Abtei lung IV
D-7885/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (....),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 20. November 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7885/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 1998 erstmals um
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die
Asylgesuche mit Verfügung vom 22. Oktober 1999 abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, welche
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Mitteilung der kantona-
len Behörde am 11. Juni 2000 nach Prishtina zurückgeführt wurden,
dass sie 21. Oktober 2002 zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFF die Asylgesuche mit Verfügung vom 3. September 2004
abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2009 die
am 27. September 2004 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
abwies,
dass es in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zur Begründung im
Wesentlichen ausführte, die medizinische Grundversorgung sei in der
Heimat der Beschwerdeführenden gewährleistet, die von der Be-
schwerdeführerin wegen ihrer PTBS (Psycho-traumatische Belas-
tungsstörung) benötigten Medikamente dürften dort jedenfalls teilwei-
se erhältlich sein, sie könne einen bis zur Umstellung der Medikation
ausreichenden Medikamentenvorrat mitnehmen und ihre in der
Schweiz lebenden Geschwister könnten ihr allenfalls benötigte, im Ko-
sovo nicht erhältliche Medikamente zukommen lassen,
dass es – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – der Beschwerde-
führerin, auch wenn sie Schwierigkeiten bekunde, sich in neuen Situa-
tionen zurecht zu finden, zumutbar sei, sich an die in Kosovo vorhan-
denen medizinischen Institutionen zu wenden, um die notwendige Be-
handlung fortsetzen zu können, wobei die Tatsache, dass die dortige
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medizinische Versorgungslage nicht auf westeuropäischem Niveau
liege, keine Rolle spiele, zumal ihr angesichts der dort bestehenden
medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands drohe,
dass schliesslich, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Le-
bensqualität zu verkennen, von den bei der Beschwerdeführerin beste-
henden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung in Form einer medizinischen Notlage geschlossen werden
könne,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Februar 2009 an
C._______ beantragten, es dem BFM die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin zu beantragen, bis sie gesundheitlich soweit
wiederhergestellt sei, dass ihr eine Ausreise zugemutet werden dürfe,
dass diese Eingabe am 3. März 2009 an das BFM gelangte und von
diesem als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
24. Juli 2009 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses setzte,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien im ordentlichen
Verfahren bereits einlässlich geprüft worden und aus dem Gesuch vom
17. Februar 2009 und den diesbezüglichen Unterlagen sei nicht er-
kennbar, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Januar 2009 in tatsächlicher Hinsicht substanzielle Veränderungen
eingetreten seien, weshalb das Gesuch zum Vornherein aussichtslos
erscheine,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2009 mangels fristge-
rechter Bezahlung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. Februar
2009 nicht eintrat, welche Verfügung unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
III.
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 an
das BFM beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFF vom
3. September 2004 in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragen liessen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen gesundheitliche Probleme
und deren Behandlung in Kosovo geltend machten und einen ärztli-
chen Bericht der D._______ vom 29. September 2009 zu den Akten
reichten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2009 Frist zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses
setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, im erneuten
Wiedererwägungsgesuch würden keine substanziell neuen Tatsachen
geltend gemacht, welche nicht bereits Gegenstand des ordentlichen
Verfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsverfahrens
gewesen seien, weshalb das Gesuch zum Vornherein aussichtslos er-
scheine,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 – eröffnet am
23. November 2009 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat,
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
13. September 2004 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Kostenvor-
schuss sei innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2009
(Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben und in der Hauptsache - unter
Verzicht auf ein Begehren um Gewährung von Asyl - die im Wiederer-
wägungsgesuch vom 15. Oktober 2009 gestellten Rechtsbegehren mit
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Bezug auf die Nichtdurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wieder-
holten,
dass in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu gewähren
sei und umgehend vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien,
dass sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragen liessen,
dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholten, auf
die der Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht der D._______
gestellte Diagnose verwiesen und diesbezüglich ausführten, es sei auf
unabsehbare Zeit eine ambulante psychiatrische Behandlung
vorgesehen, welche in Kosovo nicht adäquat durchgeführt werden
könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 20. November 2009 – mit welchem
auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 15. Oktober 2009 um
Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom
13. September 2004 nicht eingetreten wurde – eine Verfügung des
BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letzt-
instanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-
den kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 20. November 2009 legitimiert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konn-
ten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesent-
lich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146
E. 3a S. 150 ff.),
dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
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dass das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009
dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch
nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der erwähnten Zwi-
schenverfügung als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2009 verwiesen werden kann,
dass es sich bei den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lediglich
um eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen im Wiederer-
wägungsgesuch vom 15. Oktober 2009 handelt, weshalb auch diese
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung her-
beizuführen,
dass sich mithin die Ausführungen in der Beschwerde nicht als erheb-
lich im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen erwei-
sen,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
15. Oktober 2009 zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat und in der
Folge nicht darauf eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, es sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren beziehungsweise es seien vorsorgliche Mass-
nahmen anzuordnen, gegenstandlos geworden ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) unabhängig
von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführen-
den abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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