Abtei lung IV
D-7891/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Mongolei,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7891/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. August
2008 die Mongolei mit dem Zug Richtung D._______ verliess, bis zum
3. November 2008 bei einer alten Frau an einem ihr unbekannten Ort
in der Nähe von D._______ lebte, von dort ihre Reise in die Schweiz in
einem Minibus via ihr unbekannte Länder fortsetzte und am 6. Novem-
ber 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere abgab,
dass sie am 21. November 2008 im C._______ befragt und am
1. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, ihr Ehemann sei am 30. Juni 2008 nicht von der Arbeit
nach Hause gekommen und am 1. Juli 2008 sei ihr von der Unfallklinik
mitgeteilt worden, ihr Mann sei nach erlittenen Schlägen innerlich ver-
blutet,
dass am 6. Juli 2008 vier maskierte Männer in ihre Wohnung einge-
drungen und nach Dokumenten gesucht hätten, welche ihrem verstor-
benen Ehemann gehört hätten,
dass sie nicht gewusst habe, um welche Papiere es sich handle, wes-
halb sie der wiederholten Forderung der Eindringlinge, die Dokumente
herauszurücken, nicht habe nachkommen können,
dass sie von den Tätern verdächtigt worden sei, die Papiere versteckt
zu haben, weshalb sie geschlagen und mit einem am Hals angesetz-
ten Messer mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie die Papiere nicht
herausgebe,
dass sie von einem der Männer mit den Händen ans Bett gefesselt und
vergewaltigt worden sei,
dass sie am darauffolgenden Tag von den Männern bis zur Bewusstlo-
sigkeit geschlagen worden sei,
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dass die Männer - nachdem sie aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht sei
- verschwunden gewesen seien, worauf sie einen Arzt gerufen habe
und anschliessend ins Spital eingeliefert worden sei,
dass man ihre Wohnung in Brand gesetzt habe und ihr die Nachbarn
geraten hätten, sich auf dem Polizeiposten zu melden,
dass sie sich bei der Polizei gemeldet und von dieser zum Brand be-
fragt worden sei,
dass sie der Polizei auch von den Übergriffen der vier Männer erzählt
habe,
dass ihre Aussagen protokolliert worden seien und ihr die Polizei mit-
geteilt habe, sie werde sich bei ihr melden,
dass sie am 28. Juli 2008 in ihrer neuen Wohnung von den Männern
erneut aufgesucht und unter Waffengewalt zur Herausgabe bezie-
hungsweise Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der von ihnen gesuch-
ten Papiere genötigt worden sei,
dass man ihr ein Bild eines ihr unbekannten Mannes vorgehalten und
sie mit an den Kopf angesetzter Pistole und unter Todesdrohung ge-
fragt habe, ob sie diesen Mann kenne und ob sie ihm die Papiere aus-
gehändigt habe,
dass sie aus Furcht um ihr Leben gelogen und die Frage bejaht habe,
dass sie von den Tätern gefesselt und an einen ihr unbekannten Ort in
eine Holzhütte gebracht worden sei,
dass sie, nachdem die Männer das Haus verlassen gehabt hätten, ihre
Fesseln habe lösen können und ihr die Flucht durch ein Fenster gelun-
gen sei,
dass sie ein Taxi gerufen habe und zu einer Kollegin gefahren sei, wo
sie sich versteckt habe,
dass sie sich am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet habe, wobei
sie von den Polizisten nicht ernst genommen worden sei und sie ihr
vorgeworfen hätten, die Wohnung selbst in Brand gesetzt zu haben,
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dass sie den Polizeiposten verlassen habe, sich hingesetzt und ge-
weint habe, worauf sie eine Frau angesprochen und ihr geraten habe,
einen Brief an das Obergericht zu verfassen, da die Polizei für normale
Bürger nichts unternehme, ausser man bezahle dafür,
dass sie vom Obergericht keine Antwort erhalten habe und gegenüber
ihrer Kollegin den Wunsch geäussert habe, ins Ausland zu gehen, da
sie sich nicht mehr sicher fühle, worauf ihre Kollegin die Ausreise für
sie organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb
der ihr dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es unentschuldbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Reise-
pass der schleppenden Person überlassen haben wolle, zumal sie kei-
ne plausiblen Gründe dafür habe nennen können,
dass die Angaben zur Ausstellung ihres Passe äusserst unsubstanzi-
iert ausgefallen seien, so habe sie anlässlich der Kurzbefragung dar-
gelegt, nicht zu wissen, mit welchen Unterlagen ihre Kollegin den Pass
habe ausstellen lassen, in der Direktbefragung jedoch dann gemut-
masst habe, ihre Kollegin hätte die Geburtsurkunde von ihr (der Be-
schwerdeführerin) zur Ausstellung eines Passes vorgewiesen,
dass in der Mongolei zur Beantragung eines Passes entweder die
Identitätskarte oder der Inlandpass vorzuweisen sei, weshalb eine sol-
che Darlegung als realitätswidrig zu werten sei,
dass zudem ihre Behauptung, die Geburtsurkunde mit ins Spital ge-
nommen zu haben, da sie geglaubt habe, sie würde sie dort benö-
tigen, nicht plausibel sei und, da in der Mongolei die Identitätskarte bei
einer Vielzahl gesellschaftlich relevanter Ereignisse wie z.B. auch im
Falle eines Spitalaufenthaltes vorzulegen seien, es nicht nachvollzieh-
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bar sei, die Beschwerdeführer habe zwar ihre Geburtsurkunde, nicht
jedoch ihre Identitätskarte mit ins Spital genommen,
dass davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin ent-
halte den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vor, um den
Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu ver-
unmöglichen beziehungsweise um einen anderen Reiseweg zu ver-
schleiern,
dass das BFM betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, bei den geltend gemach-
ten Übergriffen seitens maskierter Unbekannter handle es sich um
Übergriffe Dritter, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht asylrelevant seien,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass die dargelegten Übergriffe Straftaten darstellten, welche von den
heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt wür-
den,
dass insbesondere was die zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung be-
treffe, die mongolischen Behörden gemäss Kenntnissen des Amtes ei-
ner Anzeige wegen Vergewaltigung nachgingen und die Täter vor Ge-
richt gebracht und verurteilt würden,
dass es sich beim geltend gemachten Vorgehen der Polizisten, welche
die Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht hätten ernst nehmen wol-
len, offensichtlich um ein Fehlverhalten einzelner Beamter handle, das
keinen Rückschluss auf das mongolische Justizsystem zulasse, so wä-
ren der Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten offengestanden,
sich dagegen zur Wehr zu setzen, indem sie sich bei einem Anwalt
rechtlichen Beistand hätte holen oder sich an eine zuständige Kom-
mission hätte wenden können (z.B. "National Human Rights Commissi-
on of Mongolia"),
dass es aufgrund vorhergehender Erwägungen im vorliegenden Fall
keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe und
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auch keine Hinweise darauf bestünden, die Übergriffe auf die Be-
schwerdeführerin seien durch Behördenvertreter verübt worden,
dass die Beschwerdeführerin allfälligen weiteren Verfolgungsmass-
nahmen seitens Unbekannter vorübergehend auch durch geeignete
Wahl ihres Aufenthaltsortes innerhalb ihres Heimatstaates hätte aus-
weichen können,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht erfüllt
sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Ver-
fügung des BFM sowie die Gewährung von Asyl beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 9. Dezember 2008 die Gutheissung des Asylge-
suchs beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, ihre Identitätskarte sei in ihrem Haus am
23. Juli 2008 verbrannt,
dass sie keine Papiere besorgen könne, weshalb sie diesbezüglich
auch nichts unternommen habe (vgl. A 8/12, S. 3, und A 1/13, S. 5),
dass sie versucht habe, ihre Freundin zu kontaktieren, damit ihr diese
die Geburtsurkunde zustelle, indessen die telefonische Verbindung
entweder sofort unterbrochen worden sei oder niemand den Anruf ent-
gegen genommen habe (vgl. A 8/12, S. 4),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
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dass die Vorbringen in der Beschwerde bezüglich Nichtabgabe von
Identitätspapieren nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Betrachtungsweise zu führen, da die Beschwerdeführerin
in ihrer Rechtsmitteleingabe lediglich wiederholt anführt, ihre Identi-
tätskarte sei verbrannt und die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde sei
ihr nicht möglich, da eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihrer Kol-
legin bisher erfolglos gewesen sei, und somit den Erwägungen der
Vorinstanz nichts entgegenzusetzen vermag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen
eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz
einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt,
dass in casu der Zugang der Beschwerdeführerin zur Schutz-Infra-
struktur vorhanden war und in Anbetracht der offensichtlich vorhande-
nen Schutzwilligkeit der Behörden - die Anzeige der Beschwerdeführe-
rin wurde durch die lokale Polizei entgegengenommen und ihre Aussa-
gen wurden protokolliert - es der Beschwerdeführerin zuzumuten ge-
wesen wäre, mit der Unterstützung eines Anwalts gegen ein allfälliges
Fehlverhalten von Behördenvertretern rechtlich vorzugehen,
dass ihr ebenfalls die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an eine
in der Mongolei vorhandenen Schutzorganisationen zu wenden, wel-
che sich für die Belange von Gewaltopfern einsetzt,
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dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, entsprechende
Schritte einzuleiten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits aktenkundigen
Vorbringen wiederholt werden und angeführt wird, sie habe keine Mög-
lichkeit mehr, in der Mongolei zu leben, und wolle nicht mehr dorthin
zurückkehren,
dass entgegen der wenig stichhaltigen Vorbringen in der Beschwerde
mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerde-
führerin stehe die Möglichkeit offen, sich zum Schutz vor allfälligen
weiteren Verfolgungsmassnahmen durch unbekannte Dritte zumindest
vorübergehend in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulas-
sen,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben und die Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass im Übrigen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht er-
sichtlich ist, inwiefern sie aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt
worden sein soll,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihr in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal sie dort ein famili-
äres Beziehungsnetz hat und allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten
behandeln lassen kann,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in die Mon-
golei schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernis-
se bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des C._______ (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- den E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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