Abtei lung IV
D-7884/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
palästinensischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7884/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Palästi-
nenser mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Westjordanland),
erstmals am 5. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 ablehnte und die dagegen ein-
gereichte Beschwerde vom 11. Juni 2009 vom Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 abgewiesen
wurde,
dass das BFM am 28. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer eine Frist
bis zum 25. November 2009 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er zwecks Durchführung des
Wegweisungsvollzugs am 1. Dezember 2009 in Ausschaffungshaft ver-
setzt wurde, durch seinen Rechtsvertreter am 9. Dezember 2009 per
Telefax ein zweites Asylgesuch einreichen und die Aussetzung von
Vollzugshandlungen beantragen liess,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches erklärte, seit
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009
seien neuen Ereignisse aufgetreten, welche den Beschwerdeführer
zwingen würden, erneut bei den schweizerischen Behörden im
Rahmen eines Asylgesuches um Schutz zu ersuchen,
dass das BFM in der Verfügung vom 11. Mai 2009 davon ausgegangen
sei, der Beschwerdeführer sei Palästinenser aus dem Westjordanland,
hingegen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3786/2009 vom
21. Oktober 2009 eine weitere Alias-Identität betreffend eine
jordanische Herkunft erfasst habe,
dass das Haftgericht C.__________ die Gutheissung der Aus-
schaffungshaft in seinem Entscheid vom 2. Dezember 2009 damit be-
gründet habe, dass der Beschwerdeführer keinesfalls bereit sei, in sein
Heimatland Jordanien ausgeschafft zu werden,
dass daher der dringende Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer
werde unrechtmässig nach Jordanien ausgeschafft,
Seite 2
D-7884/2009
dass er weder aus Jordanien stamme noch sonst irgendeine Be-
ziehung zu diesem Land habe, weshalb eine Ausschaffung dorthin
rechtswidrig, unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass es zu einer Verletzung des Völkerrechts und insbesondere einer
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
kommen würde, da davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer
würde dort nach seiner Einreise Haft und Folter drohen,
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sei, da ihm
nie Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu einer allfälligen Aus-
schaffung nach Jordanien zu äussern,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am
19. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung
anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass das BFM zur Begründung ausführte, es seien seit dem Urteil
D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 keine Ereignisse eingetreten, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass als neue Tatsache einzig die von den zuständigen kantonalen Be-
hörden nach unbenütztem Ablauf der Ausreisefrist eingeleiteten
Vollzugsmassnahmen und die Vermutung, dass ein Wegweisungs-
vollzug nach Jordanien vorgesehen sein könnte, erwähnt worden
seien,
dass der Beschwerdeführer damit den Umstand verkenne, dass auch
der Wegweisungsvollzug eines Palästinensers aus dem Westjordan-
land aus technischen Gründen in jedem Fall via Jordanien zu erfolgen
habe, wenn die betreffende Person die Westbank seinerzeit, wie im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführer, via Jordanien verlassen
habe, da die israelischen Behörden eine Rückreise in dieses Gebiet
ausschliesslich über den Grenzübergang toleriere, über den die
Person es seinerzeit verlassen habe,
Seite 3
D-7884/2009
dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren nie behauptet
habe, in Jordanien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet zu sein,
die im zweiten Gesuch pauschal in den Raum gestellte Behauptung,
ihm drohe nach der Einreise in Jordanien Haft und Folter, mit keinem
Wort konkretisiert und begründet worden sei und sich somit als
willkürlich aus der Luft gegriffen erweise,
dass das neue Asylgesuch auf den ersten Blick ausschliesslich be-
zwecke, die laufenden Vollzugsmassnahmen zu torpedieren bzw.
mindestens zu verzögern,
dass der Beschwerdeführer mittels Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 19. September 2009 (Datum Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an das BFM zurück-
zuweisen und dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er ferner beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei
willkürlich, ihm vorzuwerfen, er habe im ersten Asylverfahren keine
Probleme in Jordanien geltend gemacht, da er nicht davon ausge-
gangen sei, in das Drittland Jordanien ausgeschafft zu werden,
dass das BFM ihm das rechtliche Gehör betreffend der geplanten Aus-
schaffung nach Jordanien hätte gewähren müssen, zumal es in der
Verfügung den Wegweisungsvollzug nach Jordanien mit keinem Wort
geprüft habe,
dass das BFM zwingend hätte abklären müssen, mit welchem Auf-
enthaltsstatus sich der Beschwerdeführer in Jordanien aufhalten
könnte, zumal die konkrete Gefahr bestehe, dass dem Beschwerde-
führer die Einreise ins Westjordanland verweigert werde und er sich
danach illegal in Jordanien aufhalte und verhaftet werde, weshalb eine
Verletzung von Art. 3 EMRK drohe,
dass insbesondere keine Bestätigungen von den jordanischen oder
israelischen Behörden vorliegen würden, die die Einreise nach
Jordanien garantieren würden, weshalb der rechtserhebliche Sachver-
halt nicht ausreichend abgeklärt sei,
Seite 4
D-7884/2009
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 23. Dezember 2009 das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 4. Januar 2010 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter eine Be-
schwerdeergänzung einreichte und nebst den bereits gestellten Be-
gehren beantragte, eventuell sei die Unzulässigkeit, subeventualiter
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 durch
seinen Rechtsvertreter beantragen liess, es sei auf die Erhebung des
Kostenvorschusses zu verzichten und ihn von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien, andernfalls werde um Ansetzung einer
Nachfrist ersucht, damit er den Verfahrenskostenvorschuss noch be-
zahlen könne,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 6. Januar 2010 die Gesuche um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte innert drei Tagen ab
Eröffnung der Verfügung den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu über-
weisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert drei Tagen ab
Eröffnung der Verfügung vom 6. Januar 2010 einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
Seite 5
D-7884/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig
erfüllt sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durch-
laufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM
Seite 6
D-7884/2009
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2008 mit
Verfügung vom 11. Mai 2009 abgelehnt und das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil D-3786/2009 vom 21. Oktober 2009 die gegen diese
Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Juni 2009 abgewiesen
hat,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff ge-
mäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, bedeutsam mithin nur Hin-
weise auf Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab gilt, auf das Asylgesuch somit einzutreten ist, wenn sich Hin-
weise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die
nicht zum Vornherein haltlos sind (zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 4.2),
dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung über-
zeugend darlegt, weshalb seit dem Urteil D-3786/2009 vom
21. Oktober 2009 keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. Dezember
2009 und in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht aus-
führt, er habe im ersten Asylverfahren keine Probleme in Jordanien
geltend gemacht, da er nicht davon ausgegangen sei, in das Drittland
Jordanien ausgeschafft zu werden,
dass das ihm Rahmen eines zweiten Asylgesuches gestützt auf Art. 36
Abs. 2 AsylG zu gewährende rechtliche Gehör in der Regel bereits mit
der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (zur Publikation vorge-
sehenes Urteil BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.5),
dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. Dezember
2009 im Kern geltend macht, es drohe ihm im Falle der Ausschaffung
nach Jordanien nach seiner Einreise Haft und Folter, ohne allerdings
konkret darzulegen, aufgrund welcher Umstände er derartige Befürch-
tungen hegt,
Seite 7
D-7884/2009
dass das BFM aufgrund dieser – vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers formulierten – Begründung davon ausgehen durfte,
der Sachverhalt sei vollständig erstellt und bedürfe diesbezüglich
keiner weiteren Abklärungen (zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-5407/2006 vom 30. November 2009 E. 5.1.6),
dass das BFM alsdann zu Recht feststellte, die pauschal in den Raum
gestellte, mit keinem Wort konkretisierte und begründete Behauptung,
es drohe dem Beschwerdeführer in Jordanien Haft und Folter, sei aus
der Luft gegriffen,
dass auch aus den Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht
hervorgeht, weshalb dem Beschwerdeführer in Jordanien Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen soll,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, es könnte ihm
die Einreise ins Westjordanland verweigert werden, weshalb er sich
illegal in Jordanien aufhalten müsse, festzuhalten ist, dass es der
Beschwerdeführer selbst in der Hand hat, durch Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung dazu beizutragen, dass er via Jordanien ins
Westjordanland zurückkehren kann,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2009 zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb das BFM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht
verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der aus dem Westjordanland stammende Beschwerdeführer, der
seine Heimat über Jordanien verlassen hat (vgl. act. A18/14 S. 5 F29),
nicht konkret darlegt, weshalb ihm in Jordanien mit beachtlicher Wahr-
Seite 8
D-7884/2009
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung droht,
dass auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die
zwangsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Jordanien im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht zulässig oder zumutbar sein
soll,
dass die Behörden alsdann nicht gehalten sind, einen aus der Schweiz
rechtskräftig weggewiesenen Ausländer, der seiner Verpflichtung, die
Schweiz zu verlassen, innert der angesetzten Ausreisefrist nicht nach-
kommt, direkt in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzuschaffen,
sondern diesen auch in einen Drittstaat verbringen können, von dem
aus der Ausländer in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat zurück-
kehren kann,
dass es – wie erwähnt – dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung der nötigen Reisepapiere bzw. Bestätigungen für die Ein-
reise ins Westjordanland mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht möglich sein soll, von Jordanien aus, ins Westjordanland zurück-
zukehren,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am
11. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu ver-
rechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7884/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
Seite 10