B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7886/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Belpstrasse 16, Postfach 2523, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie –
reiste eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Schleppers am 7. Juli 2015
von der Türkei aus nach Griechenland und gelangte am 10. Juli 2015 über
weitere Länder in die Schweiz, wo er am 13. Juli 2015 ein Asylgesuch
stellte. Am 27. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am
18. August 2015 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen ange-
hört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdefüher an, er
stamme aus dem Dorf B._______, im Berzirk C._______, in der Provinz
D._______. Die Schule habe er in der Provinz E._______ besucht, wo
seine Familie einen Zweitwohnsitz habe. Nach der Leistung seines Militär-
dienstes sei er bis zu seiner Ausreise für seine Familie als [Beruf] in
B._______ tätig gewesen.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als [Beruf] in Kontakt mit Kämpfern der Partiya Karkerên
Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) gekommen zu sein, mit der er
sympathisiere. Wegen den Ereignissen in Kobane sei es im Oktober 2014
zu Protesten in D._______ gekommen, woraufhin der örtliche Sicherheits-
direktor erschossen worden sei. Einige Tage später habe man ihn sowie
zwei weitere Dorfbewohner auf den Gendarmerieposten von C._______
gebracht und zu diesem Attentat befragt, das der PKK zugeschrieben wor-
den sei. Als er verneint habe, etwas mit der PKK zu tun zu haben, sei er
aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Dies habe er abgelehnt, da
er keine Kurdinnen und Kurden töten wolle. Im darauffolgenden Februar
und Juni 2015 habe man ihn in zwei weiteren Einvernahmen unter ande-
rem zum Verbleib [einer Person, die] bekanntermassen die PKK unterstützt
habe, befragt und erneut aufgefordert, Dorfschützer zu werden, wobei man
ihm vorgeworfen habe, andernfalls der PKK anzugehören. Zudem sei er im
Dorf vermehrt überwacht worden, auch sei es zu einem Streit mit seinen
Brüdern gekommen, die beide Dorfschützer seien. Aus Furcht vor den Kon-
sequenzen möglicher falscher Beschuldigungen habe er sich zur Ausreise
entschlossen.
Er reichte seine türkische Identitätskarte sowie ein Schreiben vom 28. Ok-
tober 2015 über ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren in der
Schweiz zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. Juli 2015 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
4. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gleichzeitig bean-
tragte er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des
pendenten Ehevorbereitungsverfahrens. Der Beschwerdeeingabe wurden
eine Kopie des Militärentlassungsscheins des Beschwerdeführers, eine
Aufenthaltsbestätigung vom 17. November 2015 (ausgestellt vom Dorfvor-
steher von B._______) und die Bestätigung eines pendenten Ehevorberei-
tungsverfahrens vom 3. Dezember 2015 beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 forderte die Instruktionsrichtern
den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu leisten. Am 28. Dezember 2015 wurde der Kostenvor-
schuss bezahlt.
E.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 informierte die Instruktionsrichterin die
Verfahrensparteien, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss
des Eheschliessungsverfahrens sistiert ist.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 wurde eine Mitteilung des Zivilstands-
amtes über die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer Schwei-
zerin vom (…) 2016 zu den Akten gereicht. (…) 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung (B) gewährt. Mit Verfügung
vom 8. Juli 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Verfahrensparteien mit,
dass das sistierte Verfahren fortgesetzt werde und setzte dem Beschwer-
deführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel an.
Am 10. August 2016 wurden der Militärentlassungsschein im Original und
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am 29. August 2016 eine Übersetzung des Entlassungsscheins zu den Ak-
ten gereicht. Mit Verfügung vom 7. September 2016 lud die Instruktions-
richterin das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 20. September 2016 hielt das SEM vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
H.
Mit Replik vom 27. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Be-
schwerde fest und reichte ein Themenpapier der SFH mit dem Titel „Türkei:
Situation im Südosten – Stand August 2016“ sowie einen Interwiki-Artikel
mit den Meldungen vom Oktober 2014, welche sich auf das Attentat auf
den Polizeichef in D._______ beziehen, zu den Akten. Gleichzeitig wurde
ein Bericht des Menschenrechtsvereins in E._______ in Aussicht gestellt,
welcher sich mit der Situation der Familie des Beschwerdeführers befasse,
die mittlerweile unter Androhung von Waffengewalt ihr Dorf verlassen
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerdeanträge ist im Asylpunkt einzutreten. Lehnt das
SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32
Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn
die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Heirat mit
einer Schweizerin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Damit ist das
Beschwerdeverfahren im Wegweisungspunkt infolge Wegfall des Anfech-
tungsobjekts gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dabei stützte sie sich auf
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zeitliche Ungereimtheiten in Bezug auf das Ende des Militärdienstes. Der
Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, den Militärdienst nach ei-
nem Auslandaufenthalt in der Schweiz im Jahr 2014 beendet zu haben,
später habe er dieses Datum auf Ende 2013 korrigiert. Insbesondere sei
nicht ersichtlich, wo er sich seit Februar 2014 – nach seiner Reise in die
Schweiz – aufgehalten habe. Seine Angaben, er sei nach seinem Besuch
bei [Verwandten] in der Schweiz wieder zuhause in den Bergen als [Beruf]
tätig gewesen, seien zu bezweifeln. Hingegen dränge sich der Verdacht
auf, dass er damals nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt sei. Zudem
habe er kein ausreichendes politisches Profil, welches das anhaltende In-
teresse der türkischen Behörden an seiner Person erklären könne. Auch
sei nicht davon auszugehen, dass sein Dorf eine Hochburg der PKK sei,
da seinen eigenen Angaben zufolge nahezu sämtliche Dorfbewohner – ein-
schliesslich seiner Brüder – Dorfschützerdienst leisteten. Im Weiteren sei
nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer die Guerilla-Kämpfer mit Le-
bensmitteln versorgt haben will, da er selbst angegeben habe, seit den be-
hördlichen Einvernahmen unter ständiger Beobachtung der Dorfschützer
gestanden zu sein und sich nicht mehr frei bewegen zu können. Ausser-
dem lägen Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Angaben über die beiden
anderen Dorfbewohner, die ebenfalls befragt worden seien, vor. Zudem
handle es sich bei seinen Vorbringen um eine lokal beschränkte behördli-
che Verfolgung, weshalb anzunehmen sei, dass sich der Beschwerdefüh-
rer zu seinen Verwandten in E._______ oder F._______ hätte begeben
können.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer
eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
sowie der fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und
einen Verstoss gegen das landes- und völkerrechtliche Refoulementver-
bot. Gleichzeitig beantragte er aus verfahrensökonomischen Gründen die
Sistierung des Verfahrens bis zur absehbaren Eheschliessung unter Vor-
behalt des Beschwerderückzugs, sofern es ihm gelinge, ohne Rückkehr in
die Türkei einen heimatlichen Reiseausweis beizubringen. In materieller
Hinsicht machte er geltend, seine Vorbringen seien glaubhaft. Ihm sei zwar
in der BzP hinsichtlich des Zeitraums seines geleisteten Militärdienstes ein
Fehler unterlaufen, den er aber bei der Rückübersetzung des Protokolls
habe richtigstellen können. Wie sich dem Protokoll weiter entnehmen
lasse, habe er sodann keine widersprüchlichen Angaben zu seinem Auf-
enthalt in der Schweiz gemacht. Er habe sich nach der Ableistung seines
Militärdienstes (Ende 2013) im Februar 2014 mit einem Besuchervisum le-
diglich für einige Tage bei [Verwandten in der Schweiz aufgehalten] und
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danach [Verwandte] in Holland besucht. Danach habe er seine Tätigkeit als
[Beruf] in der Türkei wieder aufgenommen. Zur Bestätigung seiner Anga-
ben legte er weitere Beweismittel vor (Entlassungsschein aus dem Militär-
dienst und Aufenthaltsbestätigung von Seiten des Dorfvorstehers). Zudem
würden die vom SEM in der Glaubhaftigkeitsprüfung angeführten Punkte
nicht den Kern seiner Asylvorbringen betreffen. Er sei im Zuge der Eskala-
tion des Konfliktes in der Türkei in eine zunehmende Bedrohungssituation
geraten. Die Ansicht des SEM, er weise kein entsprechendes politisches
Profil auf, das das Interesse der türkischen Behörden erklären würde, sei
unrichtig. Auch seien seine Angaben zu den Dorfschüterzaktivitäten im
Dorf nicht unplausibel. [Es sei] für den Staat üblich, so viele Bewohner wie
möglich von den Dorfschützer-Aktivitäten zu überzeugen (…). Sein Dorf
liege in einem von Gebirgen umschlossenen Tal, in dem PKK-Guerilla-
kämpfer regelmässig anzutreffen seien. Dass die Gendarmerie in diesem
Dorf logistische Unterstützung der PKK vermute und dabei auf die wenigen
Männer, die nicht Dorfschützer seien, besonderes Augenmerk richte, ver-
möge nicht zu erstaunen. Überdies sei den verschiedenen Stellen im Pro-
tokoll zu entnehmen, dass er keine widersprüchlichen Angaben von Be-
gegnungen mit der PKK – trotz seiner Überwachung durch Dorfschützer –
gemacht habe. So habe er sich innerhalb des Dorfes nicht mehr frei bewe-
gen können, die PKK aber während seiner Tätigkeit in den Bergen ange-
troffen. Zudem habe er keine widersprüchlichen Angaben zu den beiden
anderen Männern, die einvernommen worden seien, gemacht. Er wisse
nicht, ob sie weiter im Fokus der Behörden stünden. Er habe – wie im Pro-
tokoll ersichtlich – auf die diesbezüglichen Fragen des SEM geantwortet,
dass er einerseits nichts darüber wissen könne, andererseits aber vermute,
dass diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht so sehr im Fokus
gestanden seien, wie er. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er auf-
grund der langen Abwesenheit in Verdacht stünde, sich der PKK ange-
schlossen zu haben. Bei einer Rückkehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
von seiner sofortigen Festnahme am Flughafen und der Zuführung zu den
Sicherheitsbehörden zur weiteren Verdachtsabklärung auszugehen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. September 2016 hielt das SEM an sei-
nen Erwägungen fest und führte an, dass der vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Militärentlassungsschein, wonach er von August 2012 bis No-
vember 2013 seinen Militärdienst abgeleistet habe, keine Aussagekraft in
Bezug auf seinen Aufenthaltsort nach seiner Auslandreise vom Feb-
ruar 2014 habe. Die Aufenthaltsbestätigung des Dorfvorstehers sei als Ge-
fälligkeitsschreiben zu werten und habe keinerlei Beweiskraft.
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4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Be-
schwerde fest. Der vorgelegte Militärentlassungsschein diene der Klärung
der Schwierigkeiten in der zeitlichen Einordnung des Militärdienstes, ob-
jektiviere die Aussagen des Beschwerdeführers und untermauere die all-
gemeine Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die pauschale Wertung der Auf-
enthaltsbestätigung des Dorfvorstehers als Gefälligkeitsschreiben erweise
sich vor dem Hintergrund, dass damit ausgerechnet dem abtrünnigen Be-
schwerdeführer, der sich weigere, den Dorfschützerdienst zu leisten, eine
Gefälligkeit erwiesen worden sein soll, als fehlgeleitet. Schliesslich habe
sich das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers aufgrund der Zuspit-
zung des Konfliktes weiter verschärft. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner (…) PKK-Verbindungen, seiner durch seine Tätigkeit als [Beruf] ent-
standenen Nähe zur PKK sowie der Hexenjagt gegen das PKK-unterstüt-
zende Sympathisantenumfeld einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausge-
setzt. Zudem habe zuletzt die ganze Familie des Beschwerdeführers unter
Androhung von Waffengewalt das Dorf fluchtartig verlassen müssen und
sei unter Zurücklassung von Hab und Gut nach E._______ geflohen. Die
Familie habe sich an den dortigen Menschenrechtsverein gewandt, dessen
Bericht zur Situation der Familie noch nachgereicht werde.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-wiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
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und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.2 Im Folgenden ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, soweit sie die An-
fechtung der Verfügung im Asylpunkt betreffen, zu prüfen.
Dem SEM ist insofern beizupflichten, als erhebliche Zweifel am Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angeblich fluchtauslö-
senden Vorfälle im Oktober 2014 bestehen. Zwar hat der Beschwerdefüh-
rer den Irrtum in Bezug auf das Ende seines Militärdienstes, den er vor
seiner Auslandsreise vom Februar 2014 abgeleistet hat, ausräumen kön-
nen. Allerdings ist aus dem mittlerweile eingelangten Reisepass des Be-
schwerdeführers ersichtlich, dass er vom (..) Februar 2014 bis zum
(…) März 2014 im Besitz eines Schengenvisums war, am (…) Feb-
ruar 2014 in den Schengenraum eingereist ist, jedoch nicht über den übli-
chen Ausreisestempel verfügt (vgl. Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2016 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [Schengener Grenzkodex], wonach die Reisedokumente von Dritt-
staatsangehörigen bei Ein- und Ausreise systematisch abgestempelt wer-
den). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Frage, wo er
sich nach Februar 2014 aufgehalten habe, unmittelbare Auswirkungen auf
die Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlichen Kernvorbringen, wonach er sich
aufgrund von drei behördlichen Einvernahmen, die zwischen Oktober 2014
und Juni 2015 in D._______ stattgefunden haben sollen, zunehmend be-
droht fühle. Aufgrund der aktenkundigen Kopien des Reisedokuments ist
die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeit-
punkt des fluchtauslösenden Vorfalls im Oktober 2014 nicht mehr in der
Türkei aufgehalten, zutreffend. Angesichts dieser Sachlage ist auch die
Aufenthaltsbestätigung, die vom Dorfvorsteher von D._______ für den
Zeitraum 2014 bis Juni 2015 ausgestellt wurde, von keinem Beweiswert
und als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Daran vermag auch die zutref-
fende Darstellung des Beschwerdeführers [über] Verbindungen zur PKK,
er selbst sei als [Beruf] in räumlicher Nähe zur PKK-Guerilla gestanden und
mittlerweile würden in seinem Herkunftsraum Militäroperationen gegen die
PKK durchgeführt, nichts zu ändern. Schliesslich kann im vorliegenden Fall
selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers, in
D._______ aufgrund seiner Weigerung, den Dorfschützerdienst zu leisten,
D-7886/2015
Seite 10
mehrfach einvernommen worden zu sein, nicht davon ausgegangen wer-
den, er befände sich in Gefahr, vom türkischen Staat verfolgt zu werden.
Dagegen spricht insbesondere, dass ihm die türkischen Behörden dabei
behilflich waren, seine Eheschliessung in der Schweiz und den Erwerb ei-
ner Aufenthaltsbewilligung zu ermöglichen, da sie anstandslos dazu bereit
waren, für ihn Dokumente auszustellen (Geburtseintrag, Melderegisteraus-
zug, Strafregisterauszug). In diesem Punkt drängt sich die Frage auf, ob er
sich mit seinem Verhalten im Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat; solches könnte ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zum Asylwiderruf und zur Aberkennung
einer bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft führen. Diese Frage
braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Es genügt vor-
liegend, festzuhalten, dass die türkischen Behörden einem im Ausland le-
benden Staatsangehörigen, der wegen einer mutmasslichen Unterstüt-
zung der PKK in Verdacht stehen soll, kaum solche konsularischen Dienste
gewähren würden.
Zusammengefasst hat das SEM zu Recht festgestellt, die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft.
5.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2). Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor (Re-
flex-)Verfolgung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar von einer ange-
spannten Lage für Kurden und Kurdinnen in der Türkei auszugehen, jedoch
ist die skizzierte Lage und Situation in der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers noch nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert
worden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4;
vgl. auch die in BVGE 2013/2 getroffene Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Sicherheitslage in der Türkei). Vorliegend kann aber of-
fenbleiben, ob die in den aktuellen, öffentlich zugänglichen Quellen darge-
stellte Situation der Kurdinnen und Kurden in der Türkei etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermag (vgl. etwa Artikel im Tagesspiegel vom
7. November 2016 „Türkei: Wie die Kurden in Erdogans Visier gerieten:
D-7886/2015
Seite 11
Nach den Anhängern der Gülen-Bewegung geht Erdogan jetzt massiv ge-
gen die Kurden vor“ oder Artikel der NZZ vom 19. Juli 2016 zur Situation
im sogenannten „Kampf gegen Terror“ nach dem Putschversuch in der Tür-
kei und die vom Beschwerdeführer eingereichte Lageeinschätzung der
SFH, die für das Jahr 2016 in D._______ einen Anschlag, bei dem ein Sol-
dat gestorben sei, und eine zweitägige Sicherheitsoperation gegen die
PKK beschreibt). Der Annahme einer drohenden Verfolgung des Be-
schwerdeführers – allenfalls einer drohenden Reflexverfolgung aufgrund
[von] Beziehungen zu PKK-Unterstützern – widerspricht im vorliegenden
Fall das bereits weiter oben beschriebene Verhalten der türkischen Behör-
den (vgl. E. 5.2). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einreichung
des in der Replik in Aussicht gestellten Berichts des Menschenrechtsver-
eins von E._______ verzichtet werden. Ohnehin wurde der Bericht bis zum
heutigen Datum nicht nachgereicht.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Aktenlage
zum Ergebnis, dass das SEM das Gesuch im Asylpunkt zu Recht abge-
lehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
Versand: