B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7888/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Roman Schuler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein äthiopi-
scher Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat am (…), mit Hilfe eines
Schleppers in Richtung Sudan. Vom Flughafen Karthum flog der Be-
schwerdeführer in Begleitung eines Schleppers in die Schweiz und reichte
am 28. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des damaligen
Bundesamtes für Migration (BFM), heute SEM, in B._______ ein Asylge-
such ein. Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person statt und am 15.
August 2013 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs wird vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen verwiesen (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. Juli 2013, A4;
Anhörungsprotokoll vom 15. August 2013, A7).
Zum Nachweis seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit reichte der Be-
schwerdeführer dem SEM eine Einwohnerkarte der Stadt C._______ ein.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 28. Juni 2013 ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Zur Begründung des negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Be-
schwerdeführers, er sei für die (…)-Partei und später für deren illegale
Nachfolgepartei (…) aktiv gewesen und deshalb von der amtierenden Re-
gierung verfolgt worden, aufgrund gravierender Widersprüche erhebliche
Zweifel anzubringen seien. So würden sich seine Aussagen bei der Befra-
gung zur Person und der Bundesanhörung in diversen grundlegenden
Punkten unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem
Nachfragen keinen konkreten sich auf ihn beziehenden Zwischenfall nen-
nen können, welcher für seine Verfolgung im Heimatland ausschlaggebend
gewesen sein solle. Stattdessen habe er erklärt, dass nicht Regierungsan-
hänger keinen Zugang zu Bildungsstätten erhalten würden (vgl. A7 S. 8
F78 f.).
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Auf die wiederholte Frage, wann seine Probleme im Heimatland begonnen
hätten, habe der Beschwerdeführer wiederholend die gleiche Antwort ge-
geben und diese mit dem Vorbringen ergänzt, als er seine Eltern durch die
amtierende Regierung verloren habe, ohne darauf näher einzugehen (vgl.
A7 S. 10 F90). Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine Asylgründe
dauernd ausgewichen oder habe mit wenig überzeugenden Aussagen ge-
antwortet (vgl. A7 S. 10 F90 f.). Die von ihm geltend gemachte mutmassli-
che Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, habe er weder konkret
geschildert, noch genügend substanziiert. Es dürfe davon ausgegangen
werden, dass er – wäre er tatsächlichen behördlichen Schikanen und Prob-
lemen ausgesetzt gewesen – über das Ereignis beziehungsweise die Er-
eignisse, womit die Probleme begonnen hätten, detailliert hätte berichten
können. Ferner seien Zweifel an der angeblichen politischen Tätigkeit in
Äthiopien anzubringen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer bei der
Befragung angegeben, er sei seit 2005 Mitglied der (…)-Partei und habe
sich sehr aktiv betätigt. Seine Aktivität in der Partei sei nebst der Verteilung
von Flugblättern auch die Mobilisierung von Jugendlichen an Demonstrati-
onen gewesen, bei denen er selber ebenfalls teilgenommen und die Polizei
mit Steinen beworfen habe (vgl. A7 S. 8 F78). In diesem Zusammenhang
habe der Beschwerdeführer bei der Befragung angegeben, er sei im Jahr
(…) vom Geheimdienst festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden.
Nach knapp fünf Monaten sei er entlassen worden. Weder bei der Erstbe-
fragung noch in der Anhörung sei der Beschwerdeführer aber detailliert auf
dieses Ereignis eingegangen, obwohl es sich seinen Angaben nach um ei-
nen prägenden Zwischenfall gehandelt habe. Über den Aufbau und Perso-
nen der (…)-Partei habe der Beschwerdeführer nur sehr rudimentäre und
widersprüchliche Angaben gemacht. Die Tatsache, dass er seine angebli-
che Partei bei den Anhörungen nicht näher habe beschreiben können, er-
wecke ein gewisses Erstaunen, da davon auszugehen sei, dass eine poli-
tisch interessierte und engagierte Person über Kenntnisse verfüge hin-
sichtlich der Strukturen und der Organisation der eigenen Partei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh-
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rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unter-
zeichnenden ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung und auf die als Beweismittel eingereichten
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 wurden weitere Dokumente als Be-
weismittel eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis
zum 29. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2016 fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Eingaben vom 19. Februar und vom 14. Juli 2016 liess der Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeit, Fotoaufnahmen von Demonstrationen und Veranstaltungen ein-
reichen und wies zudem auf eine Internetseite hin.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, so-
fern keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-
ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht
diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Si-
tuation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Guns-
ten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegen-
über reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die
Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwie-
gen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei von Oktober
(…) bis Februar (…) inhaftiert gewesen und während dieser Zeit mehrfach
geschlagen und ausgepeitscht worden (A7 F114; F130). Diese und weitere
Ereignisse, hätten das Weiterleben in seinem Heimatland verunmöglicht.
Ausserdem habe er dauernd in ständiger Angst vor einer wiederholten Ver-
haftung leben müssen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers stehen
im Widerspruch dazu, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt und den an-
dauernden Repressionen durch die herrschende Regierung weitere sechs
Jahre im Land habe Leben können, ohne dass ihm in dieser Zeit etwas
zugestossen ist. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2011 aus geschäftlichen Gründen, mehrmals das Land mit einem gültigen
Reisepass verlassen konnte und trotz der geschilderten Probleme wieder
ins Heimatland zurückgekehrt ist (A4 S.5, 2.04), kann die geltend ge-
machte Verfolgung im Heimatstaat nicht geglaubt werden. Im Übrigen kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Erwägung der Vo-
rinstanz verwiesen werden.
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Seite 8
4.5 Vom Beschwerdeführer wird vorgebracht, die Narben auf seinem Rü-
cken seien Folterspuren, welche ihm im Gefängnis zugefügt worden seien.
Nach dem Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ursa-
che der Narben unbekannt ist, vermag dieses Vorbringen die geltend ge-
machte Verfolgung nicht zu belegen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf sein exilpolitisches En-
gagement und somit auf subjektive Nachfluchtgründe. Eine Person, die
subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29
E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil E-705/2014 vom 6. März 2014 mit Hinweisen auf die Urteile
D- 5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar
2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, die
äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkeiten überwachen und mit-
tels elektronischer Datenbanken registrieren. Dieser Umstand reicht für
sich allein genommen indessen nicht aus, um eine begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Als ausschlaggebendes Kriterium ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des
Beschwerdeführers geeignet ist, ihn als Regimekritiker und damit als kon-
krete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund einer ex-
ponierten politischen Tätigkeit erscheinen zu lassen.
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5.3 Dies ist vorliegend zu verneinen. Soweit aus den eingereichten Beweis-
mitteln sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich, ist er
sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht lediglich marginal in
Erscheinung getreten. Seine Aktivitäten weisen daher eine zu geringe In-
tensität auf, um ihn als ernsthafte Bedrohung für das politische System zu
betrachten.
Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist daher zu verneinen.
5.4 Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Weitere Aus-
führungen zu den Vorbringen und den als Beweismittel eingereichten Do-
kumenten erübrigen sich somit.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 11
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Was die allgemeine Lage in Äthiopien anbelangt, ist festzustellen, dass
dort weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.6 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Dem Beschwerdeführer werden seine Schulbildung und die Berufserfah-
rung als langjähriger und erfolgreich tätiger (…) in Äthiopien (vgl. A4 S. 4,
1.17.05) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht
dessen, dass sich seine Familie in Äthiopien aufhält (Ehefrau und zwei Kin-
der [vgl. A4 S. 6, 3.01; A7 S. 19 F 203]), darf von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7888/2015
Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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