
tragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die bei-
den Beschwerdeverfahren wurden in zeitlicher Hinsicht koordiniert, womit
dem Ersuchen in der gemeinsam für den Beschwerdeführer sowie
B._______ und deren Kinder eingereichten Beschwerde um Einbezug des
Beschwerdeführers in deren Verfahren und um Vereinigung der beiden
Verfahren Rechnung getragen wurde. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gut-
geheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) verzichtet und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) bestellt. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 6
G.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. November
2015 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 14. Februar 2018 teilte das Migrationsamt des Kantons K._______ mit,
der Beschwerdeführer habe ein Härtefallgesuch eingereicht, und ersuchte
um Mitteilung, bis wann mit einem Verfahrensabschluss gerechnet werden
könne. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete diese Anfrage am
20. Februar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-7880/2015
Seite 7
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
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Seite 8
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1.1 Dem Beschwerdeführer sei bezüglich der ihm in der angefochtenen
Verfügung vorgeworfenen Widersprüche das rechtliche Gehör nicht ge-
währt worden. Er sei lediglich in zwei Einvernahmen (vgl. SEM-act. […] und
[…]) befragt worden (vgl. Beschwerde S. 8).
Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich
zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen
verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl.
EMARK 1994/13).
Die pauschal erhobene Rüge trifft nicht zu. So ergibt die Überprüfung der
Protokolle des vorinstanzlichen Verfahrens, dass der Beschwerdeführer
bezüglich der von ihm geltend gemachten Verfolgung im Bazar im Rahmen
der Anhörung auf die Widersprüche zu seinen diesbezüglichen Aussagen
in der BzP aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben wurde,
sich dazu zu äussern (vgl. […]). Dasselbe gilt für den Widerspruch bezüg-
lich des Datums der Vermählung mit B._______ (vgl. a.a.O., […]) und den-
jenigen in Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem ihm die von seinen Eltern
geplante Verheiratung mit einer (...) bekannt gewesen sei (vgl. a.a.O., […]).
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Verfahrens zu seinen Perso-
nalien und summarisch zum Reiseweg und seinen Asylgründen befragt
und danach vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dies entspricht dem
gesetzlich festgelegten Verfahrensablauf (Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1
AsylG). Da sich keine weiteren Abklärungen aufdrängten, wurde das Asyl-
gesuch ohne ergänzende Instruktionsmassnahmen abgelehnt (Art. 40
Abs. 1 AsylG). In der Rechtsmitteleingabe wird denn auch kein konkreter
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Seite 9
Umstand angeführt, wonach weitere Abklärungen erforderlich gewesen
wären.
5.1.2 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden,
die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.
5.2 Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass die vorstehend in E. 4.3
aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend ge-
machten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb
ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Daran vermögen die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und
der Gewährung von Asyl nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdefüh-
rer darin darauf beschränkt, sinngemäss an seinen bisherigen Vorbringen
festzuhalten und explizit lediglich eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügt, welche sich – wie in E. 5.1 dargelegt – als unbe-
gründet erwiesen hat. Da die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
nicht glaubhaft sind, erübrigt es sich, diese auf ihre asylrechtliche Relevanz
hin zu prüfen.
5.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwer-
deführers kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Be-
schwerde unterbleiben, da eine solche Prüfung an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Der Umstand, dass ein Härtefallgesuch eingereicht wurde (vgl.
oben Bst. H), hat vorliegend keine wesentliche Bedeutung, da kein An-
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Seite 10
spruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung besteht. Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2014/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wo der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4, 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungs-
verbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Weg-
weisung nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
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Seite 11
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass
zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es
ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht
gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun beziehungsweise
die von ihm behauptete Ehe mit einer Sunnitin und die daraus abgeleitete
Verfolgung glaubhaft zu machen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7).
In Bezug auf Pakistan herrscht trotz teilweise angespannter Lage keine
Situation allgemeiner Gewalt. Zudem sprechen keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie das SEM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, welcher eine schulische
Grundausbildung absolviert und in der Folge im (...) seines Vaters mitgear-
beitet hat. Somit stammt er – so das SEM weiter zutreffend – nicht nur aus
guten finanziellen Verhältnissen, sondern verfügt auch über Arbeitserfah-
rung, die es ihm ermöglicht, künftig seine Lebensgrundlage selbständig zu
bestreiten. Da dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der
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Seite 12
Rechtsmitteleingabe – die geltend gemachten Probleme mit den Familien-
angehörigen nicht geglaubt werden können, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern auch heute noch
über ein familiäres Netzwerk in Pakistan verfügt, welches ihm bei seiner
Wiedereingliederung behilflich sein kann. Sodann wird die Beschwerde
von B._______ und ihren Kindern mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvollzug zu
koordinieren. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl
in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtli-
chen Honorars Art. 8–11 und Art. 12 des Reglements über die Kosten und
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Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei für Rechtsanwälte praxisgemäss ein
Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– anzuwenden ist.
9.3 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des
Umstands, dass die Rechtsmitteleingabe gemeinsam für den Beschwerde-
führer und die Lebenspartnerin mit deren Kindern eingereicht wurde, wobei
inhaltlich im Wesentlichen auf das Asylgesuch von B._______ eingegan-
gen wurde, ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(...), zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7880/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 500.– zulasten der Gerichtskasse zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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