Abtei lung IV
D-7884/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. No-
vember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7884/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige serbi-
scher Ethnie aus B._______/C._______, eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 8. August 2008 verliess und am 9. August 2008 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 8. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 9. September 2008 sowie der direkten Anhö-
rung vom 30. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen Misshandlungen durch ihren Ehemann geltend machte,
dass ihr Ehemann sie für ihre Kinderlosigkeit verantwortlich gemacht
habe und sie sich aufgrund der Misshandlungen in psychiatrische Be-
handlung habe begeben müssen,
dass sie sich im Juli 2008 von ihrem Ehemann habe scheiden lassen,
und dieser sie danach gezwungen habe, weiterhin mit ihm zusammen
zu leben,
dass die Beschwerdeführerin vor zweieinhalb Jahren während eines
Spitalaufenthalts ihre homosexuellen Neigungen festgestellt und sie
sich in eine Frau verliebt habe,
dass ihr geschiedener Mann davon erfahren und anschliessend ihre
Eltern davon in Kenntnis gesetzt habe,
dass ihre Eltern seither nichts mehr von ihr hätten wissen wollen,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 10. November 2008 – eröffnet am 11. November 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei beantragen liess, der Entscheid des BFM sei aufzu-
heben, es sei der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewäh-
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ren und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen,
dass des Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
eventualiter um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Dezember 2008 unter anderem die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit
der Begehren abwies und die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die Säumnisfolge aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 31. Dezember 2008 fristge-
recht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirre-
levanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen künftig solchen aus-
gesetzt zu sein nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat, seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass der Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfol-
gung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstel-
ler Zugang zu diesem Schutz haben,
dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig
sei und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Ver-
fügung stehe,
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dass bei einer allfälligen Untätigkeit einzelner Polizeibeamter grund-
sätzlich auf dem Rechtsweg vorgegangen werde könne und die im
Sachverhalt dargelegten Vorfälle (Misshandlungen und Behelligungen
durch den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin) auch in
Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellten, die
auf Anzeige hin belangt werden könnten,
dass demnach vorliegend keine Gründe erkenntlich seien, weshalb
sich die Beschwerdeführerin nicht an die Behörden hätte wenden kön-
nen und ihr die Durchsetzung ihrer Rechte allenfalls mit professioneller
juristischer Hilfe oder der Unterstützung von Nichtregierungsorganisa-
tionen jederzeit offen stünde,
dass es im Übrigen keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicher-
heit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garan-
tieren,
dass vom Staat keine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden
könne,
dass vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv
zugänglich sein müsse, und deren Inanspruchnahme auch individuell
zumutbar sei,
dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise gegeben seien,
und demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant seien,
dass an diesen Erwägungen auch der bedauerliche Umstand nichts zu
ändern vermöge, wonach die die Eltern der Beschwerdeführerin diese
nach dem Bekanntwerden ihrer Homosexualität verstossen hätten, zu-
mal es sich dabei nicht um eine asylrelevante Verfolgung handle,
dass es der Beschwerdeführerin zudem gestützt auf ihre Niederlas-
sungsfreiheit offen stehe, sich allfällig lokal bedingten Nachteilen
durch einen Wohnortswechsel innerhalb Serbiens zu entziehen,
dass den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des BFM nichts
hinzuzufügen ist, und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederho-
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lungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind,
eine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken, zumal die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen erklärt, sie sei in ihrer Heimat
aufgrund ihrer sexuellen Neigungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
und sie darauf beharrt, erneut Behelligungen durch ihren geschiede-
nen Ehemann befürchten zu müssen, denen sie auch durch eine in-
nerstaatliche Wohnsitzwahl nicht ausweichen könne,
dass die Beschwerdeführerin auch durch die auf Beschwerdeebene
eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer geltend ge-
machten Homosexualität nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, zumal
ein Bericht im Wesentlichen die Begebenheiten in Griechenland zum
Inhalt hat und sich dem anderen, die Umstände in Serbien betreffen-
den Bericht, keine die Beschwerdeführerin konkret betreffenden Anga-
ben entnehmen lassen,
dass im Jahre 1994 in Serbien das Strafgesetzbuch insofern revidiert
wurde, als homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr
strafbar sind,
dass Homosexualität in Serbien zwar noch tabuisiert wird, und es ver-
einzelt immer noch zu Behelligungen homosexueller Personen durch
die Bevölkerung kommen kann, aber diese für sich allein keine asylre-
levante Verfolgung darstellen,
dass erfahrungsgemäss in den Staaten, in denen Homosexualität le-
galisiert worden ist, im Laufe der Zeit auch die Toleranz des Umfelds
diesbezüglich grösser geworden und in weiten Teilen der Bevölkerung
verankert ist,
dass dies auch in Serbien der Fall sein dürfte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht
völlig auf sich alleine gestellt wäre, da ihren eigenen Angaben zufolge
ihr Bruder in E._______ lebt (vgl. A1/S. 3; A14/S.3),
dass die 34-jährige Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfügt
und es ihr zuzumuten ist, in Serbien erneut ein Auskommen zu finden,
dass sie aktenkundig über einen Mittelschulabschluss als Textilfach-
frau verfügt, seit Juni 2004 vollzeitlich als Vertreterin der Firma
F._______ in C._______ tätig war, und folglich in der Lage sein sollte,
sich innert nützlicher Frist wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren,
dass sich demnach weitergehende Erörterungen darüber erübrigen,
ob die in der Schweiz lebende Cousine der Beschwerdeführerin in der
Lage wäre, dieser bei einer Rückkehr nach Serbien finanziell unter die
Arme zu greifen,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin zu keiner anderen Einschätzung Anlass geben,
dass sie vielmehr ihren eigenen Angaben zufolge, bereits vor ihrer
Ausreise in Serbien längere Zeit psychiatrisch behandelt wurde und
ihre Krankengeschichte demnach in den von ihr besuchten Einrichtun-
gen bereits gut dokumentiert ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 31. Dezember 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in der selben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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