B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-788/2012/wif
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, angeblich aus B._______ […] stammend,
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 verliess und
am 9. November 2002 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 18. De-
zember 2002 ein erstes Asylgesuch einreichte, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 29. November 2002 nicht eintrat,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Mai 2003 auf ein zweites
Asylgesuch vom 22. April 2003 abermals nicht eintrat,
dass die Vorinstanz auf ein drittes Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Ver-
fügung vom 14. Juli 2005 erneut nicht eintrat,
dass das BFM am 12. August 2005 im Rahmen eines Beschwerdeverfah-
rens vor der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) seine Ver-
fügung wiedererwägungsweise aufhob, woraufhin die ARK die Beschwer-
de vom 21. Juli 2005 mit Beschluss vom 25. August 2005 als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass das BFM in der Folge das Asylgesuch vom 20. Juni 2005 mit Verfü-
gung vom 16. September 2005 ablehnte und auch eine dagegen erhobe-
ne Beschwerde vom 19. Oktober 2005 vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-4206/2006 vom 10. Februar 2009 abgewiesen wurde,
dass ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
12. März 2009 vom BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2009 abgelehnt wur-
de und die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Juli 2009 vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-4391/2009 vom 26. August 2009 ab-
gewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 ein zweites Wiedererwä-
gungsgesuch vom 17. Dezember 2009 abgelehnt und auch das Bundes-
verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Juli 2010
mit Urteil D-5136/2010 vom 22. Juli 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe ans BFM vom 14. Dezember
2011 erneut um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2009 in Frank-
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reich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den französi-
schen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er am 4. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er im Rahmen der Eingabe vom 14. Dezember 2011 und der Befra-
gung vom 4. Januar 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, entgegen Angaben in früheren Verfahren seit
dem Jahr 2002 ununterbrochen in der Schweiz gelebt zu haben,
dass er aufgrund seiner individuellen Situation – mithin aus humanitären
Gründen (langer Aufenthalt in der Schweiz, fehlendes Beziehungsnetz im
Heimatstaat, angeschlagener Gesundheitszustand) – nicht nach Kosovo
zurückkehren könne, weshalb erneut auf seine ursprünglichen Asylgrün-
de zurückzukommen und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene zum Teil bereits in
den früheren Verfahren eingereichte Beweismittel zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2012 das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer
vom 11. September 2009 mutmasslich Frankreich für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebe-
nenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu angab, sich lediglich während ungefähr
zwei Monaten in Frankreich aufgehalten zu haben, wobei er kein Asylge-
such eingereicht habe, weshalb dort kein Verfahren pendent sei und er
sofort in die Schweiz zurückgeschickt würde,
dass er dort nirgendwo schlafen könne und er im Falle einer Rückführung
nach Frankreich sofort in die Schweiz zurückkehren werde,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 9. Januar 2012
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 17. Januar 2011 Frankreich um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Frankreich diesem Gesuch am 27. Januar 2012 zustimmte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2012 – eröffnet am 2. Feb-
ruar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das neuerliche Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Frank-
reich sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen
hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2009 in
Frankreich ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.689] und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Frankreich dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am
27. Januar 2012 zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dessen Einwände, wonach er dort kein Asylgesuch eingereicht habe und
er im Falle einer Rückkehr unverzüglich in die Schweiz zurückkehren
werde, die Zuständigkeit Frankreichs nicht zu widerlegen vermöchten,
zumal er gemäss der Eurodac-Datenbank nachweislich in Frankreich ei-
nen Asylantrag gestellt habe und Frankreich seiner Übernahme explizit
zugestimmt habe,
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dass der Beschwerdeführer daneben keine Gründe vorbringe, welche die
Schweiz veranlassen könnte, sein Asylgesuch zu prüfen, weshalb auf
sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bejahen seien,
dass seine Einwände, wonach er in Frankreich nicht schlafen könne und
die Behörden ihn sofort in die Schweiz zurückschicken würden, keine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöchten, zu-
mal Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei und es den französischen Behörden obliege, seinen Auf-
enthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in seinen
Heimatstaat anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei im Wesentlichen beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anerkennung der aufschie-
benden Wirkung im Sinne des Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass er in seiner Beschwerdeschrift unter Wiederholung seiner Gesuchs-
gründe im Wesentlichen geltend machte, die Schweiz sei für die Prüfung
seines Asylgesuchs zuständig, zumal die Voraussetzungen von Art. 10
Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) erfüllt seien,
dass er den französischen Behörden anlässlich seiner daktyloskopischen
Erfassung nämlich seinen vorherigen Aufenthalt in der Schweiz ver-
schwiegen habe, zumal Frankreich diesfalls die Schweiz als zuständig
erachtet hätte und ihn sofort an die Schweiz rücküberstellt hätte,
dass er davor nämlich unbestrittenermassen während mehr als fünf Mo-
naten in der Schweiz verweilt habe und er sich auch seit seiner Rückkehr
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aus Frankreich im Jahr 2009 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten
habe, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung erfülle und folglich die Schweiz für die Prüfung seines Ge-
suchs zuständig sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei ärztliche Bericht vom 2. Feb-
ruar 2012 und vom 9. Februar 2012, eine Arzttermin-Bestätigung vom
24. Januar 2012, ein Härtefallgesuch an das [Amt des Kantons
E._______] vom 17. September 2010, einen Entscheid des [Amtes des
Kantons E._______] vom 4. März 2011 sowie ein Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons D._______ vom 26. September 2011 zu den Akten
reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen
hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit
der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren be-
reits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer
in Frankreich am 11. September 2009 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass das BFM die französischen Behörden am 17. Januar 2012 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
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dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer-
deführers am 27. Januar 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung entsprochen und damit seine Zuständigkeit gemäss Dubliner
Verfahrensregelung akzeptiert hat,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in eine Drittstaat (Frank-
reich) ausreisen kann,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Frankreich kein
Asylgesuch gestellt habe und dort kein Verfahren pendent sei unerheblich
ist und im Übrigen auch nicht zu überzeugen vermag, liegt doch ein Eu-
rodac-Treffer vom 11. September 2009 vor und haben die französischen
Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers doch ausdrücklich ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt,
dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, gestützt auf Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei die Schweiz – und nicht Frankreich – für
die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig,
dass die Dublin-II-Verordnung in erster Linie ein Regelwerk zwischen den
Staaten darstellt; die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die
Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich des-
halb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen kön-
nen, wenn diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt sondern auch dazu dient, die Rechte des
Asylgesuchstellers zu schützen,
dass der aufgerufene Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "self-
executing" in diesem Sinne ist, zumal er nicht bezweckt, Rechte des Be-
schwerdeführers zu garantieren, sich vielmehr allein an die beteiligten
Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6),
dass die Vorinstanz im Übrigen im Begleittext ihres Ersuchens um Über-
nahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 offenlegte, dass
dieser in der Schweiz mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe,
weshalb Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers auf einer
korrekten sachverhaltlichen Grundlage zustimmte und das BFM sich kei-
ne Verletzung von Treu und Glauben vorwerfen lassen muss,
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dass dies umso mehr zutrifft, als über den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in den letzten Jahren alles andere als Klarheit herrscht, hat sich der
Beschwerdeführer diesbezüglich doch offensichtlich verschiedentlich wi-
dersprochen,
dass somit Frankreich für die Prüfung seines am 14. Dezember 2011 ein-
gereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II-
Verordnung, und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-
Verordnung [DVO Dublin]),
dass der Beschwerdeführer ferner geltend mache, er habe gesundheitli-
che Probleme (Kniebeschwerden und eine Depression) und könne in
Frankreich nirgends schlafen, weshalb er bei einer Rückführung direkt
wieder in die Schweiz zurückreisen werde,
dass diese Einwände keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts-
rechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) be-
gründen,
dass Frankreich Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine Hinweise bestehen, Frankreich stelle Asylsuchenden ungenü-
gende Unterkünfte und medizinische Behandlungsmöglichkeiten zur Ver-
fügung, und der Beschwerdeführer es in diesem Zusammenhang unter-
liess, dieses Vorbringen zu konkretisieren, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach
Frankreich in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
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Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwä-
gungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden
ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 26 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: