Abtei lung IV
D-7882/2009
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._________, geboren (...),
und ihr Kind B.___________, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7882/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine aus C.__________ stammende
Kurdin, am 12. August 2001 unter Einbezug ihres Kindes
(B.___________, im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, zu dessen Begründung sie hauptsächlich vor-
brachte, wegen zweier der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angehören-
der Cousins und anderer politisch aktiver Verwandter sei sie von der
türkischen Polizei mehrmals auf den Posten gebracht, verhört und
zweimal auch sexuell belästigt worden, und unlängst seien zwei Zivil-
polizisten mit der Aufforderung an sie herangetreten, die HADEP
(Demokratische Volkspartei) zu infiltrieren und für den Staat als Spitzel
tätig zu sein,
dass sie daneben geltend machte, als Kurdin habe sie mit permanen-
ten Schikanen und Benachteiligungen leben müssen, und auch ihr tür-
kischstämmiger Mann habe sie diskriminiert, weshalb sie sich im Jahre
1997 von ihm getrennt habe,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil
des BFM) mit Verfügung vom 2. Juli 2004 das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden infolge Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFF als Argument für die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs anführte, die Beschwerdeführerin könne sich als allein erzie-
hende Mutter zu ihren in der Türkei lebenden Eltern zurückbegeben,
und überdies verfüge sie dort an verschiedenen Orten über weitere
Verwandte und könne somit nach der Rückkehr auf ein umfangreiches
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 2. Juli 2004 mit Be-
schwerde vom 9. August 2004 durch den rubrizierten Rechtsvertreter
in allen Punkten bei der damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) anfechten liessen,
dass die ARK mit Urteil vom 29. März 2005 die Beschwerde vollum-
fänglich abwies, wobei sie in ihren Entscheiderwägungen unter ande-
rem ausführte, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge-
geben, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Be-
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schwerdeführerin (insbes. posttraumatische Belastungsstörung, mittel-
gradige depressive Episode, Status nach schwerer depressiver Episo-
de ohne psychotische Symptome) auf die im Asylverfahren geltend ge-
machten Ursachen zurückzuführen seien,
dass die ARK weiter erwog, weder die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten noch deren persönli-
che Situation vermöchten die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu begründen, seien doch die dokumentierten gesundheitlichen
Probleme auch in der Türkei behandelbar, wo die Beschwerdeführerin
im Übrigen, worauf das BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht
hingewiesen habe, mit ihren Eltern und weiteren Verwandten über ein
soziales Beziehungsnetz verfüge, so dass sie in ihrem kulturellen und
familiären Umfeld therapiert werden könne,
dass die ARK zusätzlich argumentierte, die medikamentöse Dämpfung
der suizidalen Tendenzen könne unter Zugriff auf eine adäquate medi-
zinische Rückkehrhilfe, welche allenfalls mit einer durch medizinisches
Fachpersonal begleiteten Ausschaffung zu verbinden sein werde, bei
der Rückführung ins Heimatland weiterhin gewährleistet werden,
dass die Beschwerdeführenden am 30. September 2005 beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen liessen,
dass zur Begründung des Gesuchs unter anderem vorgebracht wurde,
mit der dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin und der mehrfachen stationären Hospitalisation
im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) liege im
Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ein neuer Sachverhalt vor, welcher bisher noch nicht Gegenstand ei-
nes Verfahrens vor den Schweizerischen Asylbehörden gewesen sei,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 30. September 2005
mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 abwies, wogegen die Beschwer-
deführenden mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 wiederum Beschwer-
de bei der ARK erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht das betreffende Verfahren am
1. Januar 2007 von der ARK übernahm und die Beschwerde vom
12. Oktober 2005 mit Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 abwies,
wobei es im Dispositiv zusätzlich festhielt, der gesundheitlichen Situa-
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tion der Beschwerdeführerin sei allenfalls im Zeitpunkt des Vollzuges
durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilserwägungen unter
anderem ausführte, aus dem Beschwerdeentscheid vom 29. März
2005, in welchem die ARK auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (fa-
miliäres Netz, Berufserfahrung) in der ursprünglichen Verfügung vom
2. Juli 2004 verwiesen habe, gehe hervor, dass die Beschwerdeführen-
den über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in
ihrem Heimatstaat verfügten,
dass das Gericht im gleichen Zusammenhang erwog, die Beschwerde-
führenden lieferten für die Behauptung eines nunmehr - im Sinne ei-
ner nachträglich veränderten Sachlage - fehlenden respektive nicht
tragfähigen Beziehungsnetzes keine belegbaren respektive beweis-
kräftigen Hinweise oder Aufschlüsse und beriefen sich letztlich bloss
auf eine Verkleinerung des familiären Netzes, weshalb keine Veranlas-
sung für die Annahme bestehe, ein tragfähiges Beziehungsnetz sei
- wie behauptet - nicht vorhanden,
dass die Beschwerdeführenden am 18. September 2009 durch ihren
Rechtsvertreter beim BFM ein - als solches bezeichnetes - „Wiederer-
wägungesuch“ einreichen liessen, das hauptsächliche Begehren ent-
haltend, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, eventuell unzumutbar sei,
dass der Gesuchseingabe als Beweismittel zwei Verfügungen der zu-
ständigen Vormundschaftbehörde vom 23. Dezember 2008 und
14. Mai 2009 betreffend die Aufrechterhaltung der FFE gegen den Be-
schwerdeführer, eine Urkunde vom 14. Mai 2009 über die Ernennung
einer Erziehungsbeiständin für den Beschwerdeführer, ein Schreiben
ebendieser Erziehungsbeiständin vom 8. September 2009 an das
BFM, Unterlagen (Verlaufsbericht und Beschlussprotokoll) der
D._________ über eine Standortbestimmung vom 15. September 2009
mit dem in ihrem Jugendheim platzierten Beschwerdeführer sowie
Kopien von Ausweispapieren von Verwandten der Beschwerdeführerin
beigefügt wurden,
dass das BFM sich als unzuständig erachtete und die Gesuchseinga-
be vom 18. September 2009 einschliesslich erwähnter Beweismittel
und der Verfahrensakten mit Schreiben vom 22. September 2009 zur
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Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, mit der
Begründung, es würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfah-
rens zu beurteilen wären, da keine nachträglich wesentlich veränderte
Sachlage seit dem Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 geltend
gemacht, sondern gerügt werde, das Bundesverwaltungsgericht sei in
Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz in der Türkei von einem fal-
schen Sachverhalt ausgegangen und habe zu Unrecht die Vereinbar-
keit des Wegweisungsvollzugs mit dem Kindeswohl des Beschwerde-
führers festgestellt, obwohl es rechtlich nicht dazu befugt gewesen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Septem-
ber 2009 festgehalten wurde, die Eingabe vom 18. September 2009
sei unter dem Titel der Revision zu prüfen und falle in den Zuständig-
keitsbereich der als Beschwerdeinstanz zuständigen Behörde, weil im
Wesentlichen Umstände vorgebracht würden, welche die Sach- und
Rechtslage betreffen würden, wie sie bereits bei Ergehen des Rechts-
mittelentscheides vom 11. August 2009 bestanden hätten,
dass derselbe Instruktionsrichter mit Entscheid vom 14. Oktober 2009,
als Einzelrichter auf das Revisionsgesuch vom 18. September 2009
nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden es versäumt hatten,
dieses innert gewährter Frist zu verbessern, insbesondere darauf ver-
zichtet hatten, gesetzliche Revisionsgründe explizit zu benennen,
dass der Einzelrichter gleichzeitig - wie von den Beschwerdeführenden
beantragt - die Eingabe vom 18. September 2009 zuständigkeitshalber
an das BFM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch überwies,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
10. Dezember 2009 nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 2. Juli 2004 bestätigte, eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 600.-- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2009 (Übermittlung
per Telefax und Postaufgabe des Originals) durch ihren Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und
zur Hauptsache beantragen liessen, der Entscheid des BFM vom
10. Dezember 2009 betreffend Nichteintreten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des
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vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass sie daneben die Eventualbegehren stellten, das BFM sei anzu-
weisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2009
einzutreten beziehungsweise, es sei durch das Bundesverwaltungsge-
richt die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung unverzüglich
zu sistieren und die zuständige kantonale Migrationsbehörde unver-
züglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass sie weiter beantragten, es sei vor Gutheissung der Beschwerde
ihrem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer
detaillierten Kostennote einzuräumen,
dass mit vorsorglicher Massnahme vom 18. Dezember 2009 der Voll-
zug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ausgesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Folgeeingabe vom 18. Januar
2010 (Postaufgabe) ihre Begehren ergänzend begründeten und als
Beweismittel eine vom 15. Dezember 2009 datierende Standortbestim-
mung der kantonalen Beobachtungsstation, in welcher der Beschwer-
deführer im Rahmen der FFE untergebracht ist, einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist,
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dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung berufen können (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. De-
zember 2009 (vgl. daselbst Dispositivziffer 1) auf das am 18. Septem-
ber 2009 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mit der allei-
nigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezo-
gen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfas-
sungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abge-
lehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
dass folgerichtig auf die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 von
vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführenden dar-
in das Eventualbegehren formulieren, es sei der Entscheid des BFM
vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und gestützt auf Art. 83 Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005Beerlidie Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festzustellen, dass der Voll-
zug ihrer Wegweisung unzulässig oder allenfalls unzumutbar sei
(Rechtsbegehren 3),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das an-
gehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ge-
endet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln
des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
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dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weite-
ren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass - wie vorne dargelegt - die Prüfungsbefugnis des Bundesverwal-
tungsgerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage be-
schränkt ist, ob das BFM es zu Recht abgelehnt hat, auf das am
18. September 2009 eingereichte Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 2. Juli 2004 einzutreten, wobei massgeblich die Akten-
lage ist, wie sie sich im Moment des Beschwerdeentscheides präsen-
tiert,
dass der angefochtene Nichteintretensentscheid somit nicht nur vor
der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu
bestehen, sondern sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln
zu behaupten hat,
dass bei der vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der 11. August
2009 als Erlassdatum des vorangegangenen Beschwerdeentscheids
die zeitliche Referenz bildet (vgl. hierzu die ausführlichen und exakten
Erläuterungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, act. C11/7
S. 3 ff.),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2009 geltend
gemacht wurde, es präsentiere sich heute eine „weitaus komplexere
Situation“, als sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-4098/2006 vom 11. August 2009 angenommen habe,
dass indes nicht nachvollziehbar aufgezeigt wurde, woraus im Einzel-
nen die behauptete Zunahme an Komplexität besteht,
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dass der Standpunkt vertreten wurde, im Unterschied zu den Erwä-
gungen im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009, worin das Bun-
desverwaltungsgericht sich zu Unrecht auf die Einschätzung der ARK
im Urteil vom 29. März 2005 abgestützt habe, bestehe in keiner Art
und Weise ein tragfähiges familiäres verwandtschaftliches Beziehungs-
netz der Beschwerdeführerin in der Türkei,
dass jedoch weder in den betreffenden Sachvorbringen noch in den
eingereichten Dokumenten (Bestätigung über den am 6. Juli 2006 ein-
getretenen Tod des Vaters, Kopien der belgischen Aufenthaltsbewilli-
gung der Mutter, der Schwester und eines Bruders, Kopie des schwe-
dischen Reisepasses eines Bruders) mit Bezug auf die familiären und
verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland tatsächliche Anhaltspunkte für den Eintritt einer massgeb-
lich veränderten Sachlage in den fünf Wochen seit dem Urteil
D-4098/2006 vom 11. August 2009 ersichtlich sind,
dass die diesbezüglichen Einwendungen in der Gesuchseingabe vom
18. September 2009 klar darauf abzielen, das Beschwerdeurteil vom
11. August 2009 als unkorrekt erscheinen zu lassen und eine neue
Würdigung der bereits damals bekannten Tatsachen zu erwirken,
dass hierfür im Rahmen einer Wiedererwägung von vornherein kein
Anspruch besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4b S. 45 mit weiterem
Hinweis),
dass sich die Aktenlage hinsichtlich der faktischen und vormund-
schaftsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers nicht anders prä-
sentiert,
dass auch in dieser Hinsicht dem Wiedererwägungsgesuch keine
substanziellen Hinweise auf konkrete Ereignisse zu entnehmen sind,
die sich nach dem 11. August 2009 zugetragen haben und überdies
grundsätzlich geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung der Zu-
lässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewir-
ken, als sie im besagten Urteil vorgenommen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM minuziös herausge-
arbeiteten Entscheidbegründung nichts hinzuzufügen hat (vgl.
act. C11/7 E. 3 S. 4 f.),
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dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 18. Dezember
2009 und 18. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht keine tat-
beständlichen und rechtlichen Argumente vorbringen, von denen mit
Bezug auf das Wiedererwägungsbegehren auf einen Substanziie-
rungsgrad zu schliessen wäre, der seitens des BFM nach der vorne zi-
tierten Praxis eine Eintretenspflicht auslösen könnte,
dass sich die in den Beschwerdeeingaben erhobene Rüge, das BFM
habe im Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers die notwendigen Sachverhaltsabklärungen unterlassen und
insbesondere den im Wiedererwägungsgesuch angebrachten Hinweis
ignoriert, wonach ein fachkundiger Abklärungsbericht der kantonalen
Beobachtungsstation E._________ in Auftrag gegeben worden sei, als
unbegründet erweist,
dass im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 die unbestritten
schwierige Situation des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf
die Frage des Wegweisungsvollzugs ausführlich erörtert wurde, wobei
auch ein vom 14. April 2009 datierender Bericht der zuständigen Sozi-
alarbeiterin und späteren Erziehungsbeiständin und die darin vermerk-
te FFE Berücksichtigung fanden (vgl. ebenda, E. 5.2 und 5. 3 S. 16 f.),
dass die zuständige Vormundschaftbehörde am 14. Mai 2009 die Plat-
zierung des Beschwerdeführers per FFE im Jugendheim der
D._________ und - als Anschlusslösung - einen Übertritt in die kanto-
nale Beobachtungsstation E._________ verfügt hat,
dass es im Rahmen eines neuerlich angehobenen Wiedererwägungs-
verfahrens somit den Beschwerdeführenden obliegt, in substanziierter
Form aufzuzeigen, dass sich in der vergleichsweise kurzen Zeit seit
der Würdigung im Urteil D-4098/2006 vom 11. August 2009 die
diesbezügliche Sachlage in entscheidwesentlichem Ausmass verän-
dert hat,
dass die Beschwerdeführenden dieser Obliegenheit in den Eingaben
vom 18. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 weiterhin nicht nach-
kommen und jegliche Beweismittel schuldig bleiben, die Aufschluss
geben könnten über eine sich wesentlich verschlechternde persönliche
Situation des Beschwerdeführers seit dem Urteil D-4098/2006 vom
11. August 2009,
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dass in der am 18. Januar 2010 nachgereichten Standortbestimmung
der kantonalen Beobachtungsstation E._________ vom 15. Dezember
2009 keine Hinweise in diese Richtung festzustellen sind,
dass im Gegenteil die dortigen Ausführungen eher auf eine Verbesse-
rung der Situation in den der Standortbestimmung vorausgegangenen
Wochen hindeuten,
dass schliesslich, was die im Wiedererwägungsverfahren nur am Rand
thematisierte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin be-
trifft, das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil D-4098/2006 vom
11. August 2009 durchaus in Bewusstsein der Eventualität getroffen
hat, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
in das Heimatland nochmals verschlechtern könnte,
dass im Rahmen des damaligen Krankheitsbildes prognostizierte und
gewürdigte Entwicklungen indes keine veränderte Sachlage im wieder-
erwägungsrechtlichen Sinne zu begründen vermögen, wenn sie in der
Folge tatsächlich eintreten,
dass die Beschwerdeführenden somit, wie aufgrund des Erwogenen
festgehalten werden kann, keine Umstände in substanziierter Form
namhaft gemacht haben, die ihnen gestützt auf Art. 29 BV einen An-
spruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Juli 2004 hätten
verleihen können,
dass auf weitere Einwendungen in den Beschwerdeeingaben nicht nä-
her einzugehen ist, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen,
dass aufgrund der bestehenden Aktenlage der rechtlich erhebliche
Sachverhalt für genügend geklärt erachtet und ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen ver-
möchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu
keiner anderen Entscheidung zu führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a
S. 84),
dass aus diesem Grund die Anträge auf Einholung eines ausführlichen
Abklärungsberichts der kantonalen Beobachtungsstation E._________
und Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise auf
Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines solchen
Berichts abzuweisen sind,
Seite 12
D-7882/2009
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit dar-
auf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungs-
schein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 14